Urteil vom 14. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) zog per 4. Juli 2024 von Deutschland nach B.___ zu. Bei der Anmeldung legte er eine Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___ (AHV Ausgleichskasse) vom 15. Februar 2005 vor, wonach er im Kanton C.___ von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit sei (BS [Akten der D.___] 1). Hierauf teilte die E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ am 9. Juli 2024 (BS 4) mit, dass der Beschwerdeführer ein vollständiges Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz online einreichen solle. Mit Schreiben vom 23. September 2024 (BS 5) teilte die E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ mit, dass die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 ihre Gültigkeit verloren habe. Da sich der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn angemeldet habe, sei es erforderlich, dass er das Gesuch für den Kanton Solothurn neu stelle. Dies teilten die Einwohnerdienste dem Beschwerdeführer mit E-Mails vom 9. Juli 2024, 19. September 2024 und 24. September 2024 sowie im persönlichen Gespräch vom 19. September 2024 mit. Nachdem der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Einwohnerdienste nicht nachgekommen war, wurde er mit Brief vom 2. Oktober 2024 (BS 6) erneut aufgefordert, den Einwohnerdiensten bis am 11. Oktober 2024 einen Schweizer Krankenversicherungsnachweis oder ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einzureichen. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Personen ohne oder ohne nachgewiesenen gültigen Schweizer Versicherungsschutz durch die Einwohnerdienste direkt einem Krankenversicherer zugewiesen würden.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Nachweis einer bestehenden und gültigen Schweizer Krankenkassenversicherung nicht erbracht und auch kein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz eingereicht hatte, wies ihn die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 dem Schweizer Krankenkassenversicherer F.___ zu. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2024 (BS 9) bei den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ Einsprache. In der Folge wies die Beschwerdekommission der Stadt B.___ die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, es sei zu bestätigen, dass die mit Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___ vom 15. Februar 2005 erteilte Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht weiterhin Gültigkeit habe, da diese Verfügung weder zurückgenommen noch aufgehoben worden sei.
2.2 Sodann führt das Versicherungsgericht einen internen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn durch (A.S. 10) und teilt den Parteien danach mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (A.S. 12 f.) mit, der Meinungsaustausch habe ohne Präjudiz für den Endentscheid zum Ergebnis geführt, dass von der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts auszugehen sei.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 (A.S. 19) stellt die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ die Anträge, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (A.S. 23) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein.
2.5 Mit Eingaben vom 23. Juli 2025 (A.S. 28) und 22. August 2025 (A.S. 32) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
2.6 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) weist die vom Kanton bezeichnete Behörde Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Streitigkeiten über die Frage, ob eine Person, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht beigetreten ist, der Versicherungspflicht untersteht, richten sich somit nach den kantonalen Zwangszuweisungs- oder Befreiungsverfahren bzw. sind von der Gemeinsamen Einrichtung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 2ter KVG) (Gebhard Eugster in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht [RBS], Basel/Freiburg 2018).
1.2 § 64 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn (SG; BGS 831.1) besagt, dass das Departement nach der Gesetzgebung des Bundes die dem Kanton übertragenen Aufgaben wahrnimmt im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung, soweit diese nach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Insbesondere ist es ermächtigt über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu unterscheiden (Abs. 3 lit. b). Gemäss § 65 Abs. 1 lit. d SG weisen die Einwohnergemeinden versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu. Bei den vorgenannten Vorgängen handelt es sich um die materielle Durchsetzung von Bundesrecht. Gemäss Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. In Art. 6a Abs. 3 KVG werden sowohl die Zuweisung als auch die Befreiung behandelt. Es handelt sich in der Rechtsanwendung um sehr ähnliche Frage-stellungen. Bei beiden Verfahren ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG: SR 830.1) anwendbar, zumal das KVG im hier interessierenden Zusammenhang (Zuweisungsverfahren) keine Abweichung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.3.1). Entsprechend wird das Beschwerdeverfahren betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht praxisgemäss vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn beurteilt (Art. 57 ATSG), was auch für das vorliegende Verfahren betreffend Zwangszuweisung gilt. Das Versicherungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit zuständig.
2. Von Amtes wegen zu prüfen ist sodann die Zuständigkeit der Beschwerdekommission zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheides vom 17. Dezember 2024.
Im Kanton Solothurn weisen die Einwohnergemeinden versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu (§ 65 Abs. 1 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Rechtsschutz richtet sich in diesen Fällen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, BGS 124.11), soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist oder das Sozialgesetz des Kantons Solothurn nichts anderes bestimmt (vgl. § 159 Abs. 1 SG). Wie in E. II. 1 hiervor dargelegt, ist das ATSG und damit Bundesrecht anwendbar. Da im Sozialgesetz keine Ausnahmebestimmungen für den Rechtsweg im vorliegenden Zwangszuweisungsverfahren statuiert werden, ist der Rechtsweg im Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG auszugestalten: «Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.» Wie aus der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der Einwohnergemeinde der Stadt B.___, vertreten durch die Einwohnerdienst, vom 16. Oktober 2024 ersichtlich, wurde als Einspracheinstanz die Einwohnerdienste der Stadt B.___ festgelegt, was im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG zulässig ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 wurde in der Folge von der Beschwerdekommission der Stadt B.___ gefällt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wie nachfolgend darzulegen ist. Gemäss § 197 Gemeindegesetz (GG; SR 131.1) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse von Angestellten, Beamten oder Beamtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen Unternehmungen oder Anstalten beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (Abs. 2). Die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ hat von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht und ist von der dispositiven kantonalen Zuständigkeit abgewichen, indem sie eine andere kommunale Behörde als zuständig bestimmt hat. Gemäss § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn) können Verfügungen und Entscheide, soweit nicht unmittelbar ein Rechtsmittel an eine Behörde des Kantons oder des Bundes offensteht, innerhalb der Gemeinde letztinstanzlich bei der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn angefochten werden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Daher ist es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5). Gestützt auf die vorgehenden Erwägungen ist es somit – auch im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn die Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde vom 16. Oktober 2024 behandelt hat.
3. Nachfolgend ist die Beschwerde vom 17. Januar 2025 materiell zu prüfen. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers ist die Verfügung betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 (BS 1) in den folgenden 19 Jahren bei jedem seiner Wohnortswechsel innerhalb der Schweiz (G.___, H.___, B.___) anstandslos anerkannt worden, so auch bei seiner Wohnsitznahme in B.___ im Mai 2020. Es ist von Seiten der Beschwerdegegnerin denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kanton B.___ nach Deutschland am 31. Mai 2024 (BS 18) im Kanton B.___ von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit war. Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus der Schweiz per 31. Mai 2024 und nach der erneuten Anmeldung in der Stadt B.___ am 4. Juli 2024 (BS 19) wiederum ein Gesuch stellen muss, um sich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz befreien zu lassen.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, wie aus den beigefügten Meldebescheinigungen ersichtlich sei, habe er sich am 31. Mai 2024 ordnungsgemäss in B.___ abgemeldet. Bei der Abmeldung habe er auf Nachfrage angegeben, dass er beabsichtige, nach […] zu ziehen. Diese Pläne hätten sich jedoch während der Sommerferien zerschlagen. Die geplante Wohnsitznahme in I.___ sei nicht zustande gekommen, und nach einer Beratung durch seinen Steuerberater sei die Absicht, nach Deutschland umzuziehen, endgültig aufgegeben worden. Nach den Sommerferien habe er sich mit dem beigefügten Anmeldeformular wieder ordnungsgemäss in B.___ angemeldet. Das von ihm eingereichte und unterschriebene Anmeldeformular sei von ihm persönlich und unverändert eingereicht worden (s. B [Beschwerdebeilage] 4). Jegliche Änderungen oder Mutationen an diesem Dokument seien definitiv nicht von ihm vorgenommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausland gekommen. In diesem Zusammenhang verweise er auf den entsprechenden Passus im Abmeldeformular: «Diese Bescheinigung bestätigt nur die Abmeldung bei den Einwohnerdiensten und weder die Ausreise der Person aus der Schweiz noch die effektive Wohnadresse im Ausland.»
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer per 31. Mai 2024 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei den Einwohnerdiensten nach I.___, Deutschland, abgemeldet habe (siehe Abmeldeformular Mai 2024). Der Wegzug sowie der Wegzugsort seien gestützt auf seine Angaben (Abmeldeformular) im Einwohnerregister erfasst worden. Auf Verlangen des Beschwerdeführers hätten ihm die Einwohnerdienste eine entsprechende Abmeldebescheinigung ausgehändigt (inkl. Angabe u.a. von Wegzugsort sowie Wegzugsdatum). Diesen Wegzug nach Deutschland bestätige der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seinem Antrag an das Versicherungsgericht vom 6. Mai 2025. Sodann habe der Beschwerdeführer die Einwohnerdienste Am 4. Juli 2024 um (Wieder-)Anmeldung ersucht und seinen Zuzug per gleichen Datum an die […] in B.___ bestätigt. Der effektive Einzug sowie das Einzugsdatum per 4. Juli 2024 habe die Vermieterin via Formular «Bestätigung zur Untermiete» bestätigt (BS 21). Das Feld «Letzter Wohnsitz» im Anmeldeformular sei von der zuständigen Sachbearbeiterin im Rahmen der Anmeldung auf I.___ (Deutschland) berichtigt worden (s. BS 19), da eine vorgängige Abmeldung ins Ausland vorgelegen habe. Während des hängigen Verfahrens vor der Beschwerdekommission der Stadt B.___ habe sich der Beschwerdeführer via elektronische Umzugsplattform per 1. November 2024 nach J.___ abgemeldet.
3.2 Wie vorgehend ausgeführt bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, trotz des Wegzugs per 31. Mai 2024 habe er den bisherigen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben, weil er in Deutschland keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Er habe somit ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, weshalb bei seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 in B.___ eine erneute Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflege in der Schweiz nicht notwendig gewesen sei.
3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Erfolgt die Erstanmeldung beim Krankenversicherer rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Der gewählte Versicherer hat rückwirkend ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu decken (Urteil BGE 125 V 78 E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl., S. 446 Rz. 128).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal begründeter Wohnsitz fort, bis ein neuer begründet worden ist. Die Literatur schliesst daraus, dass so lange kein neuer Wohnsitz begründet wird, der bisherige fortbesteht, «auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr aufhält» (vgl. Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 23 ZGB N 20). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit grundsätzlich zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht dauernden Verbleibens. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt dazu aus, es komme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Da in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam sei, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet habe, sei für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen, die für Dritte transparent seien. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt decke sich im Normalfall mit dem Wohnort, d.h. dem Ort, an welchem die Person schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befänden. Die nach aussen erkennbare Absicht müsse auf einen dauernden – im Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage seien die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 und 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4 je mit Hinweisen). In der Rechtsprechung zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis hat das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genüge, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden sei. Nicht entscheidend sei deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen habe. Begebe er sich ins Ausland, so habe er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).
3.2.2 Ein Nachweis im obgenannten Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung aus der Schweiz per 31. Mai 2024 und vor seiner Wiedereinreise am 4. Juli 2024 Wohnsitz in Deutschland begründete, liegt nicht vor. Es ist aufgrund der Akten zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus der Schweiz den Willen hatte, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben und einen neuen Wohnsitz in Deutschland zu begründen. Wie vorgehend ausgeführt, kommt es aber nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht einer Wohnsitznahme in I.___ und die tatsächlich Ausreise aus der Schweiz genügt hierzu nicht. Vielmehr müssten vom Beschwerdeführer als zusätzliche Indizien Bestrebungen wie beispielsweise die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten, ersichtlich sein. Diesbezügliche Hinweise sind aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Auch sonst ergeben sich keine Indizien, welche für eine tatsächliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Deutschland sprechen. Somit ist im Resultat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Wohnsitz begründete, womit der bisherige Wohnsitz in B.___ in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB auch im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zu seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 fortbestand, auch wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in B.___ aufhielt. Dass eine Wohnsitznahme in I.___ nie zustande kam, brachte der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Formular zum Ausdruck, mit welchem er sich am 4. Juli 2024 wiederum in B.___ anmeldete. Darin gab er als letzten Wohnsitz «» in B.___ an (s. B 4). In diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin von ihm verlangen würde, wieder eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflege zu beantragen. Seine Angaben im Anmeldeformular konnten somit nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein.
3.2.3 Da der Beschwerdeführer demnach seinen Wohnsitz in B.___ in der Zeit zwischen seiner Abmeldung am 31. Mai 2024 und seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 nicht aufgegeben hat, ist gestützt auf die vorgehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum Gültigkeit hatte und auch weiterhin hat.
4. Somit ist die Beschwerde in Aufhebung der Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2024 gutzuheissen.
4.1 Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 17. Dezember 2024 aufgehoben.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch