Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurns (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 auf CHF 33'575.00 fest (Akten der Ausgleichkasse Nr. [AK-Nr.] 34) und forderte zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 1. Januar 2015 insgesamt CHF 50'553.70 vom Beschwerdeführer (AK-Nr. 35). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Einsprache und begehrte die Aufhebung der Beitragsverfügung, mit der Begründung, die Forderung sei verjährt (AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragsforderung beruhe auf einer erst im Mai 2025 rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung des Jahres 2014. Die Beitragsforderung erfolge daher innerhalb der Verwirkungsfrist zur Beitragsfestsetzung (AK-Nr. 13 ff.).
2.
2.1 Am 18. Juli 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 und begehrt sinngemäss um Feststellung der Verjährung der Beitragsforderung inkl. Zinsen sowie eventualiter um Abänderung des angefochtenen Entscheids dahingehend, als dass auf der Beitragsforderung erst seit dem Verfügungszeitpunkt Zinsen zu entrichten seien (Aktenseiten [A.S.] 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9).
2.3 Der Beschwerdeführer repliziert am 25. Oktober 2025 im Sinne der Beschwerde (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die am 21. Mai 2025 für die Beitragsperiode 2014 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 bestätigten persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers verwirkt sind.
2.1
2.1.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.61]).
2.1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Die fünfjährige Frist läuft ab dem Ende des Jahrs, für welches der Beitrag geschuldet war. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 208 E. 3b). Die in Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehene Frist von einem Jahr seit Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG ist eine zur Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist, die in Abhängigkeit der Rechtskraft der Steuerveranlagung dort zu einer Verlängerung der Frist führt, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H1/06 vom 30. November 2006, E. 4.4.1 und 4.5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 21. Mai 2025 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Tätigkeit gestützt auf einen Steuergerichtsentscheid vom 2. Mai 2025 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2014 fest (AK-Nr. 16). Die fünfjährige Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zur Festsetzung von Beiträgen für die Beitragsperiode 2014 war in diesem Zeitpunkt bereits seit längerem verstrichen. Da es sich bei den Beiträgen um Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AHVG handelt und innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorlag, bestimmt sich die Verwirkungsfrist vorliegend nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Demnach begann die einjährige Frist zur Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2014 erst mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu laufen, in dem der Steuergerichtsentscheid vom 2. Mai 2025 rechtskräftig wurde. Die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 mit Verfügung vom 21. Mai 2025, welche noch innerhalb der Rechtsmittelfrist des massgeblichen Steuergerichtsentscheids erging, erfolgte damit innerhalb der Verwirkungsfrist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3 Der Beschwerdeführer bemängelt die Forderung von Zinsen ab dem 1. Januar 2015 mit der Begründung, diese seien verwirkt oder aber erst ab dem Verfügungszeitpunkt geschuldet (A.S. 4). Die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen richtet sich, in Analogie zum Zivilrecht, nach derjenigen der Hauptforderung (BGE 129 V 345 Regeste). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Hauptforderung, die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers, innerhalb der Verwirkungsfrist festgesetzt hat, ist demnach auch die Zinsforderung auf dieser Forderung nicht verwirkt. Verzugszinsen sind nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV für nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres zu entrichten, für welches die Beiträge geschuldet sind. Verzugszinsen für die vorliegend nachgeforderten Beiträge des Jahres 2014 sind demnach ab dem 1. Januar 2015 zu bezahlen, womit der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt rechtens ist.
4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer