Urteil vom 14. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladener
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene B.___ ist als Spielplatzleiter beim Verein C.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. März 2023 erlitt B.___ am 15. März 2023 eine Verletzung an der rechten Schulter, als er ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten habe, welches weggerollt sei (Mobiliar-Akten-Nummer [Mobiliar-Nr.] 1).
1.3 Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG forderte B.___ zur Ausfüllung eines Fragebogens auf (Mobiliar-Nr. 5) und holte Arztberichte sowie eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (Mobiliar-Nr. 19). Gestützt darauf verneinte sie mit Schreiben vom 4. Mai 2023 ihre Leistungspflicht und verwies B.___ an die Krankenversicherung (Mobiliar-Nr. 15).
1.4 Die SWICA Krankenversicherung AG veranlasste in der Folge eine versicherungsinterne Abklärung bei ihrem Vertrauensarzt und forderte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 den Erlass einer Verfügung (Mobiliar-Nrn. 43 und 25). Auch B.___ verlangte am 12. Juni 2023 eine Verfügung (Mobiliar-Nr. 26). Am 8. August 2023 verfügte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schliesslich, es bestehe kein Leistungsanspruch, da die in Frage stehende Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Mobiliar-Nr. 30). Dagegen erhoben die SWICA Krankenversicherung AG und B.___ Einsprache (Mobiliar-Nrn. 33 und 34). Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG holte eine erneute versicherungsärztliche Beurteilung ein (Mobiliar-Nr. 56) und hielt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt die SWICA Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 16. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten der Behandlung der Schulterbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 15. März 2023 aufzukommen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 9).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 schliesst die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
4. Mit richterlicher Verfügung vom 27. Februar 2024 wird B.___ zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme liess er unbenutzt verstreichen (A.S. 27 und 30).
5. Am 29. April 2024 verzichtet die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (A.S. 33).
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Sehnenrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 15. März 2023 mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (A.S. 1) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:
4.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. März 2023 verletzte sich der Versicherte am 15. März 2023 an der rechten Schulter, als er ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten habe, welches weggerollt sei. Die Schädigung wurde als Verdrehung / Verstauchung umschrieben (Mobiliar-Nr. 1).
4.2 Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur Präzisierung des Vorfalls führte der Versicherte am 2. April 2023 aus, dass ein Spielfahrzeug angelehnt an der Wand gestanden hatte. Es sei auf ein Kind gekippt und er habe es schnell festgehalten, das Gewicht vom Fahrzeug habe an seinem Arm gerissen. Die Schulter sei «ausgedehnt» bzw. «überlastet» worden. Er sei danach immer arbeitsfähig gewesen mit Schulterschmerzen. Die ärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, er habe einen Termin beim Hausarzt, damit er Physio machen könne (Mobiliar-Nr. 5).
4.4 Gemäss Radiologiebericht wurden im MR und Röntgen der rechten Schulter am 4. April 2023 folgende Befunde erhoben: Rotatorenmanschette/Bicepssehne: Grosse und tief bursalseitige Partialruptur der anterioren Supraspinatussehnenfasern mit 11 x 14 mm. Die articularseitigen Sehnenanteile seien noch sehr dünn erhalten. Die Subscapularissehne und auch die lange Bizepssehne seien reizlos. Infraspinatussehne intakt. AC-Gelenk/Bursa: Regelrechte Artikulation des AC-Gelenkes. Ausgedehnte Einblutung/Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea ohne Nachweis von Kontrastmittel. Labrocapsulär/Knorpel: Intaktes Labrum. Kein Knorpeldefekt. Kein freier Gelenkkörper. Muskelqualität: Eutrophe Muskulatur. Kein Muskelödem. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass ein grosser klaffender und tiefer bursalseitiger Riss der Supraspinatussehne anterior vorliege sowie eine ausgedehnte Einblutung in die Bursa subacromialis/subdeltoidea. Die Muskulatur sei intakt (Mobiliar-Nr. 9).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 20. April 2023 eine tiefe bursaseitige Partialläsion Supraspinatussehne (reverse Pasta) Schulter rechts. In der Anamnese schrieb Dr. med. E.___, der Versicherte habe am 15. März ein schweres Gewicht angehoben und dabei einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Seither bestünden belastungsabhängige Schmerzen beim Heben des Armes über die Horizontale und vor allem auch nachts Schmerzen beim Liegen auf der Schulter. Dr. med. E.___ erhob folgenden Befund: 38-jähriger Patient in sportlichem Allgemeinzustand. Schulter rechts mit aktiver Beweglichkeit Anteversion/Retroversion 170/0/50°, Abduktion 160° mit deutlichem Painful arc und sehr langsamer Bewegungsausführung. Reverse Painful arc 0°. Abduktionstest und Jobetest mit ordentlichem Kraftaufbau, jedoch deutliche Schmerzprovokation. Impingement-Zeichen nach Neer und Hawkins positiv. Belly Press negativ. Keine klassischen Bizepszeichen. Die MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 4. April 2023 nenne einen grossen, klaffenden und tiefen bursalseitigen Riss der Supraspinatus-sehne anterior, eine ausgedehnte Einblutung in die Bursa subacromialis/subdeltoidea und eine intakte Muskulatur. Unter Beurteilung und Procedere führte Dr. med. E.___ schliesslich aus, beim Versicherten bestehe eine tiefe Partialruptur der bursaseitigen Supraspinatussehne. Der Versicherte habe eine deutliche Einschränkung mit Kraftverlust und Schmerzen. Es bestehe daher die Indikation zur möglichst raschen operativen Versorgung mit Schulterarthroskopie und Naht der bursaseitigen Supraspinatussehne (Mobiliar-Nr. 8).
4.6 In der Stellungnahme vom 30. April 2023 kam der beratende Arzt der Mobiliar, Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie, zum Schluss, es liege eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor, welche vorwiegend (mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Das Ereignis vom 15. März 2023 sei nach der wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht geeignet, eine traumatische RM-Ruptur auslösen zu können. Eine zeitnahe ärztliche Konsultation habe nicht stattgefunden. Der Versicherte sei arbeitsfähig. Im MRI ergebe sich der Hinweis auf dünne articularseitige Sehenanteile, das spreche für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne (Mobiliar-Nr. 19).
4.7 Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E.___ sei am 8. Mai 2023 eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt worden. Im Rahmen der Inspektion stellte Dr. med. E.___ fest, dass das Glenohumeralgelenk komplett einsehbar sei. Die lange Bizepssehne sei intakt, durch eine kräftige und stabile Pulleyschlinge geführt und ebenso im SLAP-Bereich fest verankert. Der Knorpelüberzug an Glenoid und Humerus sei unauffällig. Das vordere Labrum zeige sich intakt. Die Subscapularissehne zeige sich fest verankert. Von intraartikulär sei eine völlig intakte artikularseitige Supraspinatussehne sichtbar. Es zeige sich nach Zurückziehen der Optik und Vorschieben nach subacromial die erwartete ventrale U-förmige Ruptur der bursaseitigen Supraspinatussehne ohne wesentliche Retraktion. Mit Hilfe der Sehnenfasszange problemlose Mobilisation und Reposition möglich (Mobiliar-Nr. 40). Dr. med. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai 2023 bis 20. Juni 2023 (Mobiliar-Nr. 23).
4.8 Am 22. Mai 2023 nahm der Vertrauensarzt der SWICA, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zur Einschätzung von Dr. med. F.___. Er führte aus, der MRI-Befund zeige eine unfallkausale Verletzung der Supraspinatussehne mit akuter Einblutung in die Bursa subacromialis. Degenerative Begleitveränderungen hätten im MRI nicht nachgewiesen werden können. Die Diagnose einer Listenverletzung sei gegeben (Sehnenriss), wobei die Listenverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Im MRI sei begleitend eine akute Einblutung in die Bursa subacromialis nachgewiesen worden. Das Ereignis sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht korrekt und somit nicht zu akzeptieren (Mobiliar-Nr. 43).
4.9 Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 wandte sich Dr. med. E.___ an die Beschwerdegegnerin und bat um eine erneute Beurteilung der Unfallkausalität. Beim 38-jährigen Versicherten sei es nach Anheben eines sehr schweren Gegenstandes zu einschiessenden Schmerzen in der rechten Schulter gekommen. Das Arthro-MRT habe einen frischen, klaffenden Riss der bursaseitigen Supraspinatussehne gezeigt. Bis zu dem Ereignis sei der Versicherte vollständig beschwerdefrei gewesen. Auch der intraoperative Befund zeige ventral einen tiefen bursaseitigen Sehnenriss bei ansonsten intakter und kräftiger Sehne. Aus schulterorthopädischer Sicht sei mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis mit Anheben des schweren Gegenstandes und akut einschiessenden Schmerzen zu dieser Sehnenruptur geführt habe (Mobiliar-Nr. 36).
4.10 In der Aktenbeurteilung vom 5. November 2023 erklärte Dr. med. F.___, der Hergang des Ereignisses vom 15. März 2023 sei einem willkürlichen Hebevorgang, bei dem kein von aussen kommendes, überraschendes Moment hinzutrete, zu subsummieren. Als geeigneter Hergang resultiere eine Zugbeanspruchung der Sehne, bei der das Schultergelenk unmittelbar vor dem Ereignis muskulär fixiert gewesen sein müsse. Darüber hinaus bedürfe es einer plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes gegen die Zugrichtung der Sehne. Bei diesem Mechanismus sei nicht von einer isolierten Verletzung der Supraspinatussehne auszugehen, da beim Feststellen der Schulter in Zugrichtung der Supraspinatussehne eine zusätzliche Stabilisierung durch den M. deltoideus zu erwarten sei. Daraus folge, dass dieser Muskel mitverletzt sein müsste. Im Falle einer Kombinationsverletzung des M. deltoideus und der Supraspinatussehne könne eine traumatische Supraspinatussehnenläsion erwartet werden. Der Versicherte habe ausserdem zu keinem Zeitpunkt nach dem Ereignis eine relevante Funktionseinschränkung des Schultergelenkes gehabt. Im Rahmen der Konsultation vom 20. April 2023 sei der Bewegungsumfang des Schultergelenkes mit Anteversion und Abduktion vollständig frei gewesen. Unterstelle man eine traumatische RM-Verletzung im hier vorliegenden Ausmass, wäre eine entsprechend ausgeprägte Einschränkung des Schultergelenkes in Abduktion und Anteversion zu erwarten. Entsprechend resultiere aus einer Verletzung der Rotatorenmanschette eine Funktionsbeeinträchtigung, während beim verschleissbedingten Schaden der Schmerz im Vordergrund stehe. Die Untersuchung vom 20. April 2023 weise auf ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom mit Painful arc und deutlicher Schmerzprovokation hin. Hierzu passe auch die ausgeprägte Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Die medizinischen Ausführungen des Vertrauensarztes vom 15. Juni 2023 (recte: des behandelnden Orthopäden vom 20. Juni 2023) und von Dr. med. G.___ vom 22. Mai 2023 stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben im MRl vom 4. April 2023. Demnach läge eine akute Einblutung in die Bursa subacromialis vor. Diese Annahme sei weder belegt noch sei sie korrekt. Es gäbe keine wissenschaftlich begründete Aussage, dass Blut in einer Bursa von einer anderen Flüssigkeit magnetresonanztomographisch differenziert werden könne. In seinem Befundbericht habe der Radiologe nicht explizit Blut in der Bursa beschrieben, sondern er habe auf Flüssigkeiten (Blut/Flüssigkeit) hingewiesen. Nach Rücksprache mit einem Radiologen sei somit kein Blut in der Bursa nachgewiesen. Nur durch indirekte Nachweise, wie z.B. Koagel, wäre der Nachweis einer Einblutung erbracht. Koagel sei jedoch im MRI-Bericht nicht dokumentiert. Ein weiterer Umstand schliesse eine Blutung in die Bursa vollständig aus. Etwa vier Wochen nach dem MRl vom 4. April 2023 sei am 8. Mai 2023 die Arthroskopie des Schultergelenkes erfolgt, in der kein Nachweis von Blut/Hämosiderin habe erbracht werden können. Gehe man von einer Einblutung zum Zeitpunkt des MRl aus, müssten Reste von Blut/Hämosiderin beschrieben/dokumentiert worden sein. Somit könne eine Einblutung in die Bursa subacromialis ausgeschlossen werden. Schlussendlich sei noch darauf hinzuweisen, dass es auch ohne Trauma zu einer Einblutung in die Bursa kommen könne (Mobiliar-Nr. 56).
4.11 Am 12. Dezember 2023 nahm Dr. med. G.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 5. November 2023. Darin erklärte er zunächst, dass unterschiedliche Versionen zum Unfallhergang existierten. Es bleibe die entscheidende Unklarheit, ob ein Traktionstrauma oder eine statische Belastung vorgelegen habe. Der Untersuchungsbefund vom 20. April 2023 beschreibe eine Klinik, die mit einer traumatischen Läsion der Supraspinatussehne vereinbar sei. Eine PASTA-Läsion sei kein transmuraler Sehnenabriss und müsse keine akute Symptomatik im Sinne einer Pseudoparalyse zur Folge haben. Im Weiteren beschreibe die befundende Radiologin im MRl vom 4. April 2023 einen grossen klaffenden bursaseitigen Riss der Supraspinatussehne sowie eine ausgedehnte Einblutung/Flüssigkeit in der Bursa subacromialis. Dieser Befund zusammen mit der Beschreibung des Unfallhergangs lasse die Annahme einer traumatischen Ruptur zu. Sämtliche übrigen Strukturen des Schultergelenks seien als intakt beschrieben worden, insbesondere habe keine AC-Gelenksarthrose oder ein subacromiales Impingement bestanden. Der beratende Arzt bestreite ferner, dass die Radiologin von «Blut» in der Bursa gesprochen habe. Offenbar habe er den Befund nicht gelesen. Im Weiteren halte er fest, dass Blut im MRl nicht von anderen Flüssigkeiten unterschieden werden könne, was nicht korrekt sei. Es sei bekannt, dass eine Differenzierung zwischen Blut (zellreich) und serösen Flüssigkeiten (zellarm) mittels T2-gewichteter Sequenzen (Signalauslöschung) möglich sei. Die T2-Sequenz werde in der Neuroradiologie gezielt zur Darstellung von Hämorrhagien verwendet. Schliesslich nehme Dr. med. F.___ Bezug auf einen OP-Bericht, welcher den Akten nicht beiliege. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei es nicht möglich, die Beurteilung des beratenden Kollegen zu widerlegen. Unter diesen Umständen werde empfohlen, den Einspracheentscheid zu akzeptieren (Mobiliar-Nr. 64, S. 21).
4.12 Dr. med. G.___ erhielt in der Folge die fehlenden medizinischen Unterlagen, worauf er am 14. Dezember 2023 eine erneute Stellungnahme verfasst hat. Darin kam er zum Ergebnis, die Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 5. November 2023 sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und der Einspracheentscheid sei nicht zu akzeptieren. Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ sei aus nachfolgenden Gründen falsch: Dr. med. F.___ gehe nicht vom effektiven Ereignisablauf aus. Seine Beurteilung basiere auf nicht korrekten Angaben von Dr. med. E.___. Demzufolge habe der Versicherte einen schweren Gegenstand angehoben, wobei ein einschiessender Schmerz in der rechten Schulter aufgetreten sei. Daraus sei gefolgert worden, dass das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische RM-Ruptur auszulösen. Es sei dagegenzuhalten, dass gemäss Fragebogen zum Unfallhergang der Ablauf anders gewesen sei. Der Versicherte habe ein umkippendes Spielfahrzeug auffangen wollen, wobei es zu einem überraschend auftretenden Traktionstrauma der rechten Schulter gekommen sei. Diese Anamnese werde auch von der Hausärztin beschrieben. Dieser Unfallmechanismus unterscheide sich grundsätzlich und sei anerkanntermassen geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Es sei das Zitat aus der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. F.___ hervorzuheben, wonach als geeigneter Hergang eine Zugbeanspruchung der Sehne resultiere, bei der das Schultergelenk unmittelbar vor dem Ereignis muskulär fixiert gewesen sein müsse. Darüber hinaus bedürfe es einer plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes gegen die Zugrichtung der Sehne. Unzutreffend sei im Weiteren die Aussage von Dr. med. F.___, dass das MRI auf dünne articularseitige Sehennanteile hinweise, was für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne spreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes von einer degenerativen Erkrankung gesprochen werden könne. Die Rotatorenmanschette, inklusive lange Bicepssehne, seien als intakt beschrieben worden, ohne tendinitische oder andere degenerative Zeichen, die Rotatorenmuskulatur ohne Atrophiezeichen, das AC-Gelenk sei als unauffällig beurteilt worden. Der Befund erwähne keine einzige degenerative Veränderung am rechten Schultergelenk. Beschrieben werde eine grosse, tiefe, bursaseitige Partialruptur der anterioren Supraspinatussehne mit reaktivem Erguss/Hämatobursa subacromial. Ferner stimme auch die Darlegung von Dr. med. F.___ nicht, wonach im MRl keine akute Einblutung in die Bursa subacromialis vorliege und es keine wissenschaftlich begründete Aussage gebe, dass Blut in einer Bursa von einer anderen Flüssigkeit magnetresonanztomographisch differenziert werden könne. Experimentell radiologische Studien bestätigten, dass Blut in den T1 bzw. T2 gewichteten Sequenzen aufgrund des zellulären Anteils sehr wohl von serösen Flüssigkeiten unterschieden werden könne. Nicht zu folgen sei darüber hinaus der Aussage von Dr. med. F.___, wonach etwa vier Wochen nach dem MRl am 8. Mai 2023 die Arthroskopie des Schultergelenkes erfolgt sei, in der kein Nachweis von Blut/Hämosiderin erbracht worden sei. Im OP-Bericht werde ein unauffälliges Schultergelenk beschrieben. Subacromial dagegen habe ein grosser, klaffender und tiefer bursalseitiger Riss der Supraspinatussehne anterior mit ausgedehnter Einblutung in die Bursa subacromialis / subdeltoidea bestanden. Es sei eine ventrale U-förmige Ruptur der bursaseitigen Supraspinatussehne ohne wesentliche Retraktion beschrieben worden. Dieser Befund sei morphologisch nicht mit einer degenerativen Sehnenläsion vereinbar. Schliesslich sei auch die Feststellung von Dr. med. F.___, wonach keine zeitnahe Arztkonsultation stattgefunden habe, nicht korrekt. Die Hausärztin sei am 3. April 2023 konsultiert worden und die von ihr veranlasste MRI-Untersuchung habe bereits 18 Tage nach dem Ereignis stattgefunden. Nebenbei sei festzuhalten, dass eine Partialläsion der Rotatorenmanschette nicht dieselbe Symptomatik auslöse, wie ein vollständiger Sehnenabriss und eine Arbeitsfähigkeit je nach Schulterbelastung durchaus möglich sei (Mobiliar-Nr. 64, S. 22).
5. Es ist vorliegend unbestritten, dass mit der nachgewiesenen Partialruptur der Supraspinatussehne eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliegt. Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG wird der Unfallversicherer grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht hat, dass das Ereignis vom 15. März 2023 keine auch nur geringe Teilursache des partiellen Sehnenrisses bildet.
5.1 Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Unfallhergang sind der Vorzustand und die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden (BGE 146 V 51 E. 8.6 und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020)
5.2 Nach Auffassung des Vertrauensarztes der Mobiliar Dr. med. F.___ sei das Ereignis vom 15. März 2023 nicht geeignet, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Beim Ereignis vom 15. März 2023 handle es sich um einen willkürlichen Hebevorgang, bei dem kein «von aussen kommendes, überraschendes Moment» hinzutrete (Mobiliar-Nrn. 19 und 56). Dagegen wendet der SWICA-Vertrauensarzt Dr. med. G.___ ein, dass Dr. med. F.___ nicht vom effektiven Ereignisablauf ausgehe. Der Versicherte habe ein umkippendes Spielfahrzeug auffangen wollen, wobei es zu einem überraschend auftretenden Traktionstrauma der rechten Schulter gekommen sei. Dieser Unfallmechanismus sei geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. März 2023 hat der Versicherte ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten, welches weggerollt sei (Mobiliar-Nr. 1). Dem Fragebogen zur Präzisierung des Vorfalls vom 2. April 2023 lässt sich entnehmen, dass ein Spielfahrzeug angelehnt an der Wand gestanden habe. Es sei auf ein Kind gekippt und der Versicherte habe es schnell festgehalten, das Gewicht vom Fahrzeug habe an seinem Arm gerissen (Mobiliar-Nr. 5). Die Hausärztin Dr. med. D.___ notierte am 3. April 2023 in ihrer Verlaufsdokumentation: «Beim Kippen eines Fahrzeuges versucht aufzuhalten, Schmerzen in der Schulter» (Mobiliar-Nr. 49). In Abweichung dazu schrieb Dr. med. E.___ in seiner Anamnese vom 20. April 2023, der Versicherte habe ein schweres Gewicht angehoben und dabei einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Mobiliar-Nr. 8). In den ersten drei Wochen nach dem umstrittenen Ereignis wurden drei Schilderungen dokumentiert, welche die Interpretationen nahelegen, dass der Versicherte ein an der Wand angelehntes, umkippendes Spielfahrzeug zurückgehalten hat, was einen Schmerz in der rechten Schulter ausgelöst hat. Abweichend dazu existiert eine Version des Hergangs, welche fünf Wochen nach dem Ereignis erfasst wurde und vom Anheben eines schweren Gewichts mit der Folge eines einschiessenden Schulterschmerzes ausgeht. Angesichts der überwiegenden Anzahl Dokumentationen und der Beweismaxime, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben (vgl. BGE 121 V 45 E. 2.1), rechtfertigt es sich, auf den Ereignishergang gemäss den drei ersten, in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Angaben abzustellen. Es ist daher mit Dr. med. G.___ davon auszugehen, dass der Versicherte beim Ereignishergang ein umkippendes Spielfahrzeug zurückgehalten hat, was zu einem Reissen an der rechten Schulter geführt hat.
Nach einhelliger Auffassung der beiden Versicherungsärzte braucht es für eine traumatische Schädigung eine Zugbeanspruchung der Sehne, bei der das Schultergelenk unmittelbar vor dem Ereignis muskulär fixiert gewesen sein muss. Darüber hinaus bedarf es einer plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes gegen die Zugrichtung der Sehne. Gemäss der schlüssigen Schlussfolgerung von Dr. med. G.___ sind diese Voraussetzungen mit dem Unfallmechanismus, bei welchem der Versicherte ein umkippendes Spielfahrzeug habe auffangen wollen und es dabei zu einem überraschend auftretenden Traktionstrauma gekommen sei, gegeben. Das Unfallereignis vom 15. März 2023 ist somit geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Der Unfallhergang spricht somit für eine traumatische Verletzung. Anzufügen bleibt, dass der Unfallhergang nach der neueren Rechtsprechung bei der Kausalitätsbeurteilung zwar weiterhin eine Rolle spielt, aber nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium betrachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2000 vom 15. April 2021 E. 4.1.3 und 4.5).
5.3 Umstritten ist im Weiteren der medizinische Vorzustand, insbesondere die Interpretation der bildgebenden Untersuchung. Der Mobiliar-Vertrauensarzt Dr. med. F.___ macht in dieser Hinsicht geltend, das MRI vom 4. April 2023 gebe einen Hinweis auf dünne articularseitige Sehnenanteile, was für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne spreche (Mobiliar-Nr. 19). Dr. med. G.___ verneint demgegenüber einen degenerativen Vorzustand mit der Begründung, der MRI-Befund erwähne keine einzige degenerative Veränderung am rechten Schultergelenk erwähne. Die Rotatorenmanschette, inklusive lange Bicepssehne, werde als intakt beschrieben, ohne tendinitische oder andere degenerative Zeichen. Die Rotatorenmuskulatur werde ohne Atrophiezeichen und das AC-Gelenk als unauffällig beurteilt. Beschrieben werde eine grosse tiefe bursaseitige Partialruptur der anterioren Supraspinatussehne mit reaktivem Erguss/Hämatobursa subacromial. Auch der behandelnde und operierende Orthopäde Dr. med. E.___ verneint eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne und stellt insbesondere fest, dass der intraoperative Befund eine intakte und kräftige Sehne gezeigt habe. Die Annahme, dass der MRI-Befund klar für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne spreche, überzeugt aufgrund der dargelegten Beurteilungen der Dres. med. G.___ und E.___ nicht.
Dr. med. F.___ argumentiert im Weiteren, dass eine im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. März 2023 stehende Einblutung in die Bursa subacromialis auszuschliessen sei. Gestützt auf das MRI könne nicht von einer Einblutung ausgegangen werden, da Blut in einer Bursa nicht von einer anderen Flüssigkeit magnetresonanztomographisch differenziert werden könne. Damit widerspricht Dr. med. F.___ der fachärztlichen Beurteilung der Radiologin, welche in ihrer MRI-Beurteilung explizit eine ausgedehnte Einblutung in die Bursa subacromialis / subdeltoidea feststellt. Ausserdem bestreitet Dr. med. G.___ die seiner Meinung nach nicht wissenschaftlich begründete Aussage von Dr. med. F.___ und hält dagegen, dass experimentell radiologische Studien bestätigten, dass in der MRI-Bildgebung Blut aufgrund des zellulären Anteils von serösen Flüssigkeiten unterschieden werden könne. Insgesamt vermag Dr. med. F.___ mit seiner abweichenden radiologischen Interpretation die einhellige Auffassung der Radiologin gemäss welcher es nach dem Ereignis vom 15. März 2023 zu einer Einblutung in die Bursa gekommen sei, nicht umzustossen. Daran ändert auch das Argument nichts, dass im Operationsbericht keine Reste von Blut/Hämosiderin beschrieben würden. Wie Dr. med. G.___ zutreffend feststellt, wird im Operationsbericht ein unauffälliges Schultergelenk beschrieben und der intraoperative Befund weist nicht auf eine degenerative Sehnenläsion hin.
In Bezug auf den Vorzustand macht Dr. med. F.___ ferner geltend, bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenverletzung sei eine ausgeprägte Einschränkung des Schultergelenkes in Abduktion und Anteversion zu erwarten, wogegen beim verschleissbedingten Schaden der Schmerz im Vordergrund stehe. Der Versicherte habe nach dem Ereignis keine relevante Funktionseinschränkung des Schultergelenks gehabt. Hingegen weise die orthopädische Untersuchung vom 20. April 2023 auf ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom mit Painful arc und deutlicher Schmerzprovokation hin. Dr. med. F.___ interpretiert die Untersuchungsbefunde demnach dahingehend, dass beim Versicherten die Schmerzen und nicht die Funktionseinschränkung im Vordergrund gestanden hätten, was für einen degenerativen Vorzustand spreche. Dagegen hält Dr. med. G.___ plausibel fest, dass eine PASTA-Läsion bzw. eine Partialruptur der Supraspinatussehne kein transmuraler Sehnenabriss sei und keine akute Symptomatik im Sinne einer Pseudoparalyse zur Folge haben müsse.
Gesamthaft betrachtet erscheint somit gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ ein degenerativer Vorzustand als nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.4 Zu beurteilen sind schliesslich noch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden. Der Versicherte umschrieb die Beschwerden an der rechten Schulter in der Bagatell-Unfallmeldung vom 22. März 2023 als Verdrehung oder Verstauchung (Mobiliar-Nr. 1). Anlässlich der hausärztlichen Erstkonsultation vom 3. April 2023 stellte die Hausärztin einen Verdacht auf einen Muskelfaserriss der rechten Schulter fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. April 2023 bis 9. April 2023. Darüber hinaus veranlasste sie das MRI vom 4. April 2023 (Mobiliar-Nrn. 49 und 9). Am 20. April 2023 begab sich der Versicherte in die fachärztliche Behandlung bei Dr. med. E.___. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Schulterbeschwerden nach einer Woche in den Versicherungsformularen erfasst worden sind und in den folgenden Wochen mehrere ärztliche Konsultationen – bei der Hausärztin, bei der Radiologin sowie beim Orthopäden – stattgefunden haben und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden lassen daher ein Unfallgeschehen ohne Weiteres zu.
5.5 Zusammenfassend kann somit hinsichtlich der Aktenbeurteilung des Mobiliar-Vertrauensarztes Dr. med. F.___ festgehalten werden, dass weder die Darstellung des Unfallhergangs, noch die Feststellungen zum Vorzustand und zu den Begleitumständen vollständig zu überzeugen vermögen. Demnach gelingt es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ nicht den Entlastungsbeweis nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen.
5.6 Schlüssig plausibel und nachvollziehbar sind dagegen die Beurteilungen von Dr. med. G.___, welche mit den Einschätzungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ – unter Ausklammerung des Unfallhergangs – übereinstimmen. Angesichts der beweistauglichen fachärztlichen Feststellungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ ist der medizinische Sachverhalt somit genügend abgeklärt. Es kann daher auf weitere Erhebungen, insbesondere ein externes Gutachten, verzichtet werden.
6. Zusammenfassend ist somit von einer Partialruptur der Supraspinatussehne auszugehen, womit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG lit. f vorliegt. Gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ ist ausserdem festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Ereignishergangs, der Vorgeschichte, der Befunde der bildgebenden Untersuchungen, der intraoperativen Befunde sowie des Verlaufs und des Verhaltens nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Schulterverletzung auszugehen ist. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zwecks Prüfung der konkreten Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1 Obsiegende Sozialversicherungsträger haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, es sei denn der Gegenpartei ist eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen (BGE 127 V 205 E. 3.a). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der beigeladene Versicherte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder anwaltlich vertreten noch hat er sich vernehmen lassen. Er hat somit ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger