Urteil vom 13. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend            Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, bezog seit Oktober 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 157). Mit Schreiben vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das neue Recht gelte. Weiter teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das in seiner aktuellen EL-Berechnung berücksichtigte Reinvermögen über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und er deshalb ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Einstellung der EL per 31. Dezember 2023 gegen Ende Dezember 2023 zu verfügen. Falls das Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2023 unter der Vermögensschwelle liege, genüge es, wenn er im Januar 2024 die entsprechenden Vermögensbelege mit einem Deckblatt mit dem Titel «Wiederanmeldung» einreiche. Sein Leistungsanspruch ab Januar 2024 werde anschliessend neu geprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 9) hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wie angekündigt auf.

 

1.2     Am 6. Februar 2024 gelangte bei der Beschwerdegegnerin ein am Vortag aufgegebenes Schreiben des Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 6). Dieses enthielt nichts weiter als die Ablehnungsverfügung vom 5. Januar 2024, auf der handschriftlich «Erhebe Einspruch» und darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers vermerkt war. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2024 (AK-Nr. 5) Frist bis am 23. Februar 2024, um eine formgültige schriftliche Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung inklusive allfälliger Beweismittel und Unterschrift einzureichen. Gleichzeitig kündigte sie an, nicht auf die Einsprache vom 5. Februar 2024 einzutreten, falls innert Frist keine formgültige Einsprache vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 7. Februar 2024 gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, und trat infolgedessen nicht auf die Einsprache vom 5. Februar 2024 ein.

 

2.       Mit Eingabe vom 8. April 2024 (A.S. 4 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt darin folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Ich möchte, dass mein Fall überprüft wird.

2.      Allenfalls möchte ich eine EL-Berechnung, [aus der ersichtlich wird, ab] welchem Zeitpunkt (rechnerisch) ich wieder EL anfordern kann.

 

3.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

4.       In seiner Replik vom 23. Mai 2024 (A.S. 13 ff.) erklärt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeantwort bis auf sein Versäumnis bezüglich der Fristen vollumfänglich zu bestreiten.

 

5.       Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (A.S. 20 f.) gibt der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten.

 

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2     Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.), wonach nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 eingetreten werde. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist oder nicht. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) liegt der Entscheid über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen, in der Präsidialkompetenz. Wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird, ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Entscheidkompetenz des Vizepräsidenten des Versicherungsgericht als Einzelrichter ist somit gegeben.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Das Einspracheverfahren erfüllt seinen Zweck nur, wenn die versicherte Person die Gründe darlegt, derentwegen sie Einsprache erhebt; andernfalls bestünde die Gefahr, dass das Einspracheverfahren zu einer reinen Formalität wird, bei der gar nicht überprüft wird, worin überhaupt die Differenzen zwischen Versicherer und versicherter Person bestehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2). Genügt eine Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so hat der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit zugleich die Androhung zu verbinden, dass auf die Einsprache sonst nicht eingetreten werde. Eine Einsprache, die überhaupt keine Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).

 

2.2     Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 6) besteht lediglich aus zwei Worten: «Erhebe Einspruch». Ein Rechtsbegehren oder eine Begründung enthält die Einsprache nicht. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2024 (AK-Nr. 5) daher zu Recht Frist bis am 23. Februar 2024, um eine rechtsgenügliche Einsprache mit Rechtsbegehren und Begründung nachzureichen, andernfalls sie nicht auf die Einsprache eintrete. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt verstreichen liess. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sowohl in seiner Beschwerde vom 8. April 2024 (A.S. 4 ff.) als auch in seiner Replik vom 23. Mai 2024 (A.S. 13 ff.) räumt der Beschwerdeführer ein, die Frist versäumt zu haben. Einen entschuldbaren Säumnisgrund bringt er nicht vor. Dass er seit Anfang Dezember 2023 an «Gemütszuständen» leide, hierdurch seine «Exekutivfähigkeiten» eingeschränkt seien und er einen ganz schlechten Antrieb habe, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, wird weder glaubhaft dargelegt noch mit Arztzeugnissen belegt. Es ist somit kein entschuldbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist eine rechtsgenügliche Einsprache hätte nachreichen können. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, sich unter Beilage der entsprechenden Vermögensbelege wieder bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Die Beschwerdegegnerin wird seinen Anspruch dann – wie in der Vorinformation vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) angekündigt – neu prüfen.

 

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

3.2     Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Penon