Urteil vom 24. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Juni 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen FMH, hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei / mit mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler Übergangsanomalie (Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger Neoarthrose-Bildung zwischen dem Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für die angestammte Arbeitstätigkeit als Flachdachisoleur bestehe für dauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte oder mittelschwere Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langem Sitzen / Stehen sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 15 kg bestehe eine 50%ige, medizinisch theoretische Erwerbsfähigkeit. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Abklärung bei der C.___ (IV-Nr. 24), ein rheumatologisches Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 73) sowie zwei psychiatrische Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nrn. 55 und 82).

 

1.2     Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 (IV-Nr. 88) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die am 13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 92) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 107).

 

1.3     Die dagegen am 4. Januar 2006 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 108.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10; IV-Nr. 114) im Wesentlichen aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der mangelhaften psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit polydisziplinär – mit Vorteil durch eine MEDAS – medizinisch abklären lasse.

 

1.4     Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das F.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 18. September 2007 (IV-Nr. 122.1).

 

1.5     Aufgrund einer möglichen gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. März 2010 in Aussicht, beim F.___ ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangt hatte, es sei infolge Befangenheit eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 177) fest, man werde die Begutachtung beim F.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2010 (IV-Nr. 178 S. 3) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 4. April 2011 (VSBES.2010.102) abgewiesen (IV-Nr. 187).

 

1.6     Gestützt auf das in der Folge veranlasste F.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 190.1) sowie die ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 204) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 207, S. 17) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein Rentenanspruch mehr.

 

1.7     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 209, S. 3) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347, IV-Nr. 217) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 221).

 

2.       Am 2. Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 222). Mit Verfügung vom 11. April 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 229). Die dagegen am 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 231, S. 3) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2016 ab (VSBES.2016.140; IV-Nr. 243).

 

3.      

3.1     Am 22. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 246). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein (IV-Nr. 260). Die dagegen am 10. Oktober 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 264, S. 3) hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2019 (VSBES.2018.251; IV-Nr. 271) in dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten worden sei – aufgehoben, und die Sache an diese zurückgewiesen werde, damit sie auf das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und hierauf neu entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsgesuch bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten sei. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin bislang den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen nie geprüft und darüber auch nie materiell entschieden. Das vorliegende Gesuch auf Gewährung beruflicher Massnahmen sei demnach nicht unter dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung, sondern wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

 

3.2     Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (IV-Nr. 272) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ergänzend den Antrag, es sei wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch der Rentenanspruch neu zu prüfen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinischen Unterlagen ein und veranlasste bei der G.___, ein Belastbarkeitstraining. Im diesbezüglichen Bericht der G.___ vom 10. März 2020 (IV-Nr. 291) wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt seien aufgrund der vorliegenden Resultate nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne heute die Anforderungen einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfüllen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin beim F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 3. März 2021 (IV-Nr. 314.2) kamen die Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisoleur sei dem Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sei dem Exploranden in einem Pensum von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit unverändert seit 2011 gälten.

 

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2021 (IV-Nr. 330) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 22 %. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2022.1 vom 13. Februar 2023 ab (IV-Nr. 348).

 

4.       Am 9. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 350). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der H.___, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie. Im Gutachtensbericht vom 17. September 2024 (IV-Nr. 385.1) wurde festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit der gutachterlichen Untersuchung durch das F.___ im März 2021 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seit der gutachterlichen Untersuchung im März 2021 bis zur aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe höchstens eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

 

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 394) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

5.      

5.1     Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet (A.S. 6 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben.

2.    Es sei eine neue, unabhängige und interdisziplinäre medizinischen Begutachtung zu veranlassen.

3.    Es sei sein Anspruch auf eine Invalidenrente nach objektiver und vollständiger medizinischer Prüfung anzuerkennen.

 

5.2     Mit Eingabe vom 10. September 2025 (Datum Postaufgabe; A.S. 16 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellt folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben.

2.    Es sei eine neutrale, unabhängige und mehrdisziplinäre medizinische Begutachtung in einem anderen Zentrum anzuordnen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

 

5.3     Mit Eingabe vom 25. September 2025 (Datum Postaufgabe; A.S. 20) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.

 

5.4     Mit Eingabe vom 30. September 2025 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

 

5.5     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.        

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

 

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

 

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juni 2025 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die Verfügung vom 16. November 2021 (IV-Nr. 330) – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 18. Juni 2025 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

 

5.1     Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 16. November 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 3. März 2021 ab (Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin; IV-Nr. 314.2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

3.   Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts betont (ICD-10 M54.5)

-        Status nach Sequesterektomie bei luxierter Diskushernie L4/5 rechts 04/2007

-        Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom L4/5 und akuter Fussheberparese rechts

-        klinisch und kernspintomographisch regelrechter postoperativer Befund (MRI 11/2019)

-        kein Anhaltspunkt für eine radikuläre Beteiligung

4.   Status nach traumatischer Amputation im DIP-Gelenk Dig III bis V links nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)

-       Status nach Neurom- und Rezidivneuromexstirpation 02/2001 und 11/2001, ohne Anhalt für weitere Rezidive

-       klinisch regelrechter postoperativer Befund

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

-        klinisch unauffälliger Befund

-        keine Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

-        keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

2.   Anamnestisch Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)

-        aktuell normales HbA1c von 6.2 %, ohne medikamentöse Therapie

3.   Adipositas mit BMI von 32 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

4.   Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5)

5.   Tinnitus (ICD-10 H93.1)

 

Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten die vom Exploranden beklagten Beschwerden nur zum Teil objektiviert werden. Es bestehe ein organischer Kern der Schmerzsymptomatik bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsbetont und Status nach zweimaligen Wirbelsäuleneingriffen 2007 und 2009. Klinisch und kernspintomographisch habe sich im MRI vom 11/2019 jedoch ein regelrechter postoperativer Befund gezeigt. Zudem könne die Diagnose eines Status nach traumatischer Amputation im DIP-Gelenk Dig III bis V links nach Arbeitsunfall im 08/2000 gestellt werden. Während der rheumatologischen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, indem zum Beispiel bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beide Beine bis 40° hätten angehoben werden können, die Überprüfung des Lasègue im Langsitz sei aber beidseits unauffällig. Zudem seien die weiteren Waddell-Zeichen als Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Überlagerung positiv prüfbar. Die vom Exploranden angegebene Schmerzproblematik im Nacken und Hinterkopf mit Ausstrahlung nach frontal wirke sich sowohl gemäss rheumatologischer wie auch neurologischer Beurteilung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich. Daneben bestehe eine aktuell leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die vom Exploranden berichteten Erscheinungen, wonach er vor dem Einschlafen tote Menschen sehe, seien als Pseudohalluzinationen zu werten und begründeten aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes seien sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten für den Exploranden ungeeignet. Zudem bestehe aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine verminderte Durchhaltefähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Flachdachisoleurs seit 2009 nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sei dem Exploranden in einem Pensum von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit unverändert seit 2011 gälten.

 

5.2     In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___, vom 17. September 2024 (IV-Nr. 385.1; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

 

5.2.1  Im neurologischen Teilgutachten der H.___ vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 385.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Keine

 

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)

-       Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10: G44.4)

 

Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, der Versicherte leide an Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen, häufig getriggert durch das Zervikalsyndrom. Bei einem Analgetikaübergebrauch müsse angenommen werden, dass die Kopfschmerzen dadurch unterhalten würden. Aktenanamnestisch bestünden diese Kopfschmerzen seit 2008. Die Angaben beim letzten polydisziplinären Gutachten 2021 unterschieden sich nicht wesentlich von den aktuell gemachten Angaben. Somit könne insgesamt über die Zeit keine relevante Verschlechterung der Kopfschmerzen angenommen werden. Bei den Kopfschmerzen des Patienten seien sowohl die Diagnosekriterien für häufige Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach ICD-10: G44.2, wie auch die Diagnosekriterien für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz nach ICD-10: G44.4, erfüllt. In den letzten Jahren habe offensichtlich keine spezifische Kopfschmerztherapie bestanden. Vor wenigen Tagen sei eine Basisbehandlung mit dem Trizyklikum Saroten 25 mg auf den Abend begonnen worden. Sodann bestehe eine Lumbalgie mit Zustand nach zwei Operationen im Bereich des lumbalen Rückens. In der aktuellen Untersuchung hätten kein radikuläres Reizsyndrom und keine organisch bedingten motorischen Defizite festgestellt werden können. Es habe lediglich ein sensibler Residualzustand mit leichter Hypästhesie im L5-innervierten Dermatom distal festgestellt werden können. Bezüglich der vom Versicherten angegebenen Fussheberparese könne diese klinisch nicht objektiviert werden. Zwar könne eine etwas verminderte Innervation des Fusshebers rechts festgestellt werden. Jedoch sei dies nicht konsistent mit der starken Kraft der Zehenheber und der symmetrisch kräftig ausgebildeten L5-innervierten Muskulatur. Es müsse bei normalem Gang und normaler Beschwielung der Füsse unter diesen Umständen von einer etwas verminderten Willensanstrengung bei der Prüfung des Fusshebers ausgegangen werden. Des Weiteren hielt der Gutachter bezüglich der Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers fest, bei den Angaben der Kopfschmerzen bestehe eine Inkonsistenz zu den Berichten. Der Versicherte spreche davon, dass in den letzten 5 Jahren die Kopfschmerzen aufgetreten seien und progredient gewesen seien, währendem in den Akten bereits 2008 chronische Kopfschmerzen mit Medikamentenübergebrauchsaspekt beschrieben worden seien. Dementsprechend sei auch die Angabe zur Häufigkeit etwas zu relativieren. In der körperlichen Untersuchung habe der Versicherte bei Prüfung der Fusshebung eine verminderte Willensanstrengung gezeigt. Während er bezüglich Fusshebung Kraftgrad M4 gezeigt habe, habe bezüglich Zehenheber respektive Retroflexion der Zehen ein Kraftgrad 5 bestanden. Da bezüglich Fuss- und Zehenheber die gleiche Innervation bestehe, sei dieser Unterschied nicht nachvollziehbar.

 

Gestützt auf die vorgehenden nachvollziehbaren Ausführungen vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu überzeugen, wonach insgesamt keine neurologischen Defizite bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränkten. Bezüglich des Zervikalsyndroms fänden sich ebenfalls keine neurologischen Defizite und somit auch keine neurologisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom März 2021 des F.___ bzw. verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 16. November 2021 aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert.

 

Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden, zumal weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch von Seiten des Beschwerdeführers konkrete Einwände dagegen vorgebracht werden.

 

5.2.2  Im internistischen Teilgutachten der H.___ vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 385.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Keine

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Z. n. Ulcus duodeni 04/2023 (ICD-10: K26.9Z)

-       Adipositas Grad 1, BMI 32.2 kg/m2 (ICD-10: E66.90)

 

Zur Begründung hielt der Gutachter fest, ob aktuell tatsächlich das Vollbild eines Metabolischen Syndromes, wie bei der Vorbegutachtung vorbeschrieben, vorliege, sei aufgrund der Unterlagen nicht beurteilbar. Eine entsprechende Medikation bestehe nicht, was diesbezüglich natürlich nichts zu bedeuten habe. Da sich im Hinblick auf die Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz ergebe, seien keine weiterführenden Laboruntersuchungen in Auftrag gegeben worden. Objektivieren lasse sich einzig die Adipositas, der Blutdruck sei heute an der Obergrenze noch normal gewesen. Aktenkundig sei ein Ulcus duodeni im April 2023. Bis dato bestehe eine PPI-Behandlung mit Pantoprazol. In Anbetracht der Einnahme von NSAR (Ibuprofen) sei dies auch nachzuvollziehen und lege artis. Zusammenfassend bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom März 2021 des F.___ bzw. verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 16. November 2021 aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert.

 

Das internistische Teilgutachten ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten. Somit ist darauf abzustellen.

 

5.2.3 

5.2.3.1   Im psychiatrischen Teilgutachten der H.___ vom 28. Juli 2024 (IV-Nr. 385.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom, gegenwärtig in partieller Remission (DSM-5: F33.41)

-       Somatische Belastungsstörung, andauernd, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (DSM-5:F45.1)

 

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Probleme bezüglich Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73)

 

Zur Beurteilung hielt die Gutachterin fest, im Rahmen der aktuellen diagnostischen Einschätzung habe sich beim Versicherten gemäss phänomenologischen Kriterien sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP keine klinisch wirksame affektive Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Erkrankung oder einer eigenständigen Angststörung diagnostizieren lassen, welche die Kriterien der ICD-10 oder des DSM-5 erfülle. Im aktuellen psychopathologischen Befund zeige sich ein insgesamt gut zugänglicher, 53-jähriger Versicherter, welcher in der Lage sei, seine Schwierigkeiten, Einschränkungen und Probleme differenziert zu beschreiben. Klinisch bedeutsame Einbussen der Kognition und insbesondere auch von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis liessen sich auf der klinischen Ebene nicht nachweisen. Im Verlauf der gesamten Exploration komme es zu keinen nennenswerten Anzeichen einer Ermüdung oder Erschöpfung. Bei leicht eingeschränkter emotionaler Auslenkbarkeit seien Antrieb sowie psychomotorisches Tempo in der Untersuchung unauffällig. Der sprachliche Ausdruck und das Denken des Versicherten seien weitgehend unauffällig, kohärent und durch strukturiertes Nachfragen geordnet. Es zeigten sich keine Beeinträchtigungen des formalen Gedankengangs (Gedankendrängen, -abriss, Ideenflucht). Insgesamt zeige sich eine Denkstruktur, welche sich wohl an Fakten und Geschehnissen orientiere, aber gänzlich aus einer subjektiven Sichtweise schildere. Affektiv zeige sich eine besorgte Grundstimmung, welche vorrangig von verhaltener Sachlichkeit und einer angespannten Zurückhaltung geprägt sei. Diese sorgenvoll-ernste Grundstimmung beziehe sich ausschliesslich auf das Thema Schmerzen. So finde sich auch eine erkennbare Sorge bezüglich der gesundheitlichen sowie sozialen / finanziellen Situation und daneben eine Enttäuschung über den erlittenen Umbruch seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit. Der Versicherte sei in seinem Ich-Erleben nicht gestört, über lebensgeschichtlich belastende Ereignisse (zahlreiche körperliche Schmerzen) könne er affektiv und psychomotorisch modulierend sowie spontan berichten. Sozialer Rückzug oder Interessensverlust seien nicht zu verzeichnen. Antrieb und Psychomotorik stünden mit der zeitweilig angespannt wirkenden Gestik, aber doch einer offenen Mimik im Einklang mit der geschilderten affektiv-motivationalen Verfassung. Es zeigten sich keine Hinweise auf charakteristische Tagesschwankungen der Befindlichkeit oder eine Affektlabilität. Es falle keine anhaltende Niedergeschlagenheit bzw. keine anhaltende generelle Herabminderung des affektiven Ausdruckverhaltens auf. Die sozialen Funktionen seien mit fehlenden Hinweisen auf sozialen Rückzug nicht beeinträchtigt. Es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen, z.B. der Fähigkeit zu Selbstversorgung, Planung und Strukturierung des Alltags, Gestaltung der Kontakte und Organisation von Ferien sowie Verkehrs- und Reisefähigkeit. Ein eigenständiges, mittel- bis schwergradiges depressives Zustandsbild könne aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde demzufolge nicht vorgefunden werden. Keine Bestrafungs- oder Schuldgefühle, kein Zweifel am Sinn des Lebens. Nach Kriterien der ICD-10 lasse sich eine partielle Remission der mittelgradigen depressiven Störung (Diagnose 2021) feststellen. Diese Einschätzung könne auch durch die Objektivierung mittels Montgomery-Asberg Depression Rating Scale (MADRS) verifiziert werden. Es zeigten sich beim Versicherten keine dominierenden Gefühle von Selbstablehnung oder -Zweifel, von Insuffizienz oder Gefühllosigkeit als durchgängige Symptome. Ein vollständiger sozialer Rückzug sei ebenfalls nicht zu verzeichnen, die sozialen Kontakte seien auf erhaltenem Niveau. Der überwiegend auf die Schmerzen fixierte Versicherte zeige keine unangemessenen oder andauernden Gedanken bezüglich der Ernsthaftigkeit der vorliegenden Symptome, er glaube auch nicht daran, dass etwas Ernsthaftes übersehen worden sei. Der authentische Leidensdruck bleibe beim Versicherten auf die Schmerzen (und deren Bedeutung) ausgerichtet. In der Auseinandersetzung mit seinen subjektiv als unbeeinflussbar erlebten Schmerzen bewerte der Versicherte diese als gesundheitsschädlich und störend mit Neigung zur Überbewertung seines Gesundheitszustands. Aufgrund der Überzeugung, dass seinen Schmerzen organische Ursachen zugrunde lägen, zeigten sich eine sichtliche emotionale Belastung mit Angstgefühlen sowie Verhaltensweisen mit Selbstbeobachtung. Trotz andauernden Sorgen bezüglich seiner Gesundheit könnten keine übertriebenen, starken, anhaltenden oder exzessiven Ängste festgestellt werden. Es lägen auch kein ausgeprägtes passives Verhalten mit Schon- und Fehlhaltung, keine Regression und keine passive Grundhaltung vor. Entsprechend ergebe sich die diagnostische Einschätzung einer somatischen Belastungsstörung mit andauerndem Verlauf in leicht- bis mittelgradiger Ausprägung nach Kriterium B des DSM-5. Der genannte Schweregrad lasse sich der Somatic Symptom Scale zur Erhebung der somatischen Belastung entnehmen. Somit seien die emotionalen, kognitiven und verhaltensbezogenen Faktoren bei Persistenz der körperlichen Symptomatik identifizierbar. Es liege keine andere diagnostische Zuordnung der Psychopathologie im Vergleich mit dem F.___-Gutachten von 2021 vor. Jedoch werde die somatische Belastungsstörung (nach ICD-10 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) im aktuellen Gutachten diagnostisch nach DSM-5 operationalisiert, da mit dem Störungsbegriff «Somatische Belastungsstörung» (F45.1 laut DSM-5, Seite 424) eine explizit konzeptuelle und kriterienbegründete sowie objektive Beurteilung der Symptompräsentation beim syndromalen Bild auch bei organischen Anteilen dargelegt werde. Da dem ICD-10 keine exakte Definition von emotionalen, kognitiven und verhaltensbezogenen Kriterien zu entnehmen sei und keine Erfassung vom Schwergrad der somatischen Belastungsstörung möglich sei, sei das DSM-5 als valides diagnostisches Instrument bereits seit 2015 in der Anwendung. Die diagnostizierte somatische Belastungsstörung gehöre nach gültiger psychiatrischer Auffassung zu einem psychischen international anerkannten (nach DSM-5) Krankheitsbild mit eigenständigen Ursachen, Verlaufsformen und psychosozialen Konsequenzen. Der Versicherte besitze kaum Strategien im Umgang mit Schmerzen, so dass sich seine Haltung auf eine reine Selbstbeobachtung beschränke, begleitet von der Überzeugung körperlich nicht belastbar zu sein. Die damit assoziierten Erwartungen, auch auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung, könnten die ängstlich-depressive Symptomatik unterhalten, wobei eine Beeinträchtigung der persönlichen Ressourcen durch die oben aufgeführten Faktoren nicht auszuschliessen sei. Die somatische Belastungsstörung könne den Schweregrad der depressiven Erkrankung negativ beeinflussen und damit die Prognose verschlechtern, vor allem durch die daraus resultierenden überlappenden kognitiv-emotionalen Aspekte. Neben einer psychischen Komorbidität im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung habe die somatische Komorbidität auch Einfluss bzw. Auswirkung auf die Dynamik der somatischen Belastungsstörung im Verlauf.

 

5.2.3.2   Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, in der zuletzt ausgeübten sowie in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 6 Stunden pro Tag anwesend sein, was einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, seit der gutachterlichen Untersuchung im März 2021 bis zur aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe eine höchstens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, da laut aktueller Spezifizierung des Schweregrads der somatischen Belastungsstörung von leicht- bis mittelgradiger Ausprägung auszugehen sei. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person habe sich gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom März 2021 F.___ GmbH nicht erheblich verändert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2021 und aktuell bleibe fast gleich. Die aktuelle Einschränkung um 30 % lasse sich nach dem Schwergrad (leicht- bis mittelgradig nach DSM-5) der somatischen Belastungsstörung ableiten. Im Gutachten von 2021 sei der Schwergrad nicht definiert worden.

 

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

 

Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

 

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich hielt die Gutachterin fest, es sei von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen.

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, durch die seit 2018 etablierte ambulante psychotherapeutische Behandlung in der Praxis von Dr. med. I.___ in [...] mit medikamentösem Einsatz (niedrig dosierte Gabe von Trazodon und Saroten) zeige sich im Verlauf keine ausreichende psychische Stabilisierung beim Versicherten. Die aktuelle psychotherapeutische Behandlung finde mit der Sitzungsfrequenz zweimal pro Monat statt. Gemäss Angaben des Versicherten zeigten sich keine durchgreifenden Behandlungserfolge. Die zahlreichen Versuche mit medikamentösen antidepressiven Substanzen in der Vergangenheit zeigten unerwünschte Nebenwirkungen bei der mangelnden Wirksamkeit. Gemäss Versichertem seien Cipralex, Duloxetin, Wellbutrin und Brintellix lediglich bis zu jeweils drei Wochen appliziert worden ohne Spiegelkontrollen bei der Einstellung. Inhalt bzw. Fokus der seit 2018 bestehenden ambulanten Psychotherapie sei ungewiss. Der Beschwerdeführer besitze keine Strategien im Umgang mit dem Schmerzerleben. Eine Intensivierung der Behandlung, z.B. in einem psychosomatischen teilstationären Setting habe nie stattgefunden. Bei fehlenden exakten Angaben zu konkreten Funktionsstörungen auf psychiatrischem Gebiet sei die Begründung oder plausible Erklärung der vollaufgehobenen Arbeitsfähigkeit erschwert. Eine schmerzmodulierende bzw. affektstabilisierende Medikation sollte dringend angepasst werden, um eine Wirksamkeit zu erzielen, insbesondere mit Etablierung auch eines Drug-Monitorings zur Kontrolle (bei fehlender Symptomverbesserung). Ob die kognitiv-behavioralen Behandlungsansätze mit Fokus auf ein psychosomatisches Krankheitsverständnis zum Aufbau adäquater Bewältigungsstrategien mit Erlernen von Selbsthilfetechniken etabliert seien, sei ungewiss. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zeige sich ein chronischer fluktuierender Verlauf der Erkrankung, wobei diese nicht identisch sei mit einer therapieresistenten Depression. Bei der therapieresistenten Depression handle es sich um eine nicht auf die Standardtherapie-Verfahren ansprechende Störung, wobei sich die Standardtherapie nicht ausschliesslich auf die pharmakologische antidepressive Behandlungsversuche beziehe, sondern auch auf Psychotherapieformen nach gültigen Leitlinien zur Behandlung einer chronischen Depression, wie z.B. die Cognitive Behavioral Analysis System of Psychotherapy. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Saroten und Trazodon entspreche nicht der Schwere der diagnostizierten psychischen Pathologie. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei weiterhin erforderlich. Es sei von einem hohen Mass der Leistungs- bzw. der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn die Erkrankung lege artis behandelt werde. Neben der Anpassung bzw. Optimierung mit kritischer Überprüfung sowohl der psychopharmakologischen Behandlung als auch des therapeutischen Settings sollten gemäss gültigen Leitlinien zugelassene Psychotherapieformen für chronische Depression und somatische Belastungsstörung etabliert werden. Dadurch sei mit einer verbesserten Selbstregulation sowie einer adäquaten emotionalen Verarbeitung von Schmerzen zu rechnen. Eine sinnvolle und realistische Umgangsweise mit den Schmerzen könnte bei dem Versicherten die medizinischen (somatischen) Interventionen reduzieren. Die aktivierenden Massnahmen könnten nicht nur zur Linderung von Beschwerden, sondern auch zum Abbau der für die somatische Belastungsstörung typischen Bewertungen und Fehlattributionen beitragen. Die wenig effizient behandelte somatische Symptomatik (Schmerzen) könne die affektive Lage weiterhin verschlechtern, wobei die vorbestehende opioidhaltige Schmerzmedikation kritisch überprüft werden sollte, da diese beim Versicherten mit somatischer Belastungsstörung zu einer Verstärkung des Schmerzempfindens führen könne (bekannte Hyperalgesie unter Opioiden). Eine Auswirkung der Opioide auf die kognitiven Funktionen und affektive Lage sei ebenfalls nicht sicher auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dringende B12-Substitution angezeigt. Bei ausbleibender Effizienz der aktuellen ambulanten Psychotherapie sollte ein stationäres bzw. teilstationäres Setting in einem interdisziplinären Modus diskutiert werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann sind dem Gutachten keine Ausführungen zum beruflichen Eingliederungserfolg und einer allfälligen Eingliederungsresistenz zu entnehmen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, neben einer psychischen Komorbidität im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung habe die somatische Komorbidität auch Einfluss bzw. Auswirkung auf die Dynamik der somatischen Belastungsstörung im Verlauf.

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, beim Beschwerdeführer liege ein vermehrtes Ruhebedürfnis und ein Vermeiden von Menschenansammlungen vor, obwohl der soziale Anschluss aktuell erhalten sei (im Sinne sozialer Unterstützung). Die Aktivitäten im Haushalt und die Ausführung der täglichen Routinen seien beim Versicherten möglich. Es fänden sich keine charakteristischen Tagesschwankungen und keine Affektlabilität. Der Versicherte besitze gewisse Ressourcen im interpersonellen Bereich, Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration bestünden nicht. Die sozialen Aktivitäten des Versicherten zeigten sich auf erhaltenem Funktionsniveau mit zwischenmenschlichen Kontakten. Der Versicherte zeige bei der selbständigen Lebensführung keine psychisch bedingten Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zu Selbstversorgung, Gestaltung von Kontakten sowie zu Strukturierung und Planung des Alltags. Die Kontaktfähigkeit im Sinne der intakten Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern sowie zur Ursprungsfamilie sei als positiver Aspekt und affektiver Verstärker zu werten. Bei erhaltenem Aktivitätsniveau im Alltag zeige der Versicherte keine Hinweise auf volle soziale Isolation oder Tendenzen zu Vereinsamung. Es lägen aktuell keine Hinweise auf Interessensverlust, Suizidalität oder Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse vor. Zu den Ressourcen gehörten die Motivation zur psychotherapeutischen Behandlung sowie die Selbstversorgung mit selbständiger Planung und Strukturierung seines Alltags. Fehlende Hinweise auf eine schwere psychische Komorbidität im Sinne einer Persönlichkeits- oder Suchtstörung gehörten zu den Ressourcen. Die häuslichen Aktivitäten seien zwar beeinträchtigt aber mit Anstrengung möglich, die Verfügbarkeit sozialer Ressourcen und die fehlenden Hinweise auf einen destruktiven sozialen Kontext sowie der erhaltene soziale Anschluss (wenngleich zur eigenen Familie) könnten als Ressourcen im Sinne sozialer Unterstützung gewertet werden. Das intakte Familiennetz mit Unterstützung, die bestehende Verkehrs- und Reisefähigkeit sowie die Fähigkeit, die Ferien organisieren zu können, gehörten ebenfalls zum Ressourcenprofil. Auch die partielle Remission der mittelgradigen depressiven Störung sei als positiver Prädiktor anzunehmen. Zu den ressourcenhemmenden Faktoren gehörten die persistierende Schmerzsymptomatik mit fehlenden Bewältigungsstrategien im Umgang mit Schmerzen, die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt, die fragliche Motivation zu einer erneuten Eingliederung sowie die fehlende Berufsausbildung. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit aktuell um 30 % richte sich nach dem Umfang der funktionellen Einschränkungen bei der diagnostizierten Pathologie anhand des Mini-ICF-APP. Durch den Orientierungsrahmen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien explizit leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in Fähigkeitsbereichen wie Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Widerstandsfähigkeit sowie Spontanaktivitäten anzunehmen. Die eingeschränkte Fähigkeit zu Umstellung und Flexibilität, bei denen der Versicherte in neuen und wechselnden Situationen auf Hilfe angewiesen sein könnte, führe bei mangelnder emotionaler Belastbarkeit durch Zunahme der Schmerzen zur Verstärkung von Angst, Leistungsabbrüchen und einem zusätzlichen emotionalen Stress. Bei reduzierter Widerstands- und Umstellungsfähigkeit (emotional- und schmerzbedingt) werde der Versicherte bei beruflichen Aufgaben durch den persönlichen Leistungsdruck und die Schmerzen unter emotionalen Druck geraten und mit Verunsicherung und Versagensangst reagieren. Beim Schmerzerleben bleibe beim Versicherten die Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt, so dass möglicherweise – trotz der Kompetenzen – emotional (schmerzbedingte Versagensängste) die erwartete Leistung nicht erbracht werden könne. Bereiche wie einzelne Spontanaktivitäten blieben aufgrund des Vermeidungsverhaltens (schmerzbedingt) reduziert. Es bestünden keine Einschränkungen in der Mobilität und der Verkehrs- sowie Reisefähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen Beziehungen, zu Selbstpflege und Selbstversorgung (Literatur: Fähigkeitsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen, Michael Linden, Stefanie Baron u.a., Verlag Hogrefe, 2015).

Gestützt auf diese Ausführungen bestehen beim Versicherten neben gewissen Einschränkungen sowohl persönliche als auch soziale Ressourcen.

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte die psychiatrische Gutachterin aus, in der aktuellen Untersuchung sei eine gewisse Diskrepanz zwischen subjektiver, häufig stark überhöhter Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnittsbefund sowie dem Verhalten des Versicherten in der Untersuchungssituation festzustellen. Es liege angesichts fehlender Erschöpfungszeichen sowie der Intaktheit der Konzentrations- und Gedächtnisleistungen während der Untersuchung eine mangelnde Objektivierbarkeit der behaupteten Erschöpfbarkeit und der geklagten kognitiven Beeinträchtigungen vor. Es gebe auch eine Diskrepanz hinsichtlich des Ausmasses der seit Jahren beinahe unverändert geschilderten Beschwerden bei gleichbleibender Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden stehe in einem Missverhältnis zur Schilderung der einzelnen Symptome. Der Versicherte schildere seine Beschwerden zum Teil vage und diffus. Der angegebene Verlust seiner früheren Energie stehe offensichtlich in einem Widerspruch zum Ablauf im Alltag sowie zum unauffälligen Antrieb in der Untersuchung. Der Versicherte schildere die Intensität der Schmerzen als permanent/durchgehend. Während der psychiatrischen Untersuchung (über 90 Minuten) mache der Versicherte keine Äusserungen von aktuellen Schmerzen sowie zeige keine schmerzverzerrte Mimik oder Bewegungseinschränkungen beim Gang ins Untersuchungszimmer (bei Inanspruchnahme von kurzen Pausen durch Aufstehen vom Stuhl). Die kontrollierten Spiegelwerte der Antidepressiva (Trazodon) zeigten sich nicht im therapeutischen Bereich, jedoch seien neben einer Malcompliance auch Besonderheiten auf Cytochrom-450 nicht auszuschliessen. Die subjektiv angegebene Schwere der Beschwerden bleibe nicht erklärbar, insbesondere bei niedrig dosierter dualer antidepressiver Medikation, welche ebenfalls keinesfalls der angegebenen Schwere entspreche. Die subjektiv dargestellte schwere Beeinträchtigung stehe im Widerspruch zum weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung (siehe Tagesablauf). Zwischen der behaupteten Symptomschwere und den berichteten Alltagsaktivitäten mit Verkehrs- und Reisefähigkeit sowie noch vorhandenen Freizeitaktivitäten bestünden ebenfalls Inkonsistenzen, insbesondere beim nachgewiesenen Aufrechterhalten eines Tagesablaufs und sozialen Kontakten (wenngleich im familiären Kreis), der Durchführung notwendiger Pflichten, sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdrucks seitens der Referentin. Es seien auch Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in den Selbstbeurteilungsskalen – einschliesslich Beschwerdevalidierungstest – festzustellen: Bei der Beschwerdevalidierung mittels SRSI sei eine erhöhte Belastung durch die genuinen Beschwerden (Gesamtzahl 46, d.h. mehr als 2/3 aller vorgeschlagenen Beschwerden seien bejaht worden) bei einer klar erhöhten Zahl von Pseudobeschwerden (Gesamtzahl 35) geltend gemacht. Damit seien negative Antwortverzerrungen klar nachweisbar und substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung begründet.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist somit eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das im vorgehenden Abschnitt zur Kategorie «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» Gesagte verwiesen werden. Gestützt darauf ist das Vorliegen eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen.

 

5.2.3.3   Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.3.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Daran vermögen auch die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, nichts zu ändern. Hierzu hielt die psychiatrische Gutachterin zu Recht fest, die vom behandelnden Psychiater angegebene Schwere der psychischen Pathologie sei in der aktuellen Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Zudem bezögen sich die Berichte von Dr. med. I.___ ausschliesslich auf die subjektive Darstellung von Beschwerden ohne Angaben funktionell relevanter Defizite, welche aus den gestellten Diagnosen ableitbar wären. Es fehle eine fachbezogene Beurteilung mittels Mini-ICF, welche eine verlässliche Aussage über die konkreten, psychisch-bedingten Einschränkungen beim Versicherten ermöglichen würde. Das Gleiche gilt schliesslich auch hinsichtlich der erst nach der Begutachtung verfassten Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 16. September 2025 (Beschwerdebeilage 10). Zudem ist bei einer psychiatrischen Exploration nach der Rechtsprechung zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundes-gerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. I.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu vermindern vermögen. Auf das psychiatrische Teilgutachten der H.___ ist somit abzustellen.

 

5.2.4  Im orthopädischen Teilgutachten der H.___ vom 5. August 2024 (IV-Nr. 385.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei St. n. Sequestrektomie L4/L5 rechts 04/2007 bei St. n. transforaminaler, lumbaler, intersomatischer Fusion L4/L5 11/2009 mit Anschlussdegeneration L3/L4 laut MRI 11.04.2023, bestehend seit 02/2022 und Bewegungseinschränkung (ICD-10: M54.5)

-       St. n. traumatischer Amputation im DIP-Gelenk Dill bis DV links nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10: T92.6)

 

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-       Tendinosis calcarea Schulter links bei (ICD-10: M75.3)

-       Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, bei Spinalkanalstenosen C6/C7 (ICD-10: M53.1)

 

Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, es bestehe ein St. n. TLIF L4/L5 und nun dokumentierter Anschlussdegeneration L3/L4. Klinisch habe sich eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt. Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der geänderten Krafteinleitung nach Spondylodese der LWS und schon bestehender Anschlussdegeneration sowie bei Foramenstenosen mit Neurokompression auf Dauer eine verminderte Belastungsfähigkeit der LWS und HWS gegeben, wobei bei Tätigkeiten ausserhalb des Belastungsprofils eine Verschlimmerung drohe. Die Anschlusssegmentdegeneration L3/L4 habe jedoch zu keiner signifikanten Änderung auf Funktionsebene geführt, d.h. das Jobprofil der angestammten Tätigkeit übersteige das noch vorhandene Belastungsprofil auf Dauer, so dass die angestammte Arbeitsfähigkeit erloschen sei, während adaptiert dadurch ein erhöhter Pausenbedarf erforderlich sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändere sich also nicht im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die nun nachgewiesene Anschlussdegeneration. Auch an der Halswirbelsäule seien im Kernspin Foramenstenosen mit Nervenkompressionen festgestellt worden, wobei klinisch keine Ausstrahlung in die Arme beklagt worden sei und keine Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule gezeigt worden seien. Weiterhin bestehe ein St. n. Fingerteilamputationen D III bis D V links, diesbezüglich sei der Versicherte komplett beschwerdefrei, jedoch bestehe biomechanisch eine Defektsituation mit verminderter Belastbarkeit. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien bei freier Schulterbeweglichkeit und freier Schulterfunktion links Beschwerden bei der Abduktion und Elevation angegeben worden, im Röntgenbefund zeigten sich minimale Verkalkungen, die Beschwerden verursachen könnten, jedoch keine Funktionseinschränkung begründeten. Ein spezifischer Therapiebedarf bestehe diesbezüglich nicht. Insgesamt sei aufgrund der schweren LWS-Veränderungen und St.n. Fingerteilamputationen links die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als dauerhaft aufgehoben zu betrachten. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit, jedoch auch ein erhöhter Pausenbedarf zur Einnahme von Entlastungsstellungen. Es bestünden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Versicherte sei selbst mit dem Auto zur Begutachtung gefahren und letztes Jahr sei eine Reise nach Italien mit dem Auto erfolgt. Es bestehe eine Hornhautbildung beider Fusssohlen, was gegen körperliche Schonung spreche. Nichtsdestotrotz könnten die angegebenen Beschwerden bei den vorliegenden und in der Bildgebung nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an BWS und LWS nachvollzogen werden. Sodann hielt der orthopädische Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe bei einem zumutbaren Vollpensum eine Einschränkung von 20 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Die Zumutbarkeit sei wie folgt: Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, keine Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, keine repetitive Tätigkeit der Hände. Es sollte sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Im Übrigen sei gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom März 2021 des F.___ bzw. verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 16. November 2021 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aufgetreten. Eine Anschlussdegeneration im Bereich der LWS sei im Segment L3/L4 objektiviert worden und seit 02/2022 anzunehmen. Hochgradige Spinalkanalstenosen C6/C7 mit Kompression C7 beidseits und Kompression C6 rechts seien in der Kernspintomografie 04/2024 dokumentiert worden. Dies führe jedoch auf Funktionsebene zu keinen weiteren Einschränkungen. Die Einschätzung im rheumatologischen F.___-Gutachten von März 2021 bezüglich der genannten Diagnosen könne nachvollzogen werden. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (bei erhöhtem Pausenbedarf) für eine adaptierte Tätigkeit könne nachvollzogen werden.

 

Zusammenfassend kann auf das nachvollziehbare orthopädische Teilgutachten der H.___ abgestellt werden. Daran vermögen auch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu ändern. Wie der orthopädische Gutachter diesbezüglich zu Recht anführte, ist die Einschätzung im Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 25. April 2023 (IV-Nr. 350, S. 6) einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nur für die angestammte Tätigkeit nachvollziehbar. Dr. med. J.___ begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht eingehender und scheint sich hierbei im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu stützen. Zudem ist in diesem Zusammenhang wiederum der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von Dr. med. J.___ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind.

 

5.2.5  Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aus dem H.___-Gutachten vom 17. September 2024 (IV-Nr. 385.1) zu überzeugen. Demnach sei die angestammte Tätigkeit aus orthopädischer Sicht aufgehoben und die geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht diesbezüglich nicht mehr relevant. Die psychiatrischen Diagnosen führten zu Einschränkungen der Anwesenheitszeit in adaptierter Tätigkeit, so dass der aus orthopädischer Sicht eigentlich erhöhte Pausenbedarf nicht mehr nötig sei bei eh schon reduzierter Anwesenheitszeit und damit die psychiatrische Einschränkung der Gesamteinschränkung in adaptierter Tätigkeit entspreche. Demnach bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seit der gutachterlichen Untersuchung im März 2021 bis zur aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe eine höchstens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom März 2021 des F.___ habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert.

 

Im Übrigen ergibt sich aus dem erst nach dem Gutachten verfassten Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin, vom 15. September 2025 (Beschwerdebeilage 9) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auf das beweiswertig interdisziplinäre Gutachten der H.___ ist somit abzustellen.

 

6.       Wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt angeführt wurde, ist die im Vergleich mit dem ABI-Gutachten vom 3. März 2021 im H.___-Gutachten vom 17. September 2024 etwas höher eingestufte Arbeitsunfähigkeit von 30 % – gegenüber der Arbeitsunfähigkeit von 20 % im F.___-Gutachten – als eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes zu betrachten. So wurde denn auch im H.___-Gutachten festgehalten, dass es seit der letzten Begutachtung im März 2021 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Da die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1), ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 16. November 2021 zu verneinen.

 

Demnach ist die Leistungsverneinung mit Verfügung vom 18. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch