Beschluss vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis am 31. März 2024 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2024 verneinte sie einen Rentenanspruch. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Das Verfahren sei fristwahrend zu sistieren.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024 aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, der Beschwerdeführerin zeitnah berufliche Massnahmen – insbesondere in Form eines leidensangepassten Aufbautrainings – unter Gewährung von Taggeldleistungen zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024 aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weitergehende Abklärungen in Form einer polydisziplinären Exploration anzuordnen und der Beschwerdeführerin ab 01.04.2024 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung einzuräumen unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Vertreter.
5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin (A.S. 19). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 weist das Versicherungsgericht den Sistierungsantrag ab (A.S. 20 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin das teilweise ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» sowie die ihm «bis heute zugegangene[n] Unterlagen und Belege» ein (A.S. 22 ff.).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 ff.).
2.5 Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die zur Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat und fordert diese auf, bis am 17. September 2025 ergänzende Unterlagen und Auskünfte nachzureichen (A.S. 32 f.).
2.6 Mit Eingabe vom 17. September 2025 ersucht der Vertreter der Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von zwei Wochen, um die angeforderten Unterlagen vollständig einzureichen (A.S. 34). Diese wird ihm mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 bis am 2. Oktober 2025 gewährt (A.S. 35).
2.7 Mit Schreiben vom 22. September 2025 zieht der Vertreter der Beschwerdeführerin Namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 11. Juni 2025 vorbehaltlos zurück und ersucht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (A.S. 37).
II.
1.
1.1. Nach der Rechtsprechung kann der Rückzug eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Insbesondere kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 36 E. 1b S. 38). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 156 E. 3a S. 158). Der Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3).
1.2. Mit Eingabe vom 22. September 2025 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen und Auftrag die Beschwerde vom 11. Juni 2025 vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen (vgl. A.S. 37). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist demnach von der Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren wird mithin infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben.
2. Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschwerderückzug kommt einem Unterliegen gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2017 vom 26. Mai 2017 E. 3) – ist der Beschwerdeführerin keine (ordentliche) Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2025 zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Rechtsbegehren 4 [A.S. 10; E. I. 2.1 hiervor]). Der Rückzug der Beschwerde lässt dieses in gleicher Sache gestellte Gesuch – ohne einschlägigen Antrag – grundsätzlich unberührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2012 vom 1. März 2012), so dass nachfolgend die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, im Besonderen die prozessuale Bedürftigkeit, zu prüfen sind.
3.3.1 Grundsätzlich ist es Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Gelingt es der gesuchstellenden Person – in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» nur unvollständig ausgefüllt eingereicht und die von ihr einverlangten Nachweise zu ihren finanziellen Verhältnissen nur teilweise beigebracht (vgl. A.S. 22 ff.; Gesuchbeilagen 2-12). Das Versicherungsgericht hat ihr daraufhin – obwohl aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung nicht dazu verpflichtet – mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 Gelegenheit gegeben, ergänzende Unterlagen und Auskünfte einzureichen bzw. zu erteilen (vgl. im Einzelnen A.S. 32 f.). Trotz anschliessend gewährter Fristerstreckung (vgl. A.S. 35 f.) ist sie dieser Aufforderung in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bis am 2. Oktober 2025 nicht nachgekommen. Es ist somit über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um unentgeltliche Verbeiständung androhungsgemäss (vgl. A.S. 33) aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Mangels zureichend belegter Einkommensverhältnisse (konkretes Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) und wegen fehlender Nachweise zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen, namentlich zu ihrer eigenen Liegenschaft (Verkehrswert, Hypothekarschulden), sowie aufgrund nicht ausreichender Belege zum konkreten Bedarf von ihr und ihrer Familie (u.a. laufende Krankenkassenprämien, Hypothekarzinsbelastung) kann jedoch nicht abschliessend ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (9. Juli 2025; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) tatsächlich prozessual bedürftig war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um unentgeltliche Verbeiständung ist somit mangels zureichenden Nachweises der Mittellosigkeit für die Zeit ab Prozessbeginn bis zum Beschwerderückzug abzuweisen.
3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 2C_976/2018 vom 22. November 2018 sowie 2C_274/2011 vom 10. Juni 2011 – entgegen seinem Urteil 9C_129/2012 vom 1. März 2012 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) – mit dem vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde ohne weiteres einen gleichzeitigen Verzicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege annimmt bzw. dieses als hinfällig erachtet. In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre mit dem (vollständigen) Rückzug der Beschwerde vom 11. Juni 2025 unter anderem auch auf das entsprechende Rechtsbegehren 4 (vgl. A.S. 10; E. I. 2.1 hiervor) verzichtet worden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund gegenstandslos geworden. Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn – so das Bundesgericht noch etwas differenzierter in seinem Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.4 – davon auszugehen wäre, dass die Partei mit dem Rückzug der Beschwerde auf den Rechtsschutz verzichtet und damit – soweit kein ausserhalb ihres Einflusskreises liegender Grund ersichtlich ist und sie nicht weiter spezifiziert, dass und weshalb sie an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dennoch) festhält – in der Regel auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt, da das Gemeinwesen nur die notwendigen Kosten zu übernehmen hat. Auch diese Voraussetzungen wären vorliegend gegeben.
4. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und grundsätzlich unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin, welche nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt (vgl. bereits E. II. 3.3 hiervor), die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.
2. Die Eingabe vom 22. September 2025 (Beschwerderückzug) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht ohnehin als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen