Versicherungsgericht


 

 

 

 

 

 


Urteil vom 20. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Röösli

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung / Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 14. August 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1973, erlitt gemäss Bericht des B.___ vom 24. März 2023 (SA-Nr. [Akten der Suva] 132) am 5. Oktober 2022 einen Bruch der Grundphalanx der Zehen II, III, IV rechts. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Taggelder und Heilbehandlungsleistungen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin eine ärztliche Untersuchung sowie eine Beurteilung des Integritätsschadens (SA-Nr. 460 und 461). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2025 (SA-Nr. 466) mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. März 2025 eingestellt und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (SA-Nr. 480) eine Rente von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin die vorgenannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 15. September 2025 (A.S. 10 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2025 und die zugrunde liegende Verfügung vom 6. Februar 2025 seien teilweise aufzuheben.

2.    Es sei dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 17 % auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten (recte: der Beschwerdegegnerin).

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

 

4. 

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. August 2025 zu Recht eine Rente von 13 % zugesprochen hat. Unbestritten geblieben ist dagegen die zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 %. Der Einspracheentscheid ist somit in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen.

 

6.       Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 31. Januar 2025 (SA-Nr. 461) unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Med. pract. C.___ führte darin im Wesentlichen aus, es seien ein Arbeitsunfall mit Quetschtrauma rechter Fuss am 5. Oktober 2022 mit dislozierten, extraartikulären Frakturen der proximalen Phalangen der II. und III. und undisloziert der IV. Zehe rechts zu diagnostizieren. Etwas mehr als zwei Jahre nach schwerem Quetschtrauma des rechten Vorfusses bestünden persistierend anhaltend belastungsabhängige Beschwerden, welche aufgrund der Weichteilverletzung und der dort liegenden Nervenendigungen im frakturieren Vorfussbereich medizinisch nachvollziehbar seien. Die unter Diagnosen genannten Frakturen seien stellungsgerecht ausgeheilt. Unfallbedingt sei damit die Rückkehr in eine den Fuss stark belastende Tätigkeit und damit in die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Diesem Umstand solle das folgende Belastbarkeitsprofil Rechnung tragen. Belastbarkeitsprofil explizit für den rechten Fuss: Zumutbar seien ganztägig leichte Tätigkeiten ohne dauerhafte zusätzliche Hebe- oder Tragebelastung grösser 5 kg. Vorteilhaft seien wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, aufstehen und umhergehen zu können. Keine Tätigkeiten, die ein geschlossenes Schuhwerk erforderten, das auf den rechten Fuss drücke, keine Tätigkeiten, verbunden mit Zwangshaltungen wie Knien und Kauern oder Tätigkeiten, verbunden mit häufigem Treppensteigen oder Begehen von unebenem oder steilem Gelände oder Tätigkeiten, die einen sicheren Stand erforderten oder Tätigkeiten, bei denen der Fuss dauerhaft der Kälte ausgesetzt sei.

 

7.       Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet hat.

 

7.1     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

 

7.1.1  Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Berechnung des Valideneinkommens auf einen Stundenlohn von CHF 31.45 abgestellt. Inklusive 13. Monatslohn und bei einer Jahresarbeitszeit von 2'112 Stunden errechne sie so einen Validenlohn von CHF 71'955.00. Bei dieser Berechnung werde einzig auf den beim letzten Einsatzbetrieb erzielten Stundenlohn abgestellt. Aus den beiliegenden Einsatzverträgen vom 9. Mai 2022 und vom 23. Mai 2022 gehe allerdings hervor, dass der Versicherte bereits im Mai 2022 einen höheren Stundenlohn vergütet erhalten habe, nämlich CHF 31.55 pro Stunde. Da die Löhne in der Zwischenzeit eindeutig höher seien, sei davon auszugehen, dass der Versicherte ohne den Unfall mit Sicherheit einen höheren Stundenlohn erzielen würde, als die Suva verfügt habe. Bei dem im 2022 erhaltenen Stundenlohn von CHF 31.55 sei zusätzlich noch die Nominallohnentwicklung in der Baubranche der Jahre 2022 bis 2024 zu berücksichtigen. Gemäss beiliegender Tabelle (Schweizerischer Lohnindex Basis 2020 = 100 [NOGA08]) sei der Nominallohnindex von 100.4 Punkten auf 103.6 Punkte gestiegen. Ausserdem rechne die KOF mit einem Lohnanstieg 2025 von durchschnittlich 1.6 %. Dies sei beim Validenlohn entsprechend zu berücksichtigen. Somit ergebe sich so ein Validenlohn von CHF 75'677.00.

 

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gemäss Deklaration der D.___ würde der Versicherte im Jahr 2025 einen Stundenlohn von CHF 31.45 erzielen. Es könne daher nicht auf vergangene Einsatzverträge abgestellt werden. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von CHF 71'955,00 (CHF 31.45 x 2’112 [Jahresarbeitsstunden gem. E.___] + 8.33 % [13. Monatslohn]). Die Deklaration der D.___ beziehe sich auf das Jahr 2025 (Suva-Nr. 543). Entsprechend sei kein zusätzlicher Teuerungsanstieg anzurechnen.

 

7.1.2 Wie aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer zuletzt als Bauarbeiter tätig und hat seine letzte Tätigkeit bei der F.___, bzw. vermittelt über das Temporärbüro D.___ (vgl. Einsatzvertrag vom 13. Oktober 2022 - Einsatzbeginn 22. August 2022; SA-Nr. 3) unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren. Aber da der Beschwerdeführer jeweils über Temporärbüros vermittelt wurde und schwankende Einkommen erzielt hat (s.a. Einsatzvertrag mit der G.___ vom 9. Mai 2022; Beschwerdebeilage 7), kann auf das dort erzielte Einkommen für die Berechnung des Validenkommens nicht abgestellt werden. Vielmehr ist betreffend das Valideneinkommen auf die LSE-Tabelle 2022 TA1, Ziffer 41 - 43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Versicherungsgericht VSBES.2024.151 vom 20. März 2025, E. 7.1). Damit resultiert ein an die wöchentliche Normalarbeitszeit angepasstes und bis 2024 indexiertes Valideneinkommen von CHF 74'302.00 (CHF 5'825.00 x 12 = CHF 69’900.00 : 40 x 41.2 [Betriebsübliche Arbeitszeit 2024, Ziffern 41 - 43 Baugewerbe; veröffentlicht am 22. Mai 2025] : 106.2 x 109.6 [Nominalindex Männer, Ziffern 41 - 43 Baugewerbe; veröffentlicht am 22. April 2025]). Dagegen hat eine Hochrechnung auf das Jahr 2025 zu unterbleiben, da im relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 14. August 2025 noch keine entsprechenden statistischen Zahlen veröffentlicht waren. Die vom Beschwerdeführer genannte KOF Lohnumfrage bietet hierzu keine verlässliche Grundlage.

 

7.2     Da es dem Beschwerdeführer gemäss der unbestrittenen Beurteilung des Suva-Arztes vom 31. Januar 2025 – unter Berücksichtigung der unfallkausalen somatischen Beschwerden – möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

 

Hierbei kann im Wesentlichen auf das von der Beschwerdegegnerin errechnete und seitens des Beschwerdeführers unbestrittene Invalideneinkommen abgestellt werden, wobei – wie auch beim Valideneinkommen (s. E. II. 7.1 hiervor) – keine Aufrechnung auf das Jahr 2025 vorzunehmen ist. Ausgehend von LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ergibt sich ein Betrag von CHF 68'286.50 (CHF 5’305.00 x 12 : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit 2024 Total] : 107.1 x 110.2 [Nominallohnindex Männer Total 2022 - 2024]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was angesichts des durch den Suva-Arzt erstellten Zumutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 61'457.85.

 

7.3     Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von abgerundet 17 % (Invalideneinkommen CHF 61'457.85, Valideneinkommen CHF 74'302.00), womit der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde ab 1. April 2025 Anspruch auf eine Rente von 17 % hat.

 

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'024.25 festzusetzen (2.23 Std. zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] und 2.92 Std. zu CHF 125.00, zuzügl. Auslagen von CHF 25.00 und 8.1 % MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote begründet sich wie folgt: Für qualifizierte nichtanwaltliche Vertretungen gilt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 125.00 (50 % des für einen Rechtsanwalt geltenden Stundenansatzes von CHF 250.00; vgl. z.B. Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 E. 7.1). Dementsprechend sind die von den Rechtspraktikanten geleisteten 2.92 Stunden mit CHF 125.00 und die vom Rechtsvertreter geleisteten 2.23 Stunden, wie in der detaillierten Kostennote geltend gemacht, mit CHF 250.00 zu vergüten.

 

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Suva vom 14. August 2025 betreffend die zugesprochene Invalidenrente aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. April 2025 Anspruch auf eine Rente von 17 %.

3.    Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'024.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch