Urteil vom 28. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 21. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ meldete sich am 18. Mai 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wies dieses Begehren mit Verfügung vom 4. Januar 2002 ab, da keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 12); auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat der Vizepräsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. März 2002 nicht ein (IV-Nr. 14).
1.2 Am 18. Februar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und begehrte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (IV-Nr. 19). Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2009 mangels Invalidität einen Leistungsanspruch und wies das Gesuch ab (IV-Nr. 110). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 30. Juni 2010 ab (IV-Nr. 120).
1.3 Am 28. März 2011 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 124). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wies die IV-Stelle den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 227).
1.4 Am 3. Juli 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 235). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten erging am 16. Juni 2022 (IV-Nr. 284). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2025 (IV-Nr. 313) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2025 Einwände (IV-Nr. 314). Mit Eingabe des inzwischen beigezogenen Rechtsanwalts vom 28. März 2025 (IV-Nr. 317) wurde der Einwand ergänzt, Anträge gestellt und eine Erklärung bezüglich des Eingliederungswillens bei der IV-Stelle eingereicht. Zudem liess der Versicherte das Gesuch stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, ein Rechtsbeistand sei nicht notwendig.
2. Am 25. Juni 2025 (A.S. 4 ff.) lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 21. Mai 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das Vorbescheid- und Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2025 (A.S. 37) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe vorliegend ein langjähriger und vielschichtiger Verfahrenslauf. Seit über 25 Jahren fänden Leistungsverfahren mit der Invalidenversicherung statt. Dies spreche für ein besonders komplexes Versicherungsverhältnis. Das aktuelle Leistungsgesuch sei bereits vor fast fünf Jahren gestellt worden und sei in dieser Zeit mehrfach inhaltlich behandelt worden. Die Vielzahl an medizinischen Berichten, Abklärungen und Entscheide mache die Aktenlage besonders umfangreich und unübersichtlich. Bereits aus diesem Grunde könne nicht mehr ein einfacher, durchschnittlicher Sachverhalt angenommen werden (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember 2024, E. 3.1). Dass sich der Versicherte im Verfahren und hinsichtlich der rechtlichen Aspekte nicht zurechtfinde, zeige überdeutlich seine Unterschrift vom 7. Oktober 2024 hinsichtlich des Verzichts auf berufliche Massnahmen. Ihm sei nicht bewusst gewesen und es sei ihm entgegen dem vorgedruckten Formular auch nicht klar und deutlich und für ihn verständlich erklärt worden, dass ihm die Rente weiter ausgerichtet werde, sollte er an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Diese Unkenntnis sei erst durch den Beizug des unterzeichneten Rechtsanwalts behoben worden und hätte handfeste rechtliche Konsequenzen gehabt. Die Unkenntnis habe somit ein juristisches Eingreifen mehr als notwendig gemacht. Ausserdem setze die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über einen langen Zeitraum hinweg sowie Fragen hinsichtlich des Zusammenhangs des Eingliederungs- mit dem Rentenanspruchs medizinisch-rechtliches Fachwissen voraus. Die Beschwerdegegnerin habe den Einwand zum Vorbescheid von einer Sachbearbeiterin an einen Juristen weitergeleitet. Dies müsse als implizite Anerkennung der Komplexität gewertet werden. Wäre der Fall tatsächlich «nicht besonders schwierig», hätte keine solche Übertragung erfolgen müssen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich seien, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten seien auch nicht damit zu begründen, dass vorliegend die Rechtsprechung zur Rentenaufhebung von über 55-jährigen versicherten Personen zur Anwendung gelangt sei, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage gewesen sein solle, dem Gespräch mit der beruflichen Eingliederung vom 7. Oktober 2024 zu folgen und die Ausgangslage, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannt habe, dass das fortgeschrittene Alter ein Kriterium für eine erschwerte Eingliederung sein könne und dass grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien, wenn bei einer über 55-jährigen versicherten Person ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe und diese Rente gleichzeitig zu befristen oder abzustufen sei, zu verstehen. Es komme hinzu, dass mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten (vgl. BGE 134 V 97), was dazu geführt habe, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden (vgl. dazu auch Anhörung vom 26. Februar 2025, in dem der Beschwerdeführer unter anderem Akteneinsicht beantragt und sinngemäss angegeben habe, bis 31. März 2025 Dokumente resp. medizinische Unterlagen nachzureichen.
4.
4.1 Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
4.2
4.2.1 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch jeweils mit Verfügungen vom 4. Januar 2002, 5. November 2009 und 2. Juni 2014 verneinte. Nachdem berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren, veranlasste sie im Rahmen ihrer Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit im Verwaltungsverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
4.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 16. Juni 2022 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten; solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Sodann macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einwand zum Vorbescheid von einer Sachbearbeiterin an einen Juristen weitergeleitet, was als implizite Anerkennung der Komplexität gewertet werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Weiterleitung des Falles an den Rechtsdienst nicht erstaunt, nach dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 selbst erhobenen Einwände mit Eingabe vom 1. April 2025 ergänzte, zahlreiche Rechtsbegehren stellte und im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragte. Dementsprechend wurde die Sachlage in rechtlicher Hinsicht durch die anwaltliche Eingabe anspruchsvoller, was aber nicht bedeutet, dass der vorliegende Sachverhalt dadurch aussergewöhnlich und komplexer geworden wäre.
Sodann erstreckt sich das vorliegende Falldossier zwar über mittlerweile 25 Jahre. Für die Zeit bis 2014 liegen jedoch rechtskräftige Beurteilungen vor und das aktuelle Verfahren wurde durch die Neuanmeldung im Jahr 2020 eingeleitet. Zudem handelt es sich um eine verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge, zumal in den Akten neben dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 16. Juni 2022 lediglich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Oktober 2008 (IV-Nr. 78) vorliegt. Insgesamt kann somit nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage ausgegangen werden. Auch aus den in der Beschwerde mit Hinweis auf die lange Verfahrensdauer angeführten Urteilen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bejahte das Bundesgericht im Urteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht in erster Linie aufgrund der langen Verfahrensdauer, sondern weil die Invalidenversicherung im besagten Fall zuerst ein polydisziplinäres Gutachten einholte, der RAD dieses als nicht beweiskräftig erachtete und die Invalidenversicherung in der Folge ein weiteres polydisziplinäres Gutachten veranlasste. Aufgrund dessen wurde der Fall vom Bundesgericht entsprechend als komplex eingestuft und der Sachverhalt konnte nicht mehr als einfach und durchschnittlich bezeichnet werden. Auch in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember 2024 E. 3.1 erfolgte die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht hauptsächlich aufgrund der Verfahrensdauer, sondern weil das Versicherungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Invalidenversicherung zurückgewiesen hatte und betreffend die Auswahl der Gutachter für die zu veranlassenden Begutachtung besondere Partizipationsrechte bestanden. Ausserdem war der dortige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen in besonderer Weise auf Unterstützung angewiesen.
4.2.3 Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist jedoch wie erwähnt keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
Etwas anderes kann schliesslich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 7. Oktober 2024 zuerst auf berufliche Massnahmen verzichtete (vgl. IV-Nr. 311), aber gemäss Angaben des Rechtsvertreters nach dessen Intervention seinen Eingliederungswillen bekräftigte. Bei der Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess vorstellen könne oder auf Eingliederungsmassnahmen verzichte, handelt es sich offensichtlich nicht um eine komplexe Rechtsfrage, welche den Beizug eines Anwaltes erforderlich machte.
4.2.4 Zusammenfassend ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 16. Oktober 2025 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'329.25 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'342.70 festzusetzen (6.16 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 71.70 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 399.55 (Differenz zum vollen Honorar von [6.16 Stunden zu CHF 250.00 für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand, gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022] + Auslagen + MwSt. = CHF 1'742.25; - CHF 1'342.70), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten sowie an den Sozialdienst, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
5.2 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'342.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 399.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch