Urteil vom 5. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Taggelder, Heilungskosten und IV-Rente UVG (Einspracheentscheid vom 17. April 2025)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, ist gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. März 2023 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) am 27. Februar 2023 während des Gehens gestolpert und danach mit voller Wucht auf seinen Arm gefallen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht betreffend MRT des rechten Kniegelenkes vom 27. März 2023 festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe ein Knochenmarködem am Oberrand Patella mit Verdacht auf eine dortige nicht dislozierte Fraktur einer kräftigen osteophytären Ausziehung, eine schwere medialbetonte Pangonarthrose mit flächigen Knorpelglatzen und subchondralen Knochenmarködem medial sowie eine fortgeschrittene Arthrose femoropatellar mit dritt- bis viertgradigen Knorpeldefekten. Zudem wurde im Bericht betreffend MRT des rechten Schultergelenks vom 30. März 2023 (SA-Nr. 19) eine transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne um ca. 2 cm, eine Partialläsion am Oberrand der Infraspinatussehne sowie eine ausgeprägte, aktivierte AC-Gelenkarthrose festgestellt. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 22. Mai 2023; SA-Nr. 31). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (SA-Nr. 37) fest, die heute noch bestehenden Beschwerden an beiden Knien seien nicht mehr unfallbedingt. Somit erfolge der diesbezügliche Fallabschluss per 27. Mai 2023. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 15. Dezember 2023; SA-Nr. 107). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 fest, am 15. Januar 2024 sei ein operativer Eingriff am rechten Ellbogen – Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts bei einer unfallfremden vorbestehenden Pathologie im Bereich des Sulcus ulnaris – geplant. Laut Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin stehe dieser geplante Eingriff jedoch nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 27. Februar 2023. Die Beschwerdegegnerin könne demzufolge für den Eingriff vom 15. Januar 2024 und die damit verbundenen Behandlungskosten und Arbeitsunfähigkeit nicht aufkommen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung (s. Bericht vom 16. April 2024; SA-Nr. 147) sowie eine Beurteilung des Integritätsschadens (s. Bericht vom 16. April 2024; SA-Nr. 148). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2024 (SA-Nr. 151) mit, die Heilkosten und Taggeldleistungen würden per 31. Mai 2024 eingestellt. Sodann verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (SA-Nr. 168) mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Weiter sei die Zuständigkeit für den rechten Ellbogen mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 verneint worden. Für die verbliebenen Unfallfolgen bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024 (SA-Nr. 175) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. April 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 (A.S. 23 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 29. Mai 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2024 hinaus Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. März 2025 nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie Heilungskosten zu entrichten.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab 1. März 2025 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %, eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines noch zu bestimmenden, 10 % übersteigenden Integritätsschadens sowie Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu entrichten.

4.    Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädische und neurologische Begutachtung im D.___ zu initiieren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 (A.S. 42 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Replik vom 14. August 2025 (A.S. 55 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

 

5.       Mit Duplik vom 23. September 2025 (A.S. 70 f.) und Triplik vom 26. September 2025 (A.S. 73 f.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).

 

2.3     Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

 

2.4     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

 

4. 

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 27. Februar 2023 ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 31. Mai 2024 eingestellt hat sowie zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Bericht betreffend MRT des rechten Schultergelenkes vom 30. März 2023 (SA-Nr. 19) wurde zur Beurteilung festgehalten:

 

-       Transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne um ca. 2 cm.

-       Partialläsion am Oberrand der Infraspinatussehne.

-       Ausgeprägte, aktivierte AC-Gelenkarthrose.

-       Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea, DD Bursitis, DD ausgetretener Gelenkerguss.

 

5.2     Im Bericht des E.___ vom 3. Mai 2023 (SA-Nr. 24) wurde festgehalten, es bestehe eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion. Hier empfehle man bei dem auf dem Bau tätigen Patienten die Refixation, um auch eine spätere Cuff-Arthropathie zu vermeiden. Alternativ wäre ein Versuch mit Physio-Aufbau möglich, allerdings mit hohem Risiko für eine Cuff-Arthropathie. Man habe den Patienten ausführlich über den Verlauf der Operation und die Nachbehandlung mit Abduktionskissen für 6 Wochen sowie die Arbeitsunfähigkeit von ca. 3 Monaten aufgeklärt.

 

5.3     Mit Beurteilung vom 22. Mai 2023 (SA-Nr. 31) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, die geltend gemachten Beschwerden in der rechten Schulter seien zumindest teilweise auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückzuführen. Der Schaden in der rechten Schulter, der Ende Mai 2023 operiert werden solle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen. Das Unfallereignis habe bei vorbestehender Tendinopathie und wahrscheinlich bereits vorbestehender Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne einer acute- on chronic Sehnenruptur geführt.

 

5.4     Im Austrittsbericht des E.___ vom 1. Juni 2023 (SA-Nr. 56) wurde ausgeführt, am 30. Mai 2023 sei eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenodese lange Bizepssehne, eine subacromiale Burstektomie, eine Acromioplastik, eine AC-Gelenkteilresektion sowie eine Supraspinatus- und Infraspinatusrefixation in Mini-open-Technik durchgeführt worden. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung zeitgerecht mobilisiert werden können. Die Sensibilität und Motorik im und distal des Operationsgebiets seien stets intakt gewesen.

 

5.5     Im neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht des E.___ vom 15. September 2023 (SA-Nr. 97) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Axonale Neuropathie des N. ulnaris rechts im Bereich des Sulcus ulnaris (G56.2)

·         elektroneurographisch Amplitudenreduktion des MSAP bei Ableitung über M. abductor digiti minimi rechts sowie fokal reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit im Bereich des Sulcus ulnaris rechts

·         elektromyographisch spärliche pathologische Spontanaktivität M. abductor digiti minimi rechts (Fibrillationspotenziale)

·         ätiologisch ungeklärt, DD externe Kompression im Bereich des Ellenbogens rechts (anamnestisch postoperativ durch Lagerung mit Kissen)

2.    Status nach Rekonstruktion Supraspinatus und Infraspinatussehne, ACG- Resektion, Bursektomie Acromioplastik und Tenodese lange Bicepssehne rechte Schulter vom 30. Mai 2023

3.    Status nach Sturz Februar 2023

 

Sodann wurde zur Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte von einem Sturz auf der Baustelle im Februar 2023, worauf er Schmerzen in der rechten Schulter aufgewiesen habe. Im Mai 2023 sei eine arthroskopische Schulteroperation erfolgt. Postoperativ sei es erstmalig zu einem Taubheitsgefühl in Dig IV + V rechts gekommen, wobei der Beschwerdeführer über die zeitliche Dynamik nicht genau Auskunft geben könne. Seither sei es jedenfalls zu keiner wesentlichen Besserung des Einschlafgefühls gekommen, welches eigentlich immer vorhanden sei. Die Schmerzen und der Bewegungsumfang in der rechten Schulter hätten gebessert. Des Weiteren hielt Dr. med. F.___ zu den Resultaten der elektrophysiologischen Untersuchung fest, die motorische Neurographie des N. ulnaris rechts zeige eine leicht verlängerte distale motorische Latenz mit Amplitudenreduktion der MSAP. Fokal zeige sich eine reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit über dem Sulcus ulnaris rechts. Die F-Welle sei deutlich verlängert bei guter Persistenz. Sensibel antidrom fänden sich keine Reizantworten. Die motorische und sensibel antidrome Neurographie des N. ulnaris links sei inkl. F-Welle normal. Die Nadelmyographie aus dem M. abductor digiti minimi rechts zeige wenig pathologische Spontanaktivität mit vereinzelten Fibrillationspotenzialen. Das Aktivitätsmuster sei gelichtet mit vereinzelt höheramplitudigen Einzelpotenzialen. Schliesslich hielt Dr. med. F.___ zur Beurteilung fest, die klinische und elektrophysiologische Untersuchung bestätige die Diagnose eines Sulcus ulnaris Syndroms. Die Ursache sei dabei aus neurologischer Sicht nicht offensichtlich. Der Patient selber berichte über einen externen Druck auf den rechten Ellenbogen aufgrund eines Lagerungskissens im Zusammenhang mit der Schulterimmobilisation postoperativ. Inwiefern diese Hypothese zutreffe, könne er, Dr. med. F.___, nicht konklusiv beurteilen.

 

5.6     Im Bericht betreffend MRI Ellbogengelenk nativ rechts vom 17. November 2023 (SA-Nr. 99) wurde zur Beurteilung festgehalten:

 

·         Kurzstreckige neuropathische Veränderung des Nervus ulnaris auf Höhe des rechten Ellenbogengelenks, bei engem Lagebezug zu einem Osteophyten. Gleichzeitig umschriebenes Subkutanödem auf dieser Höhe, ohne eindeutig ersichtliche Ursache. Keine komprimierende Raumforderung, kein accessorischer Muskel oder anderweitige Anomalie.

·         Hochgradige Arthrose am rechten Ellenbogengelenk mit mehreren freien Gelenkkörper bis zu 2 cm Grösse wie oben beschrieben.

 

5.7     Im Bericht vom 15. Dezember 2023 (SA-Nr. 107) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, fest, beim «Sulcus ulnaris-Syndrom» am rechten Handgelenk handle es sich um die vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes. So sei als Vorzustand eine unfallfremde Pathologie – ein Osteophyt – im Bereich des Sulcua ulnaris bekannt. Es sei eine Operation am rechten Ellenbogengelenk geplant (nicht am rechten Handgelenk). Diese Operation könne aus neurologischer Perspektive nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückgeführt werden. Zur Begründung führte Dr. med. C.___ aus, anlässlich der Untersuchung am 10. Juli 2023 habe Dr. med. G.___, Orthopädie / Traumatologie E.___, erstmals über ein Sulcus-ulnaris-Syndrom berichtet. Es sei im Untersuchungsbefund die Angabe des Versicherten einer Hypästhesie und Dysästhesie im Innervationsgebiet Nervus ulnaris rechts bei vorbestehender Extensioneinschränkung von ca. 20° nach Trauma vor Jahren dokumentiert worden. Am 1. Dezember 2023 sei der Versicherte durch den Handchirurgen Herrn Dr. H.___, E.___, untersucht worden. In der Anamnese sei auf einen Vorzustand mit Verbrennung des Vorderarms dorsal rechts vor 19 Jahren mit Behandlung im I.___ mit Spalthauttransplantation und in der Folge unvollständige Streckung des Ellenbogens verwiesen worden. Zur unfallkausalen Indikation der am 30. Mai 2023 im E.___ durchgeführten Operationen an der rechten Schulter könne fachfremd nicht Stellung genommen werden. Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 30. Mai 2023 bis 3. Juni 2023 sei eine postoperativ intakte Sensibilität und Motorik dokumentiert worden. Nach der Untersuchung am 10. Juli 2023, also ca. 1 Monat nach der Operation, sei erstmals von Herrn Dr. G.___ ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts diagnostiziert worden. Anlässlich der Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. F.___ am 15. September 2023 sei die Diagnose bestätigt worden, die Ursache habe jedoch nicht abschliessend beurteilt werden können. Die von Dr. med. F.___ dokumentierten elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde sprächen für eine gemischt axonale und demyelinisierende Schädigung des Nervus ulnaris rechts (Nervenleitgeschwindigkeit 29.8 m/s) mit Elementen einer frischen Schädigung (Nadelmyografie Musculus abductor digiti minimi rechts: vereinzelte Fibrillationspotenzialen in der Spontanaktivität), welche durch das Tragen eines Abduktionskissens bei einem Vorzustand mit Osteophyt im Bereich des Sulcus ulnaris erklärbar sei. Zusammenfassend sei damit eine vorübergehende Verschlimmerung mit einer klinisch durch das Anliegen auf dem Abduktionskissen ausgelösten Nervus ulnaris Neuropathie im Sinne einer Druckneuropathie erklärbar. Vorausgesetzt der unfallkausalen Operationsindikation (Schulteroperation rechts) sei damit auch der Schaden am Nervus ulnaris überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückzuführen. Allerdings sei festzustellen, dass mit dem Wegfallen des auslösenden Momentes (Abduktionskissen) die Beschwerden eine gute Prognose hätten und sich zurückbildeten. Die von Dr. H.___ geplante Operation mit Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts bei einer unfallfremden vorbestehenden Pathologie im Bereich des Sulcus ulnaris sei damit nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang zu beurteilen.

 

5.8     Im Operationsbericht des E.___ vom 15. Januar 2024 (SA-Nr. 122) wurde zur Indikation ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich in der neurologischen Untersuchung eine axonale Neuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris am rechten Ellbogen. Anamnestisch sei dies postoperativ nach Schulteroperation vom Mai 2023 aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe eine permanente Sensibilitätsstörung im Ulnaris-innervierten Hautbezirk mit Kraftminderung der intrinsischen Handmuskulatur und entsprechend pathologischem Froment-Zeichen. Es bestehe in der klinischen Untersuchung ein Hoffmann-Tinel im Bereich des Sulcus ulnaris. Die Indikation zur Nervendekompression im Sulcus ulnaris sei gegeben.

 

5.9     Im Bericht des E.___ vom 24. Januar 2024 (SA-Nr. 129) wurde ausgeführt, 9 Tage postoperativ zeige sich noch keine Verbesserung bezüglich der Sensibilitätsstörung, was auch nicht zu erwarten sei bei axionaler Neuropathie im Bereich des Sulcus ulnaris. Die Wunde verheile regelrecht.

 

5.10   Im Bericht des E.___ vom 26. Februar 2024 (SA-Nr. 138) wurde festgehalten, bezüglich der Schulter demonstriere der Beschwerdeführer eine Flexion von 120°, welche jedoch bis 160° mit Assistenz möglich sei. Die Kraftverhältnisse seien nicht einzuschätzen, da der Beschwerdeführer nicht entsprechend gegenspanne. Man komme bezüglich der Schulter zum Behandlungsabschluss. Es sei noch eine Nachkontrolle bezüglich der Ellbogenerkrankung geplant.

 

5.11   In der ärztlichen Beurteilung vom 16. April 2024 (SA-Nr. 147) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, folgende Diagnosen:

 

1.    Transtendinöse, vollständige Ruptur der Supraspinatussehne, Ruptur der oberen Hälfte der Infraspinatussehne

-       30. Mai 2023: Schulterarthroskopie rechts mit Tenodese lange Bicepssehne, subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, AC-Gelenkresektion sowie Supraspinatus- und Infraspinatusrefixation in Mini open-Technik (Dr. med. G.___, E.___)

2.    Aktivierung der vorbestehenden fortgeschrittenen Varusgonarthrose rechts

-       27. Mai 2023 MRI Kniegelenk rechts: keine unfallbedingten strukturellen Läsionen, schwere medial betonte Pangonarthrose. Ausgeprägte Substanzdefekte des Innenmeniskus, Baker-Zyste

 

Weitere Diagnosen:

1.    Deutliche fortgeschrittene Varusgonarthrosen beidseits, rechts mehr als links

-       Status nach Tibiavalgisationsosteotomie rechts 2012 mit Plattenentfernung 2014 (BSS)

2.    Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts

3.    Diabetes mellitus Typ II, ED 01/2022

-       medikamentös behandelt mit Medformin

4.    Hypercholesterinämie

5.    Arterielle Hypertonie

6.    Vorhofflimmern

7.    Sulcus ulnaris-Syndrom rechts mit axonaler Neuropathie des Nervus ulnaris bei

-       fortgeschrittener Ellbogengelenkarthrose rechts

-       15. Januar 2024: Dekompression Nervus ulnaris Ellbogen rechts (Dr. med. J.___ / Dr. med. H.___, Handchirurgie, E.___)

 

Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___ fest, der Versicherte sei am 27. Februar 2023 auf der Baustelle gestolpert und mit voller Wucht auf seinen Arm respektive die rechte Schulter gestürzt. Am 1. März 2023 habe er seinen Hausarzt Dr. med. K.___ aufgesucht, welcher eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergelenk festgestellt habe. Zusätzlich sei das rechte Kniegelenk geschwollen gewesen. Bei der MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 27. März 2023 hätten sich neben den ausgedehnten degenerativen Veränderungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gefunden. Das MRI des rechten Schultergelenks vom 30. März 2023 habe eine transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partialläsion am Oberrand der Infraspinatussehne und eine ausgeprägte aktivierte AC-Gelenkarthrose sowie Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea gezeigt. Der Schulterorthopäde habe die Refixation der Rotatorenmanschette zur Verhinderung einer späteren Cuff-Arthropathie empfohlen. Zusätzlich sei der Versicherte auch wegen seiner Kniegelenke im E.___ untersucht worden. Man habe deutlich fortgeschrittene Varusgonarthrosen beidseits gefunden, rechts beschwerdeführend bei einem Zustand nach Tibiavalgisationsosteotomie rechts 2012 mit Plattenentfernung 2014 (L.___). Als therapeutische Option habe man nur noch die Implantation einer Knie-Totalprothese gesehen. Da primär die Schulter habe operiert werden sollen, habe man sich zur Infiltration der Kniegelenke mit Kenacort und Ropivacain entschieden. Am 30. Mai 2023 sei die Schulteroperation mit Tenodese der langen Bicepssehne, subacromialer Bursektomie, Acromioplastik, AC-Gelenkresektion sowie Supraspinatus- und Infraspinatusrefixation in Mini-open Technik durch Dr. med. G.___ vom E.___ erfolgt. Der postoperative Verlauf sei verzögert gewesen. Eine Sulcus ulnaris-Symptomatik sei zum einen im Zusammenhang mit der Ruhigstellung, zum anderen mit einer älteren Ellbogenverletzung interpretiert worden. Am 15. Januar 2024 sei die Dekompression des Nervus ulnaris am Ellbogen rechts durch die Handchirurgen am E.___ erfolgt. Eine Unfallkausalität der Operation sei vom Neurologen in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Dezember 2023 verneint worden. Im Bereich der Kniegelenke habe das Unfallereignis bei fehlendem Nachweis von unfallbedingten strukturellen Veränderungen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des massiven unfallfremden Vorzustandes geführt. Eine solche Verschlimmerung gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht. Im Bereich der rechten Schulter habe das Unfallereignis bei vorbestehender Tendinopathie im Bereich der Rotatorenmanschette und wahrscheinlich bereits vorbestehender Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne zu einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne einer acute-on-chronic Sehnenruptur geführt. Es sei eine Operation durchgeführt worden. Nach initial verzögertem postoperativem Verlauf habe schliesslich ein Endzustand erreicht werden können. In der Abschlusskontrolle vom 22. Februar 2024 in der Sprechstunde von Dr. med. G.___ habe der Versicherte eine aktive Flexion von 120° gezeigt, welche unter Assistenz bis 160° habe erweitert werden können. Die Kraftverhältnisse seien bei unzureichender Compliance nicht schlüssig beurteilbar gewesen. Weitere Therapien seien keine mehr vorgesehen. Entsprechend könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Flachdachmonteur sei angesichts der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr sinnvoll. Zumutbar seien unfallbedingt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne belastete körperferne Tätigkeiten und ohne belastete Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen oder Schlägen respektive abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten eine ganztägiges Arbeitspensum zumutbar.

 

6.       Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss per 31. Mai 2024 verfrüht vorgenommen hat.

 

6.1    

6.1.1  Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

 

6.1.2  Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des BGer 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des BGer 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).

 

6.2     Wie aus der Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners, Dr. med. B.___, vom 16. April 2024 (SA-Nr. 147) schlüssig hervorgeht, habe im Bereich der rechten Schulter ein Endzustand erreicht werden können. Weitere Therapien seien keine mehr vorgesehen, sodass der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen könne. Dies ist auch dem Bericht des E.___ vom 26. Februar 2024 (SA-Nr. 138) zu entnehmen, worin festgehalten wurde, man komme bezüglich der Schulter zum Behandlungsabschluss. Zwar wurde weiter angemerkt, es sei noch eine Nachkontrolle bezüglich der Ellbogenerkrankung geplant. Jedoch sind auch hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden keine weiteren Heilbehandlungen aktenkundig, so dass auch diesbezüglich von einem Behandlungsabschluss auszugehen ist. Gegenteilige ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er absolviere immer noch eine Physiotherapie, so ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche den Fallabschluss nicht hinauszuschieben vermag (vgl. Urteil des BGer 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem setzt der Fallabschluss lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine noch nicht vollständige Beschwerderegredienz steht demnach dem Fallabschluss grundsätzlich nicht entgegen.

 

Zusammenfassend ist es somit im Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Mai 2024 vorgenommen sowie den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen verneint hat.

 

7.       Des Weiteren ist – wie vorgehend erwähnt – zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Diesbezüglich stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer Kreisärzte, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 22. Mai 2023 (SA-Nr. 31), 15. Dezember 2023 (SA-Nr. 107) und 16. April 2024 (SA-Nr. 147), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

 

Zur Unfallkausalität der Beschwerden in der rechten Schulter legte Dr. med. B.___ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2023 nachvollziehbar dar, die geltend gemachten Beschwerden in der rechten Schulter seien zumindest teilweise auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückzuführen. Das Unfallereignis habe bei vorbestehender Tendinopathie und wahrscheinlich bereits vorbestehender Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne einer acute-on-chronic Sehnenruptur geführt. Diese Beurteilung wird seitens der Parteien nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Umstritten ist dagegen die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden im rechten Ellbogen und im Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Dezember 2023. Dieser führte im Wesentlichen aus, beim «Sulcus ulnaris-Syndrom» am rechten Handgelenk handle es sich um die vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes. So sei als Vorzustand eine unfallfremde Pathologie – ein Osteophyt – im Bereich des Sulcua ulnaris bekannt. Die von Dr. med. F.___ dokumentierten elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde sprächen für eine gemischt axonale und demyelinisierende Schädigung des Nervus ulnaris rechts (Nervenleitgeschwindigkeit 29.8 m/s) mit Elementen einer frischen Schädigung (Nadelmyografie Musculus abductor digiti minimi rechts: vereinzelte Fibrillationspotenzialen in der Spontanaktivität), welche durch das Tragen eines Abduktionskissens bei einem Vorzustand mit Osteophyt im Bereich des Sulcus ulnaris erklärbar sei. Damit sei eine vorübergehende Verschlimmerung mit einer klinisch durch das Anliegen auf dem Abduktionskissen ausgelösten Nervus ulnaris Neuropathie im Sinne einer Druckneuropathie erklärbar. Vorausgesetzt der unfallkausalen Operationsindikation (Schulteroperation rechts) sei damit auch der Schaden am Nervus ulnaris überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückzuführen. Mit dem Wegfallen des auslösenden Momentes (Abduktionskissen) hätten die Beschwerden aber eine gute Prognose und bildeten sich zurück. Die geplante Operation mit Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts bei einer unfallfremden vorbestehenden Pathologie im Bereich des Sulcus ulnaris sei damit nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang zu beurteilen. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich aber zurecht rügt, ist diese Schlussfolgerung weder schlüssig begründet, noch lässt sich diese gestützt auf die medizinischen Akten bestätigen. Allein mit dem von Dr. med. C.___ vorgebrachten hypothetischen prognostischen Verweis auf eine mögliche Verbesserung ist nicht dargetan, dass die von ihm bejahte vorübergehende Unfallkausalität mittlerweile weggefallen ist. Zudem lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der zitierten kreisärztlichen Beurteilung auch nicht ableiten, dass die nach dem Weglassen des Abduktionskissens (vgl. Bericht des E.___ vom 12. Juli 2023; SA-Nr. 66) verbleibenden Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens nicht mehr auf das Ereignis vom 27. Februar 2023 zurückgeführt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände gehören, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Demnach entspricht die unfallbedingte Einwirkung – bei erstelltem Auslösezusammenhang – einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 149 V 218 E. 5.1; SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/05 E. 4; Urteile 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2; 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es beim Beschwerdeführer trotz des festgestellten Vorzustandes mit Osteophyt im Bereich des Sulcus ulnaris aber nicht erstellt, dass bei ihm dadurch ein derart labiler, prekärer Vorzustand vorlag, so dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre. Dies geht denn auch nicht aus der Stellungnahme des Kreisarztes hervor. Vielmehr bejaht dieser die Unfallkausalität des Schadens am Nervus ulnaris. Seine These, wonach diese Kausalität noch vor der Operation vom 15. Januar 2024 wieder weggefallen sei, wird aber nicht überzeugend begründet.

 

Zusammenfassend verbleiben demnach zumindest geringe Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___. Daran vermag der Umstand, dass sich keiner der behandelnden Ärzte abschliessend zur Unfallkausalität der Ellbogen- und Handgelenkbeschwerden geäussert hat, nichts zu ändern. Da der Kreisarzt das Vorliegen einer vorübergehenden Unfallkausalität hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden bejaht hat, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Urteile 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2; 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2; 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; je mit Hinweisen). Im Übrigen kann bei dieser Ausgangslage auch nicht über den ebenfalls strittigen Anspruch auf Integritätsentschädigung entschieden werden. Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu dieser Frage ergänzende medizinische Abklärungen tätigt und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

 

8.

8.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend einem vollständigen Obsiegen.

 

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'515.40 festzusetzen (11.66 Stunden zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 103.80 und MwSt).

 

Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 26. September 2025 resultiert unter anderem daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klienten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet.

 

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'515.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch