Urteil vom 4. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Drittauszahlung Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 10. April 2025 (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 172) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu und legte deren Höhe ab 1. Mai 2025 auf CHF 859.00 pro Monat fest. Weiter nannte sie die massgebenden Berechnungsgrundlagen und führte aus, zurzeit werde noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten geprüft. Um Verzögerungen zu vermeiden, werde die laufende Rente ab 1. Mai 2025 vorgängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung werde der Beschwerdeführer später erhalten.

 

1.2     Am 15. Mai 2025 erliess die Beschwerdegegnerin wie angekündigt die Verfügung über die Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 2022 bis 30. April 2025. Sie legte deren Höhe auf CHF 31’626.00 fest (CHF 815.00 pro Monat von März bis Dezember 2022, CHF 835.00 pro Monat von Januar 2023 bis Dezember 2024 und CHF 859.00 pro Monat von Januar bis April 2025). Gleichzeitig entschied sie, die gesamte Nachzahlung von CHF 31'626.00 werde an den Sozialdienst [...] (nachfolgend: Sozialdienst) ausbezahlt (IV-Nr. 173; Aktenseiten [A.S.] 173).

 

2.       Mit einem undatierten Schreiben (Postaufgabe 3. Juni 2025; A.S. 3) wendet sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und erhebt Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2025. Er beanstandet die Auszahlung der gesamten Nachzahlung an den Sozialdienst und macht geltend, dies sei nicht korrekt, da seine Suva-Rente seit November 2018 an den Sozialdienst geflossen sei. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Juli 2025 (A.S. 24 ff.).

 

4.       Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (A.S. 52). Mit einer weiteren Verfügung vom 8. August 2025 wird Rechtsanwältin Alina Arul als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (A.S. 56). Diese reicht am 29. September 2025 eine Replik ein und stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. Mai 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Verrechnung der IV-Rente gestützt auf den Antrag des Sozialdienstes vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer persönlich äussert sich in der Folge mit einer Eingabe vom 4. November 2025, in der er nicht die Drittauszahlung, sondern die Rentenberechnung thematisiert. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin teilt am 17. November 2025 mit, das Mandat sei per sofort beendet, und reicht ihre Kostennote ein.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 1. Dezember 2025 ihren Standpunkt und verweist auf eine ergänzende Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. November 2025.

 

6.       Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe 16. Dezember 2025) nochmals.

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 15. Mai 2025 erfüllt. Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch in der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2025 und der Replik vom 29. September 2025 (vgl. auch die Vollmacht vom 30. Juli 2025, A.S. 55) einzig gegen die Drittauszahlung. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     In seinen nachträglichen Eingaben vom 4. November und 15. Dezember 2025 thematisierte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Berechnung der Rente. Diese bildete jedoch Gegenstand der Verfügung vom 10. April 2025, welche nicht fristgerecht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

2.       Zu prüfen ist demnach die (grundsätzliche und umfangmässige) Rechtmässigkeit der Drittauszahlung.

 

2.1     Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, sofern diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

 

2.2     Als Vorschussleistungen gelten u. a. vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Sozialhilfeleistungen werden nach dem kantonalen Sozialgesetz (SG; BGS 831.1) erbracht (vgl. §§ 147 ff. SG). Dieses statuiert in § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis) ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.

 

2.3     Der Sozialdienst meldete sich am 31. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Zustellung eines Verrechnungsantragsformulars (IV-Nr. 162). Am 9. April 2025 stellte der Sozialdienst bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen im Umfang von CHF 43'825.25 für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. April 2025 (A.S. 27 f.). Dem eingereichten Auszug aus dem durch den Sozialdienst geführten Klientenkonto (A.S. 32 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums mit Leistungen im Umfang von CHF 43'825.25 (Unterstützungsleistungen von CHF 111'905.25 nach Abzug der Einnahmen von CHF 68'080.00) unterstützt wurde. Die Einnahmen von CHF 68'080.00 setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Rückerstattungen der Krankenkasse und der Suva-Rente des Beschwerdeführers. Die Suva-Rente wurde ab März 2022 im Betrag von CHF 997.45 pro Monat, ab Februar 2023 mit CHF 1'032.35 pro Monat und ab Januar 2025 mit CHF 1'058.30 pro Monat berücksichtigt. Die Gutschrift erfolgte in jedem einzelnen Monat. Die in der Beschwerdeschrift und der Replik erhobene Rüge, die dem Sozialdienst abgetretene Suva-Rente sei unberücksichtigt geblieben, ist demzufolge unzutreffend. Die Rentenhöhe ist ebenfalls korrekt (vgl. IV-Nr. 142.4 und 142.5 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege).

 

2.4     Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags von CHF 31'626.00 an den Sozialdienst erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

3.2     Der Beschwerdeführer stand im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und ihm war Rechtsanwältin Alina Arul als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Arul macht in ihrer Kostennote vom 17. November 2025 einen Aufwand von 8.93 Stunden geltend. Hiervon sind die Positionen «Redaktion Schreiben an Sozialdienst» und «Mail an Sozialdienst» von zusammen 0.83 Stunden unberücksichtigt zu lassen, da ein direkter Bezug zum Verfahren nicht ersichtlich ist. Mit den verbleibenden 8.1 Stunden und dem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter so.ch, Gerichte, Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen), den Auslagen von CHF 64.80 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 129.90) resultiert eine Entschädigung von CHF 1'733.70, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von gerundet CHF 525.35 (Differenz zum vollen Honorar bei einem Ansatz von CHF 250.00 [ein höherer Ansatz wird praxisgemäss nur bei Vorlage einer entsprechenden Honorarvereinbarung berücksichtigt]), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

3.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Verfahren betraf zunächst nur die Drittauszahlung, für deren Beurteilung nach bisheriger Praxis keine Kosten erhoben werden (vgl. z.B.  die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II. 3 oder VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II. 5). Nachträglich wurde es aber durch die Eingaben vom 4. November und 9. Dezember 2025 auf die Höhe der Rente und damit einen Gegenstand, der die Kostenpflicht auslöst, erweitert. Da der entstandene Aufwand gering war, sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00 festzulegen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Alina Arul wird auf CHF 1'733.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 525.35, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer