Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV, Vergütung von Krankheitskosten (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des […] geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK] S. 903 ff.). Der Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche für den genannten Zeitraum einen Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ergab. Unter den Einnahmen figurierte eine Position «Renten ausländisch» von CHF 2'919.00 (AK S. 886).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF 840.80 zu übernehmen (AK S. 829 f.). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene Einsprache (AK S. 800) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher seien als der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK S. 375 ff.).
2.2 Am 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024. Zur Begründung erklärte er, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine […] Rente seiner Ehefrau als Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt worden sei (AK S. 312 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde und machte geltend, über die Höhe des Einnahmenüberschusses von CHF 3'004.00 sei mit der Verfügung vom 10. November 2022 rechtskräftig entschieden worden (AK S. 271 f.).
2.3 Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 12. September 2024 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, über die Höhe des Einnahmenüberschusses und die Anrechnung der […] Rente sei noch nicht rechtskräftig entschieden, da für den Anspruch, der Gegenstand der Verfügung vom 10. November 2022 bildete, nur das Vorliegen eines Einnahmenüberschusses, nicht aber dessen Höhe ausschlaggebend gewesen sei und auch ohne die […] Rente ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte. Die Beschwerdegegnerin habe daher diese Frage nochmals zu prüfen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021 neu zu entscheiden (Urteil VSBES.2024.244; AK S. 192 ff.).
3.
3.1 Am 4. März 2025 erliess die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2024 eine neue Verfügung mit dem Titel «Verfügung Ablehnung» und dem Text «Das Leistungsgesuch muss infolge Einnahmenüberschuss ab Januar 2021 abgelehnt werden» sowie einem als Dispositiv bezeichneten Satz «ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 resultiert ein Einnahmeüberschuss in der Höhe von CHF 3'004.00». Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden können, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen (AK S. 141 f.).
3.2 Mit Schreiben vom 1. April 2025 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2025 erheben (AK S. 108 ff.). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 abgewiesen (AK S. 9 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025. Zur Begründung wird – neben anderen Vorbringen – erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da die […] Rente seiner Ehefrau in der Höhe von CHF 2'919.00 als Einnahme berücksichtigt werde, obwohl diese erst ab April 2022 ausbezahlt worden sei (A.S. 5 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 25. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 12 f.).
4.3 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gegenstand des Rückweisungsurteils vom 10. Dezember 2024 (VSBES.2024.244; E. I. 2.3 hiervor) bildeten Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, welche der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemacht hatte. Nach der Rückweisung hatte die Beschwerdegegnerin somit erneut über diesen Anspruch zu entscheiden und in diesem Rahmen namentlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 6 ELG (vgl. E. II 2.2 hiernach) zu beurteilen, wie hoch der Einnahmenüberschuss in der EL-Berechnung für 2021 auszufallen hatte. Gemäss dem Text der Verfügung vom 4. März 2025 (E. I. 3.1 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin allerdings stattdessen erneut generell über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021. Auch der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 nimmt auf diesen vermeintlichen Streitgegenstand Bezug. Da beide Parteien die sich im Zusammenhang mit den Krankheitskosten stellende Frage nach der Höhe des Einnahmenüberschusses und insbesondere der Anrechenbarkeit der […] Rente im Jahr 2021 in ihren Eingaben ausführlich behandeln, erübrigen sich jedoch diesbezügliche Weiterungen. Es genügt die Feststellung, dass nach der Rückweisung durch das Urteil vom 10. Dezember 2024 weiterhin die damals zu beurteilenden Krankheitskosten von CHF 840.80 den materiellen Streitgegenstand bilden und in diesem Rahmen einzig die Höhe des Einnahmenüberschusses in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 umstritten ist. Soweit in der Beschwerdeschrift andere Aspekte, wie beispielsweise die Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Ansprüche für andere Kalenderjahre oder Kosten für Rechtsberatungen, thematisiert, ist darauf nicht einzutreten. Angemerkt sei immerhin, dass gemäss dem heutigen Urteil im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.274 die vom Beschwerdeführer beklagte Rückforderung zu einem grossen Teil erlassen wird.
1.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Strittig ist, wie vorstehend dargelegt, weiterhin die Übernahme von Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021 verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November 2022 ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und die Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein Anspruch auf Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen. Die für den Einnahmenüberschuss massgebende […] Rente von CHF 2'919.00 pro Jahr sei zwar erst ab April 2022 ausbezahlt, aber für die Zeit ab 1. Januar 2021 zugesprochen worden und deshalb in der Berechnung für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen einwenden, das Einkommen aus der […] Rente sei im Jahr 2021 nicht verfügbar gewesen. Es sei von der sogenannten Zuflusstheorie auszugehen, wonach Einnahmen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung respektive des Zuflusses berücksichtigt werden könnten.
3.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls für den Regelfall und auch in der hier gegebenen Konstellation beizupflichten: Wird eine Rente rückwirkend nachbezahlt, rechtfertigt sich aus koordinationsrechtlichen Gründen grundsätzlich die Fiktion, die Rente sei bereits seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt worden (BGE 122 V 134 E. 2f S. 139; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1872 f. N 189; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 145 Fn. 493; vgl. auch BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339). Der Umstand, dass es sich um eine ausländische Altersrente handelt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente aus […] daher für das Jahr 2021 zu Recht mit dem Betrag von CHF 2'919.00 als Einnahme angerechnet.
3.3 Die übrigen Positionen im Berechnungsblatt, welches der Verfügung vom 4. März 2025 zugrunde liegt (vgl. AK S. 139 f.), lassen sich ebenfalls nicht beanstanden. Namentlich wurden der Liegenschaftsertrag und die Unterhaltskosten in einer der Aktenlage, insbesondere der Steuerveranlagung (vgl. AK S. 354), entsprechenden Weise korrekt festgelegt (vgl. dazu auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.133 vom 11. August 2023 E. II. 3.1 f. [AK S. 635 ff.]). Der angefochtene Einspracheentscheid, der den Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers im Jahr 2021 auf CHF 3’004.00 (einschliesslich die […] Rente von CHF 2'919.00) beziffert und deshalb sinngemäss den Anspruch auf Vergütung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 840.80 im Rahmen der Ergänzungsleistungen verneint, weil er unter dem Einnahmenüberschuss liegt, ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ohne dass die anderen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_533/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.