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Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 13. August 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1993, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. September 2021 am 18. Juli 2021 (SA-Nr. [Akten der Suva] I 1) als Beifahrerin einen Motorradunfall. Gemäss Bericht des B.___, vom 18. Juli 2021 (SA-Nr. I 21) zog sie sich hierbei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit oberflächlicher Wunde am rechten Ellbogen zu.
2. Sodann wurde der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 16. Januar 2024 (SA-Nr. II 1) mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe sich am 14. Januar 2024 beim Verstellen eines Möbels den rechten Fuss angeschlagen. In diesem Zusammenhang wurde in den Berichten betreffend CT Fuss / OSG und Röntgen OSG vom 15. Januar 2024 (SA-Nr. II 39 und 40) festgehalten, es gebe keinen Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung der am rechten Kniegelenk beteiligten Skelettabschnitte. Es besteht aber eine ausgeprägte subtalare Arthrose, insbesondere in der hinteren Facette. In der Folge anerkannte die Beschwerde-gegnerin ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden Versicherungs-leistungen. Nach verschiedenen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen betreffend das Ereignis vom 14. Januar 2024 mit Verfügung vom 31. Mai 2024 per 8. April 2024 ein, da die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (SA-Nr. II 64). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. August 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab. Darin hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, Anfechtungsobjekt bilde die Verfügung vom 31. Mai 2024. Streitig und zu prüfen sei, ob die Suva die Leistungen zu Recht per 8. April 2024 eingestellt habe. In der angefochtenen Verfügung nicht behandelt und deshalb grundsätzlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands stehe ein allfälliger Leistungsanspruch im Sinne eines Rückfalles in Bezug auf das Ereignis vom 18. Juli 2021. Da diesbezüglich indessen insbesondere mit Blick auf die ärztliche Beurteilung vom 28. Mai 2024 von Dr. med. C.___ eine liquide Sachlage vorliege, werde das Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen auch auf diese Frage ausgedehnt.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 13. September 2025 (A.S. 12 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Suva soll sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2021 stehen, übernehmen.
2. Die Suva soll eine Entschädigung an A.___ bezahlen in Höhe von CHF 12’000.00 für die finanziellen Einbussen, die aus ihrer Abklärungsweise entstanden sind.
3. Die Suva soll eine einmalige Summe an A.___ entrichten, für die monatlichen Lohneinbussen, die aus dem Fehlverhalten der Versicherung Suva entstanden sind.
4. Die Suva soll sämtliche fehlerhaften Informationen vernichten und aus Datenschutzgründen berichtigen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2025 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 25. Oktober 2025 (A.S. 23 ff.) stellt die Beschwerdeführerin folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Suva ist zu verpflichten, sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2021 stehen, vollumfänglich zu übernehmen und sämtliche Kosten, die aus dem Unfallereignis resultieren und durch die Krankenversicherung D.___ sowie durch die Beschwerdeführerin selbst getragen wurden, rückzuerstatten.
2. Die Suva Mitte ist zu verpflichten, an Frau A.___ eine einmalige Entschädigung in Höhe von CHF 12’000.00 zu bezahlen. Diese Zahlung dient als Ausgleich für die durch das Vorgehen der Suva verursachten finanziellen Einbussen, insbesondere für die monatlichen Lohneinbussen, welche infolge der Informationsweise der Versicherung entstanden sind.
3. Ferner wird beantragt, dass die Suva Mitte sämtliche im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2021 fehlerhaften Informationen aus den Akten entfernt und berichtigt sowie aus Datenschutzgründen vernichtet, um zukünftige Kostenfragen zu verhindern.
4. Die Suva Mitte soll an Frau A.___ eine einmalige Integritäts-entschädigung in Höhe von CHF 50’000.00 bezahlen. Diese Zahlung dient dem Ausgleich der monatlichen Lohneinbussen, welche durch den Unfall vom 18. Juli 2021 entstanden sind.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsent-schädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Ereignisse vom 18. Juli 2021 und 14. Januar 2024 ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht des B.___, vom 18. Juli 2021 (SA-Nr. I 21) wurde bei der Beschwerdeführerin ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit oberflächlicher Wunde am rechten Ellbogen diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, es sei zu einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Bewusstlosigkeit gekommen, jedoch mit Amnesie. Die übrigen Vitalparameter seien unauffällig gewesen. Bei Eintreffen in der Notaufnahme habe der GCS (Glasgow Coma Scale) 15/15 betragen. Bei der Untersuchung hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können. Weder bei der Wirbelsäule noch beim Thorax bestünden Druckdolenzen. Becken/Hüfte: Druckschmerz beidseits in der Leistenregion, eingeschränkte Hüftmobilisation aufgrund von Schmerzen, keine Hämatome, Schwellungen oder Fehlstellungen, Beine in korrekter anatomischer Position. Rechter Ellbogen: Druckschmerz über dem Olekranon, Epikondylen schmerzfrei. Zwei oberflächliche Wunden (1 cm lang, 0.2 mm tief) über dem Olekranon, ohne aktive Blutung, ohne Verletzung tieferer Strukturen, glatte und adaptierbare Wundränder. Schmerzarme Flexion/Extension (90/0/90). Übrige Gelenke: Keine Schwellung, Hämatome, Fehlstellungen; schmerzfrei bei aktiver und passiver Mobilisation. Neurologie: GCS 15/15, vollständig orientiert. Hirnnerven: Gesichtssensibilität und -motorik intakt, Pupillen isokor und isoreaktiv, Blickfolge in alle Richtungen möglich, kein pathologischer Nystagmus. Motorik: Kraftgrad M5 an allen Extremitäten. Sensibilität: intakt an allen Extremitäten. Reflexe: lebhaft und symmetrisch, plantare Reflexe beidseits flexorisch. Koordination: Finger Nase Versuch unauffällig, Romberg / Unterberger stabil, Gang sicher. Die Patientin sei alle 4 Stunden neurologisch überwacht worden; es sei zu keiner Zunahme der Amnesie oder zu neuen neurologischen Symptomen gekommen. CT Ganzkörper: Keine traumatischen knöchernen Läsionen; keine intrakraniellen Blutungen (intra- oder extraaxial); Kein Pneumothorax, kein Hämatothorax, kein Pleuraerguss; keine traumatische Läsion der Aorta oder des Perikards; keine Lungenkontusion. Keine Verletzung intra- oder retroperitonealer parenchymatöser Organe. Kein intra-, sub- oder retroperitonealer Erguss. Es sei kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden.
5.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 9. November 2021 (SA-Nr. I 24) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, einen Status nach Verkehrsunfall am 18. Juli 2021 mit Schädeltrauma, eine Rissquetschwunde (RQW) im Gesicht, eine Zahnverletzung frontal sowie eine Rippen- und Hüftkontusion. Die Erstversorgung sei in B.___ erfolgt. Unter Schonung und analgetischer Behandlung sei der Verlauf gut und ohne Komplikationen gewesen. Die Behandlung habe am 24. August 2021 abgeschlossen werden können. Es finde bei ihr keine Behandlung mehr statt.
5.3 Im Bericht betreffend Röntgen OSG rechts vom 15. Januar 2024 (SA-Nr. II 39) wurde festgehalten, es gebe keinen Nachweis für eine frische knöcherne Verletzung der am rechten Kniegelenk beteiligten Skelettabschnitte. Es bestehe aber eine ausgeprägte subtalare Arthrose, insbesondere in der hinteren Facette sowie ein plantarer Fersensporn.
5.4 Im Bericht betreffend CT Fuss / OSG vom 15. Januar 2024 (SA-Nr. II 40) wurden folgende Befunde erhoben: Regelrechte Stellungs- und Artikulationsverhältnisse im rechten OSG. Syndesmose intakt. Keine Fraktur, insbesondere keine Fraktur des Malleolus medialis oder Talus. Fortgeschrittene Arthrose der posterioren Gelenkfacette des USG insbesondere medial, weniger ausgeprägt auch der medialen Gelenkfacette. Regelrechter Mineralgehalt und Knochenstruktur. Regelrechte Weichteile.
5.5 Im Sprechstundenbericht des F.___ vom 25. Januar 2024 (SA-Nr. II 3) wurde folgende Diagnose gestellt:
Aktivierte, hypertrophe USG-Arthrose medial betont rechts
· nach Bagatelltrauma am 15. Januar 2023 (recte: 14. Januar 2024)
· BV-gesteuerte USG Infiltration mit Kenacort und Rapidocain am 26. Januar 2024 geplant
Weiter wurde ausgeführt, es handle sich um eine aktivierte OSG-Arthrose, welche vermutlich aufgrund des ehemaligen Übergewichtes entstanden sei und aktuell durch die Kontusion aktiviert sei. Die verschiedenen Therapieoptionen seien: Analgetische Therapie, Physiotherapie, Infiltration und in einem letzten Schritt wäre eine operative USG-Versteifung möglich.
5.6 Im Austrittsbericht des F.___ vom 2. April 2024 (SA-Nr. II 41) wurde ausgeführt, am 27. März 2024 sei bei der Beschwerdeführerin eine Osteophytenresektion und Débridement des medialen unteren rechten Sprung-gelenkes, eine Tubulierung der Flexor hallucis longus Sehne sowie eine Teilresektion des distalen Muskelbauches des FHL rechts durchgeführt worden.
5.7 Mit Kurzbeurteilung vom 16. Mai 2025 (SA-Nr. II 47) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Unfall vom 14. Januar 2024 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Somit sei der Schaden, welcher operiert worden sei, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Die vorhandene USG-Arthrose medial rechts sei vorübergehend aktiviert worden, der Fersensporn sei ebenso vorbestehend. Nach 6 – 12 Wochen habe das Ereignis vom 14. Januar 2024 keine Auswirkungen mehr gehabt.
5.8 Mit Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2024 (SA-Nr. II 59) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Suva Versicherungs-medizin, fest, weder im Röntgen noch im CT des Fusses/OSG vom 15. Januar 2024 hätten sich frische Läsionen gezeigt, nachdem sich die Versicherte den Fuss an einem Tischbein angestossen habe. Als unfallfremd zum letzten Ereignis habe sich ein Fersensporn und eine medial betonte USG-Arthrose rechts gefunden. Der Orthopäde Dr. med. G.___ selbst habe aufgrund der klinischen Untersuchung am 25. Januar 2024 und der Bildgebung eine aktivierte, hypertrophe medial betonte USG-Arthrose festgehalten. Ein Vorschaden am rechten Fuss vom 18. Juli 2021 sei im medizinischen Bericht des B.___, vom 18. Juli 2021 nicht festgestellt worden, die Beweglichkeit passiv / aktiv, Kraft M5 und Sensibilität der vier Extremitäten, einschliesslich des rechten Fusses sei vorhanden gewesen, es hätten sich auch keine Hämatome oder Prellmarken im Fussbereich rechts gefunden, ebenso keine Druckschmerzhaftigkeit. Der Romberger / Unterber-ger sei gehalten worden, das Gangbild sei sicher und stabil gewesen. Ein Ganzkörper-CT habe keine traumatischen Frakturen gezeigt. Nach 6 – 12 Wochen habe das Ereignis vom 14. Januar 2024 keine Auswirkung mehr gehabt. Hinweise auf einen möglichen Vorschaden am rechten Fuss im Rahmen des Schadensfalls vom 18. Juli 2021 ergäben sich aufgrund der blanden Klinik der unteren Extremität rechts (Fuss) nicht.
5.9 Im Sprechstundenbericht des F.___ vom 20. August 2024 (SA-Nr. II 125) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- St. n. Osteophyten-Resektion, Debridement des medialen unteren Sprunggelenkes, Tubulierung der Flexor hallucis longus-Sehne und Teilresektion des distalen Muskelbauches des FHL rechts am 27. März 2024 mit / bei:
· Aktivierter, hypertropher USG-Arthrose medialbetont rechts
o Bagatelltrauma am 15. Januar 2023 (recte: 14. Januar 2024)
o BV-gesteuerter USG-Infiltration mit Kenacort und Rapidocain am 26. Januar 2024
· Posttraumatischer Arthrose bei Status nach Motorradunfall vom 21. Juli 2021 (recte: 18. Juli 2021)
Die Beschwerdeführerin erscheine im eigenen Schuhwerk und ohne Unterarmgehstöcke, sie habe ihr Gangbild noch einmal verbessern können. Aktuell sei die Patientin arbeitssuchend, hierfür sei sie zu 100 % arbeitsfähig im Büro.
5.10 Im Bericht vom 18. August 2025 (SA-Nr. II 126) stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen:
- Allodynie der Narbe am medialen Malleolus mit ausstrahlendem Schmerzreiz in das rechte Bein bei
- Status nach Osteophyten-Resektion, Débridement des medialen unteren Sprungge-lenkes, Tubulierung der Flexor hallucis longus-Sehne und Teilresektion des distalen Muskelbauches des FHL rechts am 27. März 2024 im F.___ mit / bei
o Aktivierter, hypertropher USG-Arthrose rechts, medial betont, nach Bagatelltrauma am 15. Januar 2023 (recte: 14. Januar 2024)
o BV-gesteuerter USG-infiltration mit Kenacort und Rapidocain am 26. Januar2024
o Posttraumatischer Arthrose bei Status nach Motorradunfall vom 21. Juli 2021 (recte: 18. Juli 2021)
6. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Suva Versicherungsmedizin, vom 16. und 28. Mai 2024 (SA-Nr. II 47 und 59), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Wie Dr. med. C.___ in ihren Beurteilungen korrekt ausführte, wurden nach dem Ereignis vom 14. Januar 2024 (Fuss an einem Möbelstück gestossen) weder im Röntgen noch im CT des Fuss/OSG vom 15. Januar 2024 eine frische Läsionen festgestellt. Anlässlich dieser Untersuchungen wurde aber ein Fersensporn und eine medial betonte USG-Arthrose rechts gefunden. Bereits aufgrund dessen, dass das Stosstrauma einen Tag vor den bildgebenden Untersuchungen vom 15. Januar 2024 stattgefunden hat, kann bezüglich der degenerativen Veränderungen eine unfallkausale Verursachung ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva-Ärztin davon ausging, dass die USG-Arthrose durch das Ereignis vom 14. Januar 2024 lediglich vorübergehend aktiviert wurde und 6 – 12 Wochen danach keine unfallkausale Ursache mehr gegeben war. Wie Dr. med. C.___ sodann hinsichtlich des Unfallereignisses vom 18. Juli 2021 darlegte, wurden im gleichentags verfassten Bericht des B.___, vom 18. Juli 2021 (SA-Nr. I 21) weder Beschwerden noch sonstige Einschränkungen am rechten Bein der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Beweglichkeit passiv / aktiv, Kraft M5 und Sensibilität der vier Extremitäten, einschliesslich des rechten Fusses sei vorhanden gewesen, es hätten sich auch keine Hämatome oder Prellmarken im Fussbereich rechts gefunden, ebenso keine Druckschmerzhaftigkeit. Der Romberger / Unterberger sei gehalten worden, das Gangbild sei sicher und stabil gewesen. Ein Ganzkörper-CT habe keine traumatischen Frakturen gezeigt. Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass die Suva-Ärztin gestützt darauf zum Schluss kam, aufgrund der blanden Klinik der unteren Extremität rechts ergäben sich keine Hinweise auf einen möglichen Vorschaden am rechten Fuss im Rahmen des Schadensfalls vom 18. Juli 2021. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte keine Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden abgeleitet werden. So wurden im ärztlichen Zwischenbericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, vom 9. November 2021 (SA-Nr. I 24) im Bereich des rechten Unterschenkels weder Beschwerden erwähnt noch entsprechende Befunde erhoben. Des Weiteren wurde im Sprechstundenbericht des F.___ vom 25. Januar 2024 (SA-Nr. II 3) festgehalten, es handle sich um eine aktivierte OSG-Arthrose, welche vermutlich aufgrund des ehemaligen Übergewichtes entstanden sei. Sodann vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sowohl im Sprech-stundenbericht des F.___ vom 20. August 2024 (SA-Nr. II 125) als auch im Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. August 2025 (SA-Nr. II 126) unter anderem die Diagnose «Posttraumatische Arthrose bei Status nach Motorradunfall vom 21. Juli 2021» (recte: 18. Juli 2021) gestellt wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So wurde seitens dieser Ärzte nicht weiter begründet, ob und inwiefern die Arthrose durch das Unfallereignis vom 18. Juli 2021 verursacht sein sollte, zumal sie sich auch nicht damit auseinandersetzen, dass in den echtzeitlichen Berichten zum Unfall vom 18. Juli 2021 – wie vorgehend dargelegt – keinerlei Beschwerden und pathologische Befunde bezüglich des rechten Unterschenkels dokumentiert wurden. Insofern die Beschwerdeführerin sodann den Umstand bemängelt, dass die Beschwerde-gegnerin keine weiteren Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzten eingeholt habe und die Beschwerdeführerin von der Suva-Ärztin nie persönlich untersucht worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es in der Kompetenz der hierfür qualifizierten Versicherungsmediziner liegt zu entscheiden, ob weitere Unterlagen eingeholt werden müssen und eine persönliche Untersuchung nötig ist oder nicht. Zudem ist ein versicherungsmedizinischer Aktenbericht zulässig, wenn die Akten wie im vorliegenden Fall ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 5.2). Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, wonach die Nachfrage beim Spital in B.___St. Imier ergeben habe, dass beim CT und MRI ihr Name falsch erfasst worden sei und die Bilder nicht mehr auffindbar seien. So räumte sie in ihren Eingaben selbst ein, nach dem Unfall von 2021 habe niemand ihren Fuss untersucht, lediglich die Hüften seien untersucht worden. Dementsprechend ergäben sich auch aus weiteren bildgebenden Unterlagen aus dieser Zeit keine weiterführenden Informationen zu den Beinbeschwerden der Beschwerdeführerin. Sodann macht die Beschwerde-führerin geltend, die von der Suva herangezogenen Vorakten seien fehlerhaft, sowohl im Hinblick auf die Datumsangaben als auch die Berichtsgrundlage. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hierbei offenbar auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte teilweise als Unfalldaten fälschlicherweise den 21. Juli 2021 anstatt den 18. Juli 2021 und den 15. Januar 2023 anstatt den 14. Januar 2024 angaben. Diese irrtümlichen Angaben haben aber keinen Einfluss auf den Beweiswert der Beurteilung der Suva-Ärztin, zumal die Beschwerdegegnerin diese diskrepanten Angaben mittels Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2024 klärte (vgl. SA-Nr. II 52). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Berichtigung und Aktenentfernung ist somit abzuweisen. Insofern die Beschwerde-führerin schliesslich sinngemäss eine Schadenersatzforderung gegen die Beschwer-degegnerin in der Höhe von CHF 12'000.00 geltend macht, so ist darauf nicht einzutreten. Die zuständige Unfallversicherung hat darüber zuerst mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 100 UVG), was bislang nicht erfolgt ist.
7. Zusammenfassend bestehen somit bezüglich der Beurteilungen der Suva-Ärztin keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mangels Kausalität der noch geklagten Beschwerden ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch