Urteil vom 22. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Altersrente (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1960 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von CHF 1'306.00 pro Monat zu. Die Verfügung hielt weiter fest, die Rentenhöhe basiere auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'930.00, die Leistung werde infolge Vorbezugs um CHF 206.00 gekürzt und der Rentenbetrag werde gestützt auf ein Gesuch um Drittauszahlung an die Sozialregion [...] überwiesen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 479).

 

1.2     Nachdem die Sozialregion am 28. März 2023 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe seine Zustimmung zur Drittauszahlung widerrufen und die AHV-Rente sei inskünftig direkt an ihn zu überweisen (AK-Nrn. 466 f.), erliess die Beschwerdegegnerin am 30. März 2023 eine neue Verfügung, welche keine Drittauszahlung mehr vorsah und ansonsten derjenigen vom 21. Februar 2023 entsprach (AK-Nrn. 460 f.).

 

1.3     Am 26. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 30. März 2023. Er wandte sich gegen die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs um CHF 206.00 pro Monat und hielt fest, es handle sich nicht um eine freiwillige Frühpensionierung, denn der Vorbezug sei nicht durch ihn veranlasst worden, sondern durch einen Angestellten der Sozialregion (AK-Nr. 390).

 

1.4     Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (AK-Nrn. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

 

2.      

2.1     Mit Zuschrift vom 27. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024. Er beantragt sinngemäss, ihm sei eine Altersrente ohne Kürzung wegen Vorbezugs auszurichten (A.S. 5 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Februar 2025 an seinem Standpunkt fest (A.S. 16 ff.).

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (vgl. A.S. 24).

 

3.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV-Altersrente, welche dem Beschwerdeführer ab 1. März 2023 zusteht. Konkret umstritten ist, ob diese zu Recht wegen Vorbezugs gekürzt wurde.

 

2.      

2.1     Die versicherte Person kann die AHV-Altersrente frühestens zwei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters vorbeziehen. Bei Männern ist also ein Vorbezug frühestens ab dem Monat nach der Vollendung des 63. Altersjahres möglich (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt, wobei der Bundesrat den Kürzungssatz festlegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung und Art. 40a Abs. 1 und 2 AHVG, in Kraft seit Anfang 2024). Gemäss der vom Bundesrat erlassenen Regelung beträgt die Kürzung bei einem Vorbezug um zwei Jahre 13.6 % (vgl. Art. 56 AHVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und Art. 56bis AHVV der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

 

2.2     Den Dokumenten zur Berechnung, welche der ursprünglichen Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde lag, lässt sich entnehmen, dass sich der ungekürzte Rentenbetrag auf CHF 1'512.00 pro Monat belaufen hätte und eine Kürzung um CHF 206.00 vorgenommen wurde, was 13.6 % entspricht (vgl. AK-Nr. 488). Dieses Vorgehen entspricht der vorstehend wiedergegebenen, durch Gesetz und Verordnung geschaffenen Regelung bei einem Vorbezug der Rente um zwei Jahre.

 

3.       Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Regelung, welche bei einem Vorbezug um zwei Jahre gilt, zur Anwendung gebracht hat.

 

3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich nicht um einen freiwilligen AHV-Vorbezug. Er habe die Unterschrift unter die Anmeldung zum Vorbezug nicht freiwillig geleistet, sondern die Anmeldung sei unter Druck erfolgt. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, jemanden zu einer Frühpensionierung zu zwingen. Er stimme einem solchen Angebot, das eine lebenslängliche Rentenkürzung zur Folge habe, nicht zu. Das Sozialamt habe sich ihm gegenüber feindlich verhalten und ihn unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs zum Vorbezug gedrängt.

 

3.2     Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 sozialhilferechtlich unterstützt. Am 14. September 2022 sandte ihm das Sozialamt einen Brief mit der Überschrift «Information Vorbezug» (Beschwerdebei-lage 3). Am 16. September 2022 erliess das Amt eine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung mit dem Titel «Weisung Anmeldung AHV-Vorbezug» (Beschwerdebeilage 9; AK-Nrn. 29 f.). Das Dispositiv der Verfügung lautete wie folgt:

 

1.    Sie erhalten die Weisung, alle notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.

2.    Falls Sie dieser Weisung nicht nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von zwölf Monaten entscheiden.

 

3.3     Aus einem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Departements des Innern vom 24. März 2023 (Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass er die Verfügung vom 16. September 2022 auf dem Rechtsmittelweg anfocht, zunächst offenbar beim Departement und anschliessend mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Entscheid vom 25. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein und hielt fest, anfechtbar sei erst ein allfälliger späterer Entscheid, mit dem die Sozialhilfe bzw. der Grundbedarf tatsächlich gekürzt werde.

 

3.4     Am 30. November 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Formular «Anmeldung für eine Altersrente». Die Anmeldung enthielt die Erklärung, er wolle die Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen (AK-Nrn. 529 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Unterschrift geleistet zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe dies unter dem Druck der Androhung, andernfalls werde die Sozialhilfe gekürzt, getan.

 

4.       Das Sozialamt begründete seine Weisung vom 16. September 2022 mit dem Subsidiaritätsprinzip. Danach entfällt ein Sozialhilfeanspruch, wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt durch andere staatliche Leistungen, auf welche sie Anspruch hat, decken kann. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 V 161 E. 6.1 S. 168). In diesem Zusammenhang kann von einer versicherten Person grundsätzlich verlangt werden, ihre AHV-Altersrente um zwei Jahre vorzubeziehen. Die SKOS-Richtlinien (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) halten denn auch im Kapitel D.3.3, Abs. 2, fest, AHV-Leistungen gingen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen seien deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet (vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.1 S. 171 und Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2019 vom 15. November 2019 E. 6.4). Von einem unzulässigen Vorgehen des Sozialamts kann daher nicht gesprochen werden. Dementsprechend besteht auch keine Basis für die Argumentation, die Unterschrift des Beschwerdeführers unter die Anmeldung zum Vorbezug sei wegen eines Willensmangels ungültig. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die durch den Vorbezug bewirkte Rentenkürzung grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert wurde (vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.3.4 S. 174). Daran hat sich – wenn die Rente, wie hier vollständig vorbezogen wird – auch durch den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 1 lit dbis ELG und die gleichzeitig erfolgte Anpassung von Art. 15a ELV nichts geändert. Soweit dem Urteil VSBES.2024.67 vom 15. April 2025 etwas anderes entnommen werden kann, ist daran nicht festzuhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer