Urteil vom 12. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 12. Juni 2025 ab 1. April 2025 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe für die Kontrollperiode März 2025 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sich dieser Vorwurf nur auf den Zeitraum vom 10. bis 31. März 2025 bezog, d.h. ab der Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 48 f. + 71). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 43 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Juni 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 26. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und die ungerechtfertigte Taggeldkürzung rückgängig zu machen (A.S. 4).
2.2 Am 4. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Zeugnis der Assistenzärztin B.___ vom gleichen Tag ein, wonach er vom 1. März bis 20. April 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab 21. April 2025 hingegen wieder voll arbeitsfähig (AWA S. 36). Im Bericht vom 16. Juli 2025 ergänzt die Ärztin, dass die besagte Arbeitsunfähigkeit auf eine Anpassungsstörung nach erhaltener Kündigung zurückging (AWA S. 27 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1. Die Beschwerde vom 26. Juni 2025 sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Arbeitslosenkasse C.___ in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 4. Juli 2025 vorliegt.
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2.4 Die C.___ Arbeitslosenkasse fordert vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2025 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 1'409.85 zurück (A.S. 18 ff.). Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe er nur von der Wiederanmeldung per 10. März 2025 bis zum 8. April 2025 Anspruch auf das Taggeld gehabt. Während der restlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 20. April 2025 sei hingegen zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Einsprache (s. A.S. 24), auf welche die C.___ Arbeitslosenkasse am 30. Oktober 2025 nicht eintritt (A.S. 27 ff.).
2.5 Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände erhoben hat, sistiert der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. November 2025, bis der Nichteintretensentscheid der C.___ Arbeitslosenkasse in Rechtskraft erwachsen ist (A.S. 30). Am 15. Januar 2026 stellt der Vizepräsident sodann fest, dass keine Beschwerde gegen den besagten Entscheid vom 30. Oktober 2025 eingegangen und der Sistierungsgrund damit weggefallen ist (A.S. 31).
2.6 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 2. Februar 2026 im Hinblick auf die erwähnte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers die Gutheissung der Beschwerde (A.S. 33 ff.).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei fünf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Die entsprechenden Bemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird indes auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE B320; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23).
2.2 Bemüht sich die versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Reicht sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinen Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen, dass keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 182).
3. Aus dem Arztzeugnis vom 4. Juli 2025 sowie dem ergänzenden Bericht vom 16. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis 20. April 2025 vollständig arbeitsunfähig war (E. I. 2.2 hiervor), weswegen er für die hier massgebliche Zeit vom 10. bis 31. März 2025 keine Arbeitsbemühungen vorweisen musste (E. I. 1 + E. II. 2.1 hiervor). Bestand aber keine solche Pflicht, dann entfällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Das räumt denn auch die Beschwerdegegnerin ein, indem sie die Gutheissung der Beschwerde und damit die Aufhebung der Einstellung beantragt (E. I. 2.6 hiervor). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit korrespondiert im Übrigen mit der rechtskräftigen Verfügung der C.___ Arbeitslosenkasse vom 29. August 2025 (E. I. 2.4 hiervor), wonach dem Beschwerdeführer vom 10. März bis 8. April 2025 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit zustanden (s. dazu Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann