Urteil vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Gewerkschaft Unia,

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 5. März 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 3. November 2020 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1989 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1020 ff.). Am 23. Dezember 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 neu (AK-Nr. 709).

 

1.2     Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB) der Beschwerdegegnerin mit, sie habe mit Wirkung ab dem 1. November 2022 über die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (AK-Nr. 687). Am 30. Januar 2023 ersuchte der Sozialdienst unter Beilage verschiedener Dokumente um Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruches ab Januar 2023 (AK-Nr. 672). In der Folge überprüfte und berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch neu und verfügte am 26. Juli 2023 eine Rückforderung von im Zeitraum von November 2021 bis Juli 2023 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 35'330.00 aufgrund bisher nicht gemeldeter anspruchsrelevanter Sachverhaltsänderungen (AK-Nr. 569). Erläuternd wurde ausgeführt, in der Anspruchsberechnung werde während der Dauer der Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Dezember 2021 bis April 2022, mangels Vorliegens konkreter Abrechnungen, ein hypothetisches Einkommen in Form von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80 % des letzten Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet. Ab Mai 2022 werde sodann statt der Arbeitslosentaggelder des Ehemannes das infolge Antritts einer neuen Arbeitsstelle neu effektiv erzielte Erwerbseinkommen in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (AK-Nr. 570). Dagegen erhob die Beiständin der Beschwerdeführerin am 16. August 2023 Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (AK-Nr. 442 ff). In teilweiser Gutheissung dieser Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 27. September 2023 auf noch CHF 34'768.00 und entschied, dass Erlassgesuch nach Rechtskraft des Einspracheentscheid zu prüfen (AK-Nr. 230 ff.).

 

1.2     Nachdem der Einspracheentscheid vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2023 die Abweisung des Erlassgesuches vom 16. August 2023 (AK-Nr. 189 ff.). Zur Begründung wurde dargelegt, sowohl der Bezug der Arbeitslosentaggelder wie auch das nach Antritt der neuen Stelle im Mai 2022 erzielte Erwerbseinkommen des Ehemannes seien von der Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Meldepflicht verspätet gemeldet worden (AK-Nr. 189 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 12. Januar 2024 (AK-Nr. 165) bzw. 9. Februar 2024 (AK-Nr. 143 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (AK-Nr. 125 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

 

Der Einspracheentscheid der AKSO vom 5. März 2024 sei aufzuheben und der Rückforderungsbetrag von CHF 34'768.00 sei zu erlassen.

                                               - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 15. Mai 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 f).

 

2.3     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 20. Juni 2024 eine Honorarnote ein (A.S. 25).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.        

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

 

2.1.1  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

 

2.1.2  Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

 

2.2     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Rückforderung verfügt, weil ihr aufgrund der im Rahmen der durch die KESB begehrten Überprüfung des Anspruches für das Jahr 2023 neue Unterlagen zugekommen sind, aus denen sich retrospektiv eine vergleichsweise bessere wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin ergab. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei den betreffenden Revisionsgründen um meldepflichtige Tatbestände handelt. Strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin die infolge der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes ab dem 1. Dezember 2021 erhaltenen Arbeitslosentaggelder und das nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle im Mai 2022 neu erzielte Erwerbseinkommen pflichtwidrig nicht gemeldet hat. Sie ist der Meinung, ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein bzw. die Meldung aus entschuldbaren Gründen unterlassen zu haben. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Ob eine grosse Härte vorliegt, ist hingegen nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da die Beschwerdeführerin weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, aufgrund von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.

 

3.1    

3.1.1  Das in den Akten liegende Kündigungsschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 (AK-Nr. 843) trägt keinen Posteingangsstempel der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle. Auch ein Begleitschreiben, aus welchem hervorginge, wann dieses der Beschwerdegegnerin zugegangen ist, findet sich nicht in den Akten. Das Aktenverzeichnis nennt als Eingangsdatum den 19. November 2019 (AK-Nr. VII); was sich mit den Daten der unmittelbar davor und danach eingeordneten Dokumente vereinbaren lässt. Die Beschwerdegegnerin wusste ab diesem Zeitpunkt zwar um die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nicht jedoch um die Höhe der bezogenen Arbeitslosentaggelder. Diese für die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches notwendige Information lag der Beschwerdegegnerin auch im Zeitpunkt der Neuberechnung des Anspruches im Sommer 2023 nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch in der Verfügung vom 26. Juli 2023 unter Zugrundelegung eines hypothetischen Anspruches auf Arbeitslosentaggelder in Höhe von 80 % des zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens festsetzte (vgl. A.S. 3). Die zur korrekten Anspruchsberechnung notwendigen Abrechnungen über den Arbeitslosentaggeldbezug gingen der Beschwerdegegnerin erst im September 2023 im Rahmen des Einspracheverfahrens auf die Rückforderungsverfügung zu (AK-Nr. 391 ff.).

 

3.1.2  Die Beschwerdeführerin begründet die unterlassene Meldung der Arbeitslosentaggelder ab Dezember 2021 mit der Ausnahmesituation, in der sich die Familie aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen und dem damit verbundenen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor der Geburt des zweiten Kindes befunden habe (A.S. 8 f.). Zum Beweis legt sie der Beschwerde verschiedene ärztliche Berichte aus dieser Zeit bei. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 10. Oktober 2021 wegen vorzeitigen, portiowirksamen Kontraktionen während rund drei Wochen stationär behandelt werden musste (Beschwerdebeilage [BB] 15) und danach eine ärztliche Verordnung zur Haushaltshilfe bestand, weil die Beschwerdeführerin sich nach dem Spitalaustritt körperlich schonen musste (BB 16). Dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Spitalaufenthalts ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen konnte, ist begreiflich. Die Abrechnung über den Arbeitslosentaggeldbezug im Dezember 2021 datiert jedoch vom 10. Januar 2022 (vgl. AK-Nrn. 410 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr in stationärer Behandlung, weshalb der stationäre Aufenthalt im Oktober und November 2021 als Hinderungsgrund für die Weiterleitung dieser Abrechnung an die Beschwerdegegnerin nicht von Bedeutung ist. Die Abrechnungen der Monate Januar 2022 bis Mai 2022 wurden jeweils zu Beginn des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats erstellt. Mit Ausnahme der Zeit um die Geburt des Sohnes am 22. Januar 2022 und der nachfolgenden Kürettage (BB 17) war die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht hospitalisiert. Die Hospitalisation rund um die Geburt und die nachfolgende Kürettage stellen hinsichtlich der Weiterleitung der Abrechnungen der Arbeitslosentaggelder somit höchstens ein kurzfristiges Hindernis dar. Gründe, weshalb vor oder nach der Geburt eine Meldung nicht hat erfolgen können, lassen sich nicht erkennen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Hospitalisation im November 2021 auf eine Haushaltshilfe angewiesen war, vermag daran nichts zu ändern, war diese doch notwendig, weil die Beschwerdeführerin körperlicher Entlastung bedurfte. Eine fortdauernde Unmöglichkeit, administrative Angelegenheiten zu erledigen, lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar ist die Beschwerdeführerin wegen einer in der Vergangenheit erlittenen Hirnverletzung auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und bezieht u. a. deswegen eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (BB 14), indes konnte sie in der Vergangenheit trotz dieser kognitiven Einschränkung mit der Beschwerdegegnerin korrespondieren bzw. sich helfen und vertreten lassen, wo dies notwendig war (vgl. AK-Nr. 741, 757, 1004, 1105, 1116). Anhaltspunkte, wonach dies der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im relevanten Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei, ergeben sich nicht. Schliesslich wurde auch die Vertretungsbeistandschaft erst rund ein Jahr später errichtet, womit im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich von einer vollen Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Auch das Vorbringen, ihr Ehemann habe aufgrund grosser Sorgen um seine schwangere Ehefrau die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin während der gesamten Bezugsdauer nicht zur Kenntnis bringen können, ist nicht nachvollziehbar. Zudem erfolgte auch in der Zeit nach der Geburt und des Antritts der neuen Arbeitsstelle, in der sich die gesundheitliche Situation wieder beruhigt hatte, keine nachträgliche Meldung. Demnach liegt in Bezug auf die unterlassene Weiterleitung der Abrechnungen der Arbeitslosentaggelder des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vor, welche einen gutgläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen während dieser Dauer ausschliesst.

 

3.2    

3.2.1  Ausweislich der Akten ging der Lohnausweis 2022 (AK-Nr. 677), aus dem sich der Stellenwechsel per 3. Mai 2022 und das neu erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergab, der Beschwerdegegnerin erstmals als Beilage des Schreibens des Sozialdienstes vom 30. Januar 2023 zu (vgl. AK-Nr. 672). Darauf basierend ermittelte die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2023 die Ergänzungsleistungsansprüche ab Mai 2022 neu (AK-Nr. 578). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe ihre diesbezügliche Meldepflicht bereits am 10. Mai 2022 erfüllt, indem sie der Abteilung persönliche Beiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes, aus dem sich auch das neue Erwerbseinkommen ergebe, mittels E-Mail an «pb@akso.ch» habe zukommen lassen und bringt vor, diese Abteilung hätte gestützt auf Art. 31 Abs. 2 ATSG eine Pflicht zur Weiterleitung dieser E-Mail an die Beschwerdeführerin getroffen (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Erhalt dieser E-Mail (A.S. 3).

 

3.2.2  Tatsächlich findet sich die betreffende E-Mail in den Akten der Beschwerdegegnerin erst als Beilage zur Einsprache der Beiständin vom 16. August 2023 auf die Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2023 (vgl. AK-Nr. 442 und 451). Das Aktenstück zeigt eine E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dem Betreff «Arbeitsvertrag» an «pb@akso.ch», deren einziger Inhalt eine angehängte Datei mit dem Namen «Arbeitsvertrag.pdf» ist (AK-Nr. 451). Die hinsichtlich der Zustellung dieser E-Mail beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) vermag keinen Beweis dafür zu erbringen, dass diese E-Mail der Abteilung persönliche Beiträge oder der Beschwerdegegnerin im Mai 2022 tatsächlich zugestellt wurde. Überdies ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihre Akten mangelhaft führt und die E-Mail deshalb nicht in den Akten von Mai 2022 vorhanden ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird. Da E-Mails ebenso wie Briefe auf dem Weg zum Empfänger verloren gehen können und die Beschwerdeführerin weder eine Zustellbestätigung der E-Mail noch eine anderweitige Reaktion der Beschwerdegegnerin erhalten hatte, durfte sie sich nicht ohne Weiteres auf die erfolgreiche Zustellung der E-Mail bei der Empfängerin bzw. die Weiterleitung derselben an die Beschwerdegegnerin verlassen. Spätestens als ihr nach dem Versand der E-Mail weiterhin Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe ausgerichtet wurden, hätte sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach dem Erhalt der E-Mail und der Berücksichtigung der darin gemeldeten Einkommensverhältnisse erkundigen müssen, was sie aber unterlassen hat. Darin liegt eine Fahrlässigkeit, welche eine Meldepflichtsverletzung begründet und einen gutgläubigen Bezug ausschliesst.

 

3.2.3  Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Abteilung persönliche Beiträge, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, gestützt auf Art. 31 Abs. 2 ATSG eine Pflicht zur Weiterleitung der E-Mail an die Beschwerdegegnerin getroffen hätte (A.S. 9).

 

3.3     Zusammenfassend ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Einspracheentscheid vom 5. März 2024 zu Recht verweigerte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer