Urteil vom 26. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Vivao Sympany AG

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 31. Mai 2024 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate November 2023 bis Januar 2024 von CHF 1'353.45, Zinsen von CHF 33.90, Mahnspesen von CHF 180.00, Umtriebsspesen von CHF 145.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 31. Mai 2024 auf dem Betrag von CHF 1'353.45 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 13). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (V-Nr. 14) für folgende Forderungen: Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 1'353.45, Zinsen von CHF 36.15, Mahnspesen von CHF 180.00 und Umtriebsgebühren von CHF 145.00. Zudem verlangte sie die Zahlung der Betreibungskosten von CHF 74.00. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juli 2024 (V-Nr. 15) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern teilweise gut, als sie die Mahnspesen auf 120.00 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Demnach schulde der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'353.45 für die Prämien KVG November 2023 bis Januar 2024 nebst 5 % Verzugszins seit 31. Mai 2024, aufgelaufenem Verzugszins bis 30. Mai 2024 von CHF 33.90, CHF 120.00 Mahnspesen und CHF 145.00 Umtriebsspesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungsnummer [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn werde in diesem Umfange aufgehoben.

 

2.       Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5 f.) und verlangt sinngemäss die Überprüfung der eingeforderten Prämienforderungen sowie der Mahnkosten. Zudem beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts zu gewähren.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung der Beschwerden.

 

4.       Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (A.S. 20) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

 

5.       Mit Replik vom 6. November 2025 (A.S. 23 ff.) stellt der Beschwerdeführer ergänzend die Anträge, die Sympany müsse dem Beschwerdeführer CHF 25'600.00 bezahlen. Zudem müsse die Sympany endlich erklären, was sie mit den Geldern gemacht habe.

 

6.       Mit Duplik vom 9. Dezember 2025 (A.S. 28 f.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

 

7.       Mit Triplik vom 20. Januar 2026 (A.S. 37 f.) verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf seine bisherigen Ausführungen.

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.       Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00 (s. E. I. 1 hiervor), weshalb die Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

 

3.       Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003).

 

4.      

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszins, Mahnspesen und Umtriebsgebühren schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

 

4.2     Vorab ist festzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Prämienbeträge von drei Monatsprämien (2 x CHF 429.90 und 1 x CHF 493.65 bzw. gesamthaft CHF 1'353.45) aufgrund der Akten (vgl. V-Nr. 1, 2 und 10) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Diese werden in der Höhe auch nicht bestritten.

 

4.3    

4.3.1  Betreffend die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist vorab auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen. Wie in den Urteilen des Versicherungsgerichts VSBES.2020.7 vom 22. April 2020 E. II. 4.2 und VSBES.2023.88 vom 24. August 2024 E. II. 4.4 dargelegt, bestand bezüglich des Beschwerdeführers in seinem damaligen Wohnkanton Aargau ab 13. April 2015 ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG (V-Nr. II 3). So können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsels von der Liste der säumigen Versicherten gelöscht werde. Wie den Akten diesbezüglich weiter zu entnehmen ist, war der Leistungsaufschub im Zeitraum zwischen dem 13. April 2015 und dem 8. Januar 2020 zweimal sistiert: Vom 29. November 2018 bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019 bis 17. Dezember 2019. Nach der Aufhebung des Leistungsaufschubs nahm die Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 13. September 2021 die entsprechenden rückwirkenden Korrekturen vor. Daraus ergab sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Gesamtguthaben von CHF 14'066.45.

 

4.3.2  In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer nun diverse Rügen vor. Diese beziehen sich allesamt auf Leistungsabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021. Vorliegend sind aber Prämienforderungen vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 strittig. Die Rügen betreffend die Leistungsabrechnungen der Jahre 2020 und 2021 gehören somit nicht zum Streitgegenstand, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Zudem wurden diese Rügen grösstenteils bereits in den Urteilen VSBES.2020.7 vom 22. April 2020 und VSBES.2023.88 vom 24. August 2024 behandelt, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden könnte. Hinzukommt, dass weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Guthaben auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen kann.

 

5.       Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Mahnspesen von CHF 120.00 sowie der Umtriebsgebühren von CHF 145.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 10.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AVB; V-Nr. 3 und 4). Zudem werden die vorgenannten Gebühren auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch die Umtriebsgebühren in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

 

6.       Des Weiteren sind auch die erhobenen Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die ausstehenden Prämien der Monate November 2023 bis Januar 2024 von 5 % ab dem 31. Mai 2024 auf dem Betrag von CHF 1'353.45 sowie die bereits errechneten Zinsen von CHF 33.90 bis 30. Mai 2024 nicht zu beanstanden.

 

7.       Die Beschwerde wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'652.35 (Krankenkassenprämien von total CHF 1'353.45, Mahnspesen von CHF 120.00, Umtriebsgebühren von CHF 145.00 sowie Zinsen von CHF 33.90) nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. Mai 2024 auf dem Betrag von CHF 1'353.45 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die definitive Rechtsöffnung erteilt.

 

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'652.35 nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. Mai 2024 auf dem Betrag von CHF 1'353.45 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch