Urteil vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 18. März 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. August 2004 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. Februar 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 23). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste bei der Gutachtenstelle B.___, [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Das Gutachten wurde am 9. Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Februar 2022 aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 30 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 70). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. März 2022 Einsprache erheben und weitere Arztberichte einreichen (IV-Nrn. 74 und 77). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 79). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 84) mit Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung (pneumologische Begutachtung des Beschwerdeführers und rheumatologische Zusatzabklärungen) an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 103).
1.3 Der Beschwerdeführer liess am 16. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. März 2024 ab, da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (IV-Nr. 118; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 18. März 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 18. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. Juni 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
4. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 35 f.).
5. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 9. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.). Diese geht am 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 41).
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung derselben durch das Versicherungsgericht zur monodisziplinären pneumologischen Begutachtung nicht mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei monodisziplinären Begutachtungen erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip, weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso wichtiger sei. Von entscheidender Bedeutung seien die Verfahrensgarantien auch im Kontext der vom Versicherungsgericht angeordneten Ergänzungsabklärungen bei der B.___ betreffend die Rückenproblematik (Beschwerde S. 9 f.; A.S. 9 f.). Vorliegend hat das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 zur Veranlassung einer Begutachtung in der Fachrichtung Pneumologie sowie zur Veranlassung von Ergänzungsabklärungen betreffend die Rückenproblematik des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten. Monodisziplinäre Gutachten werden – auch nach Inkrafttreten einiger gesetzlicher Neuerungen betreffend die Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht am 1. Januar 2022 – weiterhin nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben. Nach BGE 139 V 349 sind, abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip, die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person (vgl. auch Art. 7j ff. Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11) können im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände begründen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349). Das Verfahren ist seit nunmehr fast fünf Jahren hängig (Anmeldung im August 2020, IV-Nr. 23). Dies kann, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination mit der Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung von der Rechtsprechung ebenfalls eine Vertretung notwendig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3).
3.2 Mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, welche eine überdurchschnittliche Komplexität begründen, ist insgesamt nicht mehr vom Vorliegen eines einfachen, durchschnittlichen Sachverhalts auszugehen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen auf Unterstützung angewiesen ist. Der Beizug eines Anwalts ist daher zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise erforderlich.
4. Die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab 16. Januar 2024 sachlich geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (A.S. 1 ff.). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
5. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
6.
6.1 Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid
einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer
steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in
einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,60 Stunden aus (A.S. 38 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient» vom 18. April, 24. April, 14. Mai und 9. Juli 2024 sowie «E-Mail an die C.___ » vom 20. März 2024 und 18. April 2024, bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 Stunden und 1 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 9. Juli 2024 (0,50 Stunden). Insgesamt verbleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 5 Stunden, was einem Honorar von CHF 1'250.00 entspricht (CHF 250.00 x 5 Stunden). Was die Auslagen über CHF 73.60 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 45.60. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'400.55 ([CHF 1'250.00 + CHF 45.60] + 8.1 % MwSt).
6.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge-
wiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'400.55 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin