Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
(Verfügung vom 14. März 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 71). Mit Verfügungen vom 5. und 17. Mai 2022 sprach ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Mai 2020 eine ganze, ab September 2020 eine halbe, ab Mai 2021 eine ganze und ab Oktober 2021 bis auf weiteres wiederum eine halbe Rente zu (IV-Nr. 128). Am 3. Juni 2022 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) beschwerdeweise die Aufhebung dieser beiden Verfügungen und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (IV-Nr. 133 S. 3 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend ab, als dass er nunmehr eventualiter auch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte (IV-Nr. 143 S. 6). Das Versicherungsgericht machte den Beschwerdeführer in der Folge darauf aufmerksam, dass dieser Eventualantrag zu einer möglichen Schlechterstellung führen könnte und gab ihm mit Verfügung vom 6. September 2023 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (IV-Nr. 142). Nachdem der Beschwerdeführer auf einen Rückzug verzichtet hatte, hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. November 2023 die beiden rentenzusprechenden Verfügungen auf und wies die Sache antragsgemäss zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers) an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 147).
1.2 Am 17. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer im nunmehr erneut hängigen Verwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-Nr. 146). Am 27. Februar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Vertreter des Beschwerdeführers über den vorgesehenen Gutachter sowie die Möglichkeit, Ausstandsgründe vorzubringen und eine andere Gutachtensperson vorzuschlagen (IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab, weil sie eine solche nicht für notwendig erachtete (IV-Nr. 158).
2.
2.1 Am 29. April 2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren (IV-Nr. 163, Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).
2.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zugleich wird der Vertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert (A.S. 34).
2.4 Am 1. Juli 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 39).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Verwaltungsverfahren nach der gerichtlichen Rückweisung einer Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bestehen, wenn zusätzliche, besondere Umstände gegeben sind, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war. Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z. B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2027 E. 3.3.1. m. w. H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung derselben durch das Versicherungsgericht zur monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung nicht mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei monodisziplinären Begutachtungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin bereits angeordnet worden sei, erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip, weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso wichtiger sei. Vorliegend hat das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 3. November 2023 zur weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung einer monodisziplinären Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten. Monodisziplinäre Gutachten werden zudem – auch nach Inkrafttreten einiger gesetzlicher Neuerungen betreffend die Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht am 1. Januar 2022 – weiterhin nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben. Diese Umstände sprechen mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.3) für die Erforderlichkeit der Vertretung auch im Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass das Verfahren seit nunmehr fast fünf Jahren hängig ist (Anmeldung im August 2019, IV-Nr. 17), was, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination mit der Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung von der Rechtsprechung ebenfalls eine Vertretung notwendig machen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer rechtlich komplexen Situation damit begründet, ihm drohe nach der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin eine Schlechterstellung, so ist festzuhalten, dass die Androhung der Schlechterstellung bereits im Verfahren vor dem Versicherungsgericht geschah (vgl. IV-Nr. 143), mithin also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer bereits durch denselben Rechtsvertreter wie vorliegend vertreten war. Die zur Abwendung einer Schlechterstellung notwendigen rechtlichen Schritte hätten im damaligen Zeitpunkt ergriffen werden können. Nach der rechtskräftigen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung lässt sich eine Schlechterstellung nur mit einer Beschwerde gegen den nach Abschluss der Abklärungen noch zu fällenden, möglicherweise im Vergleich zu den durch das Versicherungsgericht aufgehobenen Verfügungen 5. und 17. Mai 2022 nachteiligen materiellen Endentscheid der Beschwerdegegnerin abwenden, nicht aber während des laufenden Verwaltungsverfahrens. Entsprechend ist zur Abwendung einer drohenden Schlechterstellung alleine eine anwaltliche Vertretung im aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig.
3.3 Mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. II. 3.1 hiervor) ist insgesamt nicht mehr vom Vorliegen eines einfachen, durchschnittlichen Sachverhalts auszugehen. Der Beizug eines Anwalts ist daher zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise erforderlich.
4. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (IV-Nr. 158 S. 3). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
5. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
6.
6.1 Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid
einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer
steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 1. Juli 2024 eine Kostennote eingereicht (A.S. 36 ff.), in welcher er gesamthaft einen Aufwand von 6.85 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std. exkl. MwSt geltend macht. In dieser Kostennote sind Aufwände von zweimal 0.33 Std. (Positionen vom 28. Mai 2024 und 1. Juli 2024) und einmal 0.42 Std. (Position vom 19. Juni 2024) ausgewiesen, die jeweils mit «Brief an Versicherungsgericht» bezeichnet sind. Bei diesen handelt es sich um die Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches (A.S. 20), der Weiterleitung von Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 23) sowie der Einreichung der Kostennote (A.S. 36). Diese Aufwände stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand dar und sind nicht zu vergüten. Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind sodann die Aufwände für das Weiterleiten von Orientierungskopien an den Klienten («Brief an Klient») der am gleichen Tag erfolgten Korrespondenz mit dem Versicherungsgericht oder der Beschwerdegegnerin im Umfang von je 0.17 Std. (Positionen vom 15. März 2024, 29. April 2024, 28. Mai 2024, 4. Juni 2024, 11. Juni 2024, 19. Juni 2024, 28. Juni 2024). Auf der Kostennote ist überdies ein Aufwand von 0.42 Std. für die die «Entgegennahme und Durchsicht des Gutachtens» ausgewiesen (Position vom 11. Juni 2024), deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sich nicht erschliesst, zumal im vorliegenden Verfahren weder ein Gutachten zu beurteilen war, noch ein solches in den Akten liegt. Der entsprechend geltend gemachte Aufwand ist somit nicht zu entschädigen. Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer teilweisen Gutheissung mit Rückweisung zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin geringer ist als bei einer Abweisung, ist zudem der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen. Insgesamt verbleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.66 Std., was einem Honorar von CHF 915.00 exkl. MwSt. bzw. CHF 989.12 inkl. 8.1 % MwSt entspricht (CHF 250.00 x 3.66 Std. + 8.1 % MwSt.). Weiter macht der Vertreter Auslagen für insgesamt 95 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) geltend. Da gemäss Gebührentarif für Kopien höchstens CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, ist diese Position überhöht und um die Hälfte (CHF 47.50) zu kürzen, was von der Summe der geltend gemachten Auslagen von CHF 129.10 exkl. MwSt in Abzug zu bringen ist. Zu entschädigen sind demnach noch Auslagen in Höhe von CHF 81.60 exkl. MwSt bzw. CHF 88.21 inkl. 8.1 % MwSt. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'077.30 ([CHF 915.00 + CHF 81.60] + 8.1 % MwSt).
6.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'077.30 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer