Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 26. August 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 sprach die zuständige IV-Stelle dem 1989 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2019 (nach einem Unterbruch wegen Taggeldbezugs) eine Dreiviertelsrente zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 826 ff.). Ab 1. November 2019 wurde diese wieder auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2020, AK-Nr. 533).
1.2 In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 478.00 pro Monat, wiederum entsprechend der Prämienpauschale (Verfügungen vom 1. April und 19. Oktober 2021, AK-Nr. 359 und 335). In den Folgejahren wurde ebenfalls eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale ausgerichtet. Damit resultierten monatliche Beträge von CHF 480.00 für 2022 (Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 15. November 2022, AK-Nr. 316 und 280) respektive CHF 511.00 für 2023 (Verfügung vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 270). Für 2024 ergab sich – aufgrund des Wegfalls der bis Ende 2023 gültig gewesenen Übergangsregelung zur am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung – noch ein monatlicher Anspruch von CHF 429.00 für Januar bis März sowie CHF 496.00 von April bis Dezember (Verfügung vom 6. März 2024, AK-Nr. 214), ab Januar 2025 ein solcher von CHF 504.00 (Verfügung vom 30. Dezember 2024, AK-Nr. 198). Die den Verfügungen zugrunde liegenden Berechnungen enthielten als Einnahmen jeweils die IV-Rente sowie eine Pensionskassen-Rente von CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 357, 331, 314, 278, 268, 219, 217, 200). Die Auszahlungen gingen jeweils an die Krankenversicherung.
2. Im Januar 2025 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 182). In der Folge nahm sie eine rückwirkende Neubeurteilung vor.
2.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu auf folgende Beträge (pro Monat) fest: Kein Anspruch bis September 2022; CHF 336.00 von Oktober bis Dezember 2022; CHF 358.00 von Januar bis Dezember 2023; CHF 386.00 von Januar bis Dezember 2024; CHF 422.00 von Januar bis Juli 2025. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2025 einen Betrag von CHF 14'017.00, entsprechend der Differenz zwischen der gestützt auf die früheren Verfügungen ausbezahlten Summe von insgesamt CHF 26'907.00 und dem nun neu festgelegten Anspruch von CHF 12'890.00, zurück (AK-Nr. 52 f.). Anlass für die Neuberechnung bildete die Feststellung, dass sich die Rente der Pensionskasse während des genannten Zeitraums nicht auf CHF 9'172.00, sondern auf CHF 12'230.00 pro Jahr belaufen hatte (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 55 ff.).
2.2 Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. AK-Nr. 32) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 ab (AK-Nr. 28 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 23. September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Rückforderung (A.S. 5 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 9 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 3. November 2025) an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt neu den Eventualantrag, auf eine Rückforderung sei wegen grosser Härte zu verzichten.
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2025 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die rückwirkende Neubeurteilung und die daraus resultierende Rückforderung von CHF 14'017.00 richtet. Dagegen kann über einen allfälligen Erlass der Rückforderung erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig feststeht. Auf den in der Replik neu gestellten Eventualantrag, der sinngemäss einem Erlassgesuch entspricht, ist daher nicht einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die umstrittene Summe von CHF 14'017.00 liegt unter dieser Grenze. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Rückforderung vor, die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2025 seien in der Annahme berechnet worden, die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers belaufe sich auf CHF 9'146.00 pro Jahr. Anlässlich der im Januar 2025 eingeleiteten periodischen Überprüfung habe sich jedoch herausgestellt, dass die Pensionskassenrente über den gesamten Zeitraum hinweg CHF 12'230.00 pro Jahr betragen habe. Aus der rückwirkenden Neuberechnung resultiere die Rückforderung von CHF 14'017.00.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerdeschrift ein, die Rente der Pensionskasse habe sich ab Januar 2019 auf CHF 9'146.70 belaufen, sei aber bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. November 2019 auf CHF 12'230.00 erhöht worden. Seine Beiständin habe dieses Schreiben vom 14. Oktober 2020 am 3. März 2021 zusammen mit anderen Unterlagen der AHV-Zweigstelle weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin habe also seit dem 3. März 2021 Kenntnis von der erhöhten Rente gehabt. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch wäre daher nach drei Jahren ab diesem Datum, also seit dem 3. März 2024, verjährt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort, dass ihr das Schreiben vom 14. Oktober 2020 am 3. März 2021 zugestellt wurde und fügt bei, dieses sei falsch bezeichnet und in der Folge übersehen worden. Unabhängig davon seien jedoch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) erfüllt, was zu einer rückwirkenden Anpassung führe. Die Verjährung der Rückforderung sei nicht eingetreten, da die dreijährige Frist erst im Verlauf der periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 gestartet wurde, ausgelöst worden sei.
2.4 In der Replik vom 3. November 2025 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt seien. Weiter hält er fest, die Verjährung sei von Amtes wegen zu prüfen und stellt sinngemäss ein Erlassgesuch.
3. In tatsächlicher Hinsicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers während des hier interessierenden Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2025 auf CHF 12'230.00 pro Jahr belief. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde aber in der Annahme berechnet und ausbezahlt, diese Rente betrage CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. E. I. 1.2 hiervor; nicht CHF 9'146.00, wie die Parteien ausführen). Ebenso ist aufgrund der übereinstimmenden Darstellung der Parteien erstellt, dass die korrekte Rentenhöhe von CHF 12'230.00 aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 14. Oktober 2020, welches die Beiständin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit einem Begleitschreiben vom 3. März 2021 zukommen liess, hervorging (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).
4.
4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. d ELG). Darunter fällt auch eine Rente der Pensionskasse.
4.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Rahmen einer materiellen Revision anzupassen, wenn sich die anerkannten Ausgaben oder die anrechenbaren Einnahmen erheblich verändern (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die Herabsetzung der Leistung im Rahmen einer materiellen Revision erfolgt rückwirkend, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat, und andernfalls mit Wirkung für die Zukunft (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
4.3 Die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), welche regelmässig zu einer rückwirkenden Anpassung führen, gehen der Revisionsordnung von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49).
5.
5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Leistung, die gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet wurde, gilt als unrechtmässig, wenn diese Verfügung rückwirkend abgeändert wird und damit der Anspruch wegfällt.
5.2
5.2.1 Mit der Verfügung vom 29. Juli 2025 (AK-Nr. 52 f.) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten, ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen die prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage. Eine rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen Revision scheidet dagegen aus, weil die Meldepflicht nicht verletzt wurde, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt.
5.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
5.2.3 Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, nicht erfüllt, da die Information über die korrekte Höhe der Pensionskassenrente seit März 2021 in den Akten der Beschwerdegegnerin vorhanden war und somit nicht von einer neu entdeckten Tatsache gesprochen werden kann. Gegeben ist jedoch der Tatbestand der Wieder-erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Entscheid gefällt wurde, der aufgrund der damaligen Aktenlage als zweifellos unrichtig bezeichnet werden muss. Da die Höhe der Pensionskassenrente von CHF 12'230.00 pro Jahr seit März 2021 aktenkundig war, ist die Bezifferung dieser Rente mit CHF 9'172.00 pro Jahr in den Anspruchsbeurteilungen von Januar 2021 (Verfügung vom 1. April 2021) bis 31. Juli 2025 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Angesichts des wiederkehrenden Charakters der jährlichen Ergänzungsleistung ist die Korrektur auch ohne weiteres von erheblicher Bedeutung.
5.2.4 Die Korrektur im Rahmen einer Wiedererwägung erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen, welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich rückwirkend (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 25 N 24). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der korrekten Höhe der Pensionskassenrente von CHF 12'230.00 pro Jahr rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu festgelegt hat.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung ganz oder teilweise verjährt respektive verwirkt ist. Da die Rückforderung von Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 zur Diskussion steht, ist die an diesem Datum in Kraft getretene Fassung von Art. 25 ATSG massgebend.
6.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
6.2 Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon [also vom Rückforderungsanspruch, vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.2.1] Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. «zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 m. H.).
6.3 Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Verwirkungsfrist nicht bereits dadurch ausgelöst wurde, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Pensionskasse vom 14. Oktober 2020, welches ihr mit dem Brief der Beiständin des Beschwerdeführers vom 3. März 2021 zugestellt wurde (vgl. E. II. 2.2, 2.3 und 3 hiervor), übersah, denn dabei handelt es sich um den ursprünglichen Fehler. Den zweiten Anlass bildet die Entdeckung des Fehlers im Rahmen der periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 eingeleitet wurde. Die Verwirkung ist daher nicht eingetreten.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 29. Juli 2025 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. August 2025 den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2025 zu Recht rückwirkend neu festgelegt und die Differenz zwischen dem neu ermittelten tatsächlichen Anspruch und den erfolgten Zahlungen zurückgefordert. Die Berechnungen werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf. Die Rückforderung in der Höhe von CHF 14'017.00 ist nicht verwirkt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.5 Das Gesuch um Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu befinden haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Je ein Doppel der Replik vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 3. November 2025) sowie der Beilagen 1 – 2 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Angelegenheit geht zur Prüfung des Erlassgesuchs an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer