Urteil vom 31. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 14. Mai 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 wegen psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von beruflichen Massnahmen oder einer Rente an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 3). Diese tätigte diverse Abklärungen und liess ihn nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 25) bidisziplinär begutachten (IV-Nr. 33). Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (IV-Nr. 42.1 S. 12). Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (IV-Nr. 44) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Mai 2025 ab (Aktenseiten [A.S] 1 ff., IV-Nr. 52).
2.
2.1 Am 18. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7, IV-Nr. 53):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Sache rechtsgenüglich abkläre (neue Begutachtung) und hiernach eine materielle Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen vornehme;
2. Dem Beschwerdeführer / Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nellen als amtlicher Anwalt;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MwSt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 f.).
2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Dominic Nellen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36).
2.4 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2025 an seiner Beschwerde fest (A.S. 39). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 45).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 2. Dezember 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. B.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und C.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 16. September 2024. Die beiden Gutachterinnen hatten den Beschwerdeführer am 16. bzw. 25. Juli 2024 untersucht (IV-Nr. 42.1 S. 1).
3.1
3.1.1 Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gab der Beschwerdeführer an, sein Hauptproblem sei, dass er morgens nicht regelmässig pünktlich aufstehen könne, weil er den Wecker nicht höre. Er sei psychisch angeschlagen und sein Schlafrhythmus sei gestört. Auch der Appetit sei wechselhaft. Er habe Diabetes und esse nicht regelmässig. Aufgrund des Diabetes habe er eine Art «Nebel im Kopf». Er sei sehr vergesslich. Er habe einen Herzinfarkt gehabt mit nachfolgender Herzoperation. Er erinnere sich nicht mehr an das Datum, weil er so vergesslich sei. Er fühle sich konstant müde. Schulter und Nacken seien verspannt, er benötige Massagen. Seine Beinmuskulatur sei nicht mehr stark und er sei schnell erschöpft. Hausarbeiten wie Staubsagen oder Wischen könne er nicht am Stück, sondern benötige Pausen. Seine Stimmung sei tendenziell fröhlich, wenn er allein sei. Er könne Freude empfinden und habe Interessen, aber auch Schuldgefühle, weil er zu gutmütig sei und deshalb ausgenutzt werde. Auch Suizidgedanken habe er bereits einige Male gehabt, würde sich aber nie etwas antun. Er befinde sich in einem täglichen Kampf ums Leben. Antrieb und Motivation seien vorhanden (IV-Nr. 42.4 S. 14). Er habe Angst vor tödlichen Krankheiten und vor Menschen, weil diese die Tendenz hätten, ihn misszuverstehen oder falsch einzuschätzen. Er habe auch schon Panikattacken gehabt, versuche aber, locker zu bleiben. Er leide nicht unter Zwängen. Sein Gedächtnis sei schwach, er habe Lücken beim chronologischen Erzählen und vergesse Sachen. Auch die Konzentration sei sehr schlecht, er könne beispielsweise nicht länger als 15 Minuten lesen, weil er danach den Inhalt nicht mehr verstehe, obwohl er eigentlich sehr gerne lese. Der Schlaf sei wechselhaft, mal schlafe er gut, mal nicht, insgesamt sechs bis acht Stunden. Er leide unter Alpträumen, wie er im Heimatland von der Polizei verfolgt werde. Auch seine Exfrau käme in den Alpträumen vor. Er werde in seinem Heimatland gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe er das Gefühl, von Agenten seines Heimatlandes beobachtet zu werden (IV-Nr. 42.4 S. 15).
3.1.2 Die Psychiaterin führte bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus, aufgrund der aktuellen Befunde imponierten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung könne daher nicht diagnostiziert werden. Auch für das Vorliegen anderer psychiatrischer Erkrankungen fänden sich keine Anhaltspunkte. Es könnte keine Angst- oder Zwangserkrankung diagnostiziert werden, ebenso keine Persönlichkeitsstörung, keine Traumafolgestörung oder eine Suchterkrankung, da die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht vorlägen. Auch eine Schmerzstörung liege aus demselben Grund nicht vor (IV-Nr. 42.4 S. 23). Die vom Beschwerdeführer angeführte Vergesslichkeit, die Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen hätten sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht hinreichend objektivieren lassen. Es sei keine Müdigkeit vorgelegen und die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien durchgehend gegeben gewesen (IV-Nr. 42.4 S. 24). Im MRI des Gehirns zeigten sich keine Hinweise auf eine organisch begründete psychische Störung (IV-Nr. 42.4 S. 25). Die psychiatrischen Befunde in den Vorakten wiesen auf das Vorliegen von Ängsten hin, die der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt entwickelt habe. Diese Ängste seien in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Herzinfarktes nachvollziehbar und nicht als pathologisch zu werten. Darüber hinaus gebe es Hinweise auf psychosoziale Probleme (Probleme mit der Exfrau, durch sein Herkunftsland eingezogener Reisepass). Die anamnestisch gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt begründe keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, letztere sei fachpsychiatrisch in den Vorakten auch nicht attestiert worden (IV-Nr. 42.4 S. 26 f.). Zusammenfassend liessen sich keine Befunde erheben, die relevante Einschränkungen des Funktions- und Fähigkeitsprofils des Beschwerdeführers begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei selbstversorgend, pflege soziale Kontakte, kümmere sich regelmässig um seine Tochter, gehe Hobbies und Interessen nach und sei in der Lage, gemeinsam mit der Tochter Urlaubsreisen zu unternehmen. Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (IV-Nr. 42.4 S. 27).
3.2
3.2.1 Anlässlich der internistischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, vergesslich und schnell von Geräuschen gestört zu sein. Er leide unter einem akuten Coronar-Syndrom und habe 2021 einen Herzinfarkt erlitten. Er ermüde rasch in den Beinen, obwohl er regelmässig Velo fahre. Er habe Diabetes mellitus und schwankende und teilweise suboptimal kontrollierte Blutzuckerwerte. Er habe oft schlechte Laune und ernähre sich dann ungesund und rauche. Vom Kardiologen sei ihm ein Rauchstopp empfohlen worden. Er habe ein obstruktives Schlafsyndrom. Das verordnete Gerät sei nicht hilfreich, er sei damit stets mit einem trockenen Hals gegen fünf Uhr am Morgen aufgewacht. Tagsüber habe sich die Müdigkeit eventuell ein wenig gebessert, was aber nicht im Verhältnis zu den negativen Punkten des Gerätes gestanden habe (IV-Nr. 42.5 S. 14 f.). Zudem gab der Beschwerdeführer an, seit einer Schlägerei, bei der er am linken Knie verletzt worden sei, am Knie unter schmerzbedingten Einschränkungen zu leiden. Das Knie schwelle unter Belastung an. Bei einem Sturz habe er sich Rippenprellungen zugezogen und er leide unter Rückenschmerzen bei körperlicher Belastung (IV-Nr. 42.5 S. 15).
3.2.2 Die Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand und präadipösem Ernährungszustand (IV-Nr. 42.5 S. 21). Es zeigten sich grenzwertig erhöhte, diastolische Blutdruckwerte. Daneben habe eine schwitzige Haut imponiert im Bereich der Hände, Füsse und Stirne. Das Treppensteigen in den zweiten Stock sei problemlos und beschwerdefrei möglich gewesen. Bei Präadipositas sei eine Gewichtsreduktion durch Anpassung der Lebensgewohnheiten zu empfehlen im Sinne einer angepassten, auf den Diabetes mellitus abgestimmten Ernährung. Dabei seien auch positive Auswirkungen auf den derzeit suboptimal kontrollierten Blutzuckerspiegel zu erwarten. Auch sei ein Rauchstopp zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag mobil und selbstständig. Der Beschwerdeführer sei aus gutachterlicher Sicht vollständig arbeitsfähig. Aufgrund des erlittenen Herzinfarktes sollten einzig schwere Arbeiten vermieden werden (IV-Nr. 42.5 S. 23 f.). Die anders lautende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt teile sie nicht, da diese mit einer psychiatrischen Störung vermischt worden und der Einfluss der genannten somatischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend anhand klinischer Befunde begründet worden sei (IV-Nr. 42.5 S. 24 f.).
3.3 Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachterinnen eine Anpassungsstörung (remittiert, ICD-10 F43.2), eine koronare Herzkrankheit mit Status nach NSTEMI 3/2021 (ICD-10 I125.19), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00), Präadipositas, Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), Dyslipidämie (ICD-10 K78.2), Lebersteatose (ICD-10 K76.0), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) und Nikotinkonsum (kumulativ ca. 23 py, ICD-10 Z72.0). Die Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (IV-Nr. 42.1 S. 11 ff.). Körperlich schwere Arbeiten würden sich aufgrund des erlittenen Herzinfarktes nicht mehr eignen. In körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten bestünden keine Limitation und eine volle Arbeitsfähigkeit. Sowohl die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit seien entsprechend uneingeschränkt leistbar (IV-Nr. 42.1 S. 13). Diese Beurteilung gelte auch rückblickend (IV-Nr. 42.1 S. 13 f.).
4. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der psychiatrischen Gutachterin aufgrund deren früherer Tätigkeit für die D.___ und erachtet das Gutachten aus diesem Grund als nicht beweiswertig (A.S. 11).
4.1 Im Zusammenhang mit Gutachten der D.___ ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die D.___ vergibt. Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese hat in ärztlichen Gutachten der D.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Weiter hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der D.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige Leistungsentscheide bleiben bestehen. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass bereits erstellte D.___-Gutachten per se als nicht beweiswertig anzusehen sind. Stattdessen sind diese anhand der bundesgerichtlichen Kriterien auf deren Beweiswertigkeit zu prüfen.
4.2 Das vorliegende Gutachten stammt nicht von der D.___, weshalb das eben Dargelegte auf dieses Gutachten nicht zutrifft. Auch hat sich die EKQMB nicht zu einzelnen Gutachtern oder Gutachterinnen und damit nicht zur Qualität von Gutachten der vorliegend beteiligten Gutachterin geäussert. Da zudem nach dem Dargelegten bereits Gutachten der D.___ nicht a priori als nicht beweiswertig anzusehen sind, kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem Gutachten von Fachpersonen, welche früher für die D.___ tätig waren, zu beurteilen sind, folglich ebenso wenig von vornherein auf die fehlende Beweiskraft des Gutachtens geschlossen werden. Das vorliegende Gutachten leidet daher nicht schon aus diesem Grund an einem Mangel. Vielmehr ist sein Beweiswert anhand der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien (vgl. E. II. 5.1 hiernach) zu prüfen.
5.
5.1
5.1.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
5.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,
das Gutachten sei unvollständig und hinsichtlich der Beurteilung seiner
Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den Vorakten (vgl. A.S. 12). Dem kann
nicht gefolgt werden. Arbeitsunfähigkeiten sind in den Akten bis Ende Mai 2023
dokumentiert (vgl. IV-Nr. 16 und IV-Nr. 23 S. 1). Zudem attestiert med. pract. E.___
(Facharzt für Allgemeinmedizin [D]) in einem undatierten Bericht eine
Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden täglich in angepasster Tätigkeit
(IV-Nr. 23 S. 5). Da med. pract. E.___ weder über Befunde noch
Diagnosen (vgl. IV-Nr. 23 S. 3) oder konkrete
Funktionseinschränkungen (vgl. IV-Nr. 23 S. 4 f.) berichtet, ist
nicht zu erkennen, aufgrund welcher konkreten gesundheitlichen Beschwerden bzw.
Einschränkungen des Beschwerdeführers er zu dieser Einschätzung kommt. Zudem
ist mangels Datierung des Berichts auch der Zeitpunkt der Attestierung der
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit unklar. Der Bericht von med. pract.
E.___ ist damit nicht beweiswertig, womit auf ihn nicht abgestellt werden kann.
Somit lässt sich mit Blick auf die Akten feststellen, dass ab Mai 2023 ärztlich
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im August 2023 und in der Zeit
danach bestand somit ausweislich der Akten keine Arbeitsunfähigkeit. Med. pract.
F.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) hielt am 9. Oktober 2023
sogar explizit fest, in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer
«ein volles Pensum erledigen» (IV-Nr. 21 S. 6), was sich mit der
gutachterlichen Einschätzung deckt.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gutachten setze sich nicht mit dem Verlauf der arbeitsintegrativen Massnahmen auseinander (vgl. A.S. 12 f.).
5.2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen. Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (BGE 151 V 306 E. 4.4 m. H.).
5.2.2.2 Durch die Beschwerdegegnerin wurden keine beruflichen oder integrativen Massnahmen durchgeführt, da gemäss einer Aktennotiz die subjektive Eingliederungsfähigkeit als nicht gegeben erachtet wurde und sie daher zunächst die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung abklären wollte (vgl. IV-Nr. 20 und 25 S. 2 f.). Ausweislich der Akten wurden arbeitsintegrative Massnahmen durch die Sozialen Dienste der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers initiiert und im Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 durchgeführt (vgl. IV-Nr. 19 S. 1). Danach war der Beschwerdeführer bis Ende August 2023 bei der [...] als Verkäufer angestellt (vgl. IV-Nr. 8 S. 6 und 42.5 S. 19).
5.2.2.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Massnahmen fanden vor seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin statt. Die letzten sechs Monate vor der Anmeldung sind einzig im Zusammenhang mit der Festlegung des Beginns des Rentenanspruches relevant und daher nur, sofern überhaupt ein Rentenanspruch besteht (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Voraussetzung zur Entstehung eines Rentenanspruches ist u. a. eine mindestens sechs Monate zuvor erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug sowie das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Eine solche wurde vorliegend nur im Zeitraum vor, nicht aber nach der Anmeldung attestiert (vgl. E. II. 3.3 und 5.2.1 hiervor). Ein Rentenanspruch kann daher vorliegend bereits aus diesem Grund nicht entstehen. Entsprechend ist der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Anmeldung nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Eine Veranlassung, sich mit dem Verlauf der vor der Anmeldung zum Rentenbezug durchgeführten Integrationsmassnahmen und der dabei bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gutachterlich auseinanderzusetzen, bestand daher nicht.
5.2.3 Dasselbe kann gesagt werden in Bezug auf die Rüge, die Gutachter hätten verschiedene, vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren angeführte medizinisch relevante Aspekte (somatoforme Schmerzverarbeitung, Vorliegen psychovegetativer Symptome etc.) nicht exploriert (vgl. A.S. 13). Die Gutachter haben sich mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihn umfassend untersucht (IV-Nr. 42.4 S. 14 ff., 42.5 S. 4 ff.). Auch von den Vorakten hatten sie Kenntnis (vgl. IV-Nr. IV-Nr. 42.3). Aus diesen und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung ergeben sich keine Hinweise auf möglicherweise nicht erkannte, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Beschwerden, die Anlass zu weiteren Abklärungen gäben. Auch finden sich weder in den Vorakten Berichte, in denen die vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Aspekte thematisiert werden, noch werden solche vom Beschwerdeführer bezeichnet oder vorgelegt. Inwiefern diese Aspekte vorliegend rechterheblich sein sollen, erschliesst sich demnach nicht. Das Gutachten, welches sich damit nicht auseinandersetzt, ist folglich nicht mangelhaft.
5.3 Zusammenfassend erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für ein beweiswertiges Gutachten. Es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht darauf abstellen. Anlass zu weiteren Abklärungen, wie der Beschwerdeführer sie begehrt, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
6. Da im Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit attestiert wird, besteht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit der angefochtenen Verfügung daher zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Der Beschwerdeführer wurde ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und eines Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 CHF 190.00.
7.2.1 Rechtsanwalt Nellen macht in der am 2. Dezember 2025 eingereichten Honorarnote Aufwände von insgesamt 13.17 Stunden geltend (vgl. A. S. 46 ff.). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Mai 2025. Die Beschwerde dagegen wurde am 18. Juni 2025 erhoben. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwände im Umfang von 1.75 Stunden aus dem Zeitraum zuvor sind vorprozessual und daher nicht im Rahmen der ab Prozessbeginn gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die Aufwände für verschiedene Telefonate mit Steuerbehörden, da sich ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erschliesst (Positionen vom 28. Juli 2025 und 5. August 2025 im Umfang von insgesamt einer Stunde). Aufgrund der Praxis des Versicherungsgerichts, welche u. a. den eigentlichen anwaltlichen Aufwand von blossem Kanzleiaufwand abgrenzt, rechtfertigt sich mit Blick auf die zahlreichen Positionen, die das Weiterleiten von Orientierungskopien beinhalten, aber bei denen die dafür aufgewendete Zeit nicht separat ausgewiesen wird, eine Kürzung um eine Stunde, womit ein zu entschädigender Aufwand von noch 9.42 Stunden resultiert. Dies entspricht einer Entschädigung von CHF 1'789.80 (CHF 190.00 x 9.42 Stunden; exkl. MwSt). Rechtsanwalt Nellen macht zudem einen Auslagenersatz von CHF 130.00 für 130 Fotokopien geltend. Da Fotokopien gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, sind dafür lediglich CHF 65.00 zu entschädigen. Zusammen mit den restlichen, von ihm geltend gemachten Auslagen für Porti und Telefonate beläuft sich der zu vergütende Auslagenersatz auf CHF 121.20 (exkl. MwSt).
7.2.2 Insgesamt sind damit Aufwände und Auslagen in Höhe von total CHF 2'065.80 inkl. MwSt zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 611.00 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Honorar von CHF 250.00 pro Stunde).
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird auf CHF 2'065.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 611.00 inkl. Auslagen und MwSt festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer