Urteil vom 9. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ meldete sich am 4. Januar 2024 beim RAV Solothurn zum Leistungsbezug an (Akten der Arbeitslosenkasse ([ALK] S. 22 f.), nachdem er sein letztes Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2024 gekündigt hatte (ALK S. 46 f.). Die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) richtete ihm in der Folge ab dem 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. ALK S. 38). Am 4. April 2024 teilte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer mit, sie kläre ab, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege und ersuchte ihn um Stellungnahme bis zum 15. April 2024 zu den Kündigungsgründen (ALK S. 49). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit undatierter Zuschrift (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 10. April 2024) sinngemäss mit, er sei an seinem letzten Arbeitsplatz unglücklich gewesen. Er habe gekündigt, um ein Burnout abzuwenden (ALK S. 45). Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Februar 2024 für 31 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (ALK S. 27 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2024 Einsprache (ALK S. 30), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2024 abwies (ALK S. 32). In der Folge verfügte die Arbeitslosenkasse am 7. Juni 2024 die Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 2'680.35 (ALK S. 38). Diese Rückforderungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 22. August 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass der am 7. Juni 2024 verfügten Rückforderung (ALK S. 42), welches die Arbeitslosenkasse am 19. November 2024 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als zuständige kantonale Amtsstelle überwies (ALK S. 44). Diese hiess das Erlassgesuch am 8. April 2025 gut (ALK S. 19 ff.). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führte dagegen am 26. Mai 2025 Einsprache (ALK S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 gut und lehnte das Erlassgesuch ab (ALK S. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. Juli 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2025 mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 10.06.2025 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der Kantonalen Amtsstelle Solothurn vom 08.04.2025, mit welcher meinem Erlassgesuch stattgegeben wurde, sei zu bestätigen.
3. Auf die Rückforderung sei vollständig zu verzichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.).
2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wird dem Seco Gelegenheit gegeben, bis zum 9. September zur Beschwerde Stellung zu nehmen (A.S. 13). Dieses beantragt am 29. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
2.4 Der Beschwerdeführer repliziert am 25. September 2025 im Wesentlichen im Sinne der Beschwerde (A.S. 23 f.). Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (A.S. 27). Das Seco lässt sich nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung in Höhe von CHF 2'680.35, womit diese Grenze nicht erreicht ist. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) ist daher zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d. h. die Rückforderung ist diesfalls ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Das Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 m. H. auf BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Der gute Glaube ist zu vermuten (Dormann, a. a. O., Art. 25 N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (a. a. O., N 73).
2.2.2 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden. Eine Sanktionsandrohung allein ist nicht geeignet, den guten Glauben der versicherten Person zu zerstören. Es gilt zu bedenken, dass die versicherte Person und die Verwaltung im Zeitpunkt der Sanktionsandrohung die künftigen Umstände nicht voraussehen können. Erscheint zu einem späteren Zeitpunkt die Schadenminderungspflicht als verletzt, kann sich zudem, gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung oder der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch die versicherte Person, herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gar nicht vorliegen. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rückforderungsverfügung vom 7. Juni 2024 rechtskräftig geworden ist, womit über den Erlass entschieden werden kann.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anmeldung zum Leistungsbezug an, er habe sein letztes Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2024 gekündigt, weil er «unzufrieden» gewesen sei an diesem Arbeitsplatz (ALK S. 23). Die Arbeitslosenkasse zahlte dem Beschwerdeführer daraufhin gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. April 2025 am 5. April 2025 Taggelder für den Monat Februar 2024 aus (unter Abzug von 10 Wartetagen) und am 10. April 2024 jene für den Monat März 2024 (vgl. ALK S. 51). 15 der insgesamt 31 zurückgeforderten Taggeldzahlungen seien bereits anlässlich der Auszahlung der Taggelder für den Monat April 2024 zur Verrechnung gelangt, womit eine Restanz von 16 Taggeldern (entsprechend der vorliegend strittigen Summe) verbleibe, welche zurückgefordert würden (ALK 7). Die Abrechnung für diese Auszahlungen liegen zwar nicht in den Akten, da diese Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht bestritten wird, darf diese dem vorliegenden Entscheid ohne weitere Abklärungen zu Grunde gelegt werden. Die von der Rückforderung betroffenen Taggeldauszahlungen erfolgten somit vor der Sanktionsverfügung vom 17. April 2024 (ALK S. 27 f.). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer vor Eröffnung der Sanktionsverfügung in guten Glauben davon ausgehen durfte, dass ihm die ausgerichteten Taggelder rechtmässig zustehen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, dem Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle bewusst sein müssen, dass eine Kündigung mit Einstelltagen sanktioniert werde. Dieser Umstand sei als allgemein bekannt vorauszusetzen. Ein gutgläubiger Bezug sei daher ausgeschlossen (ALK S. 9, A.S. 3). Der Beschwerdeführer legte im Erlassgesuch dar, der Arbeitslosenkasse alle Informationen korrekt und transparent übermittelt zu haben. Das Arbeitsumfeld habe erhebliche negative gesundheitliche Auswirkungen gehabt. Die Kündigung sei aus einer Notlage heraus erfolgt (A.S. 42). Beschwerdeweise erneuert er dieses Vorbringen und führt aus, er habe darauf vertraut, dass eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen eine berechtigte Ausnahme darstelle (A.S. 6). Im Zeitpunkt des Empfangs der Taggelder seien die Abklärungen zu einer möglichen Sanktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zudem noch nicht abgeschlossen gewesen. Er habe in diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob überhaupt eine Sanktion ausgesprochen werde (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin entgegnet in der Beschwerdeantwort sinngemäss, die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, dass die Arbeitsstelle unzumutbar sei, reiche zur Annahme der Gutgläubigkeit ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass er vollständig und transparent mit der Arbeitslosenkasse kooperiert habe. Letzteres sei selbstverständlich und werde von jeder versicherten Person erwartet (A.S. 10).
3.2.3 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1. m. w. H.). Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer verletzt, indem er selbstverschuldet arbeitslos wurde (vgl. auch die rechtskräftig gewordene Sanktionsverfügung vom 17. April 2024; ALK S. 28). Seine Darstellung, wonach er seine letzte Arbeitsstelle aus einer gesundheitlichen Notlage heraus habe kündigen müssen, basiert auf seiner subjektiven Sichtweise der Situation. Ärztliche Zeugnisse, die seine Einschätzung aus objektiver Perspektive bestätigen, liegen nicht in den Akten. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, ist als bekannt vorauszusetzen, dass Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit drohen, wenn eine versicherte Person ihre Anstellung kündigt, ohne eine Anschlussstelle in Aussicht zu haben, wenn nicht konkrete medizinische Probleme klar ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer durfte angesichts dieser Ausgangslage nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ihm keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könne, wenn er seine Arbeitsstelle aufgebe und danach arbeitslos sei. Auch entsprechende Erkundigungen bei der Arbeitslosenkasse vor der Kündigung hat der Beschwerdeführer ebenso wenig eingeholt wie bei Auszahlung der Taggelder. Der Beschwerdeführer durfte somit bereits im Zeitpunkt der Kündigung nicht berechtigt darauf vertrauen, er habe sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen und bei Arbeitslosigkeit uneingeschränkten Anspruch auf Taggeldleistungen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, er habe nach der Kündigung mit der Arbeitslosenkasse transparent und kooperativ zusammengearbeitet, unbehelflich. Ein gutgläubiger Taggeldbezug ist zu verneinen.
4. Der Erlass der Rückforderung und damit die Beschwerde ist aufgrund der Verneinung des gutgläubigen Bezugs der Taggeldleistungen abzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen der grossen Härte.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer