Urteil vom 19. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

 

gegen

Solida Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. März 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend ÖKK) für Kurzfristleistungen und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990, liess der ÖKK mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015 (SA [Akten der Solida Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am 2. Juli 2015 am Ufer auf einem Stein ausgerutscht und auf die Hand gefallen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 22. September 2015 (SA 2, S. 63) eine in Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur rechts diagnostiziert. In der Folge holte die ÖKK weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

 

Schliesslich veranlasste die ÖKK bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es liege ein dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und funktioneller Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der SUVA-Tabelle 1 obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)» einem Integritätsschaden von 15 % entspreche.

 

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00). Die dagegen erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 22. April 2024 (A.S. 12 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu abzuklären.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Replik vom 2. September 2024 (A.S. 46) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

 

3.3     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

3.4     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

4.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang wird seitens der Beschwerdeführerin einzig die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsberechnung gerügt. Unbestritten ist dagegen der Beweiswert des Gutachtens der C.___ vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6), worauf sich die die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, schlüssig und überzeugend (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:

-       St.n. Metacarpale V Basisfraktur Hand rechts vom 2. Juli 2015

-       St.n. Korrekturosteotomie und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung teilkonsolidierter MHK V Basisfraktur

-       aktuell noch neuropathisches Schmerzsyndrom

2.     Chronisches leichtgradiges zervikovertebrales Schmerzsyndrom

-       klinisch freie HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer rechts periscapulär

-       bildgebend unauffällige HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)

3.     Schulterschmerzen und Bewegungsbehinderung rechts

-       DD muskulär durch Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete abgelaufene adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018

-       klinisch leichte endphasig schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter

-       bildgebend keine signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM 1. Juni 2021)

4.     Tendovaginitis stenosans mit Ringbandstenose A1 Dig IN und IV

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Benigne geringe Gelenkhypermobilität, Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)

2.    Leichte endphasige Bewegungsschmerzen der LWS, Verzicht auf Bildgebung

 

Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg nicht möglich.

 

5.      

5.1     Strittig ist dagegen die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und dabei vorab das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2).

 

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Valideneinkommen von CHF 53'833.00 sei zu tief veranschlagt worden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, nach Abschluss der Lehre weitere Ausbildungen im Bereich der Hotellerie und Gastronomie zu absolvieren. Als Valideneinkommen dürfe daher nicht jenes einer Serviceangestellten eingesetzt werden.

 

Wie hierzu den Akten entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt als Lehrtochter bei der D.___ in [...] angestellt. Ihr Arbeitsverhältnis dauerte vom 23. April 2013 bis 31. Juli 2015. Die Lehre konnte sie erfolgreich abschliessen (SA 12). Da der Unfall zwei Tage nach der Diplomfeier geschah, hat die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nie gearbeitet (vgl. SA 9, S. 6). Danach hat die Beschwerdeführerin zwar beabsichtigt, im Rahmen einer Umschulung über die IV ab Oktober 2017 eine Schulung zur Tourismusassistentin ([...] Schule) zu machen (vgl. SA 17). Diese wurde aber in der Folge nicht mehr in der früheren, ein Jahr dauernden Form angeboten und die stattdessen mögliche dreijährige höhere Ausbildung welche die IV ebenfalls übernommen hätte, hat die Beschwerdeführerin schlussendlich abgelehnt (vgl. IV-Verfügungen vom 17. Dezember 2018 und 20. März 2020; Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort). Gestützt auf diese Aktenlage ist der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss ihrer Lehre bzw. vor dem Unfallereignis vom 2. Juli 2015 konkrete berufliche Weiterbildungen geplant hätte, welche ihr einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen ermöglicht hätten. So müssen praxisgemäss konkrete Indizien für einen beruflichen Aufstieg vorliegen. Blosse Absichtserklärungen reichen hierfür nicht aus. Auch die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung diskutierte Umschulung zur Tourismusfachfrau hat die Beschwerdeführerin schlussendlich nicht begonnen. Die von ihr geltend gemachte Absicht, sich im Bereich der Hotellerie und Gastronomie weiterzubilden, genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung somit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2). Dass die Beschwerdeführerin solche Schritte unternommen hat, ist nicht ersichtlich und vermag sie auch im vorliegenden Verfahren nicht darzutun bzw. zu belegen.

 

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Lohn abgestellt hat, welchen die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre erzielt hätte. Mit E-Mail und ausgefülltem Formular vom 29. März 2017 (SA 1, S. 13) gab die damalige Arbeitgeberin an, dass der Mindestlohn der Einsprecherin gemäss L-GAV bei einem Vollzeitpensum im Jahr 2016 CHF 53'404.00 und im Jahr 2017 CHF 53'560.00 betragen hätte. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid weiter korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn gemäss L-GAV eines Mitarbeitenden mit beruflicher Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und damit im massgebenden Zeitpunkt monatlich brutto CHF 4'141.00, was einem jährlichen Bruttolohn von CHF 53'833.00 (13 * CHF 4’141.00) entspricht.

 

5.2    

5.2.1  Da es der Beschwerdeführerin möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 2, ab. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie könne unbestrittenermassen nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie könne folglich nur noch Tätigkeiten ausüben, für welche es keiner Ausbildung bedürfe. Demnach sei auf das Kompetenzniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1) abzustellen.

 

Somit ist zu prüfen, ob das von der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).

 

Wie vorstehend festgehalten, ist es der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin auszuüben. Sie hat zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Restaurationsfachfrau, verfügt aber nicht über die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welche sie auch in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, und den branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen, woraus (vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. E. II. 5.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 54'681.20 (12 x CHF 4‘371.00 : 40 h x 41.7 h) resultiert.

 

5.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. SA 9, S. 56), womit diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem C.___-Gutachten könne sie die rechte Hand nicht mehr einsetzen. Bei nur noch möglicher Tätigkeit mit einer Hand oder eingeschränkter Einsatzmöglichkeit der dominanten Hand sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2022 vom 5. Dezember 2023). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihre rechte Hand gemäss Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter aber durchaus noch für gewisse Tätigkeiten einsetzbar. Im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil wurde zwar festgehalten, in einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein müsse. Wie aber aus den Teilgutachten ersichtlich, ist damit – entgegen dem vorerwähnten Wortlaut – nicht gemeint, dass die rechte Hand gar nicht mehr einsetzbar wäre. So ergaben sich aus der anlässlich der handchirurgischen Begutachtung durchgeführten Funktionsprüfung der rechten Hand im Wesentlichen folgende Befunde (s. SA 9, S. 32): Die Handfunktion bezüglich der Feinmotorik zeige im modifizierten Moberg Pickup Test eine befriedigende Funktion, die getesteten Gegenstände (Schlüssel, Schraube, Nagel, Geldmünzen, Schraubenmutter, Unterlegscheibe, Büroklammer) könnten alle mit den Fingern Dig l-lll bds. gefasst werden und minimal verlangsamt in weniger als 3 – 4 Sekunden in die Untersuchungsschachtel gelegt werden, hierbei bestehe keine Schmerzsymptomatik. Die Explorandin hebe die Gegenstände flüssig und zügig hoch, greife sicher. Allerdings erfolge dies unter kompletter Auslassung des Kleinfingers, der in Abduktion und Extension fixiert stehen bleibe und am Greifprozess nicht teilnehme. In Übereinstimmung dazu steht auch das im neurologischen Teilgutachten statuierte Zumutbarkeitsprofil (SA 9, S. 39): Zumutbar seien Arbeiten ohne schweres oder mittelschweres Heben und Tragen. Feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich. Tätigkeiten in Hitze oder Kälte, Tätigkeiten an vibrierenden Maschinen und Tätigkeiten, die ein sicheres Halten mit der rechten dominanten Hand erforderten, wie z.B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Einschränkungen im Bereich der Hände einzugehen. Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das Bundesgericht darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge und dem Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest, angesichts der Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des Versicherten an beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht als überhöht. Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer dominanten rechten Hand eingeschränkt. Jedoch ist die Einschränkungen nicht dermassen hoch, als dass sie ihre rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könnte. Auch wenn der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen), ist die Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer rechten dominanten Hand aber dennoch zusätzlich und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter hinsichtlich der Schulter und des Nackens zusätzlich eingeschränkt ist, indem ihr Überkopftätigkeiten und ein Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg nicht mehr möglich sind. Es rechtfertigt sich somit, insgesamt einen Abzug von 15 % vorzunehmen.

 

Demnach ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Invalideneinkommen CHF 46'479.00 [CHF 54'681.20 abzüglich 15 %], Valideneinkommen CHF 53'833.00), womit die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch von 14 % hat.

 

6.       Des Weiteren ist zu prüfen, ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente von 14 % hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Zwar hat die für Kurzfristleistung zuständige ÖKK mit Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7, S. 14) die Taggeldleistungen per 26. März 2017 und die Heilungskosten per 31. Oktober 2018 eingestellt, das betreffende Verfahren jedoch auf Begehren der Beschwerdeführerin (s. Einsprache vom 19. Mai 2022, SA 7, S. 5) mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (SA 13, S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin sistiert. Damit besteht die Problematik, dass von Seiten der Verwaltung bislang kein abschliessender Entscheid darüber vorliegt, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet werden kann. Dies wäre aber grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall überhaupt über den Rentenanspruch entscheiden kann. Dennoch ist es in der vorliegenden Fallkonstellation möglich, diesbezüglich zu entscheiden. So ging die ÖKK in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon aus, dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei stützte sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021 (SA 9, S. 17, Frage 6.2), was nicht zu beanstanden ist. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in der gegen die Verfügung der ÖKK erhobenen Einsprache vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) nicht bestritten. Demnach rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn auf den 1. November 2018 festzulegen.

 

7.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 7. März 2024 insoweit aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Rente von 14 % hat.

2.    Die Solida Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch