Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 18. März 2025)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], reichte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 11. Juli 2012 eine Anmeldung für Erwachsene betreffend «Berufliche Integration / Rente» ein (IV-Akten / IV-Nr. 17). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 28. August 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 40), was unangefochten blieb.

 

1.2     Am 18. Dezember 2023 ersuchten die B.___ die Beschwerdegegnerin, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen, da dies bislang unterblieben sei (IV-Nr. 44). Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin am 18. März 2025 erneut einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sprach dem Beschwerdeführer aber per 1. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 5. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.      Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 18. März 2025 sei aufzuheben.

2.      a) Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.      Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Frist bis 26. Mai 2025 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.      Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025 Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen (A.S. 26 f.), wovon dieser jedoch am 27. Mai 2025 absieht (A.S. 29).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 20. Juni 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

 

2.4     Der Instruktionsrichter bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).

 

2.5     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.). Diese geht am 7. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

 

II.

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. Juni 2024 eine ganze Rente zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

 

2.

2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Im vorliegenden Fall kann indes offenbleiben, ob das alte oder neue Recht anwendbar ist, da keine der für die Beurteilung einschlägigen Bestimmungen eine Änderung erfahren haben.

 

2.2

2.2.1  Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Anmeldung bildet somit grundsätzlich Voraussetzung für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Kurt Pärli / Laura Kunz in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 29 N 17). Sie bezieht sich auf alle Ansprüche, welche die leistungsbeanspruchende Person vor dem entsprechenden Versicherungsträger geltend machen kann. Die jeweiligen Versicherungsträger sind aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (s. Art. 43 ATSG) zudem gehalten, die Anmeldung so auszulegen, dass die massgebenden Rechtssätze zur Anwendung gelangen, und dafür sind, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, die gesamten Umstände miteinzubeziehen. Nicht notwendig ist daher, dass in der Anmeldung die Art und der Umfang der Leistung präzisiert werden. Vielmehr wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Von der Anmeldung bereits miterfasst sind überdies auch Ansprüche, welche erst nach deren Geltendmachung entstehen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, dass noch Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht, so ist wiederum unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und Berücksichtigung von Treu und Glauben zu prüfen, ob die erste, und demnach unpräzise Anmeldung einen zweiten, und allenfalls späteren substantiierten Anspruch miterfasst (Pärli / Kunz, a.a.O., Art. 29 N 38).

 

2.2.2  Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Mit der rechtsgenüglichen Anmeldung bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person grundsätzliche alle ihre zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche gegenüber der IV (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, S. 514 f. N 8). Ein allfälliger Rentenanspruch kann indes frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hält dafür, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 18. Dezember 2023 eine Invalidenrente beantragt, weshalb dieser Anspruch angesichts der sechsmonatigen Frist (s. E. II. 2.2.2 hiervor) erst im Juni 2024 habe entstehen können.

 

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer verwendete für seine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2012 das amtliche Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente» (E. I. 1.1 hiervor). Es ist unbestritten, dass es sich dabei um eine formgültige Anmeldung handelte. Was den Umfang des Leistungsbegehrens angeht, so ergibt sich schon aus dem Titel des Formulars, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch eine Invalidenrente beantragt wurden.

 

3.2.2  Weiter ist zu prüfen, über welche Ansprüche die Beschwerdegegnerin am 28. August 2014 entschieden hat. Einerseits lautet das Dispositiv dieser Verfügung wie folgt (IV-Nr. 40):

Das Leistungsbegehren wird in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. [Hervorhebung nicht im Original]

Dies korrespondiert sowohl mit dem Titel der Verfügung («Keine Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung») als auch mit deren Einleitung («Wir haben den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft»). Andererseits ist in Bezug auf den Gehalt der Verfügung festzustellen, dass unter der Überschrift «Gesetzliche Grundlagen» lediglich auf die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eingegangen wird. Im Abschnitt «Begründung» wiederum zog die Beschwerdegegnerin in Erwägung, die gewünschte Ausbildung zum Uhrenarbeiter auf dem Niveau einer Praktischen Ausbildung könne nicht unterstützt werden, da dieser Abschluss weit unter dem Ausbildungsniveau liege, welches dem Beschwerdeführer bei besserer Gesundheit offenstehe. Zudem sei das mögliche Pensum im Moment derart reduziert, dass keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in Frage komme. Beim aktuellen Gesundheitszustand handle es sich nicht um einen Endzustand. Das Potential des Beschwerdeführers lasse – nach einer entsprechen-den Therapie – mehr zu und erlaube eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdegegnerin sah folglich in dieser Verfügung davon ab, die spezifischen Voraussetzungen einer Rente zu prüfen, d.h. namentlich die Arbeitsfähigkeit und die Höhe des Invaliditätsgrades (s. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG); sie schob vielmehr den Entscheid über den Rentenanspruch auf, bis der Beschwerdeführer erfolgreich behandelt worden sei. In der Folge blieb das Rentengesuch hängig, bis die Beschwerdegegnerin, nach der Intervention der B.___ im Dezember 2023, am 18. März 2025 darüber befand (E. I. 1.2 hiervor). Bei der besagten Anfrage im Dezember 2023 handelt es sich mit anderen Worten nicht um eine Neuanmeldung, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist, bevor ein Rentenanspruch frühestens entstehen konnte, nicht erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begann, sondern bereits mit der Anmeldung im Juli 2012.

 

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben nicht bis 2023 zuwarten dürfen, um auf sein offenes Rentenbegehren von 2012 hinzuweisen. Sie beruft sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil 9C_623/2015 vom 11. Mai 2016 (s. dortige E. 2.3.1), woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die fragliche Erwägung in diesem Entscheid wurde in der späteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nie zitiert und bestätigt. Richtig ist, dass die im Sozialversicherungsrecht typischen periodischen Geldleistungen gewissermassen eine «Umlage»-Funktion erfüllen und daher zeitgleich dann zur Ausrichtung kommen sollen, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Dies schliesst eine rückwirkende Zusprechung zwar nicht aus. Hingegen wird die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs dann verlassen, wenn eine Nachzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg in Frage steht. Letztlich hat die Nachzahlung in einem solchen Fall bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens, was nicht Aufgabe einer Sozialversicherung ist. Dem wird jedoch, was die Beschwerdegegnerin übersieht, dadurch Rechnung getragen, dass solche Nachzahlungen einer Verwirkungsfrist unterliegen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.3 sowie E. II. 3.2.3 hiernach). Andererseits trifft es zwar zu, dass die versicherte Person nach einer formlosen Verfügung des Sozialversicherungsträgers eine formelle Verfügung verlangen muss, wenn sie nicht einverstanden ist; dies hat innert eines Jahres zu geschehen, wenn die formlose Erledigung zu Unrecht erfolgte, resp. innert 90 Tagen, wenn sie zulässig war (Susanne Genner in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 51 N 7). Das gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen über ein Leistungsgesuch tatsächlich, wenn auch formlos, entschieden wurde. Im vorliegenden Fall ist indes, wie bereits dargelegt, bis zum 18. März 2025 gar kein Entscheid über das Rentengesuch von 2012 erfolgt.

 

3.2.3  Der Anspruch auf ausstehende Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Übersieht die IV-Stelle demnach aus Versehen ein hinreichend substantiiertes Rentenbegehren, so unterliegt die spätere Rentennachzahlung der besagten fünfjährigen Verwirkungsfrist, wobei diese rückwärts ab dem Zeitpunkt der «Neuanmeldung» gerechnet wird (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 515 N 9 in fine, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist die Eingabe der B.___ vom 18. Dezember 2023 für die Wahrung des Rentenanspruchs massgeblich, d.h. die Ansprüche vor Dezember 2018 sind verwirkt, was aufgrund seiner Rechtsbegehren auch der Beschwerdeführer anerkennt (s. E. I. 2.1 Ziff. 2a hiervor).

 

3.3     Zusammenfassend könnte dem Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Anspruchsverwirkung frühestens ab Dezember 2018 eine Invalidenrente zugesprochen werden. Der Anspruch auf eine Rente setzt indes neben der sechsmonatigen Karenzfrist voraus, dass die versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einerseits dafür, eine volle Arbeitsunfähigkeit könne lediglich ab April 2021 angenommen werden (A.S. 5 Ziff. 2), womit das Wartejahr im April 2022 abgelaufen wäre. Andererseits verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf, einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, da sie irrigerweise davon ausging, eine Rente könnte ohnehin erst ab Juni 2024 ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat den Rentenanspruch vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2024 zu prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen durchzuführen, bevor sie neu entscheidet. Die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

 

4.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 6. Oktober 2025 (A.S. 35 f.) einen Zeitaufwand von 7,86 Stunden aus, der als angemessen erscheint und wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über CHF 99.20 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 71.20, womit sich die Parteientschädigung einschliesslich CHF 164.95 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) auf CHF 2'201.15 beläuft. Da von der Solvenz der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. März 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'201.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann