Urteil vom 19. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 17. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 17. August 2021 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (IV-Akten / IV-Nr. 73). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 9. Januar 2023 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese weitere medizinische Abklärungen durchführe, bevor sie neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde (IV-Nr. 86 S. 2. ff.)
1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 4. Oktober 2023 eingeholt hatte (IV-Nr. 116.2 ff.), sprach sie dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom jeweils 17. Juni 2025 wie folgt eine Invalidenrente nebst Kinderrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
· 1. Juli 2021 bis 30. April 2024: Dreiviertelsrente (IV-Grad 64 %)
· ab 1. Mai 2024: 40 % einer ganzen Rente (IV-Grad 46 %)
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 25. August 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. Die beiden Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 17. Juni 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70 % und mit Wirkung ab 1. Mai 2024 eine Invalidenrente von mindestens 47,5 % einer ganzen Rente bei einem IV-Grad von mindestens 49 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens, zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43 ff.).
2.3 Die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2025 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 46 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Oktober 2025 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 53 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 11. November 2025 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 59). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann am 19. November 2025 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.).
2.5 Die damalige Präsidentin teilt den Parteien am 5. März 2026 mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung zu schliessen, und gibt ihnen Gelegenheit, allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 65 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet darauf am 17. März 2026 (A.S. 68), während sich der Beschwerdeführer innert der verlängerten Frist bis 24. April 2026 nicht meldet (s. A.S. 73 + 74). Die Präsidentin schliesst in der Folge das Beweisverfahren am 5. Mai 2026 (A.S. 74 f.).
2.6 Am 17. August 2026 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt und begründet in seinem Parteivortrag die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 80). Ausserdem gibt er eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 76 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 73), hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 80).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Parteien stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2021 (grundsätzlich) eine Rente zusteht. Streitig ist der genaue Invaliditätsgrad. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 17. Juni 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Hier ist der Rentenanspruch unbestrittenermassen per 1. Juli 2021 und damit schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2022 entstanden (E. I. 1.2 und E. II. 1 hiervor). Da der Beschwerdeführer mit Jahrgang [...] das 55. Altersjahr in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatte, bleibt sein altrechtlicher Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweis).
2.2.3 Für die Bestimmung des erwerblichen Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.2.4 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem Sinne gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ (internistisch-neurologisch-rheumatologisch-endokrinologisch-psychiatrisch) vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 116.2 ff.), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 12 f.):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
o Aktuell gute Stoffwechseleinstellung unter Insulin, Jardiance und Metformin
o Kompensierte diabetische Nephropathie
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00 / F33.10)
3. Panikstörung (F41.0)
4. Diskrete Gangataxie mit Unsicherheit im Blindstrichgang (R26.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
5. Aktenanamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (ständiger Gebrauch, F13.25)
6. Akzentuierte emotional instabile (vom impulsiven Typ) Persönlichkeitszüge (Z73.1)
7. Der fehlende ASR beidseits verbunden mit einer altersentsprechend grenzwertigen Vibrationsempfindung ist vereinbar mit einer beginnenden sensiblen Polyneuropathie sehr wahrscheinlich diabetisch bedingt (G63.2)
8. Migräniforme Kopfschmerzen zwei- bis dreimal pro Woche kurz dauernd (R51)
9. Persistierende unspezifische Knieschmerzen rechts seit einem Sturz mit direkter Kniekontusion im Januar 2019
10. Muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel beidseits (Trapezius), asymptomatisch
11. Hinweise auf beginnende degenerative Veränderungen mit Bewegungseinschränkung (Wirbelsäule, Hüftgelenke), asymptomatisch
12. Metabolisches Syndrom mit
o Adipositas per magna (BMI 42,1 kg/m2)
o Arterieller Hypertonie
o Anamnestisch Hyperlipidämie
Die Sachverständigen gelangten in der Konsensbeurteilung zum Schluss, die Depression und die Angststörung bewirkten eine erhöhte Ermüdbarkeit mit vermehrtem Pausenbedarf. In der bisherigen Tätigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht, bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen, seit der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden. Neurologisch liege eine qualitative Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor. Wegen der Gangataxie sollten Tätigkeiten mit Absturzgefahr vermieden und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe in einer Fabrik gearbeitet und zusätzlich in einem Restaurant am Buffet und in der Küche. Diesbezüglich bestehe aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Rheumatologisch sei weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, bezogen auf die erwähnte zuletzt ausgeübte körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer abwechselnd habe stehen oder sitzen können. Ab der Erstdiagnose im August 2019 bis September 2022 sei die Stoffwechseleinstellung unverändert schlecht gewesen und die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 15). Seit September 2022 sei es unter der kombinierten Insulintherapie zusammen mit der oralen Medikation zu einer wesentlich besseren Stoffwechselkontrolle mit fast normalem HbA1c gekommen, obwohl weiterhin eine Insulinresistenz bei Adipositas per magna bestehe (S. 15 f.). Bei persistierend guter Blutzuckereinstellung sei die Arbeitsunfähigkeit aus endokrinologischer Sicht weniger eingeschränkt als zuvor und eine berufliche Tätigkeit von 60 % seit September 2022 zumutbar. Unter Insulin seien dauerhafte körperliche Belastungen ohne regelmässige Pausen für die Einnahme von kohlehydratgerechten Mahlzeiten, für die Blutzuckermessungen und für die Insulinspritzen nicht zumutbar. Wegen peripherer Neuropathie seien Arbeiten auf unebenen Böden, Gerüsten, Leitern oder an Maschinen mit Selbst- und Fremdgefahr zu 100 % nicht möglich. Eingeschränkt seien angesichts der Adipositas Arbeiten in engen Räumen. Tätigkeiten mit regelmässigen körperlichen, nicht dauerbelastenden Arbeiten (z.B. als Postbote) seien zu bevorzugen und zu 60 % zumutbar. Die tägliche zeitliche Belastung sollte auf alle Arbeitstage der Woche gleichmässig verteilt werden. Zusammenfassend habe ab September 2019 in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Ab September 2022 sei gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu attestieren. Dies gelte auch für andere adaptierte Tätigkeiten. Man sehe keine Teiladditivität der psychiatrischen Einschränkung (S. 16).
3.2 Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Feststellungen im B.___-Gutachten keine Einwände (s. A.S. 18 Ziff. 5), sodass sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zu prüfen bleibt damit lediglich der Einkommensvergleich.
3.2.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (s. BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224 für die Rechtslage bis 31. Dezember 2021) resp. in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.301, in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall sind zwei Zeitpunkte für den Einkommensvergleich massgeblich. Dies ist einerseits die Entstehung des Rentenanspruchs im Jahr 2021, also unter dem bisherigen Recht, mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Andererseits trat laut Gutachten im September 2022, d.h. unter dem neuen Recht, eine gesundheitliche Verbesserung ein, welche unbestrittenermassen zu einer höheren Arbeitsfähigkeit von 60 % führte (E. II. 3.1 hiervor). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Dies wäre hier eigentlich ab Januar 2023 der Fall. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juni 2025, welche die Herabsetzung der Rente beinhaltete, mit Jahrgang [...] das 55. Altersjahr vollendet hatte (s. dazu BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.). Damit war die Rechtsprechung anwendbar, wonach bei Überschreiten dieser Altersgrenze vor der Aufhebung oder Reduktion einer Rente in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen sind (BGE 148 V 321 E. 7.1.2 S. 323), was auch bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften Rente gilt (a.a.O., E. 7.3.2 in fine S. 325). Der Beschwerdeführer befand sich denn auch vom 18. Dezember 2023 bis 25. April 2024 in einer beruflichen Massnahme in Form eines Bewerbungscoachings (IV-Nr. 127 / 129 / 133). Ist aber die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin unverändert auszurichten, so setzte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht erst per 1. Mai 2024 herab.
3.2.2 Was das Valideneinkommen betrifft, so wird dieses vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (s. A.S. 18 Ziff. 5). Daher ist ohne Weiterungen vom Valideneinkommen auszugehen, welches die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2021 auf CHF 65'354.00 und per 1. Mai 2024 auf CHF 67'490.00 festgesetzt hat (A.S. 5).
3.2.3
3.2.3.1 Der Beschwerdeführer ging seit 2001 bis zu den angefochtenen Verfügungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (s. IV-Nr. 128 S. 1 «Bisherige Laufbahn»). Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen sowohl nach altem als auch neuem Recht die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. resp. Art. 25 Abs. 3 und Art. 26bis Abs. 2 IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung), d.h. die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Massgeblich ist damit die Tabelle TA1_tirage_skill_level für die Jahre 2020 und 2022 (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. resp. Kaspar Gerber in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht / IVG, Bern 2022, Art. 28a N 69). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch im Grundsatz nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Tabelle auf das Kompetenzniveau 1, d.h. einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, und dort auf den Totalwert, welcher den gesamten privaten Sektor umfasst. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Zentralwert im Jahr 2020 CHF 5’261.00 resp. im Jahr CHF 5'305.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche in diesem Arbeitsmarktsegment in den Jahren 2020 und 2022 jeweils 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total), und an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zu den Vergleichsjahren 2021 resp. 2024 anzupassen (Tabelle T1.1.20 / Total, 2020: 100,0 Indexpunkte / 2021: 99,3 resp. 2022: 100,3 / 2023: 102,0). Auf diese Weise ergibt sich – in Einklang mit den angefochtenen Verfügungen – für eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verweistätigkeit per 2001 (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %) ein Tabellenlohn von CHF 26'142.00 resp. per 2024 (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %) CHF 40'494.00.
3.2.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er vermöge keine Tätigkeit im industriellen Sektor auszuüben, weshalb die tieferen Tabellenlöhne für den Dienstleistungssektor anzuwenden seien (A.S. 19). Dem ist insoweit beizupflichten, dass vom Totalwert in den LSE-Tabellen abgewichen und auf Werte für einen spezifischen Wirtschaftszweig abgestellt werden kann, wenn dies die Situation der versicherten Person besser abbildet (Gerber, a.a.O., Art. 28a N 71). Dies würde etwa dann zutreffen, wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 7.2.2). So verhält es sich hier aber nicht.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (Gerber, a.a.O., Art. 28a N 163 + 165; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1); allerdings umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze, an denen eine behinderte Person mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen kann (Gerber, a.a.O., Art. 28a N 166). Der Beschwerdeführer muss gemäss dem B.___-Gutachten (E. II. 3.1 hiervor) regelmässig Pausen einlegen können, einerseits, um sich diabetesgerecht zu ernähren, die Blutzuckerwerte zu messen und das Insulin zu injizieren, sowie andererseits, um eine körperliche Dauerbelastung zu vermeiden und sich psychisch zu erholen. Durch diesen vermehrten Pausenbedarf verblieb eine Restarbeitsfähigkeit von zunächst 40 % und später 60 %, wobei die Arbeitsleistung gleichmässig auf die Arbeitstage zu verteilen wäre. Ausgeschlossen sind sturzgefährdete Verrichtungen auf Leitern etc. sowie die mit einer Selbst- und / oder Fremdgefährdung verbundene Bedienung von Maschinen, was dem Risiko von Hypoglykämien Rechnung trägt. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eingeschränkt, als dass es sämtliche Tätigkeiten in der Produktion resp. produktionsnahen Bereichen schlechterdings ausschliessen würde, zumal die Feinmotorik erhalten ist. Als Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer wäre etwa an leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten zu denken (s. Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier in: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ Publishing, Zürich 2021, S. 74 f. Rz 199 + 202 / S. 75 f. Rz 204 f.). Dabei ist zu beachten, dass die zusätzlichen Pausen, welche der Beschwerdeführer benötigt, um regelmässig zu essen und Insulin zu spritzen, hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer vorhersehbar und damit planbar sind. Im Übrigen bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus auch Stellen, bei denen spontane Pausen möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2025 vom 17. März 2026 E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sehe ihn nur im Dienstleistungssektor als arbeitsfähig an, so ist dies unzutreffend; wenn dort von einer Arbeit als Briefträger die Rede ist, dann handelt es sich nur um ein einzelnes Beispiel für eine mögliche Tätigkeit.
Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer für Arbeiten auf dem niedrigsten und am schlechtesten bezahlten Anforderungsniveau der gesamte private Sektor zur Verfügung steht.
3.2.4
3.2.4.1 Praxisgemäss war es beim Invalideneinkommen unter dem bisherigen Recht zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80).
Die Beschwerdegegnerin nahm per 1. Juli 2021 einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor, um der Ausländereigenschaft des Beschwerdeführers, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, Rechnung zu tragen (A.S. 5). Der Beschwerdeführer hält dafür, verschiedene zusätzliche Faktoren seien unbeachtet geblieben, weshalb ein Abzug von insgesamt 25 % angebracht sei (A.S. 20 ff.):
· Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die erforderlichen regelmässigen Pausen verfängt nicht. Diese wurden bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 60 % (resp. 40 % ab September 2022) berücksichtigt und dürfen daher beim Abzug vom Invalideneinkommen nicht noch einmal veranschlagt werden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 9.1.2). Dies ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung der B.___-Sachverständigen, wo von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % (resp. 60 % ab September 2022) die Rede ist, und nicht davon, dass innerhalb eines Arbeitspensums von 40 % (resp. 60 %) zusätzliche Pausen benötigt werden.
· Nicht vorhersehbare Absenzen können einen Abzug gebieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.6.2.3). Beim Beschwerdeführer kann es zwar zwei- bis dreimal pro Woche zu einer Unterzuckerung kommen, wobei jedoch nie eine Bewusstlosigkeit eingetreten ist und sich die Symptome bei Einnahme von Traubenzucker rasch bessern (IV-Nr. 116.3 S. 7 oben). Die entsprechenden Arbeitsausfälle halten sich daher in engen Grenzen und stellen keine überproportionalen Absenzen dar (vgl. Egli et alii, a.a.O., S. 183 Rz 492).
· Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26). Zudem erfordern weder die fehlende Ausbildung noch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die mangelhaften Sprachkenntnisse einen Tabellenlohnabzug, wenn wie hier nur Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 7.3 und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2).
· Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass es im Gutachten nicht heisst, er sei in der Lage, ganztags mit einer reduzierten Leistung von 40 % (resp. 60 % ab September 2022) zu arbeiten, vielmehr wird dort festgehalten, die Arbeitszeit sei gleichmässig auf alle Arbeitstage der Woche zu verteilen, was gegen ein Vollzeitpensum spricht. Damit stellt sich in der Tat die Frage eines Abzugs wegen Teilzeitarbeit. Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 25 bis 49 % verdienen im Medianwert proportional rund 12,86 % weniger als das Total aller Arbeitnehmer (s. Tabelle T18 [2020], CHF 5’415.00 gegenüber 6’214.00). Hinzu kommt, dass der Lohn bei Männern ohne Kaderfunktion mit der Niederlassungsbewilligung C 2,2 % tiefer ausfällt als bei Schweizern und Ausländern zusammen (TA12 [2020], CHF 5'899.00 gegenüber 6'032.00).
In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass sich ein Maximalabzug von 25 %, wie ihn der Beschwerdeführer per 1. Juli 2021 begehrt, nicht rechtfertigen lässt. Aus einem Abzug von 20 % wiederum würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 68 % resultieren, während der Anspruch auf eine ganze Rente 70 % vorausgesetzt hätte (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Angesichts dessen kann auch offenbleiben, ob der Abzug von 20 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger, der seit 1. Januar 2024 gilt (s. E. II. 3.2.4.2 hiernach), im Rahmen der rückwirkenden Rentenzusprache bereits ab Juli 2021 zu berücksichtigen gewesen wäre. Es bleibt vielmehr bei der ab 1. Juli 2021 zugesprochenen Dreiviertelsrente.
3.2.4.2 Was die Rentenrevision per 1. Mai 2024 betrifft, so sah Art. 26bis Abs. 3 IVV vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 vor, dass vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens 10 % abzuziehen seien. Das Bundesgericht erkannte indes dazu, je nach Korrekturbedarf seien weiterhin Abzüge von über 10 % möglich (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten). Am 1. Januar 2024 trat sodann die neue Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft. Darin wird der Pauschalabzug von 10 % vom statistisch bestimmten Einkommen beibehalten. Neu sind 20 % abzuziehen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Dies ist in gesetzeskonformer Auslegung so zu verstehen, dass der Abzug von 10 % bzw. 20 % als Mindestabzug gilt, der durch einen nach den bisherigen Regeln bemessenen Abzug ersetzt wird, wenn dieser höher ausfällt (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.280 vom 30. April 2026 E. 11.5.4.). Eine Leistungseinbusse von 50 % oder mehr lag hier 2024 angesichts der Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit September 2022 nicht mehr vor, weshalb der Pauschalabzug von 20 % nicht zur Anwendung gelangt. Zu berücksichtigen sind demgegenüber, wie unter dem alten Recht (s. E. II. 3.2.4.1 hiervor), die Teilzeitarbeit und die Ausländereigenschaft. Einerseits verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis 74 % proportional rund 4,84 % weniger als das Total aller Arbeitnehmer (s. Tabelle T18 [2022], CHF 6’000.00 gegenüber 6’305.00). Andererseits erzielen Männer ohne Kaderfunktion mit der Niederlassungsbewilligung C ein um 2,2 % tieferes Einkommen als Schweizer und Ausländer zusammen (TA12 [2020], CHF 5'899.00 gegenüber 6'032.00). Vor diesem Hintergrund besteht im Ergebnis kein Korrekturbedarf, der über den in der Verordnung vorgesehenen und in der angefochtenen Verfügung angewandten Abzug von 10 % hinausgeht. Hat es aber mit diesem Abzug sein Bewenden, so bleibt es ab Mai 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % und einem Anspruch auf eine Rente von 40 % (s. dazu Art. 28b Abs. 4 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 19. November 2025 und 17. August 2026 (A.S. 62 f. + 76 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 17,95 Stunden (12,26 + 5,69) aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (14 x 0,17 = 2,38 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (3 x 0,33 = 0,99 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote vom 19. November 2025 (0,33 Stunden). Damit verbleibt ein Aufwand von 14,25 Stunden, welcher mit dem armenrechtlichen Stundenansatz von CHF 190.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 176.20 (106.20 + 70.00) betrifft, so sind die 78 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 17. August 2026 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 123.60. Einschliesslich CHF 229.30 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 3'060.40.
4.3 Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 924.25 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'984.65, ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).]
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten über IV-Leistungen handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der unterlegene Beschwerdeführer hat daher die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Claude Wyssmann wird auf CHF 3'060.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungs-
anspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 924.25 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 17. August 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 17. August 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann