Urteil vom 10. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Die 1966 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. September 2022 beim RAV zum Leistungsbezug an (Akten der Beschwerdegegnerin I [ALK I] S. 264 f. und 282 f.). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete am 4. Januar 2023 eine Rahmenfrist vom 12. Dezember 2022 bis 11. Dezember 2024 mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'121.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (ALK I S. 203). Ab Dezember 2022 richtete sie der Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung aus (u. a. ALK I S. 194, 198).

 

1.2     Am 1. März 2024 ging die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitgeber C.___ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein, wobei vertraglich die Leistung eines im Stundenlohn entlöhnten Pensums von ca. fünf Stunden wöchentlich vereinbart wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 23. März 2024, ALK I 93 f.). Die Beschwerdegegnerin entrichtete fortan Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung des aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Einkommens als Zwischenverdienst (u. a. ALK I S. 69, 76, 87).

 

1.3     Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei am 11. Dezember 2024 abgelaufen. Die Eröffnung einer Folgerahmenfrist werde mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls abgelehnt. Ab dem 12. Oktober 2024 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin II [ALK II] S. 20 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 Einsprache (ALK II S. 19), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 abwies (ALK II S. 13 ff., Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 16. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 9):

 

1.    Der Einspracheentscheid vom 16.05.2025 sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist vorhanden ist.

3.    Es seien die entsprechenden Leistungen zuzusprechen.

 

2.2     Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 9).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 24).

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Eröffnung einer Folgerahmenfrist und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht aufgrund mangelnden Arbeitsausfalles abgewiesen hat.

 

2.1     Für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Abs. 4). Einmal eröffnete Rahmenfrist bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 159/04 vom 2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat jedes Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259 E. 5.2 S. 261).

 

2.2

2.2.1  Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u. a. voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Dieser wiederum muss einen Verdienstausfall bewirkt haben (Art. 11 Abs. 1 AVIG).

 

2.2.2  Der Arbeitsausfall bestimmt sich in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bemisst sich die normale Arbeitszeit nach dieser persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war (BGE 146 V 112 E. 3.3 m. w. H.). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf geleistete Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit mehr oder weniger konstant, d. h. ohne erhebliche Schwankungen war. In diesem Fall gilt die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal. Dabei ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit im erwähnten Sinne ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach oben oder unten ausmachen (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O, S. 39 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 11 N 22 f.; BGE 107 V 59 E. 1 S. 61 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2.2). Hat das Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate gedauert, so ist die maximal zulässige Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen (20 %: 12 x Anzahl Monate), wobei jedoch auf ein Arbeitsverhältnis von weniger als sechs Monaten nicht abgestellt werden kann (Rubin, a.a.O., Art. 11 N 23). Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen kann von den Arbeitsstunden pro Jahr und den Abweichungen vom Jahresdurchschnitt ausgegangen werden (BGE 146 V 112 E. 3.3 m. H.).

 

2.2.3  Gemäss dem zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. März 2024 ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2024 im Stundenlohn angestellt zu einem Arbeitspensum von «ca. 5 (fünf) Stunden pro Woche in Abhängigkeit der anfallenden Arbeiten», wobei die Arbeitseinsätze an «einem zwischen den Parteien zu definierenden Wochentag» stattfinden. Zudem haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, «Arbeitseinsätze zu verschieben, hinzuzufügen oder auszusetzen» (ALK I S. 93). Eine Normalarbeitszeit wurde vertraglich nicht definiert. Die Beschwerdeführerin selbst führt aus, es sei ein Pensum von ca. 5 Stunden vereinbart worden, wobei die Anzahl der von ihr geleisteten Stunden «nach oben oder auch nach unten leicht variieren», da sie in gewissen Wochen noch Fahrdienste leiste, wenn Arztbesuche anstehen (A.S. 6). Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit für C.___ handelt es sich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – somit nicht um eine Tätigkeit, bei der die zu leistende Arbeitszeit und die entsprechende Entlöhnung vertraglich exakt bestimmt ist. Es besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, vielmehr leistet die Beschwerdeführerin ihre Einsätze nach Bedarf des Arbeitgebers und ihre Entlöhnung hängt von den Bedürfnissen des Arbeitgebers ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeitstage bzw.-stunden dabei im gegenseitigen Einvernehmen abgesprochen würden und nicht vom Arbeitgeber «diktiert» (vgl. A.S. 6), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Entscheidend ist einzig, dass kein vertraglicher Anspruch auf die Leistung und Entlöhnung einer bestimmten Arbeitszeit besteht. Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht davon aus, es handle sich bei der Tätigkeit um eine Arbeit auf Abruf.

 

2.3     Einen anrechenbaren Arbeitsausfall kann die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation nur erleiden, wenn sie in der Zeit vor Eröffnung der neuen Rahmenfrist während längerer Zeit mehr oder weniger konstante Einsätze geleistet hat. Zu prüfen ist demnach, ob die Schwankungen der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).

 

2.3.1  Ausweislich der Akten nahm die Beschwerdeführerin die Arbeit bei C.___ ab dem 1. März 2024 auf. Der Beobachtungszeitraum beschränkt sich somit auf den Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 11. Dezember 2024, wobei der Monat Oktober 2024, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführt (A.S. 2), korrekterweise nicht zu beachten ist, weil die Beschwerdeführerin in diesem Monat teilweise ferienabwesend war und Ferien zu Beschäftigungsschwankungen führen können (ALK I S. 27). Ebenso fällt der Dezember 2024 ausser Betracht, weil der Beginn der Folgerahmenfrist in diesen Monat fällt und nur ganze Monate zu berücksichtigen sind. Die Monate nach Ablauf der ersten Rahmenfrist, mithin also ab Dezember 2024, sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in den Beobachtungszeitraum miteinzubeziehen, da diese ausserhalb des für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab dem 12. Dezember 2024 relevanten, retrospektiv zu betrachtenden Zeitraums liegen.

 

2.3.2  Gemäss den in den Akten liegenden «Bescheinigungen über Zwischenverdienst» arbeitete die Beschwerdeführerin im Zeitraum von März 2024 bis November 2024 (unter Ausklammerung des Monats Oktober 2024, vgl. E. II. 2.3.1 hiervor) insgesamt 167.5 Stunden für C.___, was einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von rund 20.94 Stunden (167.5 Stunden / 8 Monate) entspricht. Bei einer Beschäftigungsdauer von 8 Monaten darf die monatliche Schwankung der Arbeitszeit maximal 13.33 % (20 % : 12 x 8 Monate) betragen, damit rechtsprechungsgemäss von einem mehr oder weniger konstanten Einsatz ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden präsentiert sich die Situation wie folgt:

 

Monat

Geleistete Stunden

Abweichung in % vom Durchschnitt

März 2024

10 Stunden

- 52.2 %

April 2024

25.5 Stunden

+ 21.8 %

Mai 2024

27 Stunden

+ 28.9 %

Juni 2024

22.5 Stunden

+ 7.5 %

Juli 2024

15 Stunden

- 28.4 %

August 2023

28.5 Stunden

+ 36.1 %

September 2024

18 Stunden

- 14 %

November 2024:

21 Stunden

+ 0.3 %

 

Somit lagen nur die Monate Juni 2024 und November 2024 innerhalb der maximal zulässigen Beschäftigungsschwankung von 13.33 %. In den anderen Monaten betrug die Abweichung von der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit jeweils entweder mehr oder weniger als 13.33 %, womit nicht von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG liegt nicht vor, womit diese Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt ist. Ob die weiteren Voraussetzungen, wie beispielsweise die Erfüllung der Beitragspflicht, gegeben sind, kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 5) bei dieser Ausgangslage offenbleiben.

 

3.       Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer