Urteil vom 8. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lenka Ziegler
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1979, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. Mai 2023 am 8. Mai 2023 beim Umladen von Platten eine Verletzung des Knies (SA-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 15. Mai 2023 (SA-Nr. 10) wurden eine mukoide Degeneration und ein horizontaler Riss des Innenmeniskushinterhorns beschrieben. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei ihren Versicherungsmedizinern ärztliche Beurteilungen zu den Fragen ein, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende unfallähnliche Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei und ob die vorgenannte Verletzung eine Berufskrankheit darstelle. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (SA-Nr. 60) zum Schluss, beim Beschwerdeführer lägen weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Juni 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (A.S. 21 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen und Heilbehandlung, zu erbringen.
3. Nach Erreichen des medizinischen Endzustands sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, eventuell eine Rente, zuzusprechen.
4. Es sei eventualiter die Sache zur ergänzenden Abklärung der Unfall- bzw. Berufskrankheitskausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, ein externes medizinisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
5. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, und die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf dessen Ergebnisse zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 29. September 2025 (A.S. 42 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
2.4 Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu-sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
4.
4.1 Eine Krankheit bildet dann Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch Arbeiten im Lärm gelten grundsätzlich als arbeitsbedingte Erkrankungen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV).
4.2 Die rechtliche Anerkennung als Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Der schädigende Listenstoff oder die krank-machende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425). Die Zusammenhangsfrage ist bei Listenkrankheiten nach Anhang 1 Ziff. 2 UVV – aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a S. 188; Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1).
5.
5.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einerseits, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 8. Mai 2023 ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat und andererseits, ob sie das Vorliegen einer Berufskrankheit zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 15. Mai 2023 (SA-Nr. 10) wurden folgende Befunde erhoben: Mediales Kompartiment: Altersadäquater femorotibialer Knorpelbelag. Horizontale streifige intrinsische Signalanhebung im Meniskushinterhorn mit Kontakt zur Meniskusunterfläche tibialseitig. Mediales Seitenband und mediale Sehneninsertionen intakt. Interkondyläres Kompartiment: VKB, HKB, Quadrizeps- und Patellarsehne intakt. Leichte ödematöse Signalanhebung des subkutanen Fettgewebes entlang der Patellarsehne. Laterales Kompartiment: Adäquater femorotibialer Knorpelbelag. Meniskus, laterales Seitenband, Popliteus- und Biceps femoris-Sehne sowie Tractus iliotibialis intakt. Femoropatellares Kompartiment: Patella regelrecht zentriert mit intaktem Femoropatellarknorpel. Intaktes Retinaculum patellae. Plica mediopatellaris Typ A. Kleinvolumiger Gelenkerguss. Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: Mukoide Degeneration und horizontaler Riss des Innenmeniskushinterhorns. Intakte übrige Kniebinnenstrukturen. Kleinvolumiger Gelenkerguss.
6.2 Im Formular zum Schadenfall (SA-Nr. 6) wurde betreffend ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 Folgendes festgehalten: «VT musste Platten (25 kg) tragen und plötzlich ein Geräusch im linken Knie gehört. VT teilt mit er habe keine besondere Bewegung gemacht. Durch sprachliche Barriere unklar, ob es einen Misstritt gab.»
6.3 Med. pract. B.___, Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. August 2023 (SA-Nr. 11) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Mai 2023 bei der Arbeit eine falsche Bewegung mit dem Knie links gemacht und habe über Knieschmerzen links geklagt. Flexion bis 90 Grad danach Schmerzangabe, Knie links aussen Hämatom. Erste Behandlung am 8. Mai 2023 während der Sprechstunde. Man habe mit Physiotherapie und Analgesie angefangen. Arbeitsunfähig 100 % vom 8. Mai bis 3. Juni 2023. Arbeitsunfähig 50 % vom 1. – 31. Juli 2023.
6.4 Dr. med. univ. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 17. August 2023 (SA-Nr. 16) folgende Diagnosen:
- Knie links: Mediale Meniskushinterhornläsion
Nebendiagnosen:
- Knie rechts: St. n. zweimaliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über ein Trauma beim Gehen mit Platten bei der Arbeit als Fliesenleger. Beim Gehen auf einmal einschiessender Schmerz im Bereich des linken medialen Knies. Seitdem bestünden Schmerzen und teilweise Schwellungszustände. Er sei zwischendurch 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen, aktuell 50 %, er habe jedoch immer noch Beschwerden, vor allem bei Rotation des Unterschenkels und beim in die Hocke gehen oder Knien. Im MRI Knie links vom 15. Mai 2023 zeige sich ein Unterflächenriss über die gesamte Breite des Innenmeniskushinterhorns mit leicht extrudiertem Meniskus nach medial und fraglichem kleinem Meniskusfragment umgeschlagen nach distal tibial. Aufgrund des hohen Anspruchs an das Knie bei schwerem körperlichem Job entscheide man sich gemeinsam für die operative Therapie im Sinne einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie links.
6.5 Gemäss Operationsbericht vom 6. September 2023 (SA-Nr. 18) wurde beim Beschwerdeführer eine arthroskopische Teilmeniskektomie medialseitig und eine Hoffa-Debridement durchgeführt. Die diagnostische Arthroskopie habe eine reizlose Synovia ergeben. Der laterale und mediale Recessus sei reizlos und unauffällig gewesen. Prominenter Hoffa interkondylär. Intaktes VKB und HKB. Im lateralen Kompartiment zeige sich ein intakter lateraler Meniskus.
6.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 14. September 2023 (SA-Nr. 21) fest, es liege eine Körperschädigung vor, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. So werde im Bericht über das MRI vom 15. Mai 2023 eine mukoide Degeneration mit horizontaler Läsion festgehalten.
6.7 Dr. med. univ. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 (SA-Nr. 37) zuhanden der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, er nehme die Aussage von Dr. med. D.___ zur Kenntnis und möchte darauf hinweisen, dass zwar vorbestehende chronische Erkrankungen eine Rolle bei der Verletzung spielen könnten als negativer Einflussfaktor, jedoch wäre der Beschwerdeführer ohne den Unfall selbst nicht zur Behandlung erschienen. Aus seiner medizinischen Sicht spiele der gemeldete Unfall eine wichtige Rolle als Ursache für die Beschwerden und klinischen Befunde des Beschwerdeführers. Er, Dr. med. univ. C.___, sei fest davon überzeugt, dass der gemeldete Unfall die Hauptursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers darstelle, während die bereits bestehenden degenerativen Zustände eine sekundäre Rolle als prädisponierende Faktoren gespielt hätten. Chronische degenerative Veränderungen des Meniskus könnten asymptomatisch bleiben. Aus der Chronologie der Ereignisse sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne den Unfall nicht in der Klinik vorgestellt hätte und dementsprechend keine Behandlungskosten entstanden wären.
6.8 Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 aus (SA-Nr. 53), bis 1999 habe er als Maurer in E.___ gearbeitet. Ab 1999 bis 2002 sei eine berufsbegleitende Zusatzausbildung ebenfalls als Mauer / Plattenleger in F.___ erfolgt. Anschliessend, ab 2002 bis 2015, habe er in E.___ ausschliesslich als Maurer / Plattenleger gearbeitet. Die Aufteilung sei ca. 50 % Maurer und 50 % Plattenleger gewesen. Seit 2015 arbeite er ausschliesslich als Plattenleger in der Schweiz. 2015 bis 2016 für die G.___, [...]. Dann für ca. 8 Monate im Betrieb seines Bruders (H.___, [...]). Ab 2017 bis 2022 habe er als Plattenleger für die I.___, [...] gearbeitet. Seit 9. Januar 2023 arbeite er für die J.___, [...]. Er arbeite ca. 30 % mit Wandbelägen. Die restlichen 70 % arbeite er mit Bodenbelägen an Alt- und Neubauobjekten (Terrassen, Innenräume, Treppen usw.). Nebst den Plattenleger-Arbeiten gehörten Tätigkeiten wie Organisation, Ausspitzen, Spachteln, Ausfugen, Reinigungen, Grundierungen, Montagen und Anlieferung der Platten zu seinem Aufgabenbereich. Dies mache jedoch pro Woche max. 3 bis 4 Std. pro Woche aus. Erstmals seien die Kniebeschwerden links am 8. Mai 2023 aufgetreten. Seit 2018 bestünden die Kniebeschwerden rechts. Er sei dort zweimal operiert worden. Es werde auf den Schadenfall 24.17053.18.5 verwiesen. Er leide weiterhin an Kniebeschwerden rechts. Er arbeite ausschliesslich als Plattenleger (Wand- und Bodenplatten). Er müsse die Platten und andere Materialien selber an den Arbeitsplatz tragen. Es handle sich hierbei um Gewichte bis zu 25 kg pro Plattenpaket. Oftmals müsse er damit mehrere Stockwerke bewältigen. Lifte stünden sehr selten zur Verfügung. Das heisse, dass er mehrmals pro Tag diese Gewichte Heben und Tragen müsse. Der Arbeitstag habe 8.4 Stunden gedauert. Der zeitliche Anteil der jeweiligen Körperhaltungen sei wie folgt: Sitzend ca. 5 % (Fahrten zur Baustelle); stehend ca. 5 %; Gehen oder in Bewegung ca. 5 % (Be- und Entladen des Busses, ca. 10 bis 12 x pro Tag Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg); Hocken nie; Knien ohne abgestützter Oberkörper ca. 15 %; – Knien mit abgestütztem Oberkörper ca. 50 % (Bodenplatten legen / Haupttätigkeit); Kriechen ca. 20 %; Fersensitz nie. Seit Jahren trage er Knieschoner beidseits unter den Arbeitshosen. Zudem trage er Handschuhe und bei Bedarf eine Schutzbrille. Zudem habe er sich ein «Wägeli mit Rädern» angeschafft mit einem Gelkissen, welches sich bei knienden Arbeiten anpasse und den Druck etwas abschwäche. Besteigen und Stehen auf Leitern komme eher selten vor. Das Begehen von Treppen hänge vom Auftrag ab. Bei mehrstöckigen Gebäuden komme dies ca. 4 x pro Tag vor. Sporadisch, ca. 1 x wöchentlich, Springen von Rampen oder Fahrzeugen. Sehr häufiges Heben- und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg. Dies werde damit begründet, dass er die Platten selber an den Arbeitsort transportieren müsse. Zieh- und Stossbewegungen würden verneint.
6.9 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. Dezember 2024 (SA-Nr. 57) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Suva Versicherungsmedizin, aus, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen könne festgehalten werden, dass im rechten Knie ein Innenmeniskusschaden 2018 operativ angegangen worden sei. Beim linken Knie habe sich eine mediale Meniskushinterhornläsion gezeigt, welche im September 2023 mittels Kniearthroskopie, Teilmeniskektomie und Hoffa-Débridement behandelt worden sei. Der Beruf als Plattenleger in der Schweiz (in L.___ entsprechend Fliesenleger) könne sowohl eine Meniskopathie, eine Chondropathie als auch eine Arthrose begünstigen oder verursachen. Ausserberufliche relevante kniebelastende Tätigkeit, bis auf die Hobbys in der Jugendzeit, seien keine beschrieben worden. Berechnung der möglichen Arbeitsplatzbelastung: Gemäss GonKatast IFA-Rapport 01/2010 seien in L.___ bei einem Plattenleger (in L.___ Fliesenleger) gemäss Tabelle, Seite 69, circa 45 – 50 % kniende Tätigkeiten zu erwarten. Der Versicherte habe angegeben, dass er circa 85 % seiner Arbeitszeit kniende Tätigkeiten ausführe. Häufig sei zu beobachten, dass betroffene Personen die kniebelastenden Tätigkeiten stark überschätzten, da der tägliche Anfahrtsweg, Materialtransport, Pausen als auch die stehende Zeit bei Materialnachschub zwischen dem Bodenlegen oft ungenügend berücksichtigt würden. Als Beispiel habe der Versicherte angegeben, circa 5 % sitzende Tätigkeiten bei Fahrten zu Baustellen zu absolvieren. Dies würden insgesamt 25 Minuten für den Hin- und Rückweg pro Arbeitstag entsprechen. Meist arbeiteten Plattenleger aber in einem Umkreis von bis 100 km und mehr, sodass ein Anfahrtsweg im Schnitt eher pro Weg 25 Minuten dauere (mehr als 10 % entsprechend). Dasselbe gelte für stehende und gehende Arbeit mit Materialtransport, welche in der Norm zusammen deutlich mehr als eine Stunde pro Tag in Anspruch nähmen. Aus diesem Grund nehme er, Dr. med. K.___, die Tabelle auf Seite 69 des GonKatast als Referenzwert und runde die kniebelastenden Stunden auf 50 % auf. Für mediale Meniskushinterhornläsionen seien besonders Flexionen des Knies über 120° relevant. Solche würden praktisch ausschliesslich beim Fersensitz und bei der Hocke eingenommen. In der Norm könne davon ausgegangen werden, dass ein Plattenleger maximal ein Viertel seiner Knie belastenden Zeit im Fersensitz oder in der Hocke verbringe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine hockende Tätigkeit und den Fersensitz nie einzunehmen, d.h. eine Flexion von über 120° werde gemäss seinen Angaben kaum eingenommen. Sodann verbringe ein Maurer gemäss GonKatast lediglich maximal 10 % seiner Arbeitszeit auf den Knien und davon maximal ein Viertel in der Hocke oder im Fersensitz. Unter der Annahme von 220 Arbeitstagen pro Jahr à 8,4 Stunden pro Tag ergebe sich eine Arbeitszeit als Maurer (mit Lehre) in E.___ von maximal 9’240 Stunden, das heisse, 924 kniende Stunden als Maurer, maximal 231 Stunden Meniskus belastende Tätigkeiten (Fersensitz und Hocke). Für die Ausbildungszeit in F.___ und E.___ seien 16 Jahre zu berücksichtigen. Dabei habe der Versicherte angegeben, 50 % als Maurer und 50 % als Plattenleger gearbeitet zu haben. Aus diesem Grund würden hier kumulativ 30 % kniebelastende Tätigkeiten berücksichtigt. In den 16 Jahren sei der Beschwerdeführer auf 8'870 kniebelastende Stunden und circa 2'216 Meniskus belastende Stunden gekommen. In den neun Jahren (bis zur Diagnosestellung eher acht Jahren) in der Schweiz habe der Versicherte als Plattenleger 16'632 Arbeitsstunden, entsprechend 8'316 Knie belastende Stunden, respektiv 2'079 Meniskus belastende Stunden aufgewiesen. Die insgesamte Meniskushinterhorn belastende kniende Tätigkeit ergebe deshalb 5'130 Stunden, davon maximal 2'079 Stunden in der Schweiz. Zu berücksichtigen sei, dass hierbei jeweils die maximal zu erwartenden Meniskus belastenden Stunden berechnet worden seien. In Wirklichkeit sei die insgesamte Belastungsnorm 20 % tiefer als der errechnete worst case Wert, sodass eher von circa 4'000 Meniskus belastenden Stunden beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass er den Fersensitz und die Hocke nie einnehme (Flexionen über 120°) und die Krankheit am Meniskus bereits im 2023 entdeckt worden sei, sei beim Beschwerdeführer von noch tieferen Meniskushinterhorn belastenden Stunden am Arbeitsplatz auszugehen. Gemäss UVG-Artikel 9.2 müsse der ursächliche Anteil der beruflichen Tätigkeit an der Krankheit (mediale Hinterhornmeniskopathie) mindestens 75 % betragen. Das heisse, die Krankheit müsse ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein. Zur Beurteilung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit beziehe er, Dr. med. K.___, sich auf die wissenschaftliche Grundlage aus L.___. Laut Begründung der Berufskrankheit Nummer 2102 werde ein Meniskusschaden als Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn Folgendes vorliege: «Eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke ist biomechanisch gebunden an eine Dauerzwanghaltung, insbesondere bei Belastung durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftanwendung oder häufig wiederkehrendem erheblichem Bewegungsanspruch, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick- / Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebenen Unterlagen». Ein wiederkehrender erheblicher Bewegungsanspruch, häufige Knick- / Scher- oder Drehbewegungen als auch ein hoher Kraftaufwand seien vom Versicherten nicht erwähnt worden. Zwangshaltungen würden nicht eingenommen, jedoch über längere Zeit dieselbe Position. Der Versicherte weise während seiner Tätigkeit als Plattenleger 18’110 kniende Belastungsstunden (davon 8’316 in der Schweiz) auf, wovon nur ein sehr geringer Anteil (siehe Berechnungen) das Meniskus Hinterhorn belasteten. Da der Versicherte die beruflich relevanten geforderten Stunden in der Hocke und im Fersensitz, welche einen Meniskushinterhornschaden mindestens stark überwiegend verursachen könnten, nicht erfülle, empfehle er, Dr. med. K.___, den Fall (linker Menikushinterhornschaden) abzulehnen. Am rechten Knie erreiche der Versicherte bis zur Diagnosestellung 2018 noch weniger berufliche Belastungsstunden, so dass er auch hier die Ablehnung empfehle. Es sei unbestreitbar, dass die Tätigkeit als Plattenleger und Maurer kniebelastende Elemente enthalte, jedoch werde der gesetzlich geforderte mindestens stark überwiegende berufliche Anteil hier nicht erfüllt.
6.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2025 (SA-Nr. 79) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, aus, die überwiegende Mehrheit von Meniskusläsionen seien auf primäre Degeneration ohne nachweisbares Trauma infolge von Überlastung und/oder Achsenfehlstellungen sowie regelmässiges Arbeiten in der Hocke und / oder sportliche Aktivitäten zurückzuführen. Der Ursprung von degenerativen Meniskusläsionen, im Gegensatz zu den traumatischen Meniskusläsionen, finde sich im Zentrum des Meniskus, schreite voran und komme als mukoide Degeneration (Grad 1 und 2) im MRI zur Darstellung und finde im fortgeschrittensten Stadium (Grad 3) Kontakt zur Umrandung des Meniskus (siehe Abb. 1) und entspreche einer horizontalen/leicht schräg aufsteigenden Läsion. Diese in aller Regel an die Unterfläche reichende Degeneration werde in radiologischen MRI-Berichten immer noch häufig als «Meniskusriss» bezeichnet, was eine Gewalteinwirkung impliziere, obwohl der zugrundeliegende Prozess degenerativer Natur sei. Die degenerativen Meniskusläsionen entstünden durch einen Alterungsprozess und führten zur Fragmentation des Meniskusgewebes, bis schliesslich eine komplexe Meniskusläsion vorliege. Fischer halte in seiner aktuellen radiologischen Publikation («Update Meniskus») aus dem Jahr 2024 fest: «Horizontale Risse: Sie verlaufen zwar meist nicht streng horizontal zum freien Rand, sondern zur Ober- oder Unterfläche des Meniskus, unterteilen den Meniskus aber in einen oberen und einen unteren Anteil. Sie sind degenerativer Genese» (Fischer, W., [Meniscus update]. Radiologie [Heidelb], 2024. 64[4]: p. 254-260). Nach eigener Einsicht in das MRI vom 15. Mai 2023 komme keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, keine Bandzerreissungen, kein Knochenmarködem). Im fachärztlichen radiologischen Bericht vom 15. Mai 2023 werde in typischer Weise eine degenerative Innenmeniskusläsion beschrieben: «Horizontale streifige intrinsische Signalanhebung», «mit Kontakt zur Meniskusunterfläche», «Mukoide Degeneration und horizontale» Läsion. Die entsprechenden degenerativen Veränderungen seien in der Abb. 1 rechts dargestellt worden. Nochmals sei auf die oben aufgeführte Publikation von Fischer verwiesen. Somit liege eine Körperschädigung vor, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Sodann sei zur Stellungnahme von Dr. C.___ und Herrn Dr. M.___ vom 25. April 2024 festzuhalten, dass sich die behandelnden Ärzte anscheinend nicht bewusst seien, dass der Sachverhalt unter Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen sei. Beim Versicherten liege keine «chronische Erkrankung», sondern eine Körperschädigung vor, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Zudem bestätigten die behandelnden Ärzte «bereits bestehende degenerative Zustände». Wie oben festgehalten, liege eine Körperschädigung vor, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei.
7. Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor) ereignet hat.
7.1
7.1.1 Die Annahme eines Unfalls setzt insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
7.1.2 Die Aussergewöhnlichkeit ist nach der Praxis z.B. dann gegeben, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder andere Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war. Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 138 E. 3b). Ein Vorfall kann sich für gewisse Personen als ungewohnt, für andere aber als durchaus normal erweisen, so dass es nicht gerecht wäre, für alle Versicherten die gleichen Kriterien anzuwenden oder die gleiche Limitierung festzulegen. Für einen Spaziergänger beispielsweise handelt es sich bei einem Sturz um ein ausserordentliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während eines Zweikampfes (RKUV 1992 S. 258). Das Heben und Tragen von Lasten darf bei einem Berufsmann, z.B. bei einem Handlanger, grundsätzlich als üblich angesehen werden, nicht aber bei einem Laien, welcher die gleiche Tätigkeit ausübt. Ein Unfallereignis wurde mangels einer sinnfälligen Überanstrengung in folgenden Fällen verneint:
- Ein Hilfspfleger verspürte beim Umlagern eines noch benommenen 100 bis 120 kg wiegenden Patienten vom Operationstisch in ein Bett im Rücken einen Schmerz (BGE 116 V 139 E. 3c).
- Ein Pfleger verspürte Beschwerden in der Halswirbelsäule, nachdem er eine brüske Drehbewegung ausgeführt hatte, um eine Patientin zu halten, die zu stürzen drohte (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2009 vom 30. April 2010).
- Ein Pfleger half einer Patientin, welche ohnmächtig auf ihn fiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 238/99 vom 14. Februar 2000).
- Ein Arbeiter, welcher mit seinem Arbeitskollegen damit beschäftigt war, eine Glasscheibe von ca. 200 kg mit einer Fläche von 5.9m2 über eine Distanz von 1 und 2 m zu tragen, verspürte während des Transports einen stechenden Schmerz im Rücken (Urteil des EVG U 214/95 vom 23. Dezember 1996).
- Ein Maurer wollte beim Verlegen eines (Natursteinbodens eine 85 kg schwere Steinplatte senken und erlitt dabei ein Verhebetrauma (Urteil des EVG U 7/00 vom 27. Juli 2001).
- Der Versicherte hob zu zweit eine Last von 140 kg und verletzte sich am Arm (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015).
7.2 Hinsichtlich des Geschehensablaufs des Ereignisses vom 8. Mai 2023 sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: In der Schadenmeldung vom 23. Mai 2023 wurde angegeben «Beim Umladen von Platten vom Wägeli traten Schmerzen im Knie auf.» Gemäss Formular vom 30. Mai 2023 zum Schadenfall gab der Versicherte zum Geschehen telefonisch Folgendes an: «VT musste Platten (25 kg) tragen und plötzlich ein Geräusch im linken Knie gehört. VT teilt mit er habe keine besondere Bewegung gemacht. Durch sprachliche Barriere unklar, ob es einen Misstritt gab.» Im Bericht vom 5. August 2023 führte med. pract. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Hergang Folgendes aus: «Der Patient hat bei der Arbeit am 08.05.23 falsche Bewegung mit Knie links gemacht und er klagte über Knieschmerzen links.» In der Einsprache vom 3. Februar 2025 wurde zum Ereignishergang Folgendes festgehalten: «Der Unfall vom 8. Mai 2023 ereignete sich beim Umladen von 25 kg schweren Platten vom Wagen. Der Versicherte machte eine falsche Bewegung mit dem linken Knie und hörte plötzlich ein Geräusch in diesem Bereich, woraufhin unmittelbar Schmerzen auftraten.»
7.3 Im Lichte des vorstehend geschilderten Geschehensablaufs ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid überzeugend dargelegt hat, fehlt es vorliegend am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilkriterium des Unfallbegriffs. Es finden sich keine Hinweise auf ein ausserhalb des Körpers liegendes Ausgleiten, Stürzen oder dergleichen bei der geschilderten Bewegung beim Umladen von Platten. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung des Beschwerdeführers durch einen äusseren Faktor abrupt und programmwidrig beeinflusst worden wäre. Eine Knieverdrehung führt ohne zusätzlich hinzugetretene Programmwidrigkeit rechtsprechungsgemäss nicht zur Erfüllung des Unfallbegriffs. Alleine die Erwähnung einer «falschen Bewegung» impliziert nicht eine Programmwidrigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6.3). Es fehlt vorliegend an den erforderlichen besonders sinnfälligen Umständen. Der Versicherte ist weder gestürzt noch ausgerutscht. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die Tätigkeit des Plattenumlagerns (25 kg) sowie das Halten des Gleichgewichts, eine falsche Schrittfolge oder ein unbeabsichtigtes Verdrehen des Knies die äusseren Rahmenbedingungen bildeten, welche zur programmwidrigen und verletzungsauslösenden Bewegung geführt hätten. So stützt sich der Beschwerdeführer hierbei auf hypothetische Annahmen, welche weder durch seine aktenkundigen Aussagen belegt werden noch den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen sind. Wie die Beschwerdegegnerin sodann weiter treffend ausführt, lässt sich etwas Ungewöhnliches auch nicht im getätigten Kraftaufwand erkennen. Gemäss Akten hat das Gewicht der Platten 25 kg betragen. Mit Blick auf die vorstehende geschilderten vergleichbaren Fälle, wie etwa das Tragen einer 85 kg schweren Steinplatte, einer Last von 140 kg oder auch einer Glasscheibe von ca. 200 kg zu zweit, kann das Anheben von 25 kg schweren Platten für sich gesehen nicht als ausserordentlicher Kraftaufwand qualifiziert werden, welcher den Unfallbegriff zu begründen vermöchte. Zudem handelt es sich beim Anheben von Platten um eine für den Versicherten als Plattenleger gewohnte Tätigkeit. Zusammenfassend liegt somit kein Unfall im Rechtssinn vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu verneinen.
8. Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer medialen Meniskushinterhornläsion am Knie links eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
8.1 Gemäss dem zu dieser Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 8. Mai 2023 beim Tragen von Platten am linken Knie verletzt. Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.
8.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob die vorliegende Verletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. März 2025 (SA-Nr. 79), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung gestützt auf die ihm vorliegenden MRI-Bilder wohlbegründet und überzeugend dar, dass die Meniskushinterhornläsion zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Zur Begründung führte er aus, der Ursprung von degenerativen Meniskusläsionen, im Gegensatz zu den traumatischen Meniskusläsionen, finde sich im Zentrum des Meniskus. Diese schreite voran und komme als mukoide Degeneration (Grad 1 und 2) im MRI zur Darstellung, finde im fortgeschrittensten Stadium (Grad 3) Kontakt zur Umrandung des Meniskus und entspreche einer horizontalen/leicht schräg aufsteigenden Läsion, wie dies auf der Abbildung 1 betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sei (siehe Abb. 1). Die degenerativen Meniskusläsionen entstünden durch einen Alterungsprozess und führten zur Fragmentation des Meniskusgewebes, bis schliesslich eine komplexe Meniskusläsion vorliege. Fischer halte in seiner aktuellen radiologischen Publikation («Update Meniskus») aus dem Jahr 2024 fest: «Horizontale Risse: Sie verlaufen zwar meist nicht streng horizontal zum freien Rand, sondern zur Ober- oder Unterfläche des Meniskus, unterteilen den Meniskus aber in einen oberen und einen unteren Anteil. Sie sind degenerativer Genese» (Fischer, W., [Meniscus update]. Radiologie [Heidelb], 2024. 64[4]: p. 254-260). Nach eigener Einsicht in das MRI vom 15. Mai 2023 komme keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, keine Bandzerreissungen, kein Knochenmarködem). Im fachärztlichen radiologischen Bericht vom 15. Mai 2023 werde in typischer Weise eine degenerative Innenmeniskusläsion beschrieben: «Horizontale streifige intrinsische Signalanhebung», «mit Kontakt zur Meniskusunterfläche», «Mukoide Degeneration und horizontale» Läsion. Die entsprechenden degenerativen Veränderungen seien in der Abb. 1 rechts dargestellt worden. Somit liege eine Körperschädigung vor, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig.
Am Beweiswert dieser nachvollziehbaren Beurteilung des SUVA-Arztes vermögen sodann weder die entgegenstehende Meinung des behandelnden Arztes, Dr. med. univ. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, noch die Rügen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dr. med. C.___ begründete die seiner Ansicht nach bestehende überwiegend trauma-bedingte Körperschädigung in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall selbst nicht zur Behandlung erschienen wäre. Der Unfall stelle die Hauptursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers dar, während die bereits bestehenden degenerativen Zustände eine sekundäre Rolle als prädisponierende Faktoren gespielt hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ seine Ansicht nicht weiter begründete und sich auch nicht mit den bildgebenden Befunden auseinandersetzte. Ebenso wenig legt er dar, was er genau mit «der Unfall» meint. Im Übrigen ist auch nicht entscheidend, ob die Beschwerden durch einen Vorfall ausgelöst wurden, sondern ob dem durch Abnützung oder Erkrankung verursachten Vorzustand im Ursachenspektrum ein Anteil von mehr als 50 % zukommt. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. C.___ auch deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, vor diesem Ereignis seien keinerlei Schmerzen oder Funktionseinschränkungen am linken Knie dokumentiert gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).
8.2.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Arztes davon auszugehen, dass die vorliegende Meniskuläsion als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen des SUVA-Arztes, weshalb darauf abgestellt werden kann.
9. Zu prüfen ist schliesslich, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG vorliegt.
9.1
9.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG wird eine Krankheit (Art. 3 ATSG) einem Berufsunfall gleichgestellt und ist als Berufskrankheit Gegenstand der Versicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist. Diese Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 der UVV abschliessend aufgezählt (RKUV 1999 S. 106 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2007 vom 5.3.2008 E. 3.1.). Die rechtliche Anerkennung als Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Laut Rechtsprechung und Doktrin müssen der schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit die vorwiegende Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1; 119 V 200 E. 2a; Andreas Traub, in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 9 N 37).
9.1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten auch andere Krankheiten als Berufskrank-heiten, sofern nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Verursachungsanteil der Berufsarbeit an einer Krankheit mindestens 75 % beträgt, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein muss (BGE 119 V 200 E. 2b und 126 V 186 E. 2b). Erforderlich ist ein relatives Risiko von 4. Dieses ist gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Personengruppe durch ihre Berufstätigkeit mindestens vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (Traub, a.a.O., Art. 9 N 40 f.). Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus (BGE 126 V 183).
9.2
9.2.1 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit «Mediale Meniskushinterhornläsion» ist unter den arbeitsbedingten Erkrankungen im Anhang 1 der UVV nicht aufgezählt (vgl. E. II. 9.1.1 hiervor). Die Listenkrankheit «chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck» liegt unbestrittenermassen nicht vor. Somit bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Verursachungsanteil der Berufsarbeit des Beschwerdeführers an der vorgenannten Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens 75 % beträgt (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, der diese Frage verneint, diesbezüglich auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Suva-Versicherungsmedizin, vom 16. Dezember 2024 (SA-Nr. 57; E. II. 6.9 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Da es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme handelt, führen bereits geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zur Verneinung des Beweiswerts (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
9.2.2 Dr. med. K.___ hält zunächst fest, gestützt auf entsprechende Untersuchungsergebnisse aus L.___ (GonKatast) sei der Anteil kniebelastender Stunden bei der Arbeit eines Plattenlegers auf ca. 50 % zu schätzen, bei derjenigen als Maurer auf ca. 10 %. Weiter führt der Arzt aus, für eine mediale Meniskushinterhornläsion seien besondere Flexionen des Knies über 120° relevant, wie sie praktisch ausschliesslich beim Fersensitz oder in der Hocke vorkämen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese Position nie bzw. kaum je eingenommen zu haben. In der Norm werde davon ausgegangen, dass sowohl ein Plattenleger als auch ein Maurer maximal einen Viertel der die Knie belastenden Zeit im Fersensitz oder in der Hocke verbringe. Aufgrund der bekannten Angaben über die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sei von maximal 9'240 Stunden als Maurer in E.___ und 16’632 Arbeitsstunden als Plattenleger in der Schweiz auszugehen. Hinzu kämen 16 Jahre (somit 29’568 Stunden [220 Arbeitstage x 8.4 Stunden x 16]) zu je 50 % als Maurer und Plattenleger während der Ausbildung in F.___ und E.___. Folgt man dieser Argumentation, resultieren insgesamt 15’708 kniebelastende Stunden als Plattenleger (16'632 + [1/2 x 29’568] = 31'416, davon 50 %), wovon ein Viertel, entsprechend 3'927 Stunden, als meniskusbelastend zu bezeichnen ist. Hinzu kommen insgesamt 2'402 kniebelastende Stunden als Maurer (9'240 + [1/2 x 29568] = 24'024, davon 10 %), wovon ein Viertel, entsprechend 600 Stunden, als meniskusbelastend zu bezeichnen ist. Insgesamt resultiert nach dieser Berechnung ein Total von etwas mehr als 4'500 Stunden (die Berechnung des Arztes in E. II. 6.9 hiervor enthält einen Fehler). Damit erfüllt der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. med. K.___ die beruflich relevanten geforderten Stunden in der Hocke und im Fersensitz nicht. Weiter hält der Arzt fest, die weiteren Umstände, welche für die geforderte vorwiegende Verursachung sprechen könnten, wie eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastung durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftanwendung oder häufig wiederkehrendem erheblichem Bewegungsanspruch, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick- / Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebenen Unterlagen, lägen ebenfalls nicht vor.
9.2.3 Diese Darlegungen weisen (mit Ausnahme einer Fehlberechnung, welche sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt und das Ergebnis nicht beeinflusst) keinen klar erkennbaren Irrtum auf. Zumindest leichte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit lassen sich aber nicht verneinen. So gibt Dr. med. K.___ für seine These, für mediale Meniskushinterhornläsionen seien besonders Flexionen des Knies über 120 Grad relevant und deshalb sei (im Ergebnis) ausschliesslich die in diesen Positionen geleistete Arbeitszeit zu berücksichtigen, keine Quelle an. Auch den dem Gericht ohne weiteres zugänglichen medizinischen Publikationen lässt sich diese Aussage so nicht entnehmen. Dem Grad der Beugung wird zwar eine erhebliche Relevanz beigemessen, die Massgeblichkeit einer fixen Grenze von 120 Grad wird aber teilweise ausdrücklich verneint und die Aussage als «zu eng gefasst» bezeichnet. Für das Gericht entsteht der Eindruck, dass andere Aspekte ebenfalls relevant sein könnten. So bleibt zumindest unklar, ob weitere Eigenschaften der Tätigkeit eines Plattenlegers, wie das Hantieren mit Platten und Drehbewegungen in kniender Position, keinen in diesem Zusammenhang relevanten Einfluss haben sollen. Weiter legt Dr. med. Habegger dar, der Beschwerdeführer erfülle die beruflich relevanten geforderten Stunden in der Hocke und im Fersensitz nicht, ohne aber anzugeben, ab welcher Stundenzahl diese Voraussetzung erreicht wäre. Zudem bleibt offen, ob weitere Aspekte, wie das noch relativ junge Alter des 1979 geborenen Versicherten und das Fehlen von Hinweisen auf ausserberufliche kniebelastende Aktivitäten, in die Beurteilung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund bildet die Beurteilung von Dr. med. K.___ unter dem Aspekt der «geringen Zweifel» keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Beurteilung der Frage, ob eine stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursachte Krankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt, eine ergänzende, versicherungsexterne medizinische Begutachtung veranlasse. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'787.05 festzusetzen (8.25 Stunden zu CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 103.20 und MwSt.). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert unter anderem daraus, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.00 auf CHF 300.00 zu reduzieren ist. So wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 270.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier zwar vor, dennoch erscheint ein Stundenansatz von CHF 320.00 im Lichte der sonst üblichen Obergrenze von CHF 270.00 als überhöht, weshalb stattdessen ein Ansatz von CHF 300.00 gewährt wird. Sodann stellen Orientierungskopien an den Klienten Kanzleiaufwand dar, welcher nicht separat vergütet wird. Zudem wird der geltend gemachte Aufwand für das Studium der kaum je komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet. Des Weiteren stellen die geltend gemachten Positionen vom 7. Februar 2025 und 10. Februar 2025 vorprozessualen Aufwand dar und werden somit ebenfalls nicht berücksichtigt. Sodann stellt die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und somit nicht vergütet wird. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'787.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch