Urteil vom 7. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Erlass Rückforderungen (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Mit Verfügungen vom 3. Mai 2024 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) vom Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 10'556.05 (Verfügung Nr. 1200124351; Akten der Arbeitslosenkasse I [ALK I] S. 18 ff.) und CHF 12'815.50 (Verfügung Nr. 2300122677; ALK I S. 15 ff.) zurück. Die dagegen erhobenen Einsprachen (Akten der Arbeitslosenkasse II [ALK II] S. 88 f., 95 f. und 102) wies Arbeitslosenkasse mit den Einspracheentscheiden vom 24. Oktober 2024 ab (ALK II S. 43 ff. und 49 ff.). Beide Einspracheentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

 

1.2     Am 29. Juni 2024 und am 16. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Rückforderungen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [RVEI] S. 20 ff.). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wies beide Erlassgesuche mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ab, mit der Begründung, es mangle an der Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens (RVEI S. 12 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache (RVEI S. 5 f. und 11) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 ab (RVEI S. 1 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 10. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5), welche er am 25. Juni 2025 und damit innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist (s. A.S. 6 f.), begründet und mit dem Rechtsbegehren versieht, die Rückforderungen seien zu erlassen (A.S. 8).

 

2.2       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 11 ff.).

 

2.3       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2024 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2025 unter Verweis auf die Beschwerdeantwort auf eine Duplik verzichtet (A.S. 28).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Rückforderung in Höhe von insgesamt CHF 23'371.55, womit diese Grenze nicht erreicht ist. Die Präsidentin ist daher zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.      

2.1     Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d. h. die Rückforderung ist diesfalls ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Das Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

 

2.2    

2.2.1  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 m. H. auf BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Der gute Glaube ist zu vermuten (Dormann, a. a. O., Art. 25 N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (a. a. O., N 73).

 

2.2.2  Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Die versicherte Person muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Formulare des Sozialversicherungsträgers sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen; sie darf sich dabei – sofern kein konkreter Anlass dafür besteht – ohne eigene weitergehende Abklärungen auf die Angaben in den Formularen verlassen, zumal die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und / oder strafrechtliche Sanktionen) unmissverständlich aus diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z. B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1).

 

3.      

3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die die Rückforderungsverfügungen vom 3. Mai 2024 bestätigenden Einspracheentscheide vom 24. Oktober 2024 rechtskräftig sind, womit über den Erlass der Rückforderungen entschieden werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

 

3.2     Die Rückforderungen, deren Erlass vorliegend strittig ist, entstanden gemäss den rechtskräftigen Einspracheentscheiden vom 24. Oktober 2024, weil der Beschwerdeführer im Juli 2021 sowie im Zeitraum vom Januar 2022 bis Dezember 2022 Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten erzielt, während dieser Zeit aber gleichzeitig Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen hat, ohne der Arbeitslosenkasse die Erwerbseinkommen gemeldet zu haben. Ihm sind daher während dieser Zeit Taggelder im Umfang von CHF 10'556.05 zu viel ausbezahlt worden (ALK II S. 49 f). Auch in den Zeiträumen von Juli 2023 bis Oktober 2023 sowie Dezember 2023 bis März 2024, während denen ihm ebenfalls Arbeitslosentaggelder ausgerichtet worden sind, hat er von ihm erzielte Erwerbseinkommen der Arbeitslosenkasse ebenfalls nicht gemeldet. Folglich sind ihm auch während diesen Zeiträumen Taggelder in Höhe von insgesamt CHF 12'815.50 zu viel ausgerichtet worden (ALK II S. 43 f.).

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen des guten Glauben des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe die Einnahmen aus diesen Erwerbstätigkeiten pflichtwidrig nicht gemeldet (A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die betreffenden Erwerbstätigkeiten ausgeübt und die daraus erzielten Einnahmen der Arbeitslosenkasse nicht zur Kenntnis gebracht zu haben, er führt jedoch an, nicht um eine diesbezügliche Meldepflicht gewusst zu haben. Konkret bringt er vor, eine der nicht gemeldeten Nebenerwerbstätigkeiten bereits vor dem Verlust seines Haupterwerbs bzw. dem damit einhergehenden Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt zu haben. Er habe nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Anwalt bzw. seiner Rechtsschutzversicherung Erkundigungen einholt hinsichtlich der Frage, ob der Nebenverdienst eine meldepflichtige Tatsache darstelle, was verneint worden sei. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er die Meldung der entsprechenden Erwerbseinkommen unterlassen. Zudem stelle die Rückzahlung der Rückforderung für ihn, der in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebe, eine grosse finanzielle Härte dar (A.S. 8).

 

3.3.1 Auf die Meldepflicht und die Pflicht, das entsprechende Formular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, wird auf den Formularen hingewiesen (vgl. statt vieler den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [ALK I S. 365] und das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2021 [ALK I S. 325]). In den Formularen wird auch nach ausgeübten Erwerbstätigkeiten gefragt. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nicht um die Pflicht zum melden dieses Umstandes gewusst. Sein Vorbringen, er habe sich bei der Rechtsschutzversicherung bzw. einem Anwalt betreffend die Meldepflicht der von ihm ausgeübten Nebenerwerbstätigkeiten erkundigt (A.S. 8), ist zudem nicht belegt. Das Vorbringen steht ausserdem im Widerspruch mit den Ausführungen in der Einsprache vom 16. Juli 2024, wonach ihm die Auskunft, seine Erwerbstätigkeit sei nicht meldepflichtig, vom RAV – und nicht von der Rechtsschutzversicherung oder einem Anwalt – erteilt worden sei (RVEI S. 22). Auch eine entsprechende Auskunftserteilung durch das RAV ist indes nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig und es kann offenbleiben, ob das RAV oder die Rechtsschutzversicherung überhaupt die richtigen Stellen gewesen wären, um solche Auskünfte zu erteilen. Der gute Glaube des Beschwerdeführers ist zu verneinen.

 

3.3.2  Ob eine grosse finanzielle Härte als weitere, kumulative Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung vorliegt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen. Der Erlass und damit die Beschwerde ist bereits aufgrund der Verneinung des guten Glaubens abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer