Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1942 geborene B.___ (nachfolgend: Versicherte) und der 1935 geborene C.___ (nachfolgend: Ehemann) meldeten sich im März 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse, Dossier Ehemann, S. 226 ff.). In der Folge wurde ihnen ab 1. März 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschalen für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. September 2016; Dossier Ehemann, S. 182 ff.). Auch in den Folgejahren bezogen die Versicherte und ihr Ehemann jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschalen. Diese beliefen sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 956.00 pro Monat und ab 1. Januar 2022 auf CHF 960.00 pro Monat (vgl. Dossier Ehemann, S. 172 f. [2017], 167 f. [2018], 159 f. [2019], 151 f., 89 f. [beide 2020], 131 f., 114 f., 89 f. [alle 2021] und 85 f. [2022]).
1.2 Im Verlauf des Monats November 2022 übersiedelte die Versicherte und ihr Ehemann in ein Heim. Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 den Ergänzungsanspruch für November 2022 für beide zusammen auf CHF 3'414.00 fest, dies wiederum einschliesslich Prämienpauschalen von CHF 960.00. Mit derselben Verfügung wurde dem Ehemann für Dezember 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 4'915.00 (einschliesslich Prämienpauschale) zugesprochen (Dossier Ehemann, S. 9). Der Ehemann verstarb am 27. Dezember 2022.
1.3 Später wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl. AK-Nr. 158 ff.; die entsprechende Verfügung erging am 10. November 2023, AK-Nr. 123), was ab Heimeintritt zu einer Anpassung ihrer Ergänzungsleistungen führte. Diese beliefen sich für Dezember 2022 neu auf CHF 3'455.00 plus Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr. 138) und für Januar bis Oktober 2023 auf monatlich CHF 3'060.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00 (Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr. 126], bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 ff.]). Im November 2023 wechselte die Versicherte in ein anderes Heim. Mit Verfügung vom 19. September 2024 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für November 2023 auf CHF 2'917.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00, jenen für Dezember 2023 auf CHF 2'816.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00 und jenen ab Januar 2024 auf monatlich CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00 fest (AK-Nr. 74).
2. Am 4. Dezember 2024 verstarb die Versicherte (vgl. AK-Nr. 67). Laut dem Inventar über den Vermögensnachlass vom 19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.) belief sich ihr Vermögen auf CHF 260'536.43 (Wertschriften und Guthaben CHF 260'416.43; Beweglichkeiten CHF 120.00; AK-Nr. 57). Die laufenden Schulden und Todesfallkosten betrugen insgesamt CHF 20'154.15 (AK-Nr. 58). Das Reinvermögen wurde dementsprechend auf CHF 240'382.28 beziffert (AK-Nr. 59).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 20. März 2025 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sohn und Alleinerben der Versicherten, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen seiner Eltern in der Höhe von total CHF 136'305.00.
3.2 Der Beschwerdeführer erhob am 16. April 2025 Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. März 2025. Er beantragte, die Rückforderung sei in Bezug auf die bezogenen Leistungen der Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sowie die Prämienverbilligung für Dezember 2024 aufzuheben.
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise gut, als sie die Rückforderung um CHF 22'032.00 (Reduktion wegen doppelt berücksichtigter Prämienpauschalen) auf CHF 114'273.00 herabsetzte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 15. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei um die Prämienverbilligung für die Monate von Januar 2021 bis Oktober 2022, die vollständigen Leistungen für November und Dezember 2022 sowie die Prämienverbilligung für Dezember 2024 zu reduzieren (A.S. 8 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 10. Juli 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).
4.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin anscheinend nur das Dossier der Versicherten eingereicht habe, und es wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, auch das auf den Ehemann lautende Dossier nachzureichen (A.S. 18). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wird festgestellt, dass die verlangten Akten beim Gericht eingetroffen sind (A.S. 20).
4.4 Am 9. September 2025 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 30 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge weiterhin auf eine Äusserung (A.S. 34 f.).
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zu Recht verpflichtet hat, ihr Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 114'273.00 zurückzuerstatten, welche seine Eltern während der Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2024 rechtmässig bezogen hatten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Mit dieser Änderung wurde u.a. Art. 16a ELG neu eingefügt. Danach sind rechtmässig bezogene Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Abs. 1). Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 noch immer gegeben sind (Abs. 2). Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt Art. 16a ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung (das heisst ab 1. Januar 2021) ausbezahlt wurden.
2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 ELV).
3.
3.1 Nach dem Gesagten besteht für Ergänzungsleistungen, die in der Zeit ab 1. Januar 2021 bezogen wurden, eine Rückerstattungspflicht der Erben im Umfang des Nachlasses, soweit dieser CHF 40'000.00 übersteigt. Der Nachlass, der dem Beschwerdeführer als alleinigem Erben seiner Mutter zukam, belief sich laut dem Inventar über den Vermögensnachlass vom 19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.; vgl. Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2025) auf rund CHF 240'000.00 (vgl. E. I. 2 hiervor). Dieser Betrag übersteigt die ausgerichteten Ergänzungsleistungen von CHF 114’273.00 um mehr als CHF 40'000.00. Der Umfang der Rückforderung hängt daher davon ab, in welcher Höhe die Eltern des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben, welche der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG unterliegen.
3.2 Laut der Rückerstattungsverfügung vom 20. März 2025 (AK-Nr. 51 f.) bezogen die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2024 jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 136'305.00. Im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 wurde diese Summe um CHF 22'032.00 (doppelt eingerechnete Prämienpauschale der Krankenkasse im Zeitraum von Januar 2021 bis November 2022) reduziert und neu auf CHF 114'273.00 beziffert. Diese Summe setzt sich zusammen aus den (nunmehr korrekt erfassten) Prämienpauschalen von insgesamt CHF 35'304.00 und den jährlichen Ergänzungsleistungen ohne Prämienpauschale von insgesamt CHF 78’969.00 (vgl. A.S. 5). Die Beträge sind korrekt: Die jährliche Ergänzungsleistung für November 2022 belief sich auf CHF 2'454.00 zuzüglich die Prämienpauschale von CHF 960.00. Für Dezember 2022 erfolgte eine gesonderte Berechnung (vgl. Art. 3a, 4 und 5 ELV), welche für den Ehemann der Versicherten einen Anspruch von CHF 4'435.00 plus Prämienpauschale von CHF 480.00 ergab (vgl. für beide Monate die Verfügung vom 2. Februar 2023, AK-Nr. 217 ff.; Dossier Ehemann S. 9 ff.). Für die Versicherte resultierte – unter Berücksichtigung einer nachträglichen Korrektur wegen der inzwischen rückwirkend zugesprochenen Hilflosenentschädigung – ein Anspruch von CHF 3'455.00 plus Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr. 138). In der Folge belief sich die jährliche Ergänzungsleistung für die Versicherte von Januar 2023 bis Oktober 2023 auf CHF 3'571.00 pro Monat (CHF 3'060.00 plus CHF 511.00: Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr. 126], bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 f.]), für November 2023 auf CHF 2'917.00, für Dezember 2023 auf CHF 2'816.00 (jeweils plus Prämienpauschale von CHF 511.00) sowie von Januar bis Dezember 2024 auf CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00 (vgl. Verfügung vom 19. September 2024, AK-Nr. 74).
4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rückforderung von CHF 114'273.00 in mehreren Punkten. In der Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2025 wird – mit Begründungen, auf die nachfolgend einzugehen ist – beantragt, die Rückforderung der Prämienverbilligung für Januar bis Oktober 2022 sowie November und Dezember 2022, die Rückforderung der Prämienverbilligung für Dezember 2024 sowie die Rückforderungen der Ergänzungsleistungen an den Ehemann der Versicherten für die angebrochenen Monate (November und Dezember 2022) sei aufzuheben. In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2025 (A.S. 30 ff.) wird die Begründung – in Kenntnis des inzwischen beigezogenen EL-Dossiers, welches auf den Ehemann der Versicherten lautete – ergänzt und teilweise modifiziert.
4.1 Umstritten ist zunächst die Rückforderung der Prämienpauschale respektive Prämienverbilligung für die Zeit von Januar 2021 bis Oktober 2022.
4.1.1 Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ausführt, werden Prämienverbilligungen, welche die Kantone aufgrund von Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gestützt auf das entsprechende kantonale Recht ausrichten, von der Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG nicht erfasst. Von Bedeutung ist daher, ob es sich bei den Positionen, die in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 15. Mai 2025 (A.S. 5 f.) als «Prämienverbilligung» bezeichnet werden, um diese Leistungsart handelt oder ob die in den Ergänzungsleistungen enthaltene Prämienpauschale respektive Prämienvergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) gemeint ist. Es lässt sich nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer, dem gemäss seiner glaubhaften und unbestrittenen Darstellung einzig die Akten aus dem Dossier seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden waren, davon ausging, bei den bis Ende Oktober 2022 bezogenen Leistungen habe es sich nicht um Ergänzungsleistungen gehandelt. Aus den nach der Verfügung des Gerichts vom 21. Juli 2025 nachgereichten Akten des Vaters des Beschwerdeführers geht nun aber eindeutig hervor, dass dessen Eltern schon seit 2016 Ergänzungsleistungen bezogen und dass diese bis Ende Oktober 2022 jeweils der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (gemäss dem bis Ende 2020 gültig gewesenen, kraft Übergangsbestimmung auch anschliessend bis längstens Ende 2023 weiterhin anwendbaren Recht) entsprochen hatten (vgl. E. I. 1 hiervor).
4.1.2 In der Eingabe vom 9. September 2025 (A.S. 30 ff.) bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Vermögen, auf dem die Rückforderung basiert, sei den Eltern erst im Jahr 2023 zugeflossen (Erbschaft beim Tod der Schwester der Mutter). Zudem sei den Eltern in den Steuerveranlagungen 2021 und 2022 sowohl der Abzug für Versicherungsprämien als auch der Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten verweigert worden. Weiter hätten die Eltern aufgrund ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse während dieser Zeit Anspruch auf Prämienverbilligung nach kantonalem Recht gehabt, wenn ihnen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden wären. Falls an der Rückerstattung festgehalten werde, führe dies zu einer deutlichen Schlechterstellung, welche im Hinblick auf das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot nicht zulässig sei. Die Rückforderung der Prämienverbilligung für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sei demnach nicht gerechtfertigt und müsse aufgehoben oder zumindest herabgesetzt werden.
4.1.3 Mit der Einführung der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG – die Bestimmung war in der Botschaft des Bundesrats nicht enthalten und wurde durch den Nationalrat eingefügt – wollte der Gesetzgeber erreichen, dass «Fälle vermieden werden können, in denen EL-Bezügerinnen und -Bezüger nach ihrem Tod hohe Vermögen hinterlassen und diese weitervererben. Konkret sollen Ergänzungsleistungen nach dem Versterben einer Person zurückerstattet werden, sofern Vermögen vorhanden ist» (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat 2018 452, Votum Schmid-Federer). Daraus wird deutlich, dass nicht die früheren Verhältnisse der verstorbenen Bezügerin oder des verstorbenen Bezügers ausschlaggebend sind, sondern das vorhandene Nachlassvermögen. Die bezogenen Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten, soweit der Nachlass dies – nach Abzug der Schwelle von CHF 40'000.00 – zulässt. Da es sich bei der «Prämienverbilligung», die in der als Bestandteil des Einspracheentscheids erlassenen Verfügung vom 15. Mai 2025 (A.S. 5 f.) erwähnt wird, um einen Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung nach ELG handelt, ist die entsprechende Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer ohne weiteres begründet. Dies gilt auch für die Position «Prämienverbilligung» im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2024 (November und Dezember 2022 sowie Dezember 2024 sind nachfolgend separat zu behandeln). Daran ändert der Umstand nichts, dass den Eltern des Beschwerdeführers, hätten sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt, ein steuerlicher Abzug für die Krankenkassenprämien und wohl auch eine Prämienverbilligung nach kantonalem Recht zugestanden hätte, die der Beschwerdeführer nun nicht zurückerstatten müsste. Das Schlechterstellungsverbot greift in dieser Konstellation nicht.
4.2 In Bezug auf die Ergänzungsleistungen für November und Dezember 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein Vater C.___ sei am 17. November 2022 in das Altersheim eingetreten und bereits am 27. Dezember 2022 verstorben. Es handle sich daher in Bezug auf die Ergänzungsleistungen um angebrochene Monate. Gemäss den Ausführungen in der Rückforderungsverfügung vom 20. März 2025 könnten Ergänzungsleistungen nur für ganze Monate zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer bezieht sich auch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WEL), Rz. 4720.02, Satz 2, wonach die jährliche Ergänzungsleistung nur für ganze Monate zurückgefordert wird, und macht geltend, eine Rückforderung für angebrochene Monate, wie sie November und Dezember 2022 darstellten, sei nicht zulässig. Die zitierte Rz. 4720.02 der WEL bezieht sich jedoch auf die hier nicht gegebene Konstellation, in der wegen der Beschränkung auf den um CHF 40'000.00 reduzierten Nachlass nur ein Teil der seit Anfang 2021 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden kann. Aus dem Beispiel in Anhang 16.4, S. 360 ff. der WEL geht denn auch hervor, dass die jährliche Ergänzungsleistung, die nur für einen Teil des letzten Kalendermonats erbracht wurde, der Rückforderung unterliegt. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil seine Eltern bereits durchgehend ab 2016 und damit lange vor dem 17. November 2022 Ergänzungsleistungen bezogen hatten und der Bezug durch die Mutter auch nach dem Tod des Vaters am 27. Dezember 2022 andauerte.
4.3 Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass die Erbschaft des Vaters nach dessen Tod am 27. Dezember 2022 ausgeschlagen und eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Er legt dar, der Vermögensanfall, der dazu führte, dass der Nachlass der Mutter einen Wert von rund CHF 240'000.00 aufwies (vgl. E. II. 3.1 hiervor), sei erst später entstanden, indem die Mutter im Jahr 2023 ihre verstorbene Schwester beerbt habe. Nach dem Wortlaut von Art. 16a ELV entsteht eine Rückerstattungspflicht bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, «soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind». Die Wendung «noch immer», die auch im italienischen, nicht aber im französischen Gesetzestext enthalten ist, könnte so verstanden werden, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung, insbesondere die Beschränkung auf den CHF 40'000.00 übersteigenden Nachlass, auch bereits im Zeitpunkt des Ablebens des ersten Ehepartners erfüllt sein müssen, soweit es um Ergänzungsleistungen geht, die vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet wurden. Die im Parlament geäusserte gesetzgeberische Absicht (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) legt jedoch den Schluss naher, es gehe einzig darum klarzustellen, dass die Grenze von CHF 40'000.00 auch nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten gilt. Die Wegleitung interpretiert die Bestimmung ebenfalls in diesem Sinn (vgl. WEL Rz. 4720.03). Auch inhaltlich erschiene die gegenteilige Auffassung als wenig sachgerecht, zumal sich der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten durch güter- und erbrechtliche Vereinbarungen problemlos unter CHF 40'000.00 reduzieren lässt, wenn sich die Beteiligten einig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass für die «nachlassseitige» Beurteilung der Rückerstattungspflicht einzig der Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten relevant ist. In der hier gegebenen Situation wäre aber ohnehin von einem Rückerstattungs-anspruch auszugehen, der auch die Versicherte betrifft, denn Anfang 2021 hatten beide Ehepartner Anspruch auf eine AHV-Altersrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Der Rückerstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum betrifft somit auch die Mutter des Beschwerdeführers. In dieser Konstellation kann, unabhängig von der Auslegung von Art. 16a ELG, einzig ihr Nachlass für die Rückerstattungspflicht massgebend sein.
4.4 In Bezug auf die Prämienvergütung für Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei früh im Monat verstorben und die Krankenversicherung habe der Beschwerdegegnerin deshalb den Teilbetrag von CHF 444.35 zurückerstattet. Die bezogenen Ergänzungsleistungen verminderten sich um diesen Betrag. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie gilt und diese im Todesfall nur pro rata, für die Zeit bis zum Todestag, geschuldet ist (BGE 142 V 87 E. 5.2 S. 93). Dem als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Dokument der Krankenversicherung Helsana ist denn auch zu entnehmen, dass zwischen der Prämienverbilligung für Dezember 2024 von CHF 515.00 und der geschuldeten Prämie von CHF 70.65 eine Differenz von CHF 444.35 besteht. Dieser Betrag ist durch die Krankenkasse zurückzuerstatten. Aus dem Papier geht allerdings nicht direkt hervor, dass diese Differenz an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde; angesichts der zitierten Rechtsprechung und der im erwähnten Dokument enthaltenen Berechnung ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls ein entsprechender Anspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Rückerstattungspflicht bleibe «auch dann bestehen, wenn die Krankenkasse eine anteilige Rückerstattung vornimmt» (Ziffer 2.3, A.S. 3). Eine Begründung für diese Beurteilung liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Inhaltlich vermag die Aussage nicht zu überzeugen, denn die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen im Sinne von Art. 16a ELG beschränkt sich, wie sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung als auch aus dem Begriff «Rückerstattung» hervorgeht, auf Vergütungen, welche die Beschwerdegegnerin zugunsten der Versicherten und ihres Ehemanns vorgenommen hat. Wenn sich diese Vergütung nachträglich reduziert, weil eine geleistete Zahlung, auch wenn sie an einen Dritten (Krankenkasse) ging, der Beschwerdegegnerin teilweise zurückerstattet wird, führt dies auch zu einer Verminderung des Rückerstattungsbetrags der Erben nach Art. 16a ELG. Die Rückforderung von CHF 114'273.00 reduziert sich demnach um CHF 444.35 auf CHF 113'628.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin die von der Krankenversicherung erhaltene Rückerstattung von CHF 444.35 (Teil der Prämie für Dezember 2024) nicht vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat. Die Rückerstattungsforderung reduziert sich damit auf CHF 113'828.65. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer handelte in eigener Sache und obsiegt nur in einem geringen Umfang. Es rechtfertigt sich daher nicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 und die ihn umsetzende Verfügung vom 15. Mai 2025 werden dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung von CHF 114'273.00 auf CHF 113'828.65 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer