Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Georg Merkl, Rechtsberatung,

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Im März 2021 verstarb seine Mutter und der Beschwerdeführer erbte einen Teil ihres Nachlasses. Die Beschwerdegegnerin erhielt Ende November 2021 Kenntnis von der Erbschaft und der inzwischen abgeschlossenen Teilungsvereinbarung, welche einen Erbanteil des Beschwerdeführers von CHF 59'823.50 vorsah, der sich aufgrund eines Gewinnbeteiligungsrechts noch erhöhen konnte (vgl. Inventar über den Vermögensnachlass vom 22. November 2021, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 695 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 setzte sie deshalb den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. April 2021 neu fest und forderte im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von CHF 9'635.00 zurück (AK-Nr. 588 ff.). Am 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. Gleichzeitig teilte er mit, die Zahlung aus der Erbschaft habe sich auf CHF 61'050.75 belaufen (AK-Nr. 581 f.). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und änderte, nach vorhergehender Gewährung des rechtlichen Gehörs (AK-Nr. 431), die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab, indem sie einerseits den Zeitraum, für welchen sie zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückforderte, bis zum 31. Oktober 2022 ausdehnte und andererseits den Rückforderungsbetrag wegen des höher ausgefallenen Erbanteils auf CHF 10'025.00 erhöhte (AK-Nr. 412 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2022 beanstandet worden war, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. August 2023 (VSBES.2022.269) ab (AK-Nr. 259 ff.).

 

1.2     Am 14. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er ersuchte um Erlass der Rückforderung sowie, falls dies abgelehnt werde, um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 21. November 2022 (AK-Nr. 247 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 sowohl das Erlassgesuch als auch das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 21. November 2022 ab (AK-Nr. 232, E. II. 2.2.10 ff.). Am 20. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr. 184 ff.).

 

2.       Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 sowie den zukünftigen Anspruch ab dem 1. November 2023 neu, wobei sie als Vermögen nebst Guthaben des Beschwerdeführers auf Bankkonti auch die unverteilte Erbschaft respektive den Erbanteil von CHF 61'050.75 berücksichtigte (AK-Nr. 240). Damit resultierte eine Rückforderung in Höhe von CHF 5'580.00 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 237 ff.). Mit Einsprache vom 16. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung dieser Verfügung. Er machte geltend, seit der Auszahlung des Erbteils an ihn per 17. Juni 2022 bestehe keine unverteilte Erbschaft mehr. Die Erbschaft sei seither im (ebenfalls als Vermögen berücksichtigten) Sparguthaben enthalten. Ab September 2023 müsse in der Anspruchsberechnung zudem die mit Rechtskraft des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 feststehende Rückforderung in Höhe von CHF 10'025.00 als Schuld des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, was insgesamt zu einer rückwirkenden Erhöhung statt zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen führen müsse (AK-Nr. 199). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 mit, sie habe festgestellt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Gutschrift der Erbschaft (17. Juni 2022) und dem 31. Dezember 2022 sein Vermögen um rund CHF 26'000.00 zurückgegangen sei, und forderte ihn auf, bis zum 12. Januar 2024 die Gründe dafür darzutun und zu belegen. Zudem bat sie ihn, bis zum selben Datum die Zins- und Saldoabschlüsse aller Konten per 31. Dezember 2023 einzureichen (AK-Nr. 133).

 

3.       Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2024 berechne sich nunmehr (nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist) nach den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen, womit infolge Überschreitens der Vermögensschwelle sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 entfalle (AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer erhob am 16. Januar 2024 Einsprache gegen diese Verfügung und führte u. a. aus, die Berechnung des Vermögens und damit der Vermögensschwelle sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe wiederum die per 17. Juni 2022 erhaltene Erbschaft doppelt berücksichtigt, indem sie diese einerseits fälschlicherweise als unverteilte Erbschaft, anderseits aber auch in Form des Sparguthabens angerechnet habe (AK-Nr. 120).

 

4.       Am 23. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprachen gegen die drei Verfügungen vom 20. Oktober 2023, vom 25. Oktober 2023 und vom 5. Januar 2024 gemeinsam behandelte (AK-Nr. 100).

 

4.1     Das Dispositiv dieses Einspracheentscheids lautet wie folgt (AK-Nr. 92 ff.):

 

3.1  Die Einsprache vom 20. November 2023 wird in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit von April 2021 bis 31. Dezember 2021 neu berechnet und verfügt. Im Übrigen wird die Einsprache in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.

3.2  Auf die Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht eingetreten.

3.3  Die Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die Zeit ab Januar 2022 abgewiesen.

3.4  Die Einsprachen vom 16. November 2023 und 16. Januar 2024 werden teilweise gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit ab 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 neu berechnet und verfügt.

3.5  Die Neuberechnung vom 23.02.2024 (als Anhang zum Einspracheentscheid) betreffend EL-Anspruch für die Zeit ab April 2021 wird zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt.

3.6  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

4.2     Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungsansprüche wurde die unverteilte Erbschaft bzw. der Erbanteil von CHF 61'050.00 für das Jahr 2022 berücksichtigt (AK-Nr. 105, 109), nicht dagegen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 113) und ebenso wenig ab 1. Januar 2023 (AK-Nr. 95, 97, 101). Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. April 2021 bis 29. Februar 2024 führte zu einer Nachzahlung respektive einem zusätzlichen Anspruch von insgesamt CHF 11'185.00 (AK-Nr. 93).

 

5.

5.1     Mit Zuschrift vom 9. April 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 erheben. Er beantragt sinngemäss die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches sowie den Erlass der den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 betreffenden Rückforderung. Ausserdem begehrt er die Zusprache einer Parteientschädigung (AK-Nr. 17 ff., Aktenseiten [A.S.] 24 ff.).

 

5.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid am 3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 61 f.).

 

5.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers hält mit Replik vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest und reicht eine Honorarnote ein (A.S. 64 ff.).

 

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid mehrere Einspracheverfahren vereinigt. Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2023 umfasste die rückwirkende Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022 sowie den Erlass der sich daraus ergebenden Rückforderung. Die beiden anderen Einspracheverfahren betrafen die Verfügung vom 20. Oktober 2023, welche die Ergänzungsleistungsansprüche für das Jahr 2023 zum Gegenstand hatte, sowie die Verfügung vom 5. Januar 2024, mit welcher über die Ansprüche ab Januar 2024 entschieden wurde.

 

2.       Mit den Ziffern 3.1 und 3.2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 neu beurteilt und im Rahmen einer Wiedererwägung sinngemäss die diesen Zeitraum betreffende, im Einspracheentscheid vom 21. November 2022 statuierte Rückforderung von CHF 5'103.00 aufgehoben. Damit wurde den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Er ist in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Es ist jedoch zu prüfen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig war.

 

2.1     Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2023 um wiedererwägungsweise Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022 sowie um Erlass der Rückforderung der in diesem Zeitraum zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der diesen Zeitraum betreffende Ergänzungsleistungsanspruch war bereits Gegenstands des mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 entschiedenen Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022. Darin wurde die Beschwerde abgewiesen (AK-Nr. 259 ff.).

 

2.2     Nach der Rechtsprechung ist der Versicherungsträger bzw. die Durchführungsstelle nur dann befugt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wenn dieser nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.2). Hier hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022 (AK-Nr. 412 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022 rückwirkend neu beurteilt und eine Summe von insgesamt CHF 10'025.00 zurückgefordert. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Dezember 2022 (AK-Nr. 410) liess der Beschwerdeführer jedoch – anders als zuvor im Einspracheverfahren – einzig noch beantragen, das für den Anspruch ab 1. Januar 2022 massgebende Vermögen sei niedriger anzusetzen; angefochten wurde demnach ausschliesslich die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022. Der Anspruch für die Periode von April 2021 bis Dezember 2021 bildete im damaligen Beschwerdeverfahren zwar Teil des Anfechtungs-, nicht jedoch des Streitgegenstands (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1b) und war nicht Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung. Daher ist es zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Wiedererwägung für diesen Zeitraum auf den (insoweit durch das Gericht nicht materiell überprüften) Einspracheentscheid vom 21. November 2022 zurückgekommen ist und mit der Verfügung vom 23. Februar 2024 (A.S. 10) die entsprechende Rückforderung von CHF  5'103.00 aufgehoben hat. Diese Rückforderung besteht somit nicht mehr und kann auch nicht mehr Gegenstand eines Erlasses bilden.

 

3.       Mit Ziffer 3.3 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch für die Zeit ab Januar 2022 abgewiesen.

 

3.1     Soweit in der Beschwerdeschrift vom 9. April 2024 auf S. 24 ff. (A.S. 47 ff.) verlangt wird, die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, ihren Einspracheentscheid vom 21. November 2022 auch in Bezug auf die Rückforderung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 in Wiedererwägung zu ziehen – in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr. 228 ff.) und im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 (E. 2.2.13; A.S. 7) wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2023 (AK-Nr. 247 ff.) diesbezüglich abgewiesen – ist festzustellen, dass der Anspruch und die Rückforderung für diesen Zeitraum mit dem Urteil VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 materiell geprüft und beurteilt wurde. Eine Wiedererwägung ist daher ausgeschlossen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

 

3.2     Damit bleibt zu prüfen, ob das entsprechende Erlassgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit Zuschrift vom 14. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin um den Erlass der Rückforderung ersucht, sollte diese eine Wiedererwägung abweisen (vgl. E. I. 1.2.1 hiervor). Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für einen Erlass dieser Forderung in Höhe von CHF 4'922.00 (vgl. AK-Nr. 589 und 419) erfüllt sind.

 

3.3

3.3.1  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

 

3.3.2  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

 

3.3.3  Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

 

3.4     Die Beschwerdegegnerin hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer die Rückforderung in Höhe von CHF 4'922.00 zu erlassen, weil kein gutgläubiger Bezug vorliege (E. 2.2.13 des angefochtenen Einspracheentscheids, AK-Nr. 57).

 

3.4.1  Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb im März 2021. Am 19. August 2021 fand auf dem Erbschaftsamt die Erbenverhandlung statt (AK-Nr. 711). Der Beschwerdeführer wurde durch seine Beiständin vertreten. Das Erbschaftsamt hielt am 4. Oktober 2021 die inzwischen erzielte Vereinbarung fest und erklärte, der definitive Abschluss des Erbganges könne nach Eingang der Erbannahme- und Zustimmungserklärungen der Erben sowie (für den Beschwerdeführer) der Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgen (AK-Nr. 718). Nachdem die Erklärungen eingetroffen waren und die KESB am 3. November 2021 ihre Zustimmung erteilt hatte (Rechtskraft 15. November 2021 [AK-Nr. 719]), erstellte das Erbschaftsamt am 22. November 2021 das Inventar über den Vermögensnachlass der Erblasserin (AK-Nr. 695 ff.), welches auch die von den Parteien vereinbarten Teilungsbestimmungen enthält (AK-Nr. 715 ff.). Am 26. November 2021 ging der Beschwerdegegnerin das Inventar mit den Teilungsbestimmungen zu. Das einzige grössere Aktivum des Nachlasses bildete eine Liegenschaft, die mit einem Verkehrswert von CHF 540’000.00 der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wurde. Es resultierte ein Nettorücklass in Höhe von CHF 319'058.63 (AK-Nr. 709), an welchem dem Beschwerdeführer eine Erbquote von 3/16 zustand (AK-Nr. 713). Die Liegenschaft wurde gegen Auszahlung der anderen Erben entsprechend ihren Quoten (im Falle des Beschwerdeführers 3/16 von CHF 319'058.63, entsprechend CHF 59'823.50) ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten der Erblasserin überführt. Im Gegenzug wurde dieser verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen und die restlichen Erben an einem den Verkehrswert von CHF 540’000.00 allenfalls übersteigenden Gewinn entsprechend ihren Quoten zu beteiligen (AK-Nr. 715). Die Erbansprüche sollten gemäss dem Inventar nach Verkauf der Liegenschaft, spätestens aber per 31. März 2022 zur Auszahlung gelangen (AK-Nr. 716).

 

3.4.2  Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Erbe habe fast ausschliesslich aus einem Anteil an einer Liegenschaft bestanden. Diese habe zunächst verkauft werden müssen. Deshalb habe Anfang 2022 noch keine Klarheit über die Höhe des Erbanteils geherrscht, weshalb er bei Überprüfung der Anspruchsberechnung 2022 gutgläubig habe annehmen dürfen, die Erbschaft werde erst nach dem Verkauf der Liegenschaft und dem definitiven Feststehen bzw. der Auszahlung seines Erbteils in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (A.S. 40, 46). Dass der (noch nicht ausbezahlte) Erbanteil in der Anspruchsberechnung als Vermögen anzurechnen ist, sei dem Beschwerdeführer zudem nicht bewusst gewesen, da er rechtsunkundig sei (A.S. 41). Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe vernünftigerweise nicht davon ausgehen dürfen, dass die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen in betraglicher Hinsicht nach dem Erbfall unverändert blieben, habe sich sein Vermögen dadurch doch erheblich vergrössert (AK-Nr. 57).

 

3.4.3  Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Absehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Aktiven und Passiven sowie alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 m. H.). Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der EL-Berechnung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.2).

 

3.4.4  Im hier relevanten Zeitraum ab Januar 2022 war das Inventar erstellt und der Erbgang abgeschlossen. Damit standen auch die Erbquoten und der dem Beschwerdeführer mindestens zustehende Erbanspruch (CHF 59'823.50) fest. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er habe nicht damit rechnen müssen und nicht erkennen können, dass die Erbschaft zu anrechenbarem Vermögen in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches führe, ist dem nicht zu folgen. Er steht seit längerer Zeit unter umfassender Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB (vgl. die Ernennungsurkunde vom 25. Januar 2021, in der die bestehende Massnahme bestätigt wurde [AK-Nr. 395]). In dieser Konstellation sind ihm die Kenntnisse und das Wissen der Beistandsperson anzurechnen. Die Beiständin wirkte bei der Erstellung des Erbschaftsinventars und bei den entsprechenden Verhandlungen mit. Sie hat gemäss eigenen Angaben eine Sozialversicherungsschule absolviert (AK-Nr. 581). Ihr war denn auch ausweislich der Akten klar, dass die Erbschaft Auswirkungen auf den Ergänzungsleistungsanspruch hat (vgl. AK-Nr. 410). Dementsprechend ersuchte sie nach Eingang des Inventars mehrfach bei der Beschwerdegegnerin um eine korrigierte Anspruchsberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 5 ff.). Ein gutgläubiger Bezug der zu hohen, ohne Berücksichtigung der Erbschaft berechneten Leistungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, weshalb für einen Erlass der hier streitigen Rückforderungsansprüche ab dem 1. Januar 2022 kein Raum besteht.

 

3.4.5  Selbst wenn der gute Glaube zu bejahen wäre, müsste der Erlass am Fehlen der grossen Härte scheitern. Diese ist zu verneinen, wenn die versicherte Person eine erhebliche Zahlung (wie hier die am 17. Juni 2022 überwiesene Summe von CHF 61'050.75) erhält, welche erkennbarerweise eine rückwirkende Reduktion der Ergänzungsleistung bewirken wird. In dieser Situation muss sie mit einer Rückforderung rechnen und darf nicht anderweitig über das ihr zugeflossene Vermögen verfügen, um sich anschliessend auf fehlende Mittel zu berufen. Dieser Grundsatz, der primär im Zusammenhang mit Leistungsnachzahlungen eines anderen Versicherers zur Anwendung gelangt, muss auch hier gelten, wo ein Zufluss aus privaten Quellen zur Diskussion steht (vgl. zu Nachzahlungen anderer Versicherer Dormann, a.a.O., Art. 25 N 80, mit Hinweisen).

 

3.4.6  Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich auf den Erlass der Rückforderung von CHF 4'922.00 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 bezieht.

 

4.       Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin zunächst die Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199 ff.) betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 teilweise gutgeheissen.

 

4.1     Mit der Verfügung vom 20. Oktober 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 auf CHF 799.00 pro Monat fest und forderte einen Betrag von CHF 5'580.00 (10 x CHF 558.00) zurück. Weiter wurde dem Beschwerdeführer ab 1. November 2023 ebenfalls eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 799.00 pro Monat zugesprochen (AK-Nr. 237). In der Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199) wurde diesbezüglich bemängelt, beim Vermögen sei fälschlicherweise neben dem Bankguthaben auch weiterhin der Erbschaftsanteil berücksichtigt worden, obwohl dieser auf das Bankkonto ausbezahlt und somit in das Bankguthaben eingeflossen sei. Zudem sei ab 1. September 2023 (Monat nach dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023) eine Rückerstattungsverpflichtung von CHF 1’422.00 als Schuld vom Vermögen abzuziehen.

 

4.2    

4.2.1  In der den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 umsetzenden Berechnung für das Jahr 2023 (AK-Nr. 68 f.; A.S. 18 f.) wurde die Vermögensberechnung in dem Sinne korrigiert, dass kein Anteil an einer unverteilten Erbschaft mehr einbezogen wurde, weil der Betrag von CHF 61'050.75 am 17. Juni 2022 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Dagegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu einen Vermögensverzicht von CHF 15'083.00, was wie folgt begründet wurde: Das Vermögen habe sich per 31. Dezember 2021 auf CHF 9'456.43 und per 31. Dezember 2022 auf CHF 44'689.49 belaufen; unter Berücksichtigung des Erbanteils von CHF 61'050.75 habe demnach eine Reduktion um CHF 25'820.69 stattgefunden. Von Januar bis August 2022 sei von keinem Vermögensverzehr auszugehen, da in der Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AK-Nr. 685 ff.) kein Vermögen angerechnet worden sei (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 688 f.). Für September 2022 bis November 2022 sei in der Verfügung vom 19. August 2022 (AK-Nr. 588 f.) ein Vermögensverzehr von CHF 6’355.00 pro Jahr berücksichtigt worden (vgl. AK-Nr.594 f.), für Dezember 2022 mit der Verfügung vom 25. November 2022 (AK-Nr. 491 f.) ein solcher von CHF 6'601.00 (vgl. AK-Nr. 486 f.). Damit resultiere für die vier Monate September-Dezember 2022 ein begründeter Vermögensrückgang von CHF 2'138.00.

 

4.2.2  Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf das Jahr 2023 die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 15'083.00. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das neue, seit 1. Januar 2021 geltende Recht zur Anwendung gebracht und belegte Ausgaben unberücksichtigt gelassen. Zudem verlangt er weiterhin die Berücksichtigung einer Schuld von CHF 1'422.00.

 

4.3    

4.3.1  Laut den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde die Forderung von CHF 1'422.00, deren Berücksichtigung als Schuld verlangt wird, mit der Verfügung vom 19. August 2022 (AK-Nr. 588 ff.) und dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022 (AK-Nr. 510 ff.) sowie der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum (AK-Nr. 499 ff.) festgelegt. Die Verfügung vom 19. August 2022 lautet auf eine Rückforderung von CHF 4'923.00 für April bis Dezember 2021 und eine solche von CHF 4'712.00 für Januar bis August 2022 (AK-Nr. 589). Mit dem Einspracheentscheid und der Verfügung vom 21. November 2022 wurde die Rückforderung für 2021 um CHF 180.00 erhöht und belief sich somit neu auf CHF 5'103.00, während diejenige für 2022 um CHF 210.00 anstieg und somit neu CHF 4'922.00 betrug (AK-Nr. 500). Die Beiständin erklärte am 14. November 2022, sie werde den Betrag für das Jahr 2021 von CHF 4'923.00 begleichen und für 2022 eine Akontozahlung von CHF 3'500.00 überweisen (AK-Nr. 528). Damit verblieb für das Jahr 2022 noch eine Restanz von CHF 1'422.00. Nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. August 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 auf, den Betrag von CHF 1'422.00 zu überweisen (AK-Nr. 244). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich dabei um den noch offenen Teil der Rückforderung für das Jahr 2022 handelt.

 

4.3.2  Schulden sind in der EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 mit Hinweisen).

 

4.3.3  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung von CHF 1'422.00 sei mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 respektive mit Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 den Betrag von CHF 1'422.00 ein (AK-Nr. 244). Der Brief überschnitt sich offenbar zeitlich mit dem Gesuch um Erlass und Wiedererwägung vom 14. Oktober 2023, das der Beschwerdeführer durch seine Beiständin hatte stellen lassen und das sich auch auf die Rückforderung für das Jahr 2022 bezog (AK-Nr. 247 ff.). Beide Gesuche wurden mit der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr. 228) abgewiesen, was der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 20. November 2023 (AK-Nr. 184 ff.) anfechten liess. Im weiteren Verlauf zog die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 den Einspracheentscheid vom 21. November 2022 in Wiedererwägung und hob die Rückforderung für das Jahr 2021 auf (vgl. E. II. 2 hiervor). Dagegen bestätigte sie die Rückforderung für Januar bis Oktober 2022, indem sie sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch das Erlassgesuch ablehnte. Beide Entscheide (Abweisung des Wiedererwägungs- und des Erlassgesuchs) bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 3 hiervor). Erst mit dessen rechtskräftiger Erledigung wird feststehen, ob der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'422.00 effektiv zurückbezahlen muss oder nicht. Vorher liegt im Lichte der vorerwähnten Grundsätze (E. II. 4.3.2 hiervor) keine anrechenbare Schuld vor. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, eine Rückforderung sei ab ihrer rechtskräftigen Festlegung als Schuld zu berücksichtigen, auch wenn ein Erlassgesuch hängig ist, und später bei rechtskräftiger Bewilligung des Erlasses wieder als Schuld zu streichen, überzeugt nicht, denn während eines Erlassverfahrens ist ungewiss, ob letztlich eine Zahlungsverpflichtung bestehen wird. Dies zeigt auch das vorliegende Verfahren, muss doch der Beschwerdeführer die Rückforderung für das Jahr 2021, welche er im vorangegangenen Verfahren VSBES.2022.269 schon in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2022 als Schuld berücksichtigt haben wollte, letztendlich nicht bezahlen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

 

4.4     Damit bleibt in Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Verzichtsvermögen von CHF 15'083.00 angerechnet wurde.

 

4.4.1  Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum bis Ende 2023 aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nach dem früheren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Recht beurteilt. Dies bedeutet u.a., dass die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG sowie Art. 17b ff. ELV keine Anwendung finden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV bezieht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das hier massgebende frühere Recht enthielt stattdessen in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine Regelung des Vermögensverzichts, welche inhaltlich dem neuen Art. 11a Abs. 2 ELG entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Danach ist für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist in diesem Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2).

 

4.4.2  Vor diesem Hintergrund hat es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt, die mit der Eingabe der Beiständin des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 (AK-Nr. 132 ff.) geltend gemachten, belegten Ausgaben für Ferien von CHF 1'988.00, für einen Relaxsessel von CHF 4'035.20 und für die Rückzahlung eines Mietzinsdepots von CHF 5'000.00, total CHF 11'023.20, zu berücksichtigen, denn dabei handelt es sich im Sinne des früheren Rechts um Ausgaben mit einer adäquaten Gegenleistung. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht bezogen auf EL-Bezüger, die zu Hause leben, überdies erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei auch bereits unter dem früheren Recht der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. Rz. 3532.10 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Ausgabe zu betrachten, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. In Anlehnung an diese Rechtsprechung rechtfertigt sich auch bei einem Heimbewohner wie dem Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Vermögensverbrauchs, der sich im üblichen Rahmen bewegt. Dabei erscheint es in einer Konstellation wie hier als sachgerecht, den Freibetrag von CHF 10'000.00 pro Jahr, der nach der neuen Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch gilt (neuArt. 11a Abs. 3 ELG) und auch für die «Amortisation» eines Vermögensverzichts anerkannt wird (altArt. 17a und neuArt. 17e ELV), als zusätzliche Ausgabe im Jahr 2022 zu berücksichtigen. Damit und mit den erwähnten nachgewiesenen Ausgaben von CHF 11'023.20 war der Betrag von CHF 15'083.00 schon Ende 2022 amortisiert. Der Anspruch für das Jahr 2023 ist daher ohne Berücksichtigung der Position «Übriges Vermögen» von CHF 15'083.00 neu zu berechnen. Damit reduzieren sich das anrechenbare Vermögen von CHF 22'268.00 (A.S. 18) auf CHF 7'185.00, der Vermögensverzehr von CHF 4'453.00 um CHF 3'016.00 auf CHF 1'437.00 und die anrechenbaren Einnahmen von CHF 61'997.00 ebenfalls um CHF 3'016.00 auf CHF 58'981.00. Der Ausgabenüberschuss beläuft sich auf CHF 21’793.00 (CHF 80'774.00 minus CHF 58'981.00). Damit resultiert eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'817.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00). Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 teilweise gutzuheissen.

 

5.       Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Einsprache vom 16. Januar 2024 (AK-Nr. 119 f.) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 121) betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'723.00 für Januar 2024 und CHF 1'707.00 pro Monat ab Februar 2024 zugesprochen (vgl. A.S. 10 f.). In der Beschwerde wird dazu einerseits bemängelt, in der Berechnung ab Februar 2024 (A.S. 21) sei (anders als in derjenigen für Januar 2024, A.S. 20) die Berücksichtigung eines zusätzlichen 366. Tages (weil es sich um ein Schaltjahr handelt) unterblieben, was zu korrigieren sei. Dies ist zutreffend. Die anerkannten Ausgaben von CHF 79'130.00 erhöhen sich somit (wie in der Berechnung für Januar 2024) um CHF 187.00 auf CHF 79'317.00. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Vermögensposition «Übriges Vermögen» von CHF 5'083.00 (vgl. A.S. 22). Dabei handelt es sich um den nach Abzug der jährlichen Amortisation von CHF 10’000.00 verbleibenden Restbetrag des für 2023 angerechneten Vermögensverzichts von CHF 15'083.00. Da dieser zu streichen ist, bleibt auch kein Raum für eine Anrechnung der Summe von CHF 5'083.00 im Jahr 2024. Damit entfallen das anrechenbare Vermögen von CHF 4'499.00 und der Vermögensverzehr von CHF 899.00. Die anrechenbaren Einnahmen reduzieren sich von CHF 58'656.00 um CHF 899.00 auf CHF 57'757.00. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 21'560.00 (CHF 79'317.00 minus CHF 57'757.00). Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich damit auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die Krankenversicherung von CHF 480.00). Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf das Anspruchsjahr 2024 gutzuheissen.

 

6.       Zusammenfassend ist wie folgt zu entscheiden: In Bezug auf das Anspruchsjahr 2021 ist der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Es rechtfertigt sich, dies im Urteilsdispositiv festzuhalten. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2022 ist die Beschwerde unbegründet; die Beschwerdegegnerin hat zu Recht sowohl das Wiedererwägungsgesuch (wobei sie auf dieses gar nicht hätte eintreten dürfen), als auch das Erlassgesuch abgewiesen. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'817.00 pro Monat zuzusprechen. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2024 ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'797.00 pro Monat zuzusprechen.

 

7.

7.1     Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Anspruch auf eine solche besteht, wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 118 V 139 E. 2a). Der Beschwerdeführer ist vertreten durch seine Beiständin, diese wiederum durch B.___, der sich als selbständig tätiger Rechtsberater bezeichnet und als Beleg hierfür ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt [...] aus dem Jahr 2012 beilegt (BB 4), aus dem hervorgeht, dass dieser dort ab Januar 2011 als selbstständig Erwerbender gemeldet ist. Unter Berücksichtigung der weiteren eingereichten Unterlagen und des Inhalts der Rechtsschriften, die vorhandenen Sachverstand in sozialversicherungsrechtlichen Fragen erkennen lassen, ist, obwohl der Vertreter keinerlei Angaben zu seiner beruflichen Ausbildung liefert, von einer besonders qualifizierten Vertretung auszugehen. Diesfalls bemisst sich die Entschädigung praxisgemäss nach dem halben Stundenansatz eines Rechtsanwalts, entsprechend CHF 125.00 pro Stunde. Der vom Vertreter verlangte höhere Ansatz erscheint auch sachlich nicht als gerechtfertigt, denn der geltend gemachte Aufwand von 26.40 Stunden müsste für einen Fall wie diesen nach den Massstäben, die für eine anwaltliche Vertretung gelten, als deutlich übersetzt gelten.

 

7.2     Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, dem nicht entsprochen wird, den Prozessaufwand des Vertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht in BGE 142 V 106]). Dies trifft hier zu, denn gut die Hälfte (S. 13-31) der überaus ausführlich gehaltenen Beschwerdeschrift betrifft die Rückforderung betreffend den Anspruch für das Jahr 2022 (Wiedererwägung und Erlass; vgl. E. II. 3 hiervor) sowie den Abzug der Rückforderung von CHF 1'422.00 vom Vermögen für das Anspruchsjahr 2023 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung um knapp einen Drittel zu reduzieren. Damit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 18 Stunden. Mit dem Ansatz von CHF 125.00 und den geltend gemachten Spesen von CHF 2.00 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 (inkl. Auslagen, ohne die nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer).

 

7.3     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 3.1 (erster Satz) und 3.2 des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen, soweit sie die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und des Erlassgesuchs in Bezug auf die Rückforderung für das Jahr 2022 (Januar bis Oktober) von CHF 4'922.00 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 wird in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffern 3.1 [zweiter Satz] und 3.3) bestätigt.

3.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie sich auf das Anspruchsjahr 2023 bezieht. Die Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 werden insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wird auf CHF 1'817.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00) festgesetzt.

4.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2024 betrifft. Die Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 werden auch insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2024 wird auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die Krankenversicherung von CHF 480.00) festgesetzt.

5.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu bezahlen.

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer