Urteil vom 10. März 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 7. April 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die arbeitslose Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die Beratung «Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie haupterwerblich einen Foodtruck betreiben wollte (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AWA S. 260 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der Beschwerdeführerin stünden während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März bis längstens 31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 271 ff.).
1.2 Am 25. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme / Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen werden könne (AWA S. 252 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023 maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 249 ff.). Am 30. Juni 2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie keine selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 241 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf Weiteres (AWA S. 214 ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der bewilligten Planungsphase weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch diese definitiv beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2023 Einsprache (AWA S. 204 ff.). Die Beschwerdegegnerin sistierte dieses Verfahren am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt und rechtskräftig entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der FSE-Taggelder aufzuheben sei.
1.4 Am 6. Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 revisionsweise auf, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 ab und verneinte einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 183 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 150 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab (AWA S. 116 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde indes mit Urteil VSBES.2024.81 vom 10. Januar 2025 gut und hob den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 auf, da auf die Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht revisionsweise zurückgekommen werden durfte.
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies sodann die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 25. Juli 2023 (E. I. 1.3 hiervor) mit Entscheid vom 7. April 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.)
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 27. Mai 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum von Juli bis November 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025, die Beschwerde sei ohne Zusprache einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 18 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 18. August 2025 resp. Duplik vom 26. August 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 30 f. / 34 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen (s. A.S. 36 + 38).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 39 f.). Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 41), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 30. November 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem sie am 1. Dezember 2023 eine Arbeit antreten konnte und ihre Arbeitslosigkeit damit endete (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Grenze nicht überschritten wird, nachdem die Beschwerdeführerin selber eine einzelrichterliche Beurteilung verlangt (A.S. 6 Ziff. II/4) und dies, angesichts des streitigen Anspruchszeitraums von lediglich fünf Monaten (s. E. I. 2.1 und E. II. 1.1 hiervor), auch als plausibel erscheint. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder sie ist es nicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der Planungstaggelder beendet, wenn die versicherte Person die selbständige Tätigkeit weiterführen will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).
2.2.2 Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn die Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder ausgerichtet, ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die Bedingung geknüpft, dass die versicherte Person nach Abschluss der Planungsphase resp. mit dem Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf verzichtet, das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3 + 5.2.2).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem eingereichten Nutzungskonzept (AWA S. 265 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst unter dem Namen «[...]» die Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch den Betrieb eines Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen Sitzgelegenheiten. Zu diesem Zweck sei ein Wohnwagen erworben worden, der mit einer Küche und einer grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die Zubereitung einfacher Speisen zu ermöglichen. Der Eigentümer des Grundstücks habe die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt. Diesbezüglich war am 1. Februar 2023 eine «Vereinbarung zur Zwischennutzung» mit einem monatlichen Mietzins von CHF 200.00 abgeschlossen worden. Die Vereinbarung war seitens der beiden Grundstückseigentümerinnen bis Ende 2023 unkündbar, während danach für sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt (AWA S. 162).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin berichtete dem RAV am 25. April 2023 (AWA S. 254), die Baukommission habe das Baugesuch bewilligt, dies befristet bis Ende Oktober 2024 (s. dazu AWA S. 128). Es seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine Kühltheke angeschafft worden. Ein Bekannter habe ihr und ihrem Partner B.___ angeboten, das Fleisch vorzukochen, oder man beziehe es über die Firma [...]. Für die Getränke hätten sie Zugriff auf das Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem würden sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen verhandeln. Die Verzögerung resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung gedeckt sei, was im schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt nicht zustande komme.
3.1.3 Am 25. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Aktuell sei das Projekt noch nicht so weit fortgeschritten, um die Aufnahme der geplanten Tätigkeit innert nützlicher Frist zu 100 % zu gewährleisten, weshalb sie eine Vollzeitstelle suche. Ihr eigentliches Ziel einer Selbständigkeit verfolge sie nebenher (AWA S. 252 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 (AWA S. 241 f.).
3.1.4 Nachdem ihr die Angelegenheit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war, richtete die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verschiedene Fragen an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im Wesentlichen, sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn diese sei nie aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für die laufenden Ausgaben während der Startphase zu beschaffen. Der Ausbau wäre problemlos zu bewältigen gewesen, doch die fehlenden Mittel hätten dies nicht gerechtfertigt. Sie stelle sich dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung. Ab 1. Juli 2023 kümmere sie sich stundenweise am Wochenende um das Projekt «[...]». Ein Ausbau der Selbständigkeit resp. weitere Investitionen würden erfolgen, soweit dies künftig finanziell möglich sei, weshalb der Zeitrahmen nicht zu evaluieren sei (AWA S. 218 ff.).
3.1.5 In ihrer Einsprache vom 31. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023 (AWA S. 204 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die Planungsphase nie vollendet worden sei. Es habe nie eine selbständige Tätigkeit gegeben und gebe auch jetzt keine, weder in Bezug auf den Foodtruck – für den keine Betriebsbewilligung beantragt worden sei – noch in irgendeiner anderen Form. Geschäftliche Bestrebungen, welche ihre volle Vermittlungsfähigkeit in Frage stellen würden, lägen nicht vor.
3.1.6 Die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2023 (AWA S. 191 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 wie folgt (AWA S. 199 f.): Sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf den Foodtruck definitiv aufgegeben; diese Tätigkeit sei nicht über die Planungsphase hinausgekommen und daher nie aufgenommen und ausgeübt worden. Der Ausbau sei unvollendet geblieben, da der benötigte Betrag von etwa CHF 4'000.00 nie komplett vorgelegen habe; es habe sich nicht gerechtfertigt, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu schneiden, da dieser ansonsten bei einem – nun eingetretenen – Scheitern des Projekts nur noch Schrott gewesen wäre. Ihr Partner B.___ sei hauptsächlich für den Wohnwagen, den Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für die Rezepte nebst Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie täglich drei Stunden aufgewendet habe. Die Aussage, sich stundenweise am Wochenende um die Selbständigkeit zu kümmern, habe sich auf die Recherche und Zusammenstellung von Rezepten bezogen. Was die Lieferanten angehe, so habe man das Fleisch über die Firma [...] und die weiteren Betriebsmittel über die Firma [...] beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu keine E-Mails. Ein Bekannter mit Erfahrung im Onlinemarketing habe angeboten, zu gegebener Zeit die Werbung zu übernehmen. Für eine sofortige Inbetriebnahme hätten sie und ihr Partner Gelder für den privaten Unterhalt während der Startphase benötigt. Die Finanzierung hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei ihnen ein Privatkredit über CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten worden. Der Wegfall dieses Kredits wegen eines Missverständnisses (s. dazu AWA S. 168) sei dann der letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Sie plane nicht, in nächster Zeit die Bewilligung für eine gastwirtschaftliche Stätte zu erlangen, dies sei in weite Ferne gerückt. Es sei nicht vorgesehen, den Wohnwagen zu verkaufen; das habe nicht sie zu entscheiden, zumal zu diesem Projekt noch eine zweite Person gehöre, welche die Finanzierung des Wagens bewerkstelligt habe. Mit der Stellensuche habe sie direkt nach Abschluss der Planungsphase begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % vermittlungsfähig. Das Projekt Foodtruck liege auf Eis.
3.1.7 In ihrer Einsprache vom 10. November 2023 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 (AWA S. 150 ff.) ergänzte die Beschwerdeführerin, ein Betrieb, der nie gegründet worden sei, könne auch nicht aufgelöst und liquidiert werden. Während der Planungsphase hätten sie u.a. den Standort ausgewählt, verschiedene Recherchen durchgeführt, etwa bei Lieferanten und Ämtern oder der «Konkurrenz», Rezepte und Konzepte erarbeitet, ein Baugesuch gestellt sowie neben dem Wohnwagen auch Kühlschrank, Kühltheke und Kaffeemaschine beschafft. Was die gastronomischen Betriebsbewilligung angehe, habe es letztlich keinen Sinn gemacht, Ämter zu bemühen, ohne die realistische Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen.
3.1.8 Die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023 (AWA S. 146 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 wie folgt (AWA S. 140 ff.): Die stundenweise Beschäftigung mit dem Thema habe sich neben der Verfeinerung von Rezepten lediglich auf rein theoretische Erwägungen zu weiterführenden Konzepten bezogen, betreffend einen potentiellen Neustart eines anderen, ähnlich gelagerten Vorhabens in der Zukunft. Ab der Anerkennung des Scheiterns seien zu keiner Zeit irgendwelche weiteren aktiven Vorbereitungen in Betracht gezogen worden. Sie habe das Projekt de facto endgültig aufgegeben und sich stattdessen umgehend mit der Suche nach einer Vollzeitstelle befasst. Eine nicht aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit könne weder aufgegeben noch weitergeführt werden. Sie habe weder einen Verdienst erzielt noch die benötigten Bewilligungen beantragt und demzufolge auch nichts abgemeldet oder – wie z.B. einen Handelsregistereintrag – gelöscht. Der Vertrag über die Zwischennutzung sei nicht aufgehoben worden. Die Auflage einer WC-Anlage gemäss Baubewilligung habe man nicht erfüllt. Zur Umsetzung des Nutzungskonzepts habe es lediglich Gespräche gegeben. Der Wohnwagen und die Kaffeemaschine seien bislang nicht verkauft worden, zumal es sich hierbei um Investitionen ihres Partners handle.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin befand sich bis Ende Juni 2023 in der bewilligten Planungsphase und traf verschiedene Vorbereitungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines Foodtrucks (E. I. 1.1 f. + E. II. 3.1.1 f. hiervor). Ab Juli 2023 sah sie sich nach einer Anstellung um (E. II. 3.1.3 f. hiervor), wie die entsprechenden Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen belegen (AWA S. 143 f. / 174 f. / 180 f. / 202 f. / 211 f.). Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe die selbständige Tätigkeit gar nie aufgenommen und ausgeübt, da die Finanzierung gescheitert sei. Sie sei daher mit dem Auslaufen der Planungstaggelder per Ende Juni 2023 voll vermittlungsfähig gewesen (E. II. 3.1.4 – 3.1.8 hiervor sowie A.S. 8 ff. + 30 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es für den Anspruch auf reguläre Taggelder nach dem Auslaufen der Planungstaggelder nicht darauf ankommt, ob die geförderte selbständige Tätigkeit mit dem Abschluss der Planungsphase effektiv aufgenommen wird oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die versicherte Person weiterhin das Ziel verfolgt, selbständig zu werden und die geförderte Tätigkeit aufzunehmen, oder ob sie davon endgültig abrückt. Letzteres ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schon daraus, dass sie nach einer Anstellung gesucht hat (s. E. II. 2.2.2 hiervor).
3.2.2 Am 25. Mai und 30. Juni 2023 erklärte die Beschwerdeführerin zwar, sie nehme die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht auf. Sie relativierte dies jedoch sogleich, indem sie angab, das Projekt sei aktuell noch nicht so weit gediehen, als dass diese Tätigkeit innert nützlicher Frist aufgenommen werden könnte. Ihr eigentliches Ziel sei es, selbständig zu werden, womit sie sich «nebenher» weiterhin beschäftigen werde (E. II. 3.1.3 hiervor). Am 19. Juli 2023 wiederum bekräftige die Beschwerdeführerin, sie werde das Projekt einer Selbständigkeit nun stundenweise am Wochenende verfolgen. Den Umstand, dass die geplante Tätigkeit nicht per 1. Juli 2023 aufgenommen wurde, begründete die Beschwerdeführerin allein mit der fehlenden Finanzierung, und bemerkte, weitere Investitionen würden erfolgen, soweit dies finanziell möglich sei (E. II. 3.1.4 hiervor). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es als zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin mit dem Ende der Planungsphase wirklich endgültig und vorbehaltlos davon Abstand genommen hat, die geförderte selbständige Erwerbstätigkeit weiterzuverfolgen und in die Tat umzusetzen. Den Angaben der Beschwerdeführerin vom 25. Mai, 30. Juni und 19. Juli 2023 kommt als Aussage der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den späteren Erklärungen, welche erfolgten, nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war, ist doch davon auszugehen, dass bei diesen Erklärungen versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Angesichts dessen ist der Einwand, die erwähnte «stundenweise» Beschäftigung mit der Selbständigkeit habe rein theoretischen Überlegungen zu anderen möglichen Vorhaben in der Zukunft gegolten (E. II. 3.1.8 hiervor), als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Wenn die Beschwerdeführerin andererseits vorbringt, ihre Aussage, sie kümmere sich stundenweise am Wochenende um die Selbständigkeit, beziehe sich auf die Recherche und Zusammenstellung von Rezepten (E. II. 3.1.6 hiervor), und damit auf die Planungsphase bis Ende Juni 2023, so ist dies unglaubwürdig, richtete sich die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich auf die Zeit ab Juli 2023.
Entscheidend ist vor diesem Hintergrund, ob eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hat. Ein mögliches Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu einem blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar (ARV 2000 N 37 S. 201 E. 3c). Nach Aktenlage wurde hier (neben verschiedenen Gesprächen und einigen mündlichen Absprachen) lediglich ein einziger schriftlicher Vertrag abgeschlossen, nämlich die Vereinbarung über die Zwischennutzung der Liegenschaft vom 1. Februar 2023, welche unbefristet war und von den Vermieterinnen bis Ende Jahr nicht aufgelöst werden konnte (E. II. 3.1.1 hiervor). Dieser Vertrag war gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2023 nicht aufgehoben worden (E. II. 3.1.6 hiervor). Das angeschaffte Betriebsinventar wiederum, d.h. Wohnwagen, Kaffeemaschine, Kühltheke und Kühlschrank, hatte man laut der Beschwerdeführerin bis zum 21. Dezember 2023 nicht verkauft (a.a.O.). Für den streitigen Zeitraum von Juli bis November 2023 ergeben sich so keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin den Plan, einen Foodtruck zu betreiben, definitiv aufgegeben hätte; vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie diese Geschäftsidee nach wie vor als eine ernsthafte Option betrachtete, zumal sie nicht vorbringt, ihr Partner habe nunmehr ein eigenes Projekt ohne ihre Beteiligung verfolgt. Oder anders ausgedrückt: Da der Wohnwagen, das Kücheninventar sowie (angesichts der mindestens bis 31. Dezember 2023 laufenden Vereinbarung zur Zwischennutzung sowie der bis Oktober 2024 gültigen Baubewilligung, E. II. 3.1.1. + 3.1.2 hiervor) der Standort weiterhin zur Verfügung standen, wäre die Beschwerdeführerin von Juli bis November 2023 grundsätzlich in der Lage gewesen, die selbständige Tätigkeit voranzutreiben, d.h. sie sich um eine andere Finanzierung zu bemühen und die weiteren Schritte wie die Einholung einer Betriebsbewilligung in Angriff zu nehmen. Eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche Voraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wäre, ist folglich nicht erstellt.
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann