Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 29. Februar 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1988 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Juni 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide an einer psychischen Auffälligkeit und an Motivationsschwierigkeiten (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verlangte daraufhin beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. In der Folge lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 12).

 

1.2     Seit dem 1. April 2021 lebt der Beschwerdeführer in der Wohngruppe (WG) B.___; zuvor wohnte er in einer eigenen Wohnung mit Wohnbegleitung. Nach einem Praktikum in der Stiftung C.___, [...]/BE, von August 2022 bis Juli 2023 konnte er dort im August 2023 eine zweijährige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) beginnen. Seit Dezember 2022 wird der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, psychiatrisch behandelt. Letztere veranlasste eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche am 17. Juli 2023 durchgeführt wurde (IV-Nr. 23). Am 28. August 2023 (Eingang bei der IV-Stelle: 20. September 2023) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK), Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 29. Februar 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese Ausbildung oder das betreute Wohnen während der Ausbildung könnten von der IV jedoch nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV seien nicht nötig. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG könne somit nicht ausgegangen werden. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

 

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 17. April 2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben.

2.      a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Mass-nahmen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung und eine Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung über den Anspruch des Versicherten auf eine erstmalige berufliche Massnahme und weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese innert einer Frist von 90 Tagen eine Verfügung über den IV-Rentenanspruch erlässt.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2  In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in den Aktennotizen ihrer Ausbildungsberatung und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet (A.S. 16).

 

2.3  Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).

 

2.4     Am 8. Juli 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 36 ff.).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

 

1.2.    Streitig und zu prüfen ist die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Februar 2024 (IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.) erfolgte Abweisung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

 

1.3     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. August 2023 (Eingang: 20. September 2023) bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug (Übernahme der Mehrkosten für die Schreinerpraktiker-Lehre von August 2023 bis Juli 2025) an, worauf der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Februar 2024 abgewiesen wurde. Damit ist das neue, ab 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden. Dessen Bestimmungen werden in der Folge zitiert.

 

2.

2.1     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG habe Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

2.2     Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Eingliederung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

Laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; lit. a), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (lit. b) oder die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (lit. c). Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist nach Art. 5 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist (lit. a), die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist (lit. b) und der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist (lit. c).

 

2.3     Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) eine versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat (lit. a) oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

2.4     Gemäss Rz. 1302 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM), gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 8 IVG für den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die versicherte Person hat die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, sie hat die Berufswahl getroffen, sie hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen und hat noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (beträgt das massgebende Erwerbseinkommen während mindestens sechs Monaten weniger als drei Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919 Franken pro Monat] oder beträgt das massgebende Erwerbseinkommen während weniger als sechs Monaten mindestens drei Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919 Franken pro Monat]), sie ist infolge ihrer Invalidität in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt, sodass invaliditätsbedingte Mehrkosten von mindestens CHF 400.00 anfallen, sie ist eingliederungsfähig, d.h. objektiv und subjektiv in der Lage, an berufsbildenden Massnahmen teilzunehmen und sie hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine weiterführende Schule angemeldet oder sie ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, wobei die Berufsrichtung bereits geklärt ist. Im Weiteren muss die erstmalige berufliche Ausbildung den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen, sie muss Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit haben und ihre Ausbildungsdauer und ihr wirtschaftlicher Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

 

3.

3.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

3.2     Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

3.3     Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).

 

4.       Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese Ausbildung oder das betreute Wohnen während dieser Ausbildung könnten gemäss Art. 16 IVG jedoch nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung seien nicht nötig. Das Verfahren werde ohne weitere Leistungen abgeschlossen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde dargelegt, gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 17. Juli 2023 weise der Beschwerdeführer das Potential für eine Ausbildung auf Stufe EBA auf. Dies decke sich mit der Einschätzung durch die Stiftung C.___, welche ihm eine Lehrstelle auf dieser Stufe angeboten habe. Gemäss Gutachten sei allerdings die Eignung für den Beruf des Schreiners in Frage gestellt. Das kognitive Leistungsniveau liege gemäss dem Gutachten im unterdurchschnittlichen Bereich (IQ von 71). Andere gesundheitliche Einschränkungen seien nicht vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Gemäss Rz. 1302 KSBEM sei deshalb nicht mehr von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG auszugehen. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.).

 

5.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung seien sowohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch derjenige auf eine Invalidenrente Verfügungsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach keine relevante Gesundheitsstörung vorliege, sei eine unzutreffende Behauptung. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des BSV im Kreisschreiben Nr. 236 vom 21. März 2006 verletzt, wonach eine von der versicherten Person geforderte Ausbildung im geschützten Rahmen und/oder betreuten Wohnen medizinisch abzuklären sei und das Abklärungsergebnis bzw. das Dossier vor einem Entscheid dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Laut dem neuropsychologischen Abklärungsbericht des Fachpsychologen E.___ vom 25. Juli 2023 bestünden beim Beschwerdeführer intellektuelle Einschränkungen bei einer verminderten Intelligenz (IQ 71) und kognitive Einschränkungen bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Der erhobene Intelligenzquotient und die kognitiven Einschränkungen seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu vermindern. Die Beschwerdegegnerin müsse in einer Einzelfallprüfung beurteilen, inwieweit sich das Störungsbild auf das Verhalten, die berufliche Tätigkeit, das tägliche Leben und das soziale Umfeld auswirke. Im neuropsychologischen Bericht vom 25. Juli 2023 sei festgestellt worden, dass die Problematik seit Kindheit bestehe und der Beschwerdeführer objektiv eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sei, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Letzteres habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar richtig wiedergegeben, als sie ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Ausbildung auf der Stufe EBA zu absolvieren. Die weiteren Ausführungen im neuropsychologischen Abklärungsbericht seien aber von der Beschwerdegegnerin komplett ignoriert worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch der beruflichen Ausbildung auf eine geschützte Umgebung angewiesen sei. Auch den Berichten der Stiftung F.___ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag unterstützt werden müsse und weiterhin auf den beschützenden Rahmen angewiesen sei, um eine erstmalige berufliche Berufsausbildung zu realisieren. Die angefochtene Verfügung fusse somit auf aktenwidrigen Mutmassungen seitens der Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen sei begründet. Dies gelte auch für die Zusprache einer Invalidenrente. Zu prüfen wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und das Bestehen einer Frühinvalidität (A.S. 3 ff.).

 

6.       Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 als Schreinerpraktiker EBA im geschützten Rahmen der Stiftung C.___, [...], insbesondere die Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngruppe G.___ der Stiftung F.___, gestützt auf Art. 16 IVG zu übernehmen hat (vgl. Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023 [IV-Nr. 24]; vgl. auch Zwischenbericht der Stiftung F.___, [...] vom 5. August 2022 [IV-Nr. 23 S. 9 f.] und Protokoll Standortgespräch der Stiftung F.___ vom 6. März 2023 [IV-Nr. 23 S. 11 ff.]).

 

6.1     Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Anspruch daran scheitert, dass er in einem früheren Verfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig verneint worden war (vgl. E. I. 1.1 hiervor).

 

6.1.1  Der Beschwerdeführer erklärte in der damaligen, im Juni 2018 eingereichten Anmeldung, er leide an psychischer Anfälligkeit sowie Motivationsschwierigkeiten und sei in psychotherapeutischer Behandlung (IV-Nr. 1). Er reichte keine medizinischen Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin ein Dokument zu, mit dem sie bevollmächtigt worden wäre, bei Dritten, insbesondere Ärztinnen und Ärzten, Auskünfte einzuholen, und forderte ihn auf, dieses Papier unterzeichnet zurückzusenden (IV-Nr. 6). Als dies ausblieb, erfolgten am 10. August, 29. August und 10. September 2018 entsprechende Mahnungen (IV-Nr. 8 – 10). Mit Vorbescheid vom 13. September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung seines Leistungsgesuch in Aussicht (IV-Nr. 11). Nachdem der Beschwerdeführer auch darauf nicht reagiert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 die entsprechende Verfügung. Laut deren Dispositiv wurden berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung wurde wie bereits im Vorbescheid erklärt, gemäss den vorhandenen Akten bestehe keine Diagnose, welche längerfristig eine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, und es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 12). Bei Erlass der Verfügung enthielten die Akten als einzige Dokumente, welchen potenziell eine gewisse Relevanz für die Anspruchsbeurteilung hätte zukommen können, die Anmeldung (IV-Nr. 1) und einen vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf (IV-Nr. 3). Medizinische Unterlagen fanden sich im Dossier nicht, da der Beschwerdeführer weder solche eingereicht noch der Beschwerdegegnerin die verlangte Vollmacht erteilt hatte.

 

6.1.2  Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen und auszulegen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 S. 373, 141 V 255 E. 1.2 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76, 120 V 496 E. 1a S. 497 f.). Wie dargelegt, verfügte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2018 über kein einziges medizinisches oder sonstiges von einer Fachperson erstelltes Dokument. Ebenso lagen ihr (mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslaufs) überhaupt keine Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten usw. vor. Nach Lage der Akten hatte dies seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer weder solche Dokumente einreichte oder einreichen liess noch die Beschwerdegegnerin bevollmächtigte, diese selbst einzuholen. Die Leistungsverweigerung bildete somit nicht das Ergebnis einer materiellen Anspruchsprüfung, sondern war die Folge der Mitwirkungsverweigerung durch den Beschwerdeführer. Für diesen Fall lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG entweder einen Entscheid aufgrund der Akten oder einen Nichteintretensentscheid zu. In der konkreten Situation war ein Entscheid aufgrund der Akten offenkundig ausgeschlossen, da gar keine Akten vorlagen. Es konnte sich daher von vornherein nur um einen Nichteintretensentscheid handeln. Die Verfügung vom 30. Oktober 2018 ist daher – entgegen dem Anschein, den das Dispositiv erwecken könnte – nicht als materieller Entscheid, sondern als Nichteintretensentscheid zu verstehen. Dieser steht einer erneuten Prüfung nach erneuter Anmeldung des Anspruchs nicht entgegen, sofern die versicherte Person nunmehr ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt. Damit entfällt die bei einer Neuanmeldung üblicherweise bestehende Notwendigkeit einer erheblichen Veränderung. Der mit der am 20. September 2023 eingegangenen Anmeldung geltend gemachte Anspruch ist frei zu prüfen.

 

6.2     Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch zum einen mit der Begründung, es bestünden keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen.

 

6.2.1  Laut dem IV-Rundschreiben Nr. 236 des BSV vom 21. März 2006 muss die Notwendigkeit für eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen medizinisch ausgewiesen sein. Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt. Die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen muss medizinisch abgeklärt und gut begründet werden. Die Begründung muss zudem nachvollziehbar sein und auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. In der medizinischen Abklärung ist Stellung zu nehmen in Bezug auf die Ressourcen und Defizite der versicherten Person bzw. hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale, fremdsprachliche oder konjunkturelle Gründe sind invaliditätsfremd und vermögen keinen Anspruch auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu begründen. Vor der Zusprache einer ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutem Wohnen ist das Dossier in jedem Fall vorgängig dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bei versicherten Personen mit einem IQ von weniger als 75 bis knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein geschützter Ausbildungsrahmen erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorzulegen. Bei einem IQ von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein IQ von 75 bis knapp unter 70 vermag aber nicht automatisch die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen zu begründen.

 

6.2.2  Die Stiftung «F.___» führt in ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2022 aus, die frühere Wohnform (eigene Wohnung mit Wohnbegleitung durch die Stiftung) habe sich als nicht ausreichend erwiesen. Seit dem Übertritt in die WG B.___ am 1. April 2021 habe der Beschwerdeführer grosse Fortschritte im Bereich Tagesstruktur erzielt. Gemäss dem zwischen dem Lehrbetrieb (Stiftung C.___, [...]) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023 absolviert Letzterer vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest zum «Schreinerpraktiker EBA», wobei er die Berufsfachschule besucht. Die Arbeitszeit einschliesslich der schulischen Bildung beträgt 42 Stunden pro Woche. Er erzielt im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Bruttolohn von CHF 660.00 und im zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 950.00 (IV-Nr. 24). Dem «Protokoll Standortgespräch» der Stiftung H.___ vom 6. März 2023 ist u.a. zu entnehmen, die klaren Strukturen der WG B.___ und der geregelte Tagesablauf seien dem Beschwerdeführer behilflich, den Alltag zu meistern und seinen Pflichten nachzugehen. Bei administrativen Angelegenheiten brauche er noch viel Unterstützung. Er verlasse das Haus morgens um 05:30 Uhr und komme abends um 19:30 Uhr zurück. Er zeige grosse Motivation, diese Lehre zu beginnen und auch erfolgreich abzuschliessen. Er brauche die Gewissheit, dass er Hilfe holen könne, wenn er Fragen habe. Auch hinsichtlich der Berufsschule werde er Unterstützung benötigen. Die Mitarbeitenden der Stiftung C.___ seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden und schätzten ihn als Mitarbeiter. Sie würden es begrüssen, wenn er weiterhin in einem betreuten Wohnheim leben könnte, damit er die nötige Unterstützung für die Ausbildung erhalte. Der Beschwerdeführer pflege den Kontakt zu seiner Mutter. Ausserhalb der Stiftung F.___ habe er wenige Kontakte. Die Wohngruppe B.___ biete ihm die Möglichkeit, soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen zu pflegen.

 

6.2.3  Laut dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 25. Juli 2023 ergaben die neuropsychologischen Testbefunde eine mittelgradige neuropsychologische Störung. Im Vordergrund stünden weit unterdurchschnittliche Leistungen bei der verbalen Merkspanne und beim verbalen Arbeitsgedächtnis, bei der Visuokonstruktion sowie bei der Handlungsplanung bzw. beim Problemlösen. Weitere leicht bis deutlich unterdurchschnittliche Leistungen zeigten sich bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim nonverbalen (visuellen) Lernen, bei der sprachlichen Konzeptbildung sowie beim Lesen und Verstehen. Auf der Verhaltensebene (klinischer Eindruck) stünden die sprachlichen Auffälligkeiten, das fluktuierende Arbeitstempo sowie die Auffälligkeiten bei der Handlungs- und Arbeitsplanung im Vordergrund. Der Gesamt-IQ liege bei 71, was noch knapp einer leicht unterdurchschnittlichen Leistung bzw. einer Lernbehinderung entspreche. Eine Intelligenzminderung bestehe bei einem IQ unter 70. Das Profil der geprüften Teilleistungen sei heterogen. Neben einem sehr schwachen Wortschatz habe der Explorand erhebliche Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung bzw. bei visuell-konstruktiven Aufgaben. Die starken Defizite im Arbeitsgedächtnis hätten einen Einfluss auf weitere Teilleistungen, wie z.B. das Lesen und Verstehen, das Textrechnen (rechnerisches Denken) sowie die Handlungsplanung. Unabhängig von den weit unterdurchschnittlichen Leistungen des Arbeitsgedächtnisses verfüge der Explorand über einen weit unterdurchschnittlichen Wortschatz. Davon unabhängig zeige er bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung bzw. bei Anforderungen an visuell-konstruktive Leistungen erhebliche Defizite. Die unterdurchschnittliche Intelligenz, an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung, bestehe sehr wahrscheinlich seit der Kindheit. Daher sei nachvollziehbar, dass er in einer Werkklasse bzw. in einem geschützten Umfeld beschult worden sei. Aufgrund der objektivierten Befunde sollte der Explorand theoretisch in der Lage sein, eine zweijährige Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren. Aus neuropsychologischer Sicht stelle sich jedoch die Frage, ob er in der Lage sei, eine Lehre als Schreiner zu absolvieren. Inwiefern sich die im Rahmen der Untersuchung objektivierten Defizite tatsächlich bei der Arbeit als Schreiner auswirkten, müsse jedoch am Arbeitsplatz beurteilt werden. Angesichts der Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses werde der Explorand auch in Zukunft Mühe bekunden, neue Informationen und Lerninhalte zielgerichtet und effizient aufzunehmen. Er benötige einen erhöhten Zeitaufwand. Daher sollte er die Möglichkeit erhalten, neue Informationen und den Lernstoff in kleinen Mengen aufnehmen zu können und dabei nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Es wäre sinnvoll, wenn der Explorand beim Lernen unterstützt werde, im Sinne eines Coachings. Dabei sollte es in erster Linie um die richtige Vorgehensweise beim Lernen gehen (Prioritäten setzen, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden usw.). Im Rahmen der geführten, strukturierten und ruhigen Testsituation zeige der Explorand nämlich bei der Überprüfung des verbalen episodischen Gedächtnisses gute Leistungen. Dies bedeute, dass er unter optimalen Bedingungen durchaus in der Lage sei, neue Informationen aufzunehmen und abzuspeichern. Weitere Ressourcen zeigten sich bei der relativ intakten psychomotorischen und mentalen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die Diagnose lautete wie folgt: «Leicht unterdurchschnittliche Intelligenz/Lernbehinderung (an der Grenze zur Intelligenzminderung) mit/bei mittelgradiger neuropsychologischer Störung (Merkspanne, Arbeitsgedächtnis, Visuokonstruktion, Handlungsplanung, sprachliche Konzeptbildung, Lesen und Verstehen)».

 

Die Empfehlung des untersuchenden Fachpsychologen lautete wie folgt: Der Explorand werde weiterhin auf eine geschützte Umgebung angewiesen sein, sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch der beruflichen Ausbildung. Aufgrund der beschriebenen Defizite bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung sollte in einem ersten Schritt beurteilt werden, ob er den Anforderungen einer EBA-Lehre als Schreiner gewachsen wäre. Eventuell käme ihm eine Arbeit mehr entgegen, bei welcher weniger Anforderungen an visuell-konstruktive Leistungen gestellt werden. Zudem benötige er aufgrund der Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung sowie beim Problemlösen Unterstützung sowohl im praktischen als auch insbesondere im schulischen resp. theoretischen Bereich. Dabei sollte es insbesondere um das zielgerichtete und effiziente Lernen und Angehen von Aufgabenstellungen und Problemen gehen. Studien zeigten, dass das Arbeitsgedächtnis durch ein mehrwöchiges PC-gestütztes Training verbessert werden könne. Ein entsprechendes Training könnte der Explorand selbstständig durchführen (IV-Nr. 23 S. 1 ff.).

 

6.2.4  Laut dem zitierten IV-Rundschreiben (E. II. 6.2.1 hiervor) ist bei versicherten Personen mit einem IQ von weniger als 75 bis knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein geschützter Ausbildungsrahmen erforderlich ist. Diese Konstellation liegt hier vor. Die vorstehend kurz zusammengefasste Aktenlage enthält Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher, insbesondere kognitiver Defizite auf einen geschützten Rahmen angewiesen sein könnte. Dies ist zwar nicht in einer Weise abgestützt, welche eine abschliessende Beurteilung und Leistungszusprechung zuliesse. Es besteht aber auf jeden Fall keine Grundlage, um die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme zu verneinen.  Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es liege keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend gesichert gelten. Aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte und mit Blick darauf, dass die Akten keine einzige ärztliche Stellungnahme enthalten, erfordert die medizinische Situation ergänzende Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere den psychischen Gesundheitszustand ergänzend zu untersuchen haben. Angesichts der diesbezüglich vollständig fehlenden aktenmässigen Dokumentierung handelt es sich um eine bisher ungeklärte Frage, welche zu einer entsprechenden Rückweisung führen muss.

 

6.3     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs ausserdem damit, der Beschwerdeführer habe bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt, weshalb gemäss Rz. 1302 KSBEM nicht mehr von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG ausgegangen werden könne (IV-Nr. 40; vgl. auch Aktennotiz der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 [IV-Nr. 39]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer bereits Erwerbseinkommen erzielt hat.

 

6.4     Wie oben (unter E. II. 2.3 hiervor) erwähnt, hat eine versicherte Person gemäss Art. 5bis Abs. 1 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung), die ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG erzielt hat. Als Grenzwert wird ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 919.00 pro Monat (drei Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG im Jahr 2024) definiert (massgebendes Erwerbseinkommen während mindestens sechs Monaten weniger als CHF 919.00 pro Monat; KSBEM, Rz. 1302; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ vom 17. Juli 2023 an, er habe nach der Schulzeit eine Anstellung gefunden und zuerst als LKW-Mechaniker gearbeitet; später hätte er als Gärtner mit einer Ausbildung beginnen sollen. Nach einem halben Jahr habe er diese Arbeit abgebrochen. Anschliessend habe er während ca. sechs bis acht Jahren als Hilfskoch bzw. Küchenangestellter gearbeitet. Danach habe er ein Kochlehre in Angriff genommen. Der Unterschied zwischen den Anforderungen als Küchenangestellter und Kochlehrling sei derart gross gewesen, dass er die Ausbildung nach einem halben Jahr abgebrochen habe. Im Jahr 2011 habe er einen Förster-Kurs besucht und anschliessend sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen (IV-Nr. 23 S. 2). Diese Ausführungen entsprechen seinen Angaben im Lebenslauf, wonach er nach der Schulzeit im Jahr 2005 ein viermonatiges Praktikum als Mechaniker, in den Jahren 2006 und 2007 zwei Kurse und von September 2007 bis September 2009 ein weiteres Praktikum als Küchenangestellter im Hotel «I.___» absolviert habe (IV-Nr. 3). Laut den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. August 2023 (Eingang: 20. September 2023) begann der Beschwerdeführer die vorerwähnte Kochlehre im September 2009 im Hotel «J.___», [...], und brach diese im Januar 2010 ab. Sodann war er als Schreinerpraktiker von Mai 2013 bis Februar 2014 in der K.___ GmbH, [...], tätig (IV-Nr. 26 S. 5). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im Praktikum im Hotel «I.___», [...], im Jahr 2008 (Februar bis Dezember) ein Einkommen von CHF 11'605.00 bzw. CHF 1'055.00 pro Monat und im Jahr 2009 solche von CHF 18'136.00 und CHF 8'584.00, somit zusammen CHF 26'720.00 pro Jahr. Nach Hinzurechnung des Lehrlingslohns im September und Oktober 2009 im Hotel «J.___» von CHF 2'040.00 belief sich sein Erwerbseinkommen im Jahr 2009 auf insgesamt CHF 28'760.00 bzw. CHF 2'397.00 pro Monat (IV-Nr. 27 S. 3). Somit hatte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im Praktikum bzw. Kochlehrling im Zeitraum von Februar 2008 bis Dezember 2009, somit während mehr als sechs Monaten, ein massgebendes Erwerbseinkommen, welches über dem vorerwähnten Grenzwert gemäss Rz. 1302 KSBEM von CHF 919.00 pro Monat liegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass unter Art. 16 Abs. 1 IVG nicht nur Personen fallen, die noch nie ein Erwerbseinkommen erzielt haben, sondern auch solche, die schon während einer noch nicht abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Einkommen erzielt haben, auch wenn es über dem erwähnten Grenzbetrag liegt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 311 Rz. 612). Der Beschwerdeführer erzielte das vorerwähnte Erwerbseinkommen im Jahr 2008 von CHF 1'055.00 pro Monat und dasjenige im Jahr 2009 von CHF 2'397.00 pro Monat, welche beide über dem vorerwähnten Grenzbetrag von CHF 919.00 pro Monat liegen, als Küchenangestellter im Praktikum (Hotel «D.___») und als Kochlehrling (Hotel «J.___»), somit im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung. Der monatliche Praktikumslohn als Küchenangestellter im Hotel «I.___» (von CHF 1'055.00 im Jahr 2008 und von CHF 2'227.00 im Jahr 2009) ist analog zum monatlichen Lehrlingslohn im Hotel «J.___» (von CHF 1'020.00) als Einkommen zu qualifizieren, welches im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung erzielt wurde, da davon auszugehen ist, dass das Praktikum als Küchenangestellter als Vorbereitung auf die Kochlehre diente. Es ist kein Grund ersichtlich, die vom Beschwerdeführer als Küchenangestellter und Kochlehrling erzielten Erwerbseinkommen unterschiedlich zu behandeln. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt habe, weshalb keine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zugesprochen werden könne, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz. 1302 KSBEM für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG (vgl. E. II. 2.4 hiervor) erfüllt.

 

7.       Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der vorliegend angefochtenen Verfügung auch seinen Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und abgelehnt. Der Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente sei begründet, da sich der festgestellte Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Zu prüfen wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und das Bestehen einer Frühinvalidität (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

7.1     Aus dem Vorbescheid vom 28. November 2023 geht hervor, dass sowohl im Dispositiv («Wir verfügen») als auch in den Erwägungen («Abklärungsergebnis») die Abweisung der vorerwähnten beruflichen Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung) in Aussicht gestellt wurde. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wurde weder in Aussicht gestellt noch thematisiert (vgl. IV-Nr. 33 S. 2 f.). Damals bestand offenbar noch keine Absicht, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Im dagegen erhobenen Einwand vom 15. Januar 2024 wurde dargelegt, am 20. September 2023 sei eine «zweite Anmeldung bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung)» erfolgt. In der Begründung wurde dann auch die Frühinvalidität angesprochen und am Schluss geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 37 S. 1, 3 und 4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde – wie im Vorbescheid – die Überschrift «Kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen» aufgeführt. Das Dispositiv («wir verfügen») lautete: «1. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden abgewiesen». Eine zweite Ziffer existiert nicht. In der Verfügungsbegründung wurde angegeben, «wir haben den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente […] geprüft» (IV-Nr. 40 S. 1). Anschliessend wurde zunächst begründet, warum kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Gegen den Schluss der Verfügung heisst es weiter: «Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen die Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann somit erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen (Art. 28 Abs. 1bis IVG)». Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Invalidenrente noch keinen Entscheid mit der Begründung fällte, der Zeitpunkt für die Rentenprüfung sei noch nicht gekommen. Dieses Vorgehen kann nachvollzogen werden, da die Beschwerdegegnerin den Abschluss der vom Beschwerdeführer im Sommer 2023 begonnenen Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA im Juli 2025 abwarten wollte. Wie sie zu Recht darauf hinwies, kann eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen werden, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine Prüfung des Rentenanspruchs im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 und damit beinahe 1 ½ Jahre vor Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers als Schreinerpraktiker EBA in der Stiftung C.___ im Juli 2025 wäre verfrüht gewesen, da noch eine Möglichkeit zur Eingliederung bestand und diese andauerte. Demnach bildet unter den gegebenen Umständen ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf die vorerwähnte berufliche Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG) Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung.

 

7.2     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei von einer unzulässigen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 6), ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Laut Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung erwähnt in allgemeiner Weise, dass die Behörde nicht mehr Zeit verstreichen lassen soll, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt sei. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren die Verwaltung nach der Praxis nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 56, S. 763 f. N 42 mit Hinweisen; Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56, S. 1082 N 37 mit Hinweis). Bevor eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtende Behörde vorher aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss zu verfügen (Miriam Lendfers, a.a.O., Art. 56, S. 763 N 39 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert worden wäre, über dessen Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers machte erstmals mit Einsprache vom 15. Januar 2024 geltend, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 37). Eine Aufforderung oder Mahnung zum Rentenentscheid geht aus den Akten nicht hervor. Damit besteht im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 keine unzulässige Rechtsverzögerung oder -verweigerung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.       Nach dem Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Rz. 1302 KSBEM geregelten, kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG erfüllt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über dieses Leistungsbegehren neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

9.

9.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

 

Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. Juli 2024 seine Kostennote eingereicht (A.S. 36 f.). Darin macht er einen Zeitaufwand von 9.18 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 62.60 geltend.

 

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende geltend gemachten Positionen nicht berücksichtigt werden: 22. März 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. Juli 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 9.18 Stunden um 1.35 Stunden auf 7.83 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Damit sind Auslagen von insgesamt CHF 43.60 zu berücksichtigen. Die Kostenforderung beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 2'163.20 (Honorar von CHF 1'957.50 zuzüglich Auslagen von CHF 43.60 und Mehrwertsteuer von CHF 162.10 [8.1 %]).

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'163.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser