Urteil vom 23. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1989 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Oktober 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie. Dem Gutachtensbericht vom 2. Januar 2021 (IV-Nr. 51.1) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus orthopädischer Sicht sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit 6. September 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Zudem liess die IV-Stelle Aargau eine Haushaltsabklärung durchführen (IV-Nr. 56), woraus eine Einschränkung im Haushalt von 6 % und ein Status von 80 % ausserhäuslich und 20 % Haushalt resultierte. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 14. September 2021 (IV-Nr. 65) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 2 %.
2. Am 3. Januar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 77). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 15. Mai 2024 (IV-Nr. 108) wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Dagegen sei ihr eine angepasste Tätigkeit 4 – 6 Stunden pro Tag, maximal 3 Tage pro Woche zumutbar. Zusätzlich bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %. Daraus resultiere eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 114) mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1). Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, im Vergleich zur Verfügung vom 21. September 2021 habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es handle sich beim psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2024 um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung.
3. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 lässt die Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellt sie den Verfahrensantrag, ihr sei eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von mindestens vier Wochen nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen.
4. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (A.S. 29 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
5. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (A.S. 47) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (A.S. 48) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Eliane Schürch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Januar 2023 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, womit ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2023 entstehen könnte. Dementsprechend ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
1.3 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juni 2025 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die Verfügung vom 14. September 2021 (IV-Nr. 65) – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 11. Juni 2025 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 14. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. Januar 2021 (IV-Nr. 51.1; Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie) ab.
5.1.1 Im orthopädischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 51.2) stellte Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen:
· Chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrose L3/L4 beidseits und L5/S1 rechts, Diskushernie L3/4, L4/L5 und L5/S1 und Osteochondrose L4/L5 und L5/S1
Zur Beurteilung hielt Dr. med. D.___ fest, die geklagte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule lasse sich aufgrund des bildgebend objektivierten degenerativen Verschleissleidens hinreichend erklären, leistungslimitierend seien degenerative Prozesse in vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeiten. Die angegebenen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus zögen sich konstant über alle Lebensbereiche, die im Alltag angegebenen Aktivitäten seien aus Sicht der Versicherten ihrem Leiden angepasst und führten zu keiner Beschwerdeverstärkung hierdurch. Bildgebend habe erstmalig 2008 ein degeneratives Verschleissleiden der Bandscheiben L3/L4, L4/L5 und L5/S1 der Lendenwirbelsäule dargestellt werden können, welche die im weiteren Verlauf geklagten Beschwerden hinreichend erklärten. Leistungslimitierend in vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeiten sei die durch die degenerativen Prozesse zu erwartende nichtzumutbare Schmerzzunahme durch statische axiale Belastungen der Wirbelsäule. Die aktuell geklagten Beschwerden lägen in gleichbleibender Intensität anhaltend seit 2018 vor, dies abhängig von Aktivitäten und Tageszeit. Das geklagte Beschwerdebild stehe in Einklang mit den läsional üblichen Beschwerden bei einem multilokulären degenerativen Verschleissleiden der Lendenwirbelsäule, Beschwerdefreiheit sei nicht zu erwarten, das Ziel von Behandlungen sei eine Beschwerdelinderung und hierdurch der Erhalt der Funktion in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Erhalt der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht besitze die Versicherte ausreichend körperliche Fähigkeiten und Ressourcen, um durch regelmässiges Kraftausdauertraining eine ausreichende Rumpfstabilisierung zu erhalten. Aktuell liege die Motivation vor, durch geeignete Massnahmen die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Sie wolle gerne in einem 80%-Pensum tätig sein, um genügend Zeit für ihren Sohn zu haben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestierbar, es handle sich um eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit, welche der Versicherten aufgrund des degenerativen Verschleissleidens der Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 100 % seit 6. September 2019. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei der die versicherte Person frei zwischen Sitzen, Gehen und Stehen wählen könne, und bei welcher auch gehende Tätigkeiten während der Präsenzzeit ausgeführt werden könnten. In einer solchen Tätigkeit sei eine einhundertprozentige Präsenz mit voller Leistung möglich und zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit 25. April 2019.
5.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 51.3) stelle Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Keine.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Störung durch Cannabinoide, ggw. Substanzgebrauch, Status nach vorwiegend polymorpher psychotischer Störung (ICD-10 F12.24/F12.53)
Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus, bei der Explorandin bestehe diagnostisch eine Störung durch Cannabinoide mit gegenwärtig nachweislichem Cannabiskonsum in der Laboruntersuchung. Unter Cannabiskonsum sei es bei ihr auch zu einer polymorphen psychotischen Störung mit wahnhaften Beeinträchtigungsideen und akustischen Halluzinationen durch Stimmen beeinträchtigender Art und mit affektiven Symptomen gekommen. Unter stationärer Behandlung und Medikation sei es zu einer weitgehenden Remission der Symptomatik gekommen. Es bestünden aber weiterhin die Angst vor einer erneuten psychotischen Dekompensation und immer wieder auch paranoid anmutende Beeinträchtigungsgedanken, z.B. dass Menschen im Café oder im Bus über sie lachten, wobei sie sich davon distanzieren könne. Die Explorandin habe angegeben, wegen des ihr bewussten Zusammenhanges des Cannabiskonsums mit der psychotischen Symptomatik auf Cannabis zu verzichten, die Laboruntersuchung bei der heutigen Untersuchung widerspreche dem aber. Cannabis könne drogeninduzierte Psychosen auslösen. Diese könnten dann als schizophrene Psychosen einen eigengesetzlichen Verlauf nehmen, auch wenn inzwischen eine Cannabisabstinenz erreicht werden sollte. Die Explorandin sei aber nach wie vor nicht anhaltend abstinent von Cannabis, so dass eine eigenständige schizophrene Störung nicht diagnostiziert werden könne. Auch in den Akten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit Sicherheit erfolgt, sondern lediglich als Verdachtsdiagnose. Der weitere Verlauf müsse aber beobachtet werden. Eine Abstinenz von Cannabis sollte hier erfolgen und kontrolliert werden. Auch sollte der Alkoholkonsum kontrolliert werden. Wenn das Labor bei der heutigen Untersuchung auch gegen eine Störung durch Alkohol spreche, so habe anamnestisch und gemäss den Akten doch ein übermässiger Alkoholkonsum bestanden. Die Explorandin betreibe zudem einen Nikotinabusus. Es bestünden auch Schlafstörungen mit Albträumen und wechselnde Verstimmungen. Die Diagnose einer depressiven Episode könne aber nicht gestellt werden. Die Explorandin habe zwar eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben, im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch hätten aber keine deutlichen Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, die Beschwerdeführerin sei durchwegs gleich konzentriert geblieben und habe keine Ermüdungserscheinungen gezeigt, der Selbstwert sei erhalten, sie leide nicht unter Schuldgedanken und negativen Zukunftsperspektiven, ihr Appetit sei auch normal. Für die Diagnose einer Manie fehlten Angaben über eine deutlich gehobene Stimmung mit risikoreichem Verhalten, wie übermässige Geldausgabe, gesteigerte Sexualität oder aggressives Verhalten. Eine eigenständige Angststörung mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst bestehe auch nicht. Affektive Symptome, wie Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und Verstimmungen sowie Ängste seien sonst auch im Rahmen der vorliegenden Störung durch Substanzkonsum möglich. Die in den Akten auch aufgeführte subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und in der gescheiterten Ehe begründe eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung nicht. Die Explorandin habe im Untersuchungsgespräch gut über die erlebten Traumatisierungen reden können, sie habe dabei keine emotionale Abstumpfung oder Erregtheit gezeigt. Sie leide zwar unter Albträumen, eine weitere Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie wiederholtes Erinnern traumatischer Erlebnisse in sich aufdrängenden Gedanken, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, bestehe nicht. Gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche der Verlauf mit sonst normaler Sozialisation und vor der psychischen Dekompensation voller Leistungsfähigkeit. Die Explorandin leide auch unter Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen, zu denen aus somatischer (orthopädischer) Sicht Rechnung getragen wird. Die Diagnose einer zusätzlichen somatoformen Störung könne nicht gestellt werden. Es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit neuroleptischer Medikation. Der Medikamentenspiegel des atypischen Neuroleptikums Quetiapin, das die Explorandin verordnet erhalte, sei weit unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was ein Hinweis auf eine schlechte Compliance sei und mit ihr besprochen werden sollte. Wichtig sei aber hier die Abstinenz von Cannabis und Alkohol, die auch kontrolliert werden sollte. Die Explorandin habe im heutigen Untersuchungsgespräch erklärt, gerne wieder arbeiten zu wollen, aber in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Sie begründe dies mit ihren psychischen Problemen, wie erhöhte Ermüdbarkeit, aber auch mit somatischen Problemen mit Rückenschmerzen. Hingegen habe sie im Untersuchungsgespräch die ganze Zeit über ruhig sitzen bleiben können. Sie wünsche sich den Beruf als Fitness-Instruktorin, dazu fehlten aber die Voraussetzungen, die Ausbildung könne sie nicht finanzieren, wie sie angegeben habe. Insgesamt lasse sich bei der Explorandin die subjektiv wahrgenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die sie angegeben habe, nicht mit dem von ihr geschilderten täglichen Aktivitätenniveau in Einklang bringen. So verrichte die Explorandin ihren Haushalt selber, sie kümmere sich auch um ihren schulpflichtigen Sohn, wobei ihre Mutter zwischendurch auch da sei, damit sie sich entlasten könne. Sie habe ein gutes Umfeld und verabrede sich durchaus mit Kolleginnen. Sie sei reisefähig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie reise auch in die Ferien, wie sie angegeben habe. Sportlich hingegen betätige sie sich nicht mehr mit Pole-Fitness, wie sie auch angegeben habe. Sie mache aber zu Hause ihre Dehn- und Kraftübungen. Sie nehme nun auch ihre frühere kreative Tätigkeit wieder auf, mit dem Bedrucken von T-Shirts, wozu sie am PC tätig sein müsse. Sie verfüge zudem über eine ursprüngliche Berufsausbildung als Grafikerin. Sie nehme eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr, die optimiert werden könne. Somit bestünden durchaus Ressourcen. Die Explorandin werde nun aber bald auf dem RAV ausgesteuert, ihre Stellenbewerbungen seien bisher erfolglos gewesen. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen mit einer nicht einfachen Kindheit bei früher Trennung der Eltern, schliesslich auch Kontaktabbruch zum Vater und auch mit erlebter häuslicher Gewalt in ihrer geschiedenen Ehe, aus der sie ihren Sohn habe. Sie habe die Scheidung aber hinter sich gebracht, der Sohn habe Kontakte zu seinem Vater, der sie nun in Ruhe lasse, wie sie angegeben habe. Die Explorandin sei alleinerziehend. Der Sohn sei in schulpsychologischer Betreuung. Die finanzielle Situation sei angespannt, da die Arbeitslosenversicherung die Leistungen nun einstellen werde. Sie sei vor allem Hausfrau und Mutter, so sei es klar, dass sie nicht zu 100 % ausserhäuslich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Diese Faktoren seien aber nicht medizinisch begründet. Um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu realisieren, könne eine schrittweise Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit hilfreich sein mit aber entsprechender Entlastung im Haushalt. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei, bei an sich durchaus vorhandener Motivation, zu arbeiten, aber wegen des chronischen Verlaufs mit weiterhin nicht erreichter gänzlicher Abstinenz vom Substanzkonsum ungewiss.
Sodann hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, als zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte die Tätigkeit als Verkäuferin. Die Explorandin besitze einen Berufsabschluss als Grafikerin. In der bisherigen Tätigkeit bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen. Zudem seien alle den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zumutbar. Auch rückwirkend könne eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Vorübergehende (punktuelle) Arbeitsunfähigkeiten seien aber nachvollziehbar, so auch während der Zeit der erfolgten stationären Behandlung.
5.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2024 (IV-Nr. 108) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.2.1 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2024 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Komplexe posttraumatische Belastungsstörung ICD-11 E641 (ICD-10 F43.1) und dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7)
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)
3. Paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit schizophrenem Residuum unter neuroleptischer Medikation mit Negativsymptomatik (ICD-10 F20.5)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Z. n. Psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch: Abstinent seit 2019 (ICD-10 F12.10)
Sodann begründete die Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen eingehend und in überzeugender Weise: Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin und der Aktenlage, müsse bei der Explorandin gemäss ICD-10-Diagnosekriterien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig depressive Episode ICD-10 F33.0/F33.1 diagnostiziert werden. Die Explorandin erfülle die Diagnosekriterien gemäss ICD-10. Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgespräches zeige die Explorandin eine bedrückt-angespannte, ängstliche Stimmungslage sowie eine deutliche Verminderung des Antriebes und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Darüber hinaus zeige sie eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit und Schlafstörungen, womit zwei typische Symptome und vier andere häufige Symptome erfüllt seien. Weil die Explorandin zwei typische Symptome und vier andere häufige Symptome erfülle, werde aus dem gesamtklinischen Bild eine schwankende depressive Episode zwischen leicht und mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert. Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgespräches zeige sich die Explorandin im Antrieb deutlich eingeschränkt in der körperlichen Vitalität und Spannkraft. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, die Mimik eher flach. Die Explorandin wirke verlangsamt und sorgenvoll. Sie zeige, je nachdem, auch Gedankendrängen sowie ausgesprochene Schlafstörungen. Die Explorandin sei in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung seit August 2022 bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Recherswil. Die antidepressive Medikation mit Citalopram nehme die Explorandin bereits seit längerem mit Unterbrüchen seit 2023 durchgehend ein, sodass auch unter der antidepressiven Medikation die depressive Symptomatik nicht remittiert sei. Diese bestehe seit mindestens im Anschluss an die Erstdiagnose der paranoiden Schizophrenie 2017 mit wechselnder Ausprägung, sodass gemäss Verlauf von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden müsse.
Zudem leide die Explorandin an einer paranoiden Schizophrenie ICD-10 F20.0 mit Vorherrschen eines schizophrenen Residuums unter Neuroleptika Medikation ICD-10 F20.5. Gegenwärtig herrschten die diagnostischen Leitlinien des schizophrenen Residuums vor mit den negativen schizophrenen Symptomen. Die Explorandin sei im psychiatrischen Untersuchungsgespräch eindeutig sowohl gedanklich als auch in ihrer Sprache verlangsamt und deutlich einsilbig. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, die Mimik flach und der Antrieb ebenfalls deutlich reduziert. Die Explorandin gebe einen Initiativmangel an, einen sozialen Rückzug und, was sie sehr bedauere, auch einen Verlust ihrer Kreativität, weswegen sie sich nicht mehr vorstellen könne je wieder als Grafikerin zu arbeiten. Die Explorandin zeige auch eine deutlich reduzierte soziale Leistungsfähigkeit, indem sie sich sozial zurückziehe, nur noch Kontakt zu ganz wenigen Leuten habe, so zu einem Nachbarn, ein, zwei Kollegen und auch das nur sporadisch. Der Kontakt bestehe regelmässig zur Mutter, die ihr auch bei der Betreuung ihres 12-jährigen Sohnes aushelfe, mit dem sie als alleinerziehende Mutter lebe. Die Explorandin gebe an, früher viel im Ausgang gewesen zu sein, gerne an [...] Partys gegangen zu sein, viele Kollegen und Kolleginnen gehabt zu haben. Von diesem Leben habe sie sich komplett verabschiedet, lebe zurückgezogen und gleichförmig. Sie habe auch frühere Aktivitäten aufgegeben, nämlich alle ihrer Hobbys: Das Musikhören, sich treffen mit Leuten und kreatives Gestalten. Wozu sie noch in der Lage sei, sei mit ihrem 12-jährigen Sohn Spiele zu machen, die Hausaufgaben betreuen und auch auf dem Niveau eines 12-jährigen mit ihm zu basteln. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass die Explorandin mehrere Male psychotische paranoid-halluzinatorische Psychosen gehabe habe, erstmalig sich deswegen im Sommer 2017 in stationärer Behandlung befunden habe. Dort würden auch retrospektiv gesehen die Diagnosekriterien einer Schizophrenie erfüllt mit den Diagnosekriterien 1A, 1C sowie 1D. Es persistiere 1D, die akustischen Halluzinationen mit Stimmenhören, auch teilweise böser Stimmen, negativ entwertende Stimmen und dem auffallenden Vorhandensein von negativen schizophrenen Symptomen, die im Rahmen der diagnostischen Leitlinien des schizophrenen Residuums dargestellt seien. Daher würden die Kriterien für die diagnostischen Leitlinien der Schizophrenie und des schizophrenen Residuums 1. bis 4. erfüllt. Die Explorandin sei 2017 an einer eindeutigen paranoid-halluzinatorische Psychose erkrankt, mit stationärer Behandlung vom 20. Juli bis 3. August 2017 im G.___, wo die Explorandin durch das H.___ per Anordnung eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgrund des psychotischen Zustandsbilds und potentieller Selbstgefährdung eingewiesen worden sei. Die Explorandin habe damals eindeutige paranoide und halluzinatorische Symptome gehabt, habe sich beobachtet und negativ beeinflusst gefühlt. Sie habe einen Beeinflussungswahn gezeigt und habe Wahnwahrnehmungen gehabt. Ausgeprägt seien kommentierende und dialogisierende Stimmen gewesen, die über die Explorandin und ihr Verhalten gesprochen hätten und andere Stimmen, die aus einem Teil ihres Körpers gekommen seien. Darüber habe sie anhaltende Halluzinationen gezeigt, begleitet von flüchtigen und undeutlich ausgebildeten Wahngedanken. Sie sei auf eine Art und Weise erregt gewesen, indem sie über längere Zeit kaum und zuletzt fast gar nicht mehr geschlafen habe. So habe sie bei der damaligen stationären Behandlung inhaltliche Denkstörungen, Beeinträchtigungswahn, akustische Halluzinationen mit parathymen, unruhigen Affekt sowie massive Schlafstörungen ca. eine Woche vor der stationären Aufnahme gezeigt. Die Explorandin sei daraufhin erstmalig neuroleptisch mit Zyprexa Velotab 10 mg behandelt worden und im Anschluss daran bei Dr. med. I.___, Arzt und Psychiater FMH und M. Sc. J.___ in Behandlung gewesen. Wegen rascher Gewichtszunahme unter Olanzapin (Zyprexa) sei eine Umstellung auf Abilify vorgenommen worden. In der psychiatrischen Abklärung durch Dr. med. I.___ sei klar geworden, dass die Explorandin schon früher unter Halluzinationen und Wahnideen gelitten habe, aber bis Juli 2017 nie in Behandlung gewesen sei. Bereits damals habe sie von tagsüber sediert sein berichtet, einem Gefühl wie in Watte gepackt zu sein. Nach einer Teilremission unter Abilify und einem Absetzversuch von Abilify seien die Halluzinationen und diskreten Wahnvorstellungen zurückgekehrt, sodass die Explorandin das Neuroleptikum Reagila verschrieben bekommen habe. Im Sommer 2022 habe sich ihr Schlaf verschlechtert, sodass sie zusätzlich zum Reagila noch Truxal verschrieben bekommen habe. Seit August 2022 sei sie in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. K.___ und dort in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau L.___, Traumatherapeutin. Seit 2022/2023 habe die Explorandin keine Exazerbation der Psychose mehr gehabt, sie werde regelmässig mit Abilify behandelt zusätzlich zur Stimmungsstabilisierung erhalte sie Citalopram.
Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass die Explorandin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-11, gemäss ICD-10 an einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1 und an einer dissoziativen Störung gemischt ICD-10 F44.7 leide. Aufgrund der mannigfaltigen traumatischen Kindheitserlebnisse sowie der schweren jahrelangen Belastungen durch die Traumatisierung durch psychische und physische Gewalt, auch sexualisierte Gewalt durch ihren Ex-Ehemann, unter der eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie exazerbiert sei, müsse eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Traumatrias Wiedererleben, Hyperarousal und Vermeidungsverhalten lägen vor. So berichte die Explorandin während der Exploration, dass sie innerlich immer wieder eine grosse Leere empfinde. Auch wenn sie etwas leisten solle, der Kopf sei einfach leer, es gehe nichts mehr. Sie berichte, wie abgeschnitten von der Welt zu sein, «verliert den Faden», sei dann zurückgezogen von der Welt, nehme alles nur noch von fern und teilweise unverständlich wahr. Sie wisse in diesen Situationen oft nicht mehr, was sie am Tag vorher gemacht habe oder eine Stunde vorher. Es falle ihr auch schwer, zu anderen Menschen eine Beziehung zu haben, das Gefühl der Nähe zu anderen auszuhalten und sie habe Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung von Beziehungen. Unter Druck und Stress, aber auch manchmal so aus dem Nichts heraus oder während Flashbacks habe sie das Gefühl, wie neben sich zu stehen, wie die anderen Menschen oder das Drumherum nicht mehr zu spüren. Es sei ein bisschen wie eine Flucht, weil das Leben ohnehin schon für sie so schwierig sei, als wäre die innere Spannung so gross und die Emotionen unaushaltbar. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Explorandin gemäss ihren anamnestischen Angaben in partielle dissoziative Zustände gerate, mit Veränderung von Körperempfinden, von Wahrnehmung sowohl des Körpers als auch der Umwelt, von Affekten, Kognitionen, Erinnerungen, motorischer Kontrolle und Verhalten sowie Emotionen. Es handle sich hier um unterschiedlich lange anhaltende veränderte Persönlichkeitszustände mit Verlust exekutiver Kontrolle und Wechsel zwischen den verschiedenen Zuständen. Dissoziative Störungen entstünden psychogen, d.h. es bestehe eine Verbindung zu traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren, unerträglichen und innerseelischen Konflikten und gestörten Beziehungen, die im Zusammenhang mit für die Explorandin unerträglichen Belastungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, verstanden werden müssten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die unaushaltbaren Affekte, die durch die unlösbaren Schwierigkeiten und innerseelischen Konflikte hervorgerufen würden, in irgendeiner Weise in Symptome umgesetzt würden. Es handle sich hier um eine schwere psychische Erkrankung, die durchweg über das Unbewusste gesteuert werde und dem Willen bzw. der bewussten Willensteuerung nicht zugänglich sei. Daher sei die Schwere der Behinderung durch die dissoziative Störung sehr ernst zu nehmen, da sie eine schwere einschränkende funktionelle Auswirkung auf alle Lebensbereiche der Explorandin habe. Eine entsprechend dissoziative Störung, wie sie bei der Explorandin vorliege, deute auf eine schweres komplexes Krankheitsgeschehen und eine komplexe ausgeprägte Persönlichkeitsstörung hin. Die Entwicklung der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Störung müsse auf traumatische Erlebnisse in der Ehe durch ihren Ehemann mit mannigfaltigen physischen und psychischen Traumatisierungen und dessen von der Explorandin angegebenen sexuellen Nötigung zurückgeführt werden. Die psychische und physische Gewalt durch das andauernde Bedroht-Werden, das andauernde sich um ihr eigenes Leben fürchten zu müssen, Angst zu haben, im Jähzorn des Ehemannes ermordet zu werden, hätten die Explorandin deutlich stärker und anhaltend destabilisiert, als dies im psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2021, B.___, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, Begutachter Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dargestellt worden sei. Dr. med. E.___ gehe in seinem Gutachten davon aus, dass die Explorandin die erlebten Traumatisierungen während ihrer Ehe überwunden habe, er stelle auch keinen Zusammenhang zur psychotischen Dekompensation 2017 her und führe die Destabilisierung lediglich auf den jahrelangen schädlichen Cannabiskonsum zurück. Möglicherweise habe die Explorandin sich damals so dargestellt, allerdings könne im längerfristigen Verlauf seit der ersten psychotischen Dekompensation mitnichten von einer Re-Stabilisierung ausgegangen werden. Die komplexe psychische Erkrankung sei weitaus tiefer und grundlegender, als damals durch Herrn Dr. med. E.___ angenommen und dargestellt worden sei. Die schweren physischen Bedrohungen und sexuellen Misshandlungen, die die Explorandin in der Ehe mit ihrem Ex-Ehemann erlitten habe, hätten bereits in der Schwangerschaft mit ihrem gemeinsamen Kind begonnen und hätten sich nach der Geburt des Kindes verschärft. Man könne «von Glück reden», dass der Sohn im Kindergarten über die häuslichen Zustände der Kindergärtnerin gegenüber gesprochen habe, die eine Anzeige erstattet habe und somit die häusliche Gewalt, deren Opfer die Explorandin gewesen sei, beim KESB gemeldet habe, so dass der Explorandin geholfen worden sei vor ihrem Ex-Ehemann zu fliehen und sich letztendlich zu trennen. Die Explorandin sei nach der Trennung weiterhin Opfer vom Stalking ihres Ex-Ehemannes gewesen, bis sie nach [...] umgezogen sei (2019). Unterdessen hätten sich die Nachstellungen und Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann eingestellt und die Explorandin habe sich aber komplett aus den sozialen Bezügen, in denen sie früher gelebt habe, zurückgezogen, meide den ihr früher wichtigen [...] Freundes- und Partykreis. Der Sohn sei verbeiständet, sie werde mit wöchentlichen Sitzungen durch eine Familienhilfe begleitet und der Sohn habe unterdessen begleiteten Umgang mit dem Vater. Bis heute leide die Explorandin an Flashbacks, plötzlich einschiessenden Nachhallerinnerungen an die Geschehnisse während ihrer Ehe, vermeide Orte und alles, was Erinnerungen an diese auslösen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die dissoziativen Störungen auch im Rahmen der Flashbacks stattfänden, wo die innere Erregung und Angst derartig gross würden, dass sie in die Dissoziation «flüchte». Als zusätzliche Belastung komme für die Explorandin mit Sicherheit ihre schwierige Kindheit und Jugend als vulnerabilisierender Faktor hinzu. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie 4 Jahre alt gewesen sei, ihr Vater stamme ursprünglich aus [...]. Auch schon vor der Trennung sowie danach, habe sie ihren Vater als jähzornig erlebt, physisch und psychisch gewalttätig, entwertend und bedrohlich. Ihr Vater habe ihr und ihrer Schwester früher auch nachgesetzt, habe die Familie gestalkt. Es habe Aufenthalte beim Vater nach der Trennung der Eltern gegeben, welche für die Explorandin sehr belastend gewesen seien, sodass sie ab ihrem 12. Lebensjahr froh gewesen sei, nicht mehr den regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen zu müssen. Parallel dazu habe sie ihre Mutter als viel arbeitend und wenig Nähe, Schutz, liebevollen Umgang und Halt bietend erlebt. So sei sie sehr früh auf sich allein gestellt gewesen. Die Explorandin berichte, bereits in der Kindheit mit 8 und 12 Jahren Suizidgedanken gehabt zu haben, was sich dann auch in der Ehe fortgesetzt habe. Die Explorandin berichte auch, dass sie bereits als Kind manchmal in dissoziative Zustände geraten sei, sie benenne diese Zustände als «in der Bubble sein», sie habe ihre Umgebung nicht mehr richtig wahrgenommen und Schwierigkeiten gehabt, sich zu orientieren. Aus heutiger Sicht sei es schwierig zu benennen, ob es bereits damals frühkindliche transitäre psychotische Zustände gewesen seien, die später zur Ausbildung einer paranoiden Schizophrenie geführt hätten oder ob es damals schon dissoziative Zustände gewesen seien. Insgesamt müsse jedoch eine ausgesprochene labile defizitäre Persönlichkeitsstruktur angenommen werden, sodass die Explorandin 2017 schwer paranoid-halluzinatorisch-psychotisch dekompensiert sei und es zur ersten stationären Hospitalisation in den G.___ während zweier Monate und im Anschluss zu einer fast durchgängigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakotherapeutischen Behandlung, bis heute gekommen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Abwehr unter der grossen Belastung durch die psychophysische und sexuelle Gewalt durch den Ex-Ehemann und die partnerschaftlichen Probleme zusammengebrochen sei, möglicherweise sei es auch zu einer zusätzlichen Destabilisierung mittels des chronischen Cannabiskonsums gekommen, wobei dies aus heutiger Sicht sicherlich nicht ursächlich für die paranoid-halluzinatorische Dekompensation verantwortlich sei. Die Resilienz der Explorandin sei zunehmend geschwunden, ebenso die bereits reduzierten innerpsychischen Ressourcen. So sei es einerseits zur Ausbildung einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gekommen, aus heutiger Sicht im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie und im Verlauf zu einem schizophrenen Residuum. Ausserdem sei in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seit 2022 bei Dr. med. K.___ und bei Frau L.___, Traumatherapeutin, das Ausmass der Traumatisierung der Explorandin deutlich zum Vorschein gekommen, sodass unterdessen von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Störungen gemischt ausgegangen werden müsse. Als Komorbidität liege eine rezidivierende depressive Störung vor, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Die Explorandin habe längere Zeit die Abwehr aufrechterhalten können, die Persönlichkeit sei zwar labil gewesen, sei jedoch nicht vollständig dekompensiert und so habe sie ihre Arbeitsfähigkeit bis 2017/2018 aufrechterhalten können. Seit 2017 sei es trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu keiner ausreichenden Stabilisierung des gesamtpsychischen Zustandes mehr gekommen. Vielmehr sei es zu einem chronischen Verlauf sowohl der rezidivierenden depressiven Störung als auch der dekompensierten paranoiden Schizophrenie, der posttraumatischen Belastungsstörung und der dissoziativen Störung gekommen. Das chronische Krankheitsbild habe durch eine stationäre Behandlungen 2017 und in der Folge adäquate ambulante Einzelpsychotherapie, adäquate Pharmakotherapie und zuletzt auch Trauma-spezifische Psychotherapie, nicht stabilisiert werden können. Dies gelte sowohl in Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit als Grafikerin als auch für jegliche Ersatztätigkeit.
Insgesamt bestehe eine divergierende Einschätzung zur Diagnostik von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2021. Dr. med. E.___ habe damals die Explorandin am 23. November 2020 untersucht. Nach seiner Einschätzung hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, lediglich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung durch Cannabinoide, gegenwärtiger Substanzgebrauch sowie Status nach vorwiegend polymorpher psychotischer Störung (ICD-10 F12.24/F12.53). Dies werde aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht unterstützt und müsse divergent diskutiert werden. Betrachte man die ausführliche persönliche Anamnese der Explorandin, die Störungen und Traumatisierungen bereits in der Kindheit und Jugend durch die schwierigen familiären Verhältnisse, insbesondere auch durch ihren von der Familie getrenntlebenden Vater sowie die schweren psychophysischen Traumatisierungen während der Ehe mit ihrem aus [...] stammenden Ehemann und den bisherigen Verlauf, der oben dargestellt worden sei, müsse die Diagnoseliste erweitert werden, sodass durchaus davon ausgegangen werden müsse, dass ein komplexes psychisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege mit einer paranoiden Schizophrenie, einem schizophrenen Residuum und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierender depressiven Störung. Die psychische Erkrankung und die Symptomatik seien trotz adäquater medikamentöser antidepressiver und neuroleptischer Medikation nicht remittiert, sondern im Verlauf sich chronifizierend zeigend. Somit sei die Einschätzung von Dr. med. E.___ hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu unterstützen, sondern deutlich niedriger einzuschätzen.
5.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin Dr. med. C.___ aus, in angestammter Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit 0 % arbeitsfähig. Eine Arbeit in angepasster Tätigkeit müsse die Merkmale eines stressminimierten Arbeitsumfeldes, einer allgemein wohlwollenden Atmosphäre, einer flachen hierarchischen Struktur mit klar strukturierten repetitiven Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung und Berücksichtigung des individuellen Kompetenzniveaus, ohne Multitasking und Grossraumbüro aufweisen. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ca. 4 bis 5 Stunden täglich, max. an 3 Tagen pro Woche zumutbar. Optimalerweise sollte der Beginn der Arbeitszeit zur Mittagszeit liegen wegen dem ausgeprägten Morgentief der Explorandin. Zusätzlich bestehe eine 20%ige Leistungseinschränkung wegen den Konzentrationsschwankungen, dem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom und Verlangsamung des Arbeitstempos. Demnach sei die die Explorandin in angepasster Tätigkeit derzeit 30 % arbeitsfähig.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die von psychiatrischer Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass bei der rezidivierenden depressiven Störung im Gutachtenszeitpunkt eine leicht bis mittelgradig depressive Episode vorlag, während bei den Diagnosen komplexe posttraumatische Belastungsstörung ICD-11 E641 (ICD-10 F43.1) und dissoziative Störung, gemischt, sowie paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit schizophrenem Residuum unter neuroleptischer Medikation mit Negativsymptomatik (ICD-10 F20.5) von einer mittel- bis schwergradigen Ausprägung auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin sei 2017 erstmalig stationär in Behandlung bei den G.___ gewesen, im Anschluss daran sei eine ambulante pharmakotherapeutische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. I.___, Arzt und Psychiater FMH, erfolgt. Die Explorandin sei damals bei Frau MSc J.___ in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Seit August 2022 werde sie durch Dr. med. F.___ psychiatrisch und durch Frau L.___ psychotherapeutisch behandelt. Es fänden wöchentliche Therapiesitzungen statt. Die Explorandin werde pharmakologisch antidepressiv und neuroleptisch behandelt. Die Therapie zeige bisher im Längsschnitt betrachtet einen chronischen Verlauf ohne ausreichende Remission, was der komplexen psychischen Erkrankung zuzuschreiben sei. Die Explorandin sei bisher ausreichend kooperativ betreffend jegliche Therapie gewesen. Die aktuelle Behandlung sei lege artis. Die Prognose sei ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie antidepressiven und neuroleptischen Behandlung sei dringend induziert und diene der weiteren Stabilisierung. Es bestünden keine weiteren Behandlungsoptionen. Die aktuelle Behandlung sei lege artis. Eingliederungsmassnahmen hätten nicht stattgefunden. Es bestehe ein reduziertes Eingliederungspotential bzw. kein Eingliederungspotenzial, was die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegenwärtig erhöhen könnte. Bei positivem Therapieverlauf möglicherweise erst in fünf Jahren, seien durchaus auch Eingliederungsmassnahmen nach Absprache mit den Behandlern zu planen. Eine praktische Erprobung solle ohne Leistungs- und Zeitdruck unter einer engmaschigen Begleitung, mit einem regelmässigen Feedback erfolgen. Die jeweiligen Schritte der Steigerung der Belastung sollten nach Absprache mit den behandelnden Psychiatern und Therapeuten erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt werde ihr Sohn auch die Schule beendet haben und reifer sein, so dass er ihre Betreuung nicht mehr in dem gleichen Ausmass wie heute benötigen werde und auch dadurch die Explorandin möglicherweise mehr innerpsychische Ressourcen mobilisieren könnte, um sich auf berufliche Massnahmen zu konzentrieren.
Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist somit das Vorliegen einer Behandlungsresistenz zu verneinen. Dagegen erscheint derzeit tendenziell eine Eingliederungsresistenz vorzuliegen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, als Komorbidität liege eine rezidivierende depressive Störung vor, gegenwärtig eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Persönlichkeit der Explorandin sei gezeichnet durch den schizoiden Residualzustand mit Affektverflachung, vermindertem Antrieb, Verlangsamung, Einsilbigkeit, allgemeine körperliche Erschöpfung und Antriebslosigkeit im Rahmen der schizophrenen Erkrankung sowie der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik. Die innerpsychischen Ressourcen der Explorandin seien aufgrund der Summierung der festgestellten Befunde unter dem bisherigen Verlauf gemäss Aktenlage instabil und deutlich reduziert. Die innerpsychischen Ressourcen seien genauso schlecht wie die sozialen. Auf mobilisierbare Ressourcen im sozialen Umfeld könne die Explorandin krankheitsbedingt nicht zugreifen. Die mobilisierbaren Ressourcen auf der persönlichen Ebene hingen vom weiteren Therapieverlauf ab. Die Explorandin sei eingeschränkt kommunikationsfähig, sie sei allerdings introspektionsfähig, aber aufgrund der eingeschränkten Schwingungsfähigkeit und der starken Neigung zu dissoziativen Zuständen unter Druck und Stress sei eine von der Explorandin gewünschte Traumatherapie mit Vorsicht und nur sehr sachte durchzuführen, da davon ausgegangen werden müsse, dass sie psychisch instabil sei und immer die Gefahr einer paranoid-halluzinatorischen Dekompensation oder auch einer suizidalen Dekompensation bestehe, die auf jeden Fall verhindert werden müsse. Die Explorandin erhalte Unterstützung durch ihre Mutter im sozialen Umfeld, sonst habe sich das soziale Umfeld sehr reduziert. Unterstützung erhalte sie sowohl von professioneller Seite durch die Familienhilfe als auch durch ihren Therapeuten und Psychiater. Die Explorandin gebe einen Initiativmangel an, einen sozialen Rückzug und, was sie sehr bedauere, auch einen Verlust ihrer Kreativität, weswegen sie sich nicht mehr vorstellen könne je wieder als Grafikerin zu arbeiten. Die Explorandin zeige auch eine deutlich reduzierte soziale Leistungsfähigkeit, indem sie sich sozial zurückziehe, nur noch Kontakt zu ganz wenigen Leuten hat, so zu einem Nachbarn, ein, zwei Kollegen und auch das nur sporadisch. Der Kontakt bestehe regelmässig zur Mutter, die ihr auch bei der Betreuung ihres 12-jährigen Sohnes aushelfe, mit dem sie als alleinerziehende Mutter lebe. Die Explorandin verfüge über eine deutlich verminderte Resilienz, das heisse psychische Widerstandsfähigkeit, Krisen zu bewältigen und sie durch Rückgriff auf persönliche und sozial vermittelte Ressourcen als Anlass für Entwicklung zu nutzen. Die innerpsychischen Ressourcen seien deutlich schlechter als die sozialen. Dies sei bedingt durch das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie, eines schizophrenen Residuums, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, was insgesamt verminderter innerpsychischen Ressourcen entspreche. Sie verfüge über eine verminderte Bewältigungsstrategie, das heisse über verminderte Coping-Mechanismen im Umgang mit als schwierig empfundenen Lebensereignissen bzw. Lebensphasen. Die Explorandin verfüge über eine verminderte Fähigkeit, Emotionen und Handlungen zu kontrollieren, eine verminderte Toleranz für Ungewissheiten und eine verminderte Fähigkeit, Beziehungen aktiv gestalten zu können. Sie habe eine verminderte Fähigkeit, problemlösungsorientiert zu handeln und neige dazu, sich auf die Probleme zu fixieren.
Gestützt auf diese Ausführungen bestehen bei der Versicherten nur wenige persönliche und soziale Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf das im vorgehenden Abschnitt Gesagte verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt die Gutachterin fest, die Explorandin habe, folge man ihren subjektiven Angaben und vergleiche sie mit den objektiven Befunden, also auch ihrer Inanspruchnahme von Therapien, einen grossen Leidensdruck. Die beklagten Beschwerden der Versicherten entsprächen der Befunderhebung durch die Gutachterin. Die Darstellung der Symptomatik sei kohärent, plausibel und konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine Verdeutlichungstendenz bestünden nicht. Die Untersuchungsergebnisse seien valide und nachvollziehbar. Diesen Ausführungen ist ergänzend anzufügen, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente gemäss Medikamentenspiegel alle im Referenzbereich bewegen, was für eine regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente spricht (s. IV-Nr. 105, S. 2).
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Vorliegen eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu bejahen.
5.2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen.
5.2.4 Schliesslich ist – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, was durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung vom 14. September 2021 mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 11. Juni 2025 beurteilt wird. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Es genügen weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 8C_6/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.4, 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, im Vergleich zur Verfügung vom 21. September 2021 habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es handle sich beim psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2024 um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den Schlussfolgerungen aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ jedoch nicht um eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Während die von Dr. med. E.___, B.___, in seinem Gutachten vom 2. Januar 2021 erhobenen Befunde und auch der Psychostatus nach AMDP weitgehend unauffällig waren, ergibt der Vergleich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2024 (IV-Nr. 108) eine wesentlich veränderte Befundlage. Dies ergibt sich bereits daraus, dass anlässlich der Begutachtung von Dr. med. E.___ die Diagnose einer depressiven Störung noch nicht gestellt wurde und entsprechende Befunde verneint wurden. Dr. med. E.___ hielt in seinem damaligen Gutachten diesbezüglich fest, die Explorandin habe zwar eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben, im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch hätten aber keine deutlichen Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, die Beschwerdeführerin sei durchwegs gleich konzentriert geblieben und habe keine Ermüdungserscheinungen gezeigt, der Selbstwert sei erhalten, sie leide nicht unter Schuldgedanken und negativen Zukunftsperspektiven, ihr Appetit sei auch normal. Dagegen ergibt sich diesbezüglich aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ eine wesentlich verschlechterte Befundlage: Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgespräches zeige die Explorandin eine bedrückt-angespannte, ängstliche Stimmungslage sowie eine deutliche Verminderung des Antriebes und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Darüber hinaus zeige sie eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit und Schlafstörungen, womit zwei typische Symptome und vier andere häufige Symptome erfüllt seien. Weil die Explorandin zwei typische Symptome und vier andere häufige Symptome erfülle, werde aus dem gesamtklinischen Bild eine schwankende depressive Episode zwischen leicht- und mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert. Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgespräches zeige sich die Explorandin im Antrieb deutlich eingeschränkt in der körperlichen Vitalität und Spannkraft. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, die Mimik eher flach. Die Explorandin wirke verlangsamt und sorgenvoll. Wie die Beschwerdeführerin sodann zurecht vorbringt, hielt Dr. med. C.___ auch im Zusammenhang mit der von ihr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine veränderte Befundlage fest. So sei die Beschwerdeführerin im psychiatrischen Untersuchungsgespräch sowohl gedanklich als auch in ihrer Sprache verlangsamt und deutlich einsilbig sei. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, die Mimik flach und der Antrieb ebenfalls deutlich reduziert. Auf S. 42 führte Dr. C.___ sodann aus, dass sich ein chronischer Verlauf zeige, sodass unterdessen eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert werden müsse. Auch Dr. E.___ hatte in seinem Gutachten festgehalten, dass diesbezüglich der weitere Verlauf beobachtet werden müsse. Dieser hat nun gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ eine Chronifizierung gezeigt, dies trotz der Cannabis-Abstinenz. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen psychiatrischen Medikamente, wie aus dem anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ erstellten Medikamentenspiegel ersichtlich, – anders als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.___ – allesamt therapiegemäss einnimmt, was hinsichtlich des Indikators des anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ebenfalls auf eine verschlechterte Befundlage schliessen lässt. Ebenfalls eine verschlechtere Befundlage ergibt sich aus dem Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus. Im Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. Januar 2021 wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ein gutes Umfeld und verabrede sich durchaus mit Kolleginnen. Sie sei reisefähig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie reise auch in die Ferien. Sie nehme nun auch ihre frühere kreative Tätigkeit wieder auf, mit dem Bedrucken von T-Shirts, wozu sie am PC tätig sein müsse. Dagegen zeigte sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. C.___ – wie in E. II 5.2.2 hiervor dargelegt – eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus. Ebenso zeigte sich im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. med. E.___ im Gutachten von Dr. med. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine klar verschlechterte Ressourcenlage (s. E. II. 5.2.2 hiervor). Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, in seiner Stellungnahme vom 8. April 2025 (IV-Nr. 117) verwiesen werden. Demnach sei die Diskrepanz in den Gutachten nicht einfach als neue Beurteilung der vorbestehenden Erkrankung zu sehen. So habe zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens eine einmalige psychotische Symptomatik vorgelegen. Die Kriterien für eine Schizophrenie seien damals noch nicht erfüllt gewesen. Sie seien jedoch durch die erneuten psychotischen Schübe, das Ansprechen auf Neuroleptika und die sich entwickelnde Negativsymptomatik gekennzeichnet. Die Kriterien für diese Diagnose wiesen eine völlig andere Prognose als für eine erste psychotische Episode auf.
Zusammenfassend zeigt der Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten der Dres. E.___ und C.___ somit, dass sich die Befundlage und damit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung im Dezember 2020 revisionsrelevant verschlechtert hat.
Im Übrigen ist auch im Umstand, dass gemäss der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B.___ bereits ab August 2021 – und damit einen Monat vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. September 2021 – nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war, keine unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts zu erblicken. Zwar gilt der Sachverhalt grundsätzlich bis zum Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. September 2021 als bereits beurteilt. Jedoch wurde der Sachverhalt de facto nur bis zum Erlass des Gutachtens des B.___ vom 2. Januar 2021 medizinisch beurteilt, zumal eine revisionsrelevante Verschlechterung ohnehin erst dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie mindestens drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), was bezüglich der per August 2021 attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. September 2021 noch nicht erfüllt war.
Schliesslich vermag auch die von Dr. med. C.___ vorgenommen Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Sie stützt sich hierbei unter anderem auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, in den Berichten vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 71, S. 15) und vom 11. April 2023 (IV-Nr. 93). Demnach bestehe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 08/2021, wo sie als Kassenmitarbeiterin beim M.___ in [...] im Stundenlohn begonnen habe zu arbeiten. Vorübergehend 2019 sei die Explorandin im Rahmen eines Sommerjobs für vier Monate als Glace-Verkäuferin mit einem 60%-Pensum im Stundenlohn beschäftigt gewesen. Eine 60%ige Tätigkeit wäre aufgrund ihres aktuellen gesamtpsychischen Zustandes mit der Tendenz zur Verschlechterung nicht mehr vorstellbar, schon gar nicht über eine längere Zeit. Die Explorandin habe sich die angepasste Tätigkeit im Verkauf jeweils selbstständig gesucht und gewusst, dass es vorübergehende Tätigkeiten seien. Es habe sich gezeigt, dass der Explorandin seit dem letzten Tag ihrer angestammten Tätigkeit als Grafikerin der Wiedereinstieg krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei bedingt durch die mit der Erkrankung in Zusammenhang stehenden kognitiven Störungen. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Explorandin seit August 2019 nie höherprozentig als 30 bis 40 % tätig gewesen, zuletzt in der Zeit ab dem 14. September 2021 habe sie mit einem 30 bis 40%igen Pensum als Kassiererin im Stundenlohn gearbeitet und arbeite jetzt seit dem 1. September 2022 mit einem 30%-Pensum bei N.___ als Verkäuferin. Seit der ablehnenden Verfügung der IV sei es zu einem chronischen Verlauf ohne Remission, sowohl der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie als auch der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Seit 08/2021 bis 09/2022 sei die Explorandin mit einem 40%-Pensum pro Woche im Stundenlohn in einer Anstellung als Verkäuferin tätig gewesen, ab 1. September 2022 mit einem 30%-Pensum, damit sei die Explorandin an der psychophysischen Belastbarkeitsgrenze angelangt. Diese Einschätzung wurde im Übrigen auch von Dr. med. O.___ vom P.___ in der Stellungnahme vom 24. Mai 2025 (IV-Nr. 111) geteilt.
6. Wie in E. 2.2 hiervor festgehalten, ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund des unbestrittenen Status – 80 % ausserhäuslich / 20 % im Haushalt – anhand der gemischten Methode zu errechnen. Hierzu ist nicht nur die Einschränkung bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit, sondern auch die allfällige Einschränkung im Haushalt abzuklären. Darauf hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung verzichtet, da sie fälschlicherweise davon ausging, es handle sich bei der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, weshalb sich eine Abklärung durch den Abklärungsdienst erübrige (vgl. IV-Nr. 113). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine aktuelle Haushaltsabklärung veranlasst und hiernach – unter Berücksichtigung der Erwägungen in E. II. 5 hiervor – neu entscheidet.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 2'380.85 festzusetzen (9.26 zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an die Klientin, Fristerstreckungsgesuch und Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'380.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch