Urteil vom 23. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV – B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 29. April 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene B.___ war Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen. Er verstarb am [...] 2024.
1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob mit Verfügung vom 3. April 2025 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [AK-Nr.] 10) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Eigenschaft als Erbe von B.___ sel. eine Forderung von CHF 113'309.00, die aus dem Nachlass zurückzuerstatten sei. Zur Begründung wurde erklärt, der Verstorbene habe in der Zeit von Juni 2024 bis Dezember 2024 Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienverbilligung) in dieser Höhe bezogen und der Nachlass übersteige diese Summe um mehr als den Freibetrag von CHF 40'000.00.
1.3 Mit Schreiben vom 22. und 28. April 2025 (AK-Nr. 3 und 4) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen den Entscheid vom 3. April 2025. Bei der Berechnung des Nachlasses seien verschiedene seinen Schreiben beigelegte Rechnungen unberücksichtigt geblieben.
1.4 Am 29. April 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. und 28. April 2025 (AK-Nr. 3 und 4) ab. Im Einspracheentscheid (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) hielt sie fest, in der Verfügung vom 3. April 2025 habe man sich auf das Erbschaftsinventar vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) gestützt, wobei von den dort aufgeführten Passiven die Erbgangsschulden von CHF 10'076.10 nicht berücksichtigt worden seien. Von den neu eingereichten Rechnungen seien zwei im Gesamtbetrag von CHF 2'020.70 einzubeziehen; die übrigen seien entweder schon in der früheren Berechnung enthalten oder erst nach dem Tod entstanden. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70 bleibe es jedoch beim Rückforderungsbetrag von CHF 113'309.00.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 5. Mai 2025 (A.S. 5) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde (bezeichnet als Einsprache bzw. Einspruch) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 (A.S. 1 ff.). Er macht geltend, eine Rechnung von [...] von CHF 1'107.20 sei im Inventar nicht aufgeführt und in der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, sie werde jedoch im Einspracheentscheid erwähnt (AK-Nr. 3).
2.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 (A.S. 6 f.) werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 2. Juni 2025 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
2.3 Mit Zuschrift vom 8. Juni 2025 (A.S. 9) gibt der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Belege zu den Akten.
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft (siehe S. 2 des Inventars über den Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]). Damit ist er legitimiert, selbständig Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Frist und Form der Beschwerdeerhebung, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin fordert gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen den Betrag von CHF 113'309.00 an rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025 (A.S. 3), dass eine Rechnung von CHF 1'107.20 unberücksichtigt geblieben sei. Mit Zuschrift vom 8. Juni 2025 (A.S. 9) reicht er zudem unaufgefordert und unkommentiert weitere Belege ein (Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in Höhe CHF 5'255.60, die definitiven Steuerrechnungen des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2025 betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer 2024 in Höhe von CHF 171.35 bzw. CHF 2'090.25, die Zahlungserinnerung der Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betreffend die Gemeindesteuern 2023 in Höhe von CHF 794.60 sowie die Steuerrechnung der Gemeinde Messen vom 4. Juni 2025 betreffend die Gemeindesteuern 2024 in Höhe von CHF 2'165.75). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung als solche anfechten wollte. Der Streitwert von CHF 113'309.00 übersteigt die Präsidialkompetenz von CHF 30'000.00 (siehe § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Das Versicherungsgericht entscheidet folglich in Dreierbesetzung (§ 53 Abs. 1 GO).
2.
2.1 Rechtmässig bezogene Leistungen (jährliche Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16a Abs. 2 ELG).
2.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
2.3 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4720.03, in der seit Anfang 2024 geltenden Fassung).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, das Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) mit ergänzender Feststellung vom 30. März 2025 (AK-Nr. 11 S. 15) weise Aktiven von CHF 188'110.96 sowie Passiven von CHF 34'777.45 aus. Innerhalb der im Inventar aufgeführten Passiven von CHF 34'777.45 könnten die Todesfallkosten von insgesamt CHF 10'076.70 (Blumenschmuck CHF 511.00; Leidmahl CHF 717.30; Begleitung und Bestattung CHF 3'206.15; Bestattungskosten CHF 5’306.60; Trauerfeier CHF 335.65; siehe S. 8 des Inventars über den Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]) nicht berücksichtigt werden. Bei Aktiven von CHF 188'110.96, verbleibenden Passiven von CHF 24’700.75 und den aufgrund der Einsprache zusätzlich einzubeziehenden Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70 (CHF 1'107.20 [...] und CHF 913.50 [...]) verbleibe somit ein Netto-Nachlassvermögen von CHF 161'389.51 respektive nach Abzug des Freibetrags von CHF 40'000.00 ein solches von CHF 121'389.51. Dieses sei höher als die ausgerichteten Leistungen von CHF 113'309.00. Daher seien diese in vollem Umfang rückerstattungspflichtig.
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht hat im zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7 und 8.1 bestätigt, dass die Todesfallkosten bei der Berechnung des Netto-Nachlasses nicht als Schulden zu berücksichtigen sind. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die parlamentarische Beratung, wo festgehalten wurde, diese Kosten könnten mit dem Freibetrag (von CHF 40'000.00) beglichen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das sich auf Rz. 4720.03 der WEL (vgl. E. II. 2.3 hiervor) stützt, ist daher in diesem Punkt korrekt.
3.2.2 Die in der Beschwerde thematisierte Rechnung von [...] in Höhe von CHF 1'107.20 wurde im Rahmen des Einspracheentscheids als zusätzliches Passivum berücksichtigt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Dies wirkte sich allerdings nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus, da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem Verstorbenen in den sieben Monaten von Juni bis Dezember 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien) von CHF 113'900.00 weiterhin übersteigt. Die Höhe der Ergänzungsleistungen ist aktenmässig ausgewiesen (siehe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 [AK-Nr. 36]: Anspruch ab 1. Juni 2024 CHF 16'187.00 pro Monat [inkl. Prämienvergütung CHF 500.00]).
3.2.3 Die mit Zuschrift vom 8. Juni 2025 (A.S. 9) eingereichte Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in Höhe von CHF 5'255.60 wurde in der ergänzenden Feststellung vom 30. März 2025 (AK-Nr. 11 S. 15) bereits als Passivum berücksichtigt.
3.2.4 Die Zahlungserinnerung der Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betrifft die Gemeindesteuern 2023 in Höhe von CHF 794.60. Diese wurden im Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) ebenfalls bereits als Passivum berücksichtigt.
3.2.5 Für die Steuern 2024 wurde im Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) bei den Passiven eine Rückstellung von CHF 2'500.00 berücksichtigt. Die Steuern 2024 belaufen sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerrechnungen auf insgesamt CHF 4'427.35 (direkte Bundessteuer CHF 171.35, Staatssteuer CHF 2'090.25 sowie Gemeindesteuern CHF 2'165.75) und übersteigen die Rückstellung somit um CHF 1'927.35. Da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem Verstorbenen ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien) von CHF 113'900.00 auch nach Abzug der Rechnung von [...] von CHF 1'107.20 (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) noch um CHF 6'382.30 übersteigt, wirkt sich dies nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus.
3.3 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2025 (Eingang 11. Juni 2025) geht mit Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon