Urteil vom 9. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend         Hilfsmittel IV (Verfügung vom 7. April 2025)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2016, leidet unter dem Rett-Syndrom. Hierbei handelt es sich um eine tiefgreifende neurologische Entwicklungsstörung, von der fast ausschliesslich Mädchen betroffen sind. Ursache für das Rett-Syndrom ist eine genetisch bedingte Enzephalopathie. Die betroffenen Kinder entwickeln sich zunächst normal. Zwischen dem 6. und 18. Lebensmonat kommt es jedoch zu einer Regression in der Entwicklung. Bereits erworbene Fähigkeiten wie das Benutzen der Hände oder das Kommunizieren mit Sprache gehen wieder verloren. Langfristig zeigen Betroffene schwere motorische Einschränkungen und kognitive Beeinträchtigungen, weshalb sie meist lebenslang auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Rett-Syndrom).

 

1.2     Am 3. Oktober 2017 (Posteingangsstempel) wurde die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. November 2017 (IV-Nr. 7) zunächst eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21). Neue Befunde veranlassten die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, diese mit Schreiben vom 29. April 2018 (IV-Nr. 10) auch wegen Geburtsgebrechen Ziff. 390 aGgV (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch {dyston, choreoathetoid}, ataktisch]) bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Mit Mitteilung vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 14) informierte die Beschwerdegegnerin darüber, [auch] die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 aGgV zu übernehmen. Mit Schreiben vom 19. November 2018 (IV-Nr. 19) teilte die behandelnde Ärztin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin bei nun gestellter Diagnose des Rett-Syndroms noch für Geburtsgebrechen Ziff. 383 aGgV (heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems [wie Friedreichsche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita, Rett-Krankheit]) angemeldet werde. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Mitteilung vom 11. März 2019 (IV-Nr. 30), dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 383 aGgV [ebenfalls] von ihr übernommen würden. Am 12. Januar 2023 meldete die [...] die Beschwerdeführerin wegen Geburtsgebrechen Ziff. 387 aGgV (angeborene Epilepsie [ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 172). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin schliesslich Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen Ziff. 387 aGgV (IV-Nr. 196). Im Laufe der Jahre gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zahlreiche Kostengutsprachen für Therapien (Physiotherapie, Hippotherapie, Ergotherapie) und Hilfsmittel (Rollstühle, Therapiestühle, Autositze, Gehhilfen, Orthesen, Rampen, Treppenlift etc.) und sprach ihr Hilflosenentschädigungen sowie Assistenzbeiträge zu.

 

1.3     Mit Schreiben vom 12. August 2024 (IV-Nr. 267 S. 2) stellten die Eltern der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenübernahme des Fahrzeugumbaus gemäss Offerte der C.___ vom 5. August 2024 (IV-Nr. 267 S. 3 ff.) in Höhe von CHF 29'170.26. Die Beschwerdegegnerin beauftragte hierauf die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) damit, die Offerte der C.___ zu prüfen und gegebenenfalls eine Konkurrenzofferte zu veranlassen. In der Folge wurden zwei weitere Offerten bei der C.___ eingeholt. Die erste Offerte datiert vom 26. November 2024 (IV-Nr. 283 S. 12 ff.) und sieht für den Fahrzeugumbau Kosten von CHF 23'729.03 vor, die zweite datiert vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 16 ff.) und veranschlagt für den Fahrzeugumbau Kosten von CHF 10'905.13. Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 10. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2024 (IV-Nr. 285) in Aussicht, die Kosten des Fahrzeugumbaus entsprechend der Offerte der C.___ vom 5. Dezember 2024 im Umfang von CHF 10'905.13 zu übernehmen. Hiergegen erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 Einwand (IV-Nr. 290).

 

1.4     Mit Verfügung vom 7. April 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) erteilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schliesslich eine Kostengutsprache für den Fahrzeugumbau gemäss Offerte der C.___ vom 5. Dezember 2024 in Höhe von CHF 10'905.13.

 

2.

2.1     Gegen die Verfügung vom 7. April 2025 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (A.S. 12 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 07.04.2025 sei aufzuheben.

2.      Es seien die Kosten für die Änderung am Motorfahrzeug in der Höhe von CHF 23’729.03 zu übernehmen.

3.      Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die als Beilage eingereichte Stellungnahme der SAHB vom 19. August 2025 (A.S. 30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

2.3     Mit Replik vom 20. Oktober 2025 (A.S. 42 ff.) teilt die Beschwerdeführerin mit, an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 23. Mai 2025 (A.S. 12 ff.) festzuhalten. In der Beilage reicht sie ergänzend zu den bisherigen Beilagen eine Offerte der C.___ vom 9. September 2025 (Beilage 4) sowie einen Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 (Beilage 3) ein.

 

2.4     Mit Verfügung vom 18. November 2025 (A.S. 48) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.

 

2.5     Mit Eingabe vom 26. November 2025 (A.S. 49 ff.) reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein.

 

2.6     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichterin. Streitwert bildet vorliegend die Differenz zwischen den Offerten der C.___ vom 26. November 2024 (IV-Nr. 283 S. 12 ff.) und 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 16 ff.). Der Streitwert beträgt somit CHF 12'823.90 (CHF 23'729.03 – CHF 10'905.13). Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 wird vorliegend nicht überschritten. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist folglich die Präsidentin als Einzelrichterin.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für einen Fahrzeugumbau datiert vom 12. August 2024 (IV-Nr. 267 S. 2), die Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. April 2025 (A.S. 1 ff.). Massgebend ist somit die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

 

3.2     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe von Art. 13 betreffend den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und Art. 21 betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG).

 

3.3     Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

 

3.4     Der Bundesrat hat die ihm vom Gesetzgeber übertragene Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit einer im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht [dagegen] nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

 

3.5     Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 des Anhangs der HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Da Ziff. 10.05 des Anhangs der HVI keinen Stern (*) enthält – siehe hierzu Ziff. 3.4 oben –, setzt die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs nicht voraus, dass die Abänderung für die Ausübung einer Tätigkeit mit erwerblicher Ausrichtung notwendig ist. Es genügt, dass die Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

3.6     Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, die sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

4.

4.1     Zwischen den Parteien ist zu Recht unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen des beantragten Hilfsmittels – der invaliditätsbedingten Abänderung eines Motorfahrzeugs gemäss Ziff. 10.05 des Anhangs der HVI – grundsätzlich erfüllt. Strittig ist jedoch, in welchem Umfang der Anspruch gegeben ist. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

 

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 7. April 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 10. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 2 ff.). Die SAHB führt in ihrem Bericht aus, dass gemäss Offerte der C.___ vom 5. August 2024 (IV-Nr. 267 S. 3 ff.) der Einbau einer Drehsitzkonsole des Typs «Turny Evo» vorgesehen sei. Diese solle zusammen mit einem «GS Sitz» verwendet werden, der individuell anpassbar sei und [somit] an die Bedürfnisse der jeweiligen Person angepasst werden könne. Mit Blick auf das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin erscheine dieser Sitz als zweckmässige Lösung. Allerdings sei der Beschwerdeführerin erst 2023 ein neuer Kindersitz durch die IV finanziert worden. Dieser Sitz hätte gemäss der damaligen fachtechnischen Beurteilung über mehrere Jahre eingesetzt werden sollen. Hierzu habe der Vater der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin erklärt, dass der Sitz aktuell funktioniere, allerdings bestünde das Problem, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese kaum mehr heben könne und aufgrund der Körpergrösse der Beschwerdeführerin auch immer darauf geachtet werden müsse, dass sich diese nicht den Kopf stosse. Hinsichtlich dessen, dass dieses Problem beim neuen Fahrzeug nicht mehr bestünde, weil die Einstiegshöhe bei diesem wesentlich grösser sei, habe der Vater der Beschwerdeführerin argumentiert, dass [ein neuer] Sitz über kurz oder lang ohnehin notwendig gewesen wäre, da seine Tochter wachse und schwerer werde. Auf die Frage hin, weshalb ein Transport im Rollstuhl nicht möglich sei, zumal ein solcher teilweise ja auch im Schulbus stattfinde, habe der Vater der Beschwerdeführerin Sicherheitsbedenken geäussert. Ein Autositz mit 5-Punkt-Sicherheitsgurt sei für seine Tochter sicherer als ein Transport in einem festgezurrten Rollstuhl. Die Bedenken des Vaters der Beschwerdeführerin seien verständlich, aus technischer Sicht seien es aber die Sicherheitsgurte, die bei einem Unfall die wirkenden Kräfte zurückhalten müssten, der Sitz spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin mit dem Schulbus bereits teilweise im Rollstuhl sitzend transportiert. Was die Integration der Beschwerdeführerin in die Familie betreffe, so habe der Vater der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seine Tochter nicht im Kofferraum getrennt von ihrer Schwester transportieren werde. Die Beschwerdeführerin sei ein vollwertiges Familienmitglied und solle auch dementsprechend im Fahrzeug mitfahren. Im vom Vater gewählten [neuen] Fahrzeug seien [jedoch] Einzelsitze erhältlich. Es wäre daher möglich, den Rollstuhlplatz in der zweiten Reihe neben der Schwester zu gestalten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe zwecks eines Kostenvergleichs zugestimmt, bei der C.___ eine zweite Offerte mit Linearlift und Rollstuhlplatz anzufordern. Erfahrungsgemäss sei ein Umbau mit Linearlift oder Faltrampe und Rollstuhlplatz günstiger. Zu beachten sei auch, dass der «GS Sitz» immer wieder angepasst werden müsse, da die Beschwerdeführerin wachse. So entstünden auch zukünftig Kosten, welche die IV tragen müsste. Eine Transportvariante im Rollstuhl sei daher hinsichtlich der zehnjährigen Nutzungsdauer die langfristigere Lösung. Falls die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt einen ElektrorolIstuhl nutzen könne, könnte zusätzlich zur Aluminiumrampe eine Einzugshilfe eingebaut werden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe in der Folge denn auch eine neue Offerte [der C.___ vom 26. November 2024 (IV-Nr. 283 S. 12 ff.)] eingereicht. Diese habe aber wiederum eine Drehsitzkonsole vorgesehen. Die SAHB habe daher eine weitere Offerte [der C.___ vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 16 ff.)] in einfacher und zweckmässiger Ausführung angefordert. Diese zeige, dass eine Aluminiumrampe, eine Rollstuhlbefestigung und ein Rückenprotektor zu einem Preis von rund CHF 11'000.00 realisiert werden könnten. Weshalb ein Umbau mit Rampe im Kofferraum nicht möglich sein solle, habe in der Abklärung nicht begründet werden können. [Bei der Versorgung mit einer Drehsitzkonsole und einem «GS Sitz»] handle es sich um eine Best-Case-Versorgung. Vorgeschlagen werde als einfache und zweckmässige Vorkehrung ein Kostenbeitrag an den Fahrzeugumbau zum Rollstuhltransport gemäss Offerte der C.___ vom 5. Dezember 2024 in Höhe von CHF 10’905.13.

 

4.2.2    Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2025 (A.S. 12 ff.) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2025 (A.S. 1 ff.) vor, dass die C.___ im Rahmen ihrer Abklärung zum Schluss gekommen sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Umbau des Fahrzeuges mit einem Schwenk-Hebesitz-System vorgenommen werden müsse. Bei diesem System werde die Beschwerdeführerin vom Rollstuhl in einen fixverankerten Sitz (ähnlich dem Kindersitz) transferiert und mit einem 5-Punkt-Gurtsystem gesichert. Der Rollstuhl werde separat transportiert. Die Spezialisten [der C.___] erachteten diese Lösung aus den folgenden Gründen für notwendig: Die Beschwerdeführerin sei durch ihre körperliche Behinderung auf eine stabile und korrekt unterstützende Sitzposition angewiesen, da sie diese nicht selbständig halten könne. Aufgrund der Skoliose sei eine dauerhaft aufrechte und symmetrische Sitzposition medizinisch zwingend notwendig, um ein Fortschreiten der Wirbelsäulenverkrümmung sowie Folgeschäden wie Atem- und Verdauungsprobleme zu verhindern. Im Rahmen des Rett-Syndroms habe die Beschwerdeführerin eine schwache Rumpfmuskulatur, einen erhöhten Extremitätentonus und eine periphere Spastizität. Die Beschwerdeführerin zeige dabei unkontrollierte Bewegungen, entwickle Krampfanfälle und enorme Muskelkräfte. Dabei schiebe sie regelmässig das Becken nach vorne, wodurch sie in eine instabile kyphotische Sitzhaltung verfalle. Diese unkontrollierten Bewegungen mit enormen Kräften zeigten sich insbesondere während den täglichen epileptischen Anfällen und seien zudem eine Ausdrucksform bei Unwohlsein der Beschwerdeführerin. Sie sei behinderungsbedingt nicht in der Lage, mit Worten zu kommunizieren. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin, auch ausserhalb des Autos, nie alleine (es bestehe eine Überwachungsbedürftigkeit) und es müsse jederzeit auf die Krampfanfälle reagiert werden. Sie müsse danach wieder korrekt im Rollstuhl platziert werden. Während der Autofahrt sei es jedoch notwendig, dass sie zusätzlich fixiert werde, da die Möglichkeit der sofortigen Intervention nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der unkontrollierten Bewegungen eine gezielte und stabile Fixierung, insbesondere zwischen den Beinen, am Becken und im oberen Rumpfbereich, damit sie nicht aus dem Rollstuhl rutsche. Diese Fixierung sei lediglich mit einem speziellen Sitz möglich, der ein 5-Punkte-Gurtsystem aufweise. Der Rollstuhl verfüge nicht über ein solches Fixiersystem. Die SAHB schreibe in ihrem Fachbericht, dass die Beschwerdeführerin punktuell im Schulbus im Rollstuhl transportiert werde. Es handle sich dabei jedoch um eine Ausnahme, da in der Regel der Transport im speziellen Sitz erfolge. Zudem handle es sich lediglich um eine kurze Fahrt, während der gehofft werde, dass kein epileptischer Anfall und keine Krampfsituation eintrete. Der Sicherheitsgurt könne beim Rollstuhltransport die Kräfte, die die Beschwerdeführerin entwickle, kaum zurückhalten. Der Fahrzeugwechsel sei notwendig geworden, da die Beschwerdeführerin im bisherigen Fahrzeug an der Decke den Kopf angestossen habe. Das nun gewählte Fahrzeug sei höher und verhindere dies. Dies habe jedoch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin, die nicht selbst ins Auto steigen könne, höher gehoben werden müsse. Mit zunehmendem Gewicht und [zunehmender] Grösse sei dies der eher klein gewachsenen Mutter nicht mehr möglich. Auch aus diesem Grund habe ein elektrisches Schwenk- und Hebeliftsystem ausgesucht werden müssen. Bei der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rampenlösung habe sich gezeigt, dass die 1,60 m grosse Mutter den rund 50 kg schweren Rollstuhl mit der Tochter nicht die Aluminiumrampe hochschieben könne. Aufgrund der Grösse und der Kraft der Mutter, die ein Grossteil der Betreuung der Tochter abdecke, wären Autofahrten kaum mehr möglich. Während längeren Autofahrten im Familienauto sitze ein Elternteil direkt neben der Beschwerdeführerin, da es jederzeit zu epileptischen Anfällen oder Krampfanfällen kommen könne. In einer solchen Situation sei eine sofortige Reaktion notwendig. Auch diese Intervention sei aufgrund des grösseren Abstandes zwischen dem Sitz und dem Rollstuhl erschwert, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin den Kopf abwende, was in der Krampfsituation oft geschehe. Die fachtechnische Beurteilung durch die SAHB habe vom Schreibtisch aus stattgefunden. Nach Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin kenne die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht. Es werde kritisiert, dass keine Abklärung vor Ort stattgefunden habe. Zusammenfassend zeige sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin die von der SAHB vorgeschlagene und von der Beschwerdegegnerin verfügte Umbaulösung nicht zweckmässig sei. Sie gewährleiste einen sicheren Transport der Beschwerdeführerin nicht, da keine sichere Fixierung im Rollstuhl möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls nicht berücksichtigt, dass die nur 1,60 m grosse Mutter der Beschwerdeführerin ihre Tochter nicht ins Auto schieben könne. Es seien daher die Kosten für das Schwenk-Hebesitz-System in der Höhe von CHF 23’729.03 gemäss korrigierter Offerte der C.___ vom [26. November 2024] zu übernehmen, da dieses eine einfache und zweckmässige Versorgung darstelle.

 

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 (A.S. 28 f.) unter Verweis auf die als Beilage eingereichte Stellungnahme der SAHB vom 19. August 2025 (A.S. 30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Angesichts der am 31. Januar 2024 am Domizil der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abklärung zur Hilflosigkeit und zum Betreuungsaufwand (IV-Nr. 229), wonach die Beschwerdeführerin den Rollstuhl nicht selbst anschieben könne und dieser vornehmlich draussen benötigt werde, sei davon auszugehen, dass auch die Mutter, die einen Grossteil der Betreuung abdecke, Aktivitäten mit der Beschwerdeführerin draussen in hügeliger Umgebung vornehme. Es erscheine daher wenig plausibel, dass es der 1,60 m grossen Mutter nicht möglich sein solle, die Beschwerdeführerin im Rollstuhl über eine Rampe ins Auto zu schieben. Die SAHB führt in der erwähnten Stellungnahme aus, dass gemäss der ihr vorliegenden Offerte der Rollstuhl der Beschwerdeführerin mit Verfügung [der Beschwerdegegnerin] vom 12. Februar 2024 (IV-Nr. 238) mit folgenden Fixierungen ausgeliefert worden sei: Fixationsweste KB140 Kind, Grösse S, Pelviloc-Beckengurt, Grösse S, sowie Rumpfstütze, Pelotte verstell- und abklappbar, beidseits. Zusätzlich stünden der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung [der Beschwerdegegnerin] vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 242) eine Rumpforthese (Kreuzbein-Brustwirbelsäule, S5-Th1) zur Verfügung. Die Hilfsmittel seien nach Abklärung der SAHB noch in Verwendung. Gemäss der aktuellen Preisliste sei es möglich, das gewählte Rollstuhlmodell mit weiteren Anpassungen zwecks Führung und Fixierung zu erweitern. So stünden bspw. Kniepelotten, Abduktionskeile und weitere Gurte zur Verfügung. Ebenfalls seien 4- oder 5-Punkt-Gurtsysteme auch im Rollstuhl nutzbar. Tagsüber verbringe die Beschwerdeführerin viel Zeit im Rollstuhl. Mit den Fixationen, die am Rollstuhl verbaut seien, und der Rumpforthese könne die Beschwerdeführerin im Rollstuhl gemäss den Informationen der SAHB eine korrekte, unterstützte, aufrechte und symmetrische Sitzposition einnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im selben Rollstuhl im Auto nicht möglich sein sollte, zumal eine zusätzliche Fixierung auch im Rollstuhl möglich wäre. Seitens der Beschwerdeführerin werde weiter vorgebracht, dass der Sicherheitsgurt im Schulbus die Kräfte der Beschwerdeführerin kaum zurückhalten könne. Sicherheitsgurte in Fahrzeugen müssen nach ECE-Reglementen zugelassen werden. In der Regel bedeute das, dass sie mindestens eine Belastung von 980 daN (Dekanewton) und eine Reisslast von 1'470 daN erreichen müssen. Das entspricht einer Belastung von rund 1'000 kg und einer Reisslast von rund 1'500 kg. Entsprechend sollte der Sicherheitsgurt im Fahrzeug durch die Bewegungen der Beschwerdeführerin nicht an seine Belastungsgrenze stossen. Weiter wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Mutter ihre Tochter im Rollstuhl nicht über die Rollstuhlrampe ins Fahrzeuginnere schieben könne, da ihr dazu die Kraft fehle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei während der Erstabklärung gebeten worden, bei der Umbaufirma eine entsprechende Offerte mit Heckeinstieg in Auftrag zu geben. Er habe am Telefon mitgeteilt, dass er dies tun werde. Die eingeholte Zweitofferte habe jedoch wiederum eine Lösung mit Drehsitz enthalten. Falls sich zeigen sollte, dass die Mutter aufgrund fehlender Kraft den Rollstuhl nicht über die Aluminiumrampe schieben könne, so könnte eine elektrische Einzugshilfe montiert werden. Die Mehrkosten für die Einzugshilfe beliefen sich gemäss Nachfrage bei der C.___ auf CHF 3’228.95 inkl. Mehrwertsteuer (MwSt.). Der Kostenbeitrag der IV könnte nach Erhalt einer entsprechenden Verordnung um diesen Betrag erhöht werden. Die SAHB hält abschliessend fest, dass das Abklärungsergebnis der fachtechnischen Beurteilung vom 10. Dezember 2024 [nach wie vor] Bestand habe. Falls sich herausstellen sollte, dass die Mutter den Rollstuhl nicht über die Rampe stossen könne, wäre eine Offerte für eine Einzugshilfe in einfacher und zweckmässiger Ausführung einzuholen.

 

4.2.4    In ihrer Replik vom 20. Oktober 2025 (A.S. 42 ff.) wird seitens der Beschwerdeführerin zu den Erwägungen der Beschwerdegegnerin, wonach es nicht plausibel scheine, dass die 1,60 m grosse Mutter die Tochter im Rollstuhl nicht über die Rampe ins Auto schieben könne, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und der Rollstuhl über die ausklappbare Rampe ins Fahrzeug geschoben werden müssten. Dabei müsste mit einem Gesamtgewicht von rund 50 kg (steigend mit zunehmendem Alter der Beschwerdeführerin) gerechnet werden, das unter Umständen mehrmals täglich hoch- und runtergeschoben werden müsste. Seit einem Skiunfall sei die Mutter der Beschwerdeführerin zusätzlich im Knie- und Schulterbereich eingeschränkt. Das Hochschieben des Rollstuhls sei ihr nicht mehr möglich. Weiter wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der medizinischen und behinderungsbedingten Notwendigkeit eingehe. Es werde [lediglich] auf die fachtechnische Abklärung der SAHB verwiesen. Die SAHB habe [jedoch] keine Abklärung des Einzelfalles vorgenommen. Es habe keine Besprechung bzw. Abklärung vor Ort mit den Eltern und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Abklärung der SAHB sei somit als nicht genügend zu werten. Es sei erfreulich, dass die SAHB im Beschwerdeverfahren nun weitere Anpassungen am Rollstuhl und am Fahrzeug vorschlage. Im Fachbericht vom 19. August 2025 sehe die SAHB nun eine Einzugshilfe für das Einladen des Rollstuhls mit der Beschwerdeführerin ins Auto vor. Gemäss der als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten Offerte der C.___ vom 9. September 2025 müsse mit zusätzlichen Kosten von mehr als CHF 3'000.00 (bzw. CHF 3'228.95 gemäss Abklärung der SAHB) gerechnet werden. Aufgrund der fehlenden Kraft und der körperlichen Belastungseinschränkung der Mutter sei die Einzugshilfe notwendig, und die Kosten seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Zusätzlich erkenne die SAHB weitere notwendige Hilfsmittelanpassungen am Rollstuhl. Gemäss Abklärungen der D.___ müsse insofern mit zusätzlichen Kosten in Höhe von CHF 2’722.70 gerechnet werden (siehe hierzu den als Beilage 3 zur Beschwerde eingereichten Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025). Die fehlende Abklärung vor Ort könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, weshalb die Kosten der offerierten zusätzlichen Kosten übernommen werden müssten. Somit sei die Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin nicht rechtens. Die zugesprochenen Anpassungen am Fahrzeug seien nicht einzelfallgerecht. Insgesamt ergäben sich Kosten in der Höhe von mindestens CHF 16'856.78 für die zugesprochene Fahrzeuganpassung mittels Rampe. Aus medizinischen Gründen sei, wie in der Beschwerde ausgeführt, das Schwenk-Hebesitz-System zuzusprechen, da so die medizinisch notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin während eines epileptischen oder eines Krampfanfalles gewährleistet werden könne.

 

4.3

4.3.1    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden: die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

4.3.2    Art. 72 Abs. 6 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) schreibt in Bezug auf die Sicherheit im Innenraum vor, dass Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen müssen. Welche Sicherungsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang als ausreichend anzusehen sind, wird in der Verordnung jedoch nicht näher konkretisiert. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gab am 31. Juli 2000 Empfehlungen betreffend Fahrzeuge für den Transport von Behinderten heraus (abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/dokumente.html, zuletzt besucht am 2. Juli 2026). Diese wurden vollständig in die Richtlinie 14 «Verkehrszulassung von behinderten Personen und behindertengerechten Fahrzeugumbauten» der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 20. Mai 2016 integriert (abrufbar unter https://asa.ch/wp-content/uploads/online-bibliothek/richtlinien/RL_14_de/index.html, zuletzt besucht am 2. Juli 2026). Die für Rollstuhlplätze massgebenden Sicherheitsvorkehrungen werden in der Richtlinie unter Ziff. 3.2 beschrieben. Zur Sicherung der Person im Rollstuhl wird unter Ziff. 3.2.2 ausgeführt, dass die Sicherung möglichst unabhängig vom Rollstuhl erfolgen solle. Dabei sei eine Drei-Punkt-Sicherung (Becken und Oberkörper) anzustreben. Zur Sicherung des Rollstuhls wird unter Ziff. 3.2.4 festgehalten, dass der Rollstuhl in Fahrtrichtung zu platzieren und nach allen Richtungen solid zu sichern sei. Die Offerte der C.___ vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 16 ff.) enthält folgende Positionen: eine Eurorampe 2.40 x 0.80 [m] für den Einstieg ins Fahrzeug mit dem Rollstuhl (Positionsnummer [Pos-Nr.] 001), zwei Airline-Schienen quer auf den Fahrzeugboden geschraubt (Pos-Nr. 002), Retraktor S HV mit Haken und Vierfachfitting 40°, 2 Stück (Pos-Nr. 003), Schlaufengurt HV mit Haken und Vierfachfitting, ebenfalls 2 Stück (Pos-Nr. 004), ein Beckengurt (Pos-Nr. 005) sowie ein Future Safe Rollstuhl-Rückhaltesystem mit leicht ein- und ausschwenkbarer Kopf- und Rückenlehne und integriertem Schulterschräggurt, welches mit einer Adapterplatte auf dem Fahrzeugboden montiert wird (Pos-Nr. 006). Der Rollstuhl der Beschwerdeführerin soll folglich an vier Punkten im Boden fixiert und die Beschwerdeführerin mit Beckengurt, Schultergurt sowie Kopf- und Rückenstütze gesichert werden. Laut Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 (Beilage 3 zur Beschwerde) muss der Rollstuhl der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung eines optimalen und sicheren Transports der Beschwerdeführerin mit einer zentralen Beinstütze nachgerüstet werden. Konkret werden im Kostenvoranschlag folgende Positionen aufgeführt: eine Fussstütze zentral montiert inkl. Sitzplatte, Aufnahme/Halterung, für Kudu Gr. 2 – hierbei handelt es sich um das Rollstuhlmodell der Beschwerdeführerin –, Kniepelotten abschwenkbar mittel, eine Wadenplatte [passend zur] zentrale[n] Fussstütze sowie ein Abduktionskeil gross. Mit der Nachrüstung der zentralen Beinstütze wird bezweckt, die Beine in einer stabilen Position zu halten, hierdurch die Sitzhaltung insgesamt zu verbessern und unkontrollierte Bewegungen abzufangen. Die als Beilage 4 zur Beschwerde von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte der C.___ vom 9. September 2025 unterscheidet sich bloss dadurch von der Offerte vom 5. Dezember 2024, dass sie eine zusätzliche Position enthält: eine Winde zum Einziehen eines Rollstuhls inkl. Person (Pos-Nr. 007). Beim Fahrzeug der Eltern der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen [...]. Dieses Fahrzeug weist laut den Angaben in der aktuellen Preisliste, gültig ab 22. Dezember 2025 (abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 2. Juli 2026), eine Beladehöhe am Heck von mindestens 0,531 m auf. Bei einer Rampenlänge gemäss Offerte von 2,4 m beträgt die Steigung bzw. das Gefälle somit rund 22 % (0,531 m x 100  : 2,4 m). Nach Ziff. 3.5.1 der SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» sind Rampen mit geringstmöglichen Gefälle, maximal mit 6 %, anzulegen. Rampen mit einem Gefälle von max. 12 % sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Stiftung MyHandicap empfiehlt für Auffahrrampen für Rollstuhlfahrer im privaten Bereich eine maximale Steigung von 10 % für Selbstfahrer, von 15 % mit einer schwachen Hilfsperson und von 20 % mit einer starken Hilfsperson (siehe hierzu https://www.enableme.ch/de/artikel/auffahrrampen-alles-was-sie-wissen-mussen-9977, zuletzt besucht am 2. Juli 2026). Mit einer Steigung von rund 22 % liegt die vorgesehene Heckeinstiegsrampe somit deutlich über den Normen und Empfehlungen, die üblicherweise für Rampen gelten. Zum Schutz der Begleitperson der Beschwerdeführerin vor übermässiger körperlicher Belastung, zur Erhöhung der Sicherheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Begleitperson insbesondere bei ungünstigen Bedingungen (Müdigkeit; Regen, Schnee, Eis) sowie zur Erhöhung der Alltagstauglichkeit erweist sich der Einbau einer Einzugshilfe unter den gegebenen Umständen als sachlich geboten. Wird der Fahrzeugumbau nach der Offerte der C.___ vom 9. September 2025 und die Nachrüstung des Rollstuhls der Beschwerdeführerin nach dem Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 vorgenommen, so ist der sichere Transport der Beschwerdeführerin gewährleistet, und zwar auch dann, wenn diese während der Fahrt einen epileptischen Anfall erleiden sollte, zumal neben dem Rollstuhlplatz hinreichend Platz für einen Einzelsitz vorhanden ist. Der einfache und sichere Transport im Fahrzeug der Eltern bedeutet für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Zugewinn an Mobilität. Der Beschwerdeführerin wird hierdurch ermöglich, vollumfänglich am Familienleben teilzunehmen und mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Die sachliche Angemessenheit des Fahrzeugumbaus gemäss Offerte der C.___ vom 9. September 2025 ist unter Berücksichtigung der Nachrüstung des Rollstuhls der Beschwerdeführerin gemäss Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 somit gegeben.

 

4.3.3    Fahrzeugumbauten sind häufig mit hohen Kosten verbunden und rechtfertigen sich daher nur, wenn der angestrebte Eingliederungserfolg von einer gewissen Dauer ist. Entsprechend wird in Rz. 2096 des seit dem 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2025) festgehalten, dass Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200'000 km, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre oder alle 200'000 km (ab Umbau) übernommen werden können. Mit dem vorliegend geplanten Fahrzeugumbau am Neuwagen der Eltern der Beschwerdeführerin soll die Mobilität der Beschwerdeführerin für mehrere Jahre sichergestellt werden. Damit ist auch die zeitliche Angemessenheit des Fahrzeugumbaus gemäss Offerte der C.___ vom 9. September 2025 (Beilage 4 zur Beschwerde) gegeben, zumal die darin vorgesehene Rollstuhl- und Personensicherung angepasst und somit an einen neuen Rollstuhl adaptiert werden kann, sobald die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wachstums eines solchen bedarf.

 

4.3.4    Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Sie hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3). Für den invaliditätsbedingten Umbau des Fahrzeugs der Eltern der Beschwerdeführerin liegen vier Offerten der C.___ vor. Während die Kosten bei den Umbauvarianten mit Drehsitzkonsole jeweils deutlich über CHF 20'000.00 liegen – gemäss Offerte vom 5. August 2024 (IV-Nr. 267 S. 3 ff.) bei CHF 29'170.26 (inkl. MwSt.), laut Offerte vom 26. November 2024 (IV-Nr. 283 S. 12 ff.) bei CHF 23'729.03 (inkl. MwSt.) –, belaufen sie sich bei der Variante mit Heckeinstieg über eine Rampe gemäss Offerte vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 283 S. 16 ff.) auf «lediglich» CHF 10'905.13 (inkl. MwSt.) bzw. zzgl. der Einzugshilfe gemäss Offerte vom 9. September 2025 (Beilage 4 zur Beschwerde) auf «lediglich» CHF 14'134.08. Selbst wenn bei der Offerte vom 9. September 2025 die Kosten für die Nachrüstung des Rollstuhls gemäss Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 (Beilage 3 zur Beschwerde) in Höhe von CHF 2'722.70 (inkl. MwSt.) mitberücksichtigt werden, liegen die Gesamtkosten mit CHF 16'856.78 immer noch deutlich unter CHF 20'000.00. Der Fahrzeugumbau gemäss Offerte der C.___ vom 9. September 2025 erweist sich somit im Vergleich zu den Varianten mit Drehsitzkonsole als einfach und zweckmässig. Er ist folglich auch in finanzieller Hinsicht als angemessen zu beurteilen.

 

4.3.5    Der Fahrzeugtransport im Rollstuhl ist der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, besonders da sie ihren Schulweg von ihrem Domizil in [...] zum[...] – dieser weist laut Google Maps bei einer Wegdistanz von rund 15 km eine Fahrtdauer mit dem Auto von rund 20 min aus – im Schulbus mitunter ebenfalls im Rollstuhl absolviert und dies nach der Aktenlage problemlos funktioniert. Das Fahrzeug der Eltern der Beschwerdeführerin kann zudem mit Einzelsitzen ausgestattet werden, so dass es möglich ist, den Rollstuhlplatz in der zweiten Sitzreihe neben einem Einzelsitz einzurichten. Entsprechend wird es möglich sein, dass sich eine Begleitperson während der Fahrt neben die Beschwerdeführerin setzt und diese betreut. Folglich ist auch die persönliche Angemessenheit des Fahrzeugumbaus mit Heckeinstieg über eine Rampe gegeben.

 

4.4     Der Fahrzeugumbau gemäss Offerte der C.___ vom 9. September 2025 (Beilage 4 zur Beschwerde) erweist sich unter Berücksichtigung der Nachrüstung des Rollstuhls der Beschwerdeführerin gemäss Kostenvoranschlag der D.___ vom 21. September 2025 (Beilage 3 zur Beschwerde) als geeignet, notwendig und angemessen. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Kostengutsprache für den Fahrzeugumbau von CHF 16'856.78 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.

5.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11.1 mit Hinweisen). Angesichts der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2024 (A.S. 1 ff.) gewährten Kostengutsprache von CHF 10'905.13, der mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 (A.S. 12 ff.) von der Beschwerdeführerin begehrten Kostengutsprache von CHF 23'729.03 und der in vorliegendem Entscheid zugesprochenen Kostengutsprache von CHF 16'856.78 rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.

 

5.2     Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 26. November 2025 (A.S. 49 ff.) bei einem Zeitaufwand von 14,6 h ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'811.50 geltend. Für den nachprozessualen Aufwand (Urteilsstudium, Urteilsbesprechung, Fallabschluss) ist in der Kostennote ein Aufwand von insgesamt 1,5 h vorgesehen. Praxisgemäss wird hierfür lediglich 1 h entschädigt. Der Zeitaufwand ist entsprechend um 0,5 h zu kürzen. Weiter ist die Spesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Eine Pauschale von 5 % ist angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergebenden Auslagen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem Zeitaufwand von 14,1 h ergibt sich somit ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'610.85 (Honorar von CHF 3’243.00 [14,1 h x CHF 230.00] + Auslagen CHF 97.30 [3 % von CHF 3’243.00] + MwSt. CHF 270.55 [8,1 % von CHF 3’340.30]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. CHF 1'805.45, zu entschädigen.

 

6.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 je hälftig von den Parteien zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache von CHF 14'134.08 für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug gemäss Offerte der C.___ vom 9. September 2025 sowie eine Kostengutsprache von CHF 2'722.70 für Anpassungen am Rollstuhl gemäss Offerte der D.___ vom 21. September 2025 zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'805.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon