Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 18. März 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.2 Im April 2022 liess sich die Beschwerdeführerin vorzeitig pensionieren (AK-Nr. 353 ff.) und meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 325). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihr mit Verfügung vom 6. März 2024 rückwirkend ab September 2023 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 42 ff.). Dabei berücksichtigte sie bis Ende März 2024 gestützt auf das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2006 einnahmeseitig familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 300.00 (AK-Nr. 39 und 46 ff.).
1.3 Am 18. März 2024 erhob die Beschwerdegegnerin dagegen Einsprache und führte mit Verweis auf die Ende Juli 2021 mit ihrem Ex-Ehemann geschlossene Vereinbarung aus, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen mehr, weshalb diese bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruch ausser Acht gelassen werden müssten (AK-Nr. 23). Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 18 ff., Aktenseiten [A.S] 1 ff.).
2.
2.1 Am 2. April 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 und begehrt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches ab September 2023 bis Ende März 2024 ohne Berücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge (AK-Nr. 6, A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (A.S. 14).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zwischen September 2023 und März 2024. Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung dieses Anspruches nachehelicher Unterhalt in Höhe von CHF 300.00 monatlich als (Verzichts-)Einnahme anzurechnen ist. Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Hier beläuft sich der Streitwert auf CHF 2'100.00 (7 Monate x CHF 300’00.00). Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Als Einnahmen angerechnet werden auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Auch Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).
3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2023 bis März 2024 keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann mehr erhalten hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob diese in der Berechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen sind.
3.1 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Scheidungsurteil vom 20. Januar 2006 verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich nachehelichen Unterhalt von CHF 300.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsverpflichtung befristet wurde bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2006 lag das ordentliche Pensionsalter für Frauen bei 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der am 1. Januar 2006 gültigen Fassung). Mittlerweile wurde das Frauenrentenalter auf 65 Jahre erhöht. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 sind Frauen mit Jahrgang 1960 von der Rentenaltererhöhung nicht betroffen. Sie werden weiterhin mit 64 Jahren pensioniert. Die Beschwerdeführerin, welche am […]. März 1960 geboren wurde, hätte somit per 1. April 2024, mit Vollendung des 64. Altersjahres, das Rentenalter erreicht (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die auf dem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin bestand demnach in zeitlicher Hinsicht unabhängig von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen grundsätzlich bis zum 1. April 2024.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie sei, unabhängig von der Regelung im Scheidungsurteil, im September 2023 von Gesetzes wegen nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen. Sie lebe seit längerem im Konkubinat, was gemäss Gesetz und Rechtsprechung zu einem Erlöschen des Unterhaltsanspruches führe. In der Überzeugung, nicht mehr unterhaltsberechtigt zu sein, habe sie sich daher aussergerichtlich mit ihrem Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung geeinigt. Sie habe dabei genommen, was sie «kriegen konnte» (A.S. 6). Die Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Verzichtseinkommen in der EL-Anspruchsberechnung sei folglich nicht statthaft (A.S. 5).
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese mehrfach betreffend die Unterhaltsverpflichtung kontaktiert hatte und eine Befreiung von derselben aushandeln wollte, da sich seine finanzielle Situation infolge seiner vorzeitigen Pensionierung verschlechtert hatte und er der Ansicht war, aufgrund des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Konkubinatspartner sei die Unterhaltsverpflichtung ohnehin seit längerem weggefallen (AK-Nr. 173 ff.). Die Beschwerdegegnerin antwortete, ihrer Meinung nach seien die Unterhaltszahlungen auch weiterhin geschuldet, denn sie leben nicht in einem qualifizierten Konkubinat. Der Ex-Ehemann schulde ihr zudem noch bereits fällige, in der Vergangenheit nicht geleistete Unterhaltszahlungen. Insgesamt beliefen sich ihre Ansprüche, unter Berücksichtigung dieser Schulden und der von Juli 2021 bis März 2024 noch zu leistenden Unterhaltszahlungen auf insgesamt CHF 13'850.00. Sie sei bereit, gegen eine einmalige Zahlung von CHF 7'000.00 im August 2021, was rund der Hälfte der geschuldeten Unterhaltsbeiträge entspreche, die Sache als «erledigt» anzusehen (AK-Nr. 177 f.). Der Ex-Ehemann verfasste daraufhin eine gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführerin von beiden Ende Juli 2021 unterzeichnete Vereinbarung, wonach diese sinngemäss gegen Leistungen einer einmaligen Zahlung des Ex-Ehemannes an die Beschwerdeführerin von CHF 7'000.00 im August 2021 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (AK-Nr. 181).
3.2.2 Scheidungsurteile können in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen nachträglich abgeändert werden (vgl. Art. 129 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Ob die Voraussetzungen dafür im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes gegeben gewesen wären, obliegt der Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts. Ausweislich der Akten hat weder der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtlich um Abänderung des Scheidungsurteils ersucht, noch hat die Beschwerdeführerin versucht, ihre Unterhaltsforderungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 20. Januar 2006 vollstreckbar ist und die Forderungen daraus grundsätzlich einbringlich sind. Es bestand seitens der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, sich aussergerichtlich auf eine Beendigung der Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes zu einigen. Die Vereinbarung erfolgte vielmehr aus freien Stücken. Indem die Beschwerdeführerin sich, in der vermeintlichen Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung, zu ihrem Nachteil mit ihrem Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltspflicht geeinigt und somit auf Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den bis zum 31. März 2024 noch geschuldeten Unterhaltszahlungen und der vereinbarten Einmalzahlung von CHF 7'000.00 verzichtet hatte, verschlechterte sie ihre finanzielle Situation ohne rechtliche oder anderweitige Verpflichtung. Damit liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Meinung nach ohnehin kein Anspruch mehr auf die Unterhaltszahlungen bestanden habe und sie durch die Vereinbarung das Beste für sich herausgeholt habe, steht zudem im Widerspruch zum Inhalt ihrer Schreiben an den Ex-Ehemann. Die Beschwerdeführerin hielt darin explizit fest, es sei für sie «erledigt», wenn er ihr im August 2021 noch die Hälfte des ihrer Ansicht nach insgesamt noch geschuldeten Betrages bezahle (AK-Nr. 179), was einen bewussten Verzicht impliziert. Weiter vertrat sie damals wie bereits erwähnt, den Standpunkt, sie lebe nicht in einem qualifizierten Konkubinat.
3.3 Die Anrechnung des familienrechtlichen Unterhalts durch die Beschwerdegegnerin von September 2023 bis Ende März 2024 als (Verzichts-)einnahme in der EL-Anspruchsberechnung war folglich rechtmässig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Auf den 1. Januar 2024 sind zudem Art. 11 Abs. 1 lit. dbis ELG und Art. 15a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) neu in Kraft getreten. Diese schreiben vor, dass als Einnahme die ganze Altersrente anzurechnen ist, auch wenn die Rente infolge Altersrentenvorbezug effektiv geringer ausfällt. Diese Bestimmung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach sich ein vorzeitiger Altersrücktritt finanziell nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen auswirken soll (vgl. BBl 2019 6399).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2022 vorzeitig pensionieren lassen und erhält eine entsprechend gekürzte Rente. Die Beschwerdeführerin ist demnach von dieser neuen gesetzlichen Regelung betroffen. Ab Erreichen des Pensionsalters (ab April 2024) betrug die effektiv ausbezahlte monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin CHF 1'713.00, ohne Vorbezug wäre die Rente CHF 267.00 höher ausgefallen (vgl. AK-Nr. 105). Angerechnet in der Anspruchsberechnung ab April 2024 werden CHF 1'713.00 monatlich, was somit der effektiven Rente statt der ungekürzten, ganzen Rente von CHF 1'980.00/Monat entspricht (AK-Nr. 45). Die Beschwerdegegnerin legt der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin somit auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Bestimmungen die gekürzte statt die ungekürzte, ganze Rente zugrunde.
4.3 Vorliegend ist nur der Anspruchszeitraum von September 2023 bis Ende März 2024 strittig. Mit Blick auf die Rentenverfügung vom 17. Februar 2024 (AK-Nr. 105) stellt sich aber die Frage, ob gestützt auf Art. 15a ELV nicht spätestens ab April 2024 der höhere Rentenbetrag, entsprechend der ungekürzten Altersrente (CHF 1'980.00/Monat statt CHF 1'713.00/Monat), als Einnahme anzurechnen wäre. Die zeitnahe Prüfung dieser Frage obliegt, da sie einen nicht strittigen Anspruchszeitraum betrifft, jedoch der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Sollte sich ergeben, dass die höhere Rente anzurechnen ist, wäre die jährliche Ergänzungsleistung allenfalls – unter Berücksichtigung der Regeln über die zeitliche Wirkung einer solchen Anpassung – neu festzulegen. Einer neuen Prüfung entzogen ist auf jeden Fall der gerichtlich geprüfte Zeitraum.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer