Urteil vom 6. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Staatsangehörige der Republik Korea, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1985, absolvierte in der Schweiz an der B.___ vom September bis August 2024 den Masterstudiengang «International Master of Design UIC/HGK (MDes/MAS)» (vgl. DA-Nr. [Akten des Departements] 9). Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügte bis Ende Februar 2025 über eine Aufenthaltsbewilligung B (DA-Nr. 34) sowie ab März 2025 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (vgl. DA-Nr. 23). Am 20. September 2022 reichte der damals noch in Basel wohnhafte Beschwerdeführer beim Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt erstmals ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV vom 19. September 2022 bis 19. Februar 2023 von der Versicherungspflicht befreit (DA-Nr. 3). In der Folge stellte der Beschwerdeführer weitere Befreiungsgesuche (DA-Nr. 4 und 6), welche jeweils für die Zeiträume vom 20. Februar 2023 bis 19. September 2023 (DA-Nr. 5) sowie vom 20. September 2023 bis zum 31. August 2024 (DA-Nr. 7) gutgeheissen wurden. Am 30. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Verlängerung der Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht, für welches aufgrund des Wohnsitzwechsels nach [...] neu der Kanton Solothurn zuständig war (DA-Nr. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (DA-Nr. 19) wies die Gemeinsame Einrichtung KVG, handelnd für den Kanton Solothurn, das Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sein Studium beendet habe und sich weiterhin in der Schweiz aufhalte. Die Befreiung verliere ihre Gültigkeit, wenn die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorzeitig beendet werde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2025 (DA-Nr. 26) wies das Gesundheitsamt bzw. das Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 24. Juli 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 21. August 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde (A.S. 5 ff.) und verlangt sinngemäss, er sei von der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 (A.S. 9 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 2. Oktober 2025 (A.S. 21 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 27. Oktober 2025 (A.S. 25 ff) und Triplik vom 11. November 2025 (A.S. 31 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer bis Ende August 2024 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit (DA-Nr. 7) und ist seit 1. September 2025 bei der Groupe Mutuel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (B [Beschwerdebeilage] 10). Demnach ist die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom September 2024 bis August 2025 und damit die Prämienzahlungspflicht in den vorgenannten Monaten strittig. Somit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.
2.1 Am 1. Juni 2015 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.281.1) in Kraft getreten. Darin wird gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b in Bezug auf die Schweiz jedoch nur das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt. Hinsichtlich des obligatorischen Krankenversicherungsgesetzes bestehen dagegen keine bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Republik Korea.
2.2 Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).
2.3 Der Beschwerdeführer verfügte bis Ende Februar 2025 über eine Aufenthaltsbewilligung B (DA-Nr. 34) sowie ab März 2025 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (vgl. DA-Nr. 23). Bei der B-Bewilligung handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AIG. Um eine solche Bewilligung zu erhalten, ist die Wohnsitznahme in der Schweiz notwendig, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 32 AIG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Der Beschwerdeführer ist somit nach den in E. II. 2.2. hiervor genannten Bestimmungen in der Schweiz grundsätzlich krankenversicherungspflichtig.
3. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g sowie Abs. 5 - 7 KVV auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn auch nicht angerufen werden.
3.2 Sodann sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht unter anderem Personen ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 KVV). Wie aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in der Republik Korea nicht krankenversichert, sondern verfügte über eine internationale Studentenversicherung bei der Swisscare Switzerland AG, welche dem Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er im Kanton Basel-Stadt bislang von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit war (vgl. DA-Nr. 2 - 7), eine Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz bot. Sodann wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-RKS 2023-SFE62-CH der Swisscare auf Seite 4 Ziffer 1 dargelegt: «Die Versicherung hat ausschliesslich Gültigkeit für: ausländische Personen, die sich zu Ausbildungszwecken vorübergehend in der Schweiz auf halten, sofern sie nach dem KVG und den geltenden Verordnungen von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sind. Damit eine Versicherung nach diesen AVB zulässig ist, muss der Versicherte seitens der zuständigen kantonalen Stelle von der KVG-Versicherungspflicht befreit werden. Ohne solche Befreiung entfaltet dieser Vertrag keinerlei Wirkung. Allenfalls bereits bezahlte Prämien werden in diesem Fall zur Gänze zurückerstattet» (s. https://s3.eu-central-1.amazonaws.com/website.swisscare.com/downloads/avb-vb-rks-2023-sfe62-ch-de.pdf; zuletzt besucht am 21. April 2026). Somit kann nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, da der Beschwerdeführer im Fall einer Verneinung des Gesuchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht an Stelle der Versicherung bei der Swisscare eine Versicherung nach KVG abschliessen müsste. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV ist demnach zu verneinen.
3.3 Des Weiteren sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. In den Akten sind keinerlei Hinweise auf Krankheiten des Beschwerdeführers zu finden und auch aufgrund seines Alters ist ihm der Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen nicht erschwert. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht.
3.4
3.4.1 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind zudem Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV).
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, gemäss der Bescheinigung der B.___ vom 10. Juni 2024 habe das Studium des Beschwerdeführers mit Abschluss seiner Thesis im September 2024 geendet. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr immatrikuliert gewesen. Die Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 2 Abs. 4 VV habe damit kraft Gesetzes automatisch per Ende September 2024 geendet. Ab 1. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer folglich der Versicherungspflicht gemäss KVG unterstanden und sich bei einem zugelassenen Krankenversicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzuschliessen. Zudem ergebe sich aus sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers eindeutig, dass er beabsichtige, in der Schweiz zu bleiben und zu arbeiten. Die erforderliche Rückkehrabsicht im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV sei damit zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Spätestens nach Beendigung des Studiums sei die nach Art. 2 Abs. 4 KVV grundlegende Voraussetzung der Rückkehrabsicht vollständig entfallen. Im Übrigen biete die Versicherung bei der Swisscare nicht einen gleichwertigen Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, zwar habe seine formale Immatrikulation im August 2024 geendet, jedoch sei seine Aufenthaltsbewilligung B nachweislich bis Ende Februar 2025 ausdrücklich zum Zweck der Fertigstellung und Archivierung seines Masterabschlusses verlängert worden. Somit sei er bis Februar 2025 weiterhin rechtlich im Rahmen einer «Aus- oder Weiterbildung» gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV in der Schweiz gewesen. Die Vorinstanz definiere das Ende des Studiums ausschliesslich anhand der Exmatrikulation. Diese formale Sichtweise widerspreche sowohl der akademischen Praxis als auch der Rechtsprechung. Das Bundesgericht (BGE 134 V 201) stelle klar, dass für die Bestimmung des Studierens der tatsächliche Abschluss der akademischen Tätigkeit massgeblich sei. Gemäss B.___-Reglementen sei die Masterarbeit einschliesslich Archivierungsprozess integraler Bestandteil des Studiums. Er sei somit bis Februar 2025 aktiv im Rahmen seines Masterprogramms tätig gewesen. Des Weiteren habe er von März 2025 bis 12. Mai 2025 über keinerlei Einkommen verfügt. In dieser Übergangsphase sei es ihm faktisch unmöglich gewesen, zusätzlich eine KVG-Versicherung zu finanzieren. Eine sofortige Zuweisung zu einer Krankenkasse hätte eine unverhältnismässige Härte dargestellt. Mit seiner festen Anstellung ab 12. Mai 2025 sei die Grundlage geschaffen gewesen, um unmittelbar eine KVG-konforme Versicherung abzuschliessen. Es handle sich somit um eine klar abgegrenzte Übergangszeit von März bis Mai 2025, in der die Swisscare faktisch den Versicherungsschutz gewährleistet habe. Sodann sei sein Wohnsitzwechsel seit Ende Juli 2025 beim Migrationsamt Basel-Stadt hängig und befinde sich in Bearbeitung. Nach Abschluss dieses Umzugs sei Basel-Stadt für sein Gesuch zuständig. Eine Zuweisung zu einer Krankenversicherung per 31. August 2025 durch den Kanton Solothurn wäre daher nicht sachgerecht und würde zu einer Doppelung der Verfahren führen. Im Übrigen verfüge er seit dem 1. September 2025 über eine gültige KVG-Police bei der Mutuel Assurance Maladie SA. Damit sei sein aktueller Versicherungsschutz zweifelsfrei gesichert. Gestützt auf die obigen Ausführungen beantrage er, dass die Zeitspanne von September 2024 bis Februar 2025 als studienbezogene Übergangsphase anerkannt und die bestehende Swisscare-Versicherung für diesen Zeitraum akzeptiert werde. Mindestens für diesen Zeitraum sei eine Befreiung von der obligatorischen KVG-Versicherungspflicht sachlich geboten. Für den nachfolgenden Zeitraum (März bis Mai 2025) sei er ohne Einkommen und weiterhin auf Arbeitssuche gewesen. Auch hier bitte er um wohlwollende Prüfung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit.
3.4.3 Aufenthalter mit einer B-Bewilligung sind ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Bereits aufgrund dieser längerfristigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erscheint es angebracht, die in Art. 2 KVV genannten Ausnahmetatbestände von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht restriktiv zu handhaben. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine B-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger für fünf Jahre und für Bürger von Drittstaaten nur für ein Jahr erteilt wird. Somit ist eine B-Aufenthaltsbewilligung bei einem Bürger der Republik Korea nicht das gleich starke Indiz für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz wie bei einem EU/EFTA-Bürger. Eine zu restriktive Auslegung würde zudem dem Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 4 KVV zuwiderlaufen, da ein Student bzw. Doktorand nicht selten auch länger in der Schweiz bleibt. Alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben teilweise angab, nach dem Studium in der Schweiz arbeiten zu wollen, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass die erforderliche Rückkehrabsicht im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV zu keinem Zeitpunkt gegeben war. So dürfte sich bei ausländischen Studenten der Lebensmittelpunkt während ihres Studiums in der Schweiz häufig auch hier befinden. Eine derart strenge Auslegung würde den Art. 2 Abs. 4 KVV quasi aushebeln. Alleine dieser Umstand darf somit nicht dazu führen, dass dem betreffenden Studenten die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV versagt wird, zumal dies dem klaren Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung auch widersprechen würde. Sodann ist den Akten in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Prof. C.___, Institutsleiter Institut Digital Communication Environments, B.___, hielt in seinem Schreiben vom 10. Juni 2024 (DA-Nr. 9) zuhanden des Beschwerdeführers fest, er bestätige hiermit, dass der Beschwerdeführer seit September 2022 im Masterstudiengang «International Master of Design UIC/HGK (MDes/MAS)» am [...] B.___ studiere und das Thesis Projekt im September 2024 abschliessen werde. Zur Dokumentation und Publikation der Thesis-Arbeit sei es von Interesse für die Hochschule, dass der Beschwerdeführer diese Arbeiten an der B.___ bis Ende Februar 2025 ausführen könne. Er unterstütze deshalb den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis Ende Februar 2025. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers offensichtlich bis Februar 2025 verlängert (vgl. DA-Nr. 34). Gestützt auf diese Ausführungen und die vorliegende Aktenlage erscheint es sachgerecht, diese Abschlussarbeiten noch als Teil des Studiums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV anzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen ab September 2024 nicht mehr immatrikuliert war. Zudem verfügte der Beschwerdeführer mit der Versicherung bei der Swisscare Switzerland AG in diesem Zeitraum – wie nachfolgend darzulegen ist – weiterhin über eine zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertige Versicherung. Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht, sofern der Versicherte während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (BGE 134 V 34 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind gemäss den vorliegenden Akten (vgl. DA-Nr. 26) und den in E. II. 3.2 hiervor erwähnten AGBs erfüllt. Diese Ansicht vertrat die Beschwerdegegnerin auch noch im angefochtenen Einspracheentscheid. Dagegen stellte sie sich in den nachfolgenden Rechtsschriften auf den Standpunkt, die Versicherung bei der Swisscare sei nicht gleichwertig, was aber nicht nachvollziehbar ist, zumal die Beschwerdegegnerin die Studentenversicherung der Swisscare auch in dem, dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.74 vom 28. Juni 2022 zugrundeliegenden Fall als gleichwertig anerkannte. Eine entsprechende Anerkennung ist zudem auch dem Handbuch für die solothurnischen Gemeinden zur Einwohnerkontrolle, 4. Auflage / Ausgabe 2024, Kap. 11, S. 5, zu entnehmen (s. https://so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-agem/pdf/gemeindeorganisation/Handbuch_EWK/2023/11-Versicherungspflicht_nach_KVG-1.0.pdf). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Studentenversicherung der Swisscare sowohl durch den Kanton Basel-Stadt (vgl. DA-Nr. 2 - 7) als auch den Kanton Zürich (s. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/praemienverbilligungkrankenversicherung/merkblatt_uebersicht_der_anerkannten%20_studentenversicherungen.pdf?utm_source=copilot.com) ebenfalls als gleichwertig erachtet wird. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich somit, den Beschwerdeführer von September 2024 bis Ende Februar 2025 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu befreien.
3.4.4 Dagegen sind die Befreiungsvoraussetzungen ab März 2025 bis Ende August 2025 – bzw. bis zum Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Groupe Mutuel per 1. September 2026 (B 10) – zu verneinen. So ging der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unbestrittenermassen keinem Studium mehr nach. So wurde in der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 24. April 2025 im Zusammenhang mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung L als Aufenthaltszweck die Arbeitstätigkeit des Beschwereführers als «Graphic and Print designer for textile and fashion» für die D.___, genannt (DA-Nr. 23). Zudem waren seine Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit seinem Studium per Ende Februar 2025 unbestrittenermassen beendet. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit teilweise über kein Einkommen verfügte entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, sich einer Krankenpflegeversicherung gemäss KVG anzuschliessen. Da in diesem vorgenannten Zeitraum kein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV mehr vorlag und auch kein anderer Befreiungstatbestand ersichtlich ist, kann der Beschwerdeführer ab 1. März 2025 nicht mehr von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis Juni 2025 bei der Swisscare versichert war (vgl. DA-Nr. 26), nichts zu ändern. Wie in E. II 3.2 hiervor festgehalten, geht aus den diesbezüglichen AVB der Swisscare hervor, dass der Versicherungsvertrag ohne Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht keinerlei Wirkung entfaltet und allenfalls bereits bezahlte Prämien in diesem Fall zur Gänze zurückerstattet werden. Dementsprechend bestünde auch keine Pflicht zur doppelten Prämienzahlung.
4.
4.1 Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2025 insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer von September 2024 bis Ende Februar 2025 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu befreien ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2025 insofern teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführer von September 2024 bis Ende Februar 2025 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu befreien ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch