Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen


IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Festhalten an Gutachterstelle (Verfügung vom 5. September 2025)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2025 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Akten / IV-Nr. 90).

 

1.2     Am 5. August 2025 wurde über SuisseMED@P die B.___ als Gutachterstelle ausgelost (IV-Nr. 91). Sodann gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2025 Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen Sachverständigen zu erheben (IV-Nr. 95):

·      Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin

·      Dr. med. D.___, Neurologie

·      Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

·      Dr. med. F.___, Oto-Rhino-Laryngologie

·      Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie

 

1.3     Der Beschwerdeführer liess durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt H.___, am 25. August 2025 innert Frist folgende Anträge stellen (IV-Nr. 98):

1.    Es sei von einer Begutachtung bei der B.___ unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___ sowie G.___ abzusehen.

2.    Es sei eine neue Auslosung über SuisseMED@P unter Ausschluss der [Gutachterstellen] B.___ sowie I.___ zu initiieren.

 

1.4     Die Beschwerdegegnerin wies dieses Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten wurde, mit Verfügung vom 5. September 2025 ab und hielt an der Gutachterstelle B.___ sowie an allen fünf Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 16. September 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, worin er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2025 begehrt und die Anträge aus dem Einwand vom 25. August 2025 bekräftigt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 7 ff.)

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 ff.).

 

2.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers legt sein Mandat am 13. Oktober 2025 per sofort nieder (A.S. 34).

 

2.4     Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2025 keine Replik ab (s. A.S. 35 f.) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

2.5     Der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. November 2025 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.). Diese geht am 26. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich nicht dazu äussert.

 

II.

 

1.       Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.       Erachtet es der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Er gibt die Namen des oder der vorgesehenen Sachverständigen vorab der Partei bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer begründet die Befangenheit der B.___-Sachverständigen mit dem Fall einer anderen versicherten Person, an dem sein vormaliger Vertreter, Rechtsanwalt H.___, beteiligt war. Die Gutachterstelle B.___ hatte sich dort am 18. Februar 2020 in Zusammenhang mit einer Begutachtung wie folgt an die IV-Stelle des Kantons [...] gewandt (IV-Nr. 105 S. 33, Hervorhebung nicht im Original):

Für die Bearbeitung und Fertigstellung des Auftrages benötigen wir eine schriftliche Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'800.00 (Tarif E) plus Zusatzkosten. Der Grund ist das sehr umfangreiche Gutachten sowie Risikozuschlag bei stark negativ eingestelltem Rechtsanwalt [= H.___].

 

Am 3. März 2020 bekräftigte die Gutachterstelle B.___ dieses Ansinnen, was sie mit den «Risiken» No Show, Verzögerungen, Diskreditierungen, schIechte Kooperation sowie Diffamierung vor und nach der Begutachtung begründete (a.a.O.). Die IV-Stelle erteilte in der Folge eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Nr. 105 S. 32).

 

3.2     Ob die besagten Äusserungen der Gutachterstelle B.___ geeignet sind, bezüglich Rechtsanwalt H.___ resp. seiner Kanzlei eine Befangenheit aller B.___-Sachverständigen zu begründen, hat das Versicherungsgericht in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Im Verfahren VSBES.2020.243 hatte es dies verneint (Urteil vom 9. Juli 2021 E. II. 9.4, in Bezug auf ein Administrativgutachten), im Verfahren VSBES.2023.132 hingegen bejaht (Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2024 / IV-Nr. 105 S. 54 ff., betreffend die Vergabe eines Gerichtsgutachtens). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht länger von Rechtsanwalt H.___ vertreten wird (s. E. I. 2.3 hiervor). Der Einwand, die Gutachterstelle sei wegen ihrer Vorurteile gegenüber dem Vertreter auch gegenüber dem Beschwerdeführer selber befangen, wird damit obsolet. Weitere Ausstandsgründe, welche nicht mit der Person von Rechtsanwalt H.___ zusammenhängen und den Anschein der Befangenheit der B.___-Sachverständigen erwecken könnten, werden keine geltend gemacht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach kantonalem Recht, wobei dieses gewissen Anforderungen genügen muss. So hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im Kanton Solothurn sieht das einschlägige Recht dementsprechend vor, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt eine Parteientschädigung zusteht (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Als Obsiegen gilt, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Gerichtsentscheid im Vergleich zur Stellung im Administrativverfahren verbessert wird. Die ist hier nicht der Fall, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und die Verfügung vom 5. September 2025, worin die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle und den Sachverständigen festhält, weiterhin Bestand hat. Insoweit steht dem Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zu. Zwar kann einer Partei trotz ihres Unterliegens eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn die Gegenpartei die Kosten verursacht hat. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn der Sozialversicherungsträger den Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör missachtet und diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung abzuleiten: Einerseits ist es die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H.___, welche zur Abweisung der Beschwerde führt (E. II. 3.2 hiervor). Andererseits kann man der Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe in Bezug auf den Vorfall zwischen der Gutachterstelle B.___ und Rechtsanwalt H.___ eine gefestigte Praxis des Versicherungsgerichts missachtet (s. a.a.O.) und so das Beschwerdeverfahren provoziert.

 

5.       Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann