Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ordnungsbusse (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) forderte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29. November 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin S. [AK S.] 32 f.) dazu auf, ihr bis am 30. Januar 2025 die Lohndaten der B.___ für das Jahr 2024 bekanntzugeben.
1.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (AK S. 31) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ihr der Beschwerdeführer die Lohnangaben für das Personal der B.___ bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht habe zukommen lassen. Sie forderte ihn dazu, die Lohnmeldung bis spätestens 27. Februar 2025 nachzureichen. Dabei wies sie explizit darauf hin, dass eine Meldung auch dann erforderlich sei, wenn in der betreffenden Abrechnungsperiode keine Löhne ausgerichtet worden seien, und dass bei Nichteinhalten der Frist zusätzliche Kosten und Verzugszinsen drohten.
1.3 Mit Schreiben vom 7. März 2025 (AK S. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mahnung zu. Sie stellte darin fest, dass die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 trotz Erinnerungsschreiben immer noch nicht eingereicht worden sei, weshalb sie den Beschwerdeführer mahnen und eine Mahngebühr von CHF 50.00 erheben müsse. Weiter ersuchte sie den Beschwerdeführer, die vollständigen Lohnunterlagen bis spätestens 6. April 2025 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte sie dem Beschwerdeführer an, ihm eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.00 (im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00) aufzuerlegen.
1.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (AK S. 29) erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 500.00. Weiter ersuchte sie den Beschwerdeführer, die Lohnbescheinigung innerhalb von 10 Tagen einzureichen, andernfalls die Lohnsumme nach Ermessen festgesetzt und / oder vor Ort auf Kosten des Beschwerdeführers eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt werde.
1.5 Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025 (AK S. 27) darüber, dass für den Fall, dass in der fraglichen Abrechnungsperiode keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet worden seien, das Formular «Lohnbescheinigung» weggelassen und lediglich das Formular «Rekapitulation der Lohnmeldung» ergänzt und unterschrieben retourniert werden müsse.
1.6 Am 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer schliesslich über das geschützte Internetportal für Geschäftspartner «connect» die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 ein (AK S. 26).
1.7 Am 23. Mai 2025 gelangte bei der Beschwerdegegnerin die als «Rekurs» betitelte Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 (AK S. 19) ein. Der Beschwerdeführer hielt darin fest, dass er die Busse von CHF 500.00 als nicht gerechtfertigt erachte. Er habe in der Lohnbescheinigung von 2023 angekreuzt, dass die B.___ keine Angestellten mehr beschäftige, weshalb er das «Aufgebot» auf die Seite gelegt habe.
1.8 Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Dass keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden seien, entbinde nicht von der Pflicht zur periodischen Einreichung der zur Prüfung der Beitragspflicht bzw. -abrechnung erforderlichen Unterlagen.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (A.S. 4) reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine als «Rekurs» betitelte Beschwerde ein. Er hält darin sinngemäss fest, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 5. September 2025 (A.S. 7 f.) die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit ist der Vizepräsident in Vertretung der Präsidentin zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt über die Beiträge der Versicherten (siehe Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) sowie die Beiträge der Arbeitgeber (siehe Art. 12 ff. AHVG).
2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
2.3 Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von CHF 20.00 – 200.00 (Art. 205 Abs. 1 AHVV).
2.4 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 AHVG) Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
3. Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).
4. Der im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 (A.S. 1 ff.) von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser räumt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 (A.S. 4) vielmehr ein, dass er einen Fehler gemacht habe («Doch wenn ich einen Fehler mache, werde ich mit 500 Franken gebüsst»). Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der Bussenverfügung am 8. Mai 2025 (AK S. 29) einreichte. Einen entschuldbaren Grund hierfür bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm folglich zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt.
5. Die in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 AHVG auferlegte Busse muss unabhängig von der Höhe der geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten Umtrieben festgelegt werden (Rz. 9023 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2025, mit Verweis auf E. 2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 8. Januar 1980 in Sachen R. B., publiziert in ZAK 1980 S. 333 f.). Vorliegend erscheint die Bussenhöhe von CHF 500.00 mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden Umtriebe der Beschwerdegegnerin als zu hoch. Die Busse wird auf CHF 300.00 herabgesetzt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer handelt in eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher Aufwand entstanden. Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Busse auf CHF 300.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon