Urteil vom 10. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die arbeitslose Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (fortan: RAV) für die Beratung «Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie haupterwerblich einen Food-Truck betreiben wollte (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AWA S. 160 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der Beschwerdeführerin stünden während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März bis längstens 31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 171 ff.).
1.2 Am 25. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme / Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen werden könne (AWA S. 152 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023 maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 149 ff.). Am 30. Juni 2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie keine selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 141 f.).
1.3 Das RAV überwies die Akten am 7. Juli 2023 an die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (AWA S. 130 f.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf Weiteres (AWA S. 114 ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der bewilligten Planungsphase weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch diese definitiv beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2023 Einsprache (AWA S. 104 ff.). Die Beschwerdegegnerin sistierte dieses Verfahren am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt und rechtskräftig entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der FSE-Taggelder aufzuheben sei (s. separate AWA-Beilage).
1.4 Am 6. Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 (E. I. 1.2 hiervor) revisionsweise auf, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 (E. I. 1.1 hiervor) ab und verneinte einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 83 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 50 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 15. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 27. Februar 2024, bzw. 6. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. Die Verfügung vom 1. Juni 2023 […] sei nicht in Revision zu ziehen und der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszurichten, bzw. nicht zurückzufordern.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 19 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. Juni 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 30 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 34).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.), welche am 7. August 2024 durch eine korrigierte Fassung ersetzt wird (A.S. 41 ff.). Diese geht am 8. August 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 45), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne eigenes Verschulden arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Das Gesuch um Taggelder muss mindestens Angaben über die beruflichen Kenntnisse, den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind, und Angaben zum Grobprojekt enthalten, insbesondere ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, über die Kosten und die Finanzierung des Projekts sowie dessen Stand (Art. 95b Abs. 1 AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV). Stellt sich heraus, dass die versicherte Person nie den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hatte, sondern bloss Taggelder beziehen wollte, so hat die zuständige Amtsstelle die Verfügung über den Bezug der Taggelder aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse hat die ausgerichteten Taggelder zurückzufordern (AVIG-Praxis ALE D48).
2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Ein Beweismittel wiederum ist neu, wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 26).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem eingereichten Nutzungskonzept (AWA S. 165 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch den Betrieb eines Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen Sitzgelegenheiten. Zu diesem Zweck sei ein älterer Wohnwagen erworben worden, der mit einer Küche und einer grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die Zubereitung einfacher Speisen zu erlauben. Vorgesehen sei, mit warmen und kalten Sandwiches anzufangen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten hätten sie und ihr Partner B.___ noch keine Ahnung, zu welchen Tageszeiten es sich lohne; bei genügend Nachfrage seien die im Gastgewerbe üblichen Öffnungszeiten geplant. Der Eigentümer des Grundstücks habe die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt (s. dazu AWA S. 62 + 164).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin berichtete dem RAV am 25. April 2023, die Baukommission habe das Baugesuch bewilligt. Es seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine Kühltheke angeschafft worden. Ein Bekannter habe ihnen angeboten, das Fleisch vorzukochen, oder man beziehe es über die Firma C.___. Für die Getränke hätten sie Zugriff auf das Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem verhandelten sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen. Die Verzögerung resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung gedeckt sei, was im schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt nicht zustande komme (AWA S. 154).
3.1.3 Am 25. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Im jetzigen Zeitpunkt sei die Aufnahme der geplanten Tätigkeit nicht zu 100 % gewährleistet, weshalb sie eine Vollzeitstelle suche und das eigentliche Ziel einer Selbständigkeit nebenher verfolge (AWA S. 152 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 (AWA S. 141 f.).
3.1.4 Nachdem ihr die Angelegenheit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war (s. E. I. 1.3 hiervor), richtete die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verschiedene Fragen an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im Wesentlichen, sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn diese sei nie aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für den laufenden Betrieb zu beschaffen. Ab 1. Juli 2023 kümmere sie sich stundenweise am Wochenende um das Projekt. Von März bis Juni 2023 habe sie monatlich 200 resp. 210 Stunden sowie insgesamt CHF 5'350.00 investiert (AWA S. 118 ff.).
3.1.5 In ihren Eingaben vom 31. Juli, 6. September, 10. November und 27. Dezember 2023 (AWA S. 40 ff. + 47 ff. / 50 ff. / 91 ff. + 99 f. / 104 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nie über die Planungsphase hinausgekommen sei. Sie habe sich im Anschluss umgehend auf die Suche nach einer Vollzeitstelle gemacht und das Projekt de facto endgültig aufgegeben. Um eine Verlängerung der Planungsphase bis Ende Juni 2023 habe sie nicht gebeten. Für eine sofortige Inbetriebnahme hätten sie und ihr Partner Gelder für den privaten Unterhalt während der Startphase benötigt. Die Finanzierung hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei ihnen ein Privatkredit über CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten worden. Der Wegfall dieses Kredits wegen eines Missverständnisses sei dann der letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Angesichts der unvollständigen Finanzierung habe man davon abgesehen, eine Betriebsbewilligung für die Firma zu beantragen, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu schneiden, eine WC-Anlage bereitzustellen und den Platz herzurichten. Das RAV habe keinerlei konkrete, das spezifische Projekt betreffende Auflagen gemacht. Für die Abklärung zum Erhalt einer gastronomischen Betriebsbewilligung sei ihnen keine Frist gesetzt worden; letztlich habe es keinen Sinn gemacht, Ämter zu bemühen, ohne die realistische Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen. Das Schreiben vom 2. März 2023 bezüglich der Anmeldung zum Erstgespräch im Gründungszentrum Kanton Solothurn (AWA S. 176) sei ihnen nicht als verbindlich dargestellt worden; an eine Vereinbarung, sich innert zehn Tagen zu melden, könne sie sich nicht erinnern. Ein Business- und Budgetplan habe sich erübrigt, da es sich um kein komplexes Gewerbe gehandelt habe. Während der Planungsphase seien verschiedene Aufgaben erledigt worden, z.B. die Standortsuche, die Anschaffung des Wohnwagens sowie Recherchen zu den Konzepten und Lieferanten. Ihr Partner sei hauptsächlich für den Wohnwagen, den Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für die Rezepte sowie die Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie täglich drei Stunden aufgewendet habe. Auf Fragebögen und Anwesenheitsrapporte habe sie bei diesen Degustationen freilich verzichtet. Was die Lieferanten angehe, so habe man das Fleisch über Firma C.___ und die weiteren Betriebsmittel über die Firma D.___ beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu keine E-Mails. Die monatlichen Berichte bezüglich des Fortschrittes habe sie jeweils eingereicht und die Nichtaufnahme der selbständigen Tätigkeit ebenfalls fristgereicht gemeldet. Die Ernsthaftigkeit des Projektes müsse trotz des Scheiterns anerkannt werden.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei der Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2023 darauf, dass ein Revisionsgrund im Sinne einer neuen Tatsache vorliege. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an nie vorgehabt, tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einen Food-Truck zu betreiben. Ernsthafte Anhaltspunkte für diesen fehlenden Willen hätten sich erstmals im Juli 2023 ergeben (s. dazu E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor), also nach dem Ende der Planungsphase und der Ausrichtung der FSE-Taggelder. Dem kann indes nicht gefolgt werden.
3.2.2 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich die fehlende Absicht einer versicherten Person zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch erst nachträglich herausstellen kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Weiter trifft es zu, dass beim Gesuch um FSE-Taggelder bloss ein Grobkonzept zur geplanten Geschäftstätigkeit vorliegen muss (a.a.O.), wie das hier im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs am 2. März 2023 der Fall gewesen war (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass sie am 1. Juni 2023 eine neue Verfügung erliess, welche die Verfügung vom 2. März 2023 ersetzte, den Taggeldanspruch vom 1. März bis 31. Mai 2023 bestätigte sowie zusätzlich die Planungsphase bis 30. Juni 2023 verlängerte. Dieser zweiten Verfügung gingen keine Abklärungen der Beschwerdegegnerin voraus. Nach der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2023, wonach das Geschäft nicht wie beabsichtigt per 1. Juni 2023 eröffnet werden könne, bot ihr der Personalberater gleichentags die Verlängerung der Planungsphase bis Ende Juni 2023 an, womit sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte (AWA S. 146 ff.). Der Berater hielt fest, er werde die Angelegenheit noch mit der zuständigen Stelle besprechen. Ob in der Folge eine solche Besprechung stattfand, ist in den Akten nicht dokumentiert (s.a. Eintrag vom 1. Juni 2023 im Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 2 f., wo von keinen Rückfragen die Rede ist). Erkundigungen bei der Beschwerdeführerin wären jedoch in diesem Moment angezeigt gewesen, da Anzeichen dafür bestanden, dass die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gefährdet war. Die Beschwerdeführerin erklärte einerseits im Zwischenbericht vom 25. April 2023, die erforderliche Finanzierung sei noch nicht vollständig gesichert, woran das Projekt allenfalls sogar scheitern könnte, ohne aber weiter ins Detail zu gehen (E. II. 3.1.2 hiervor). Von der versicherten Person wird indes verlangt, dass sie die Finanzierungsquellen zur Realisierung ihres Projekts angeben kann (AVIG-Praxis AMM K36 lit. e). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin nachhaken und nähere Auskünfte verlangen müssen. Andererseits teilte die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mit (E. II. 3.1.3 hiervor), dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht aufnehmen, sondern eine Stelle suchen werde. Die Begründung dazu fiel jedoch sehr rudimentär aus, indem es lediglich hiess, die Aufnahme der geplanten Tätigkeit sei im jetzigen Zeitpunkt nicht zu 100 % gewährleistet, weshalb das eigentliche Ziel einer Selbständigkeit nebenher verfolgt werde. Bei einer derart unklaren und in sich widersprüchlichen Auskunft wäre eine Rückfrage unabdingbar gewesen, bevor man der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Planungsphase anbietet.
Weiter erhellt aus dem Nutzungskonzept sowie dem Bericht vom 25. April 2023, dass die Beschwerdeführerin das Projekt zusammen mit ihrem Partner aufbauen wollte, ohne aber näher auf die Aufgabenteilung in der Planungsphase einzugehen. Einige Vorbereitungen waren gemäss der Anmeldung vom 16. Februar 2023 schon vor dem 1. März 2023 erfolgt, namentlich der Kauf des Wohnwagens und die Genehmigung des Standorts (s. AWA S. 161). Als die Beschwerdeführerin dem RAV am 25. Mai 2023 Bericht erstattete, blieb unklar, welche Verrichtungen sie selber von März bis Mai 2023 vorgenommen hatte, um den Food-Truck zu realisieren. Die am 2. März 2023 eingereichte Ermächtigung zur Zwischennutzung des Grundstücks richtete sich auf jeden Fall allein an B.___. In Verbindung mit den anderen vagen Angaben der Beschwerdeführerin warf dies die Frage auf, ob sie wirklich ernsthaft an der Vorbereitung der Selbständigkeit interessiert war und aktiv mitwirkte.
3.2.3 Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin angesichts der sich aufdrängenden Fragen bei der Beschwerdeführerin Auskünfte einholen müssen, bevor sie am 1. Juni 2023 den Anspruch auf FSE-Taggelder von März bis Mai 2023 bestätigte und bis Ende Juni 2023 verlängerte. Die Beschwerdegegnerin hat es mit anderen Worten der Unterlassung der gebotenen Abklärung zuzuschreiben, dass sie nicht schon damals auf diejenigen Umstände stiess, welche ab Juli 2023 ans Tageslicht kamen (vgl. E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor) und den Anlass für die Revision vom 6. Oktober 2023 bildeten. Fehlt es aber in diesem Sinne an einer neuen Tatsache und damit an einem Revisionsgrund (s. E. II. 2.2 hiervor), so kann auf die in der Verfügung vom 1. Juni 2023 rechtskräftig gewährten FSE-Taggelder von März bis Juni 2023 nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4.
4.1. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte berichtigte Kostennote vom 7. August 2024 (A.S. 42 ff.) weist einen Zeitaufwand von 14,34 Stunden aus, wovon 13,67 auf den Vertreter selber und 0,67 Stunden auf dessen Praktikanten entfallen. Der für den Vertreter geltend gemachte Aufwand ist wie folgt um 1,43 Stunden auf 12,24 Stunden zu kürzen:
· Reiner Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Email Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungs-
kopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von 0,75 Stunden auf eine halbe Stunde zu kürzen.
Insgesamt verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von insgesamt 12,91 Stunden (12,24 plus 0,67). Der beantragte Stundenansatz für Anwälte von CHF 280.00 (resp. die Hälfte davon für den Praktikanten) kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von CHF 3'521.00 ergibt (280 x 12,24 plus 140 x 0,67). Hinzu kommen die Auslagen über CHF 105.65 (antragsgemäss 3 % der Entschädigung) sowie CHF 293.75 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1. Januar 2024), womit sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 3'920.40 beläuft.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'920.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann