Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 28. August 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1971 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren eine IV-Rente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Per 1. April 2025 zog er aus dem Kanton Bern in den Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 829.00 für April 2025 und von je CHF 783.00 für Mai und Juni 2025 sowie ab Juli 2025 zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 457 f.). Die Berechnung enthielt bei den Einnahmen einen Vermögensverzehr von CHF 373.00 pro Jahr, der u.a. aus dem Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto von CHF 25'176.00 resultiert, sowie eine Position «Zinsertrag Darlehen/Freizügigkeitskonto» von CHF 167.00 (AK-Nrn. 460 f.).
1.2 Am 29. Juli 2025 wandte sich der Beistand des Beschwerdeführers mit einer E-Mail unter dem Titel «Einsprache gegen Berechnung Ergänzungsleistungen A.___» bei der AHV-Zweigstelle, welche dem Sozialdienst [...] angegliedert ist. Er machte geltend, das Freizügigkeitsguthaben von CHF 25'176.00 sei nur zur Hälfte anzurechnen, weil die andere Hälfte der Ehefrau zustehe, und der entsprechende Ertrag von CHF 167.00 sei ebenfalls zu korrigieren. Der Sozialdienst leitete diese E-Mail am 31. Juli 2025 an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nrn. 450 f.).
1.3 Mit Schreiben vom 6. August 2025 wies die Beschwerdegegnerin den Beistand des Beschwerdeführers darauf hin, dass eine rechtsgültige Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten müsse, was bei einer Eingabe per E-Mail nicht erfüllt sei. Gleichzeitig setzte sie zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Einsprache Frist bis 22. August 2025. Damit verband sie die Ankündigung, sie werde auf die Einsprache nicht eintreten, falls ihr nach Ablauf der vorgenannten Frist keine formgültige Einsprache vorliege (AK-Nr. 437).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung erklärte sie, innerhalb der angesetzten Frist bis 22. August 2025 sei keine formgültige Einsprache nachgereicht worden.
2.
2.1 Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 1. Oktober 2025, betitelt mit «Einsprache gegen die Verfügung Ergänzungsleistungen vom 20.06.2025 A.___», macht der Beistand des Beschwerdeführers wiederum geltend, das Freizügigkeitsguthaben von CHF 25'176.00 und der Ertrag von CHF 167.00 seien nicht respektive nur zur Hälfte zu berücksichtigen (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben zur allfälligen Behandlung als Beschwer-de gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2025 an das Versicherungsgericht weiter (vgl. A.S. 7).
2.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2025 (A.S. 8 f.) werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer respektive dessen Beistand Gelegenheit geboten, die Eingabe vom 1. Oktober 2025, falls sie als Beschwerde zu verstehen sei, zu ergänzen.
2.3 Am 11. November 2025 (Postaufgabe 13. November 2025) reicht der Beistand namens des Beschwerdeführers eine Ergänzung der Beschwerde ein (A.S. 14 f.).
II.
1.
1.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde auf die Einsprache nicht eingetreten, weil sie nicht formgültig erhoben und innerhalb der angesetzten Frist nicht verbessert worden war. In dieser Konstellation hat das Gericht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.4).
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 sowie über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die umstrittene Summe (Vermögensverzehr CHF 373.00 plus Ertrag CHF 167.00, total CHF 540.00 pro Jahr) liegt unter dieser Grenze, auch wenn man ihn, analog zur zivilprozessrechtlichen Regelung, mit dem Faktor 20 multipliziert (vgl. Art. 92 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Zudem ist die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.
2. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde gemäss der bei den Akten liegenden Sendungsverfolgung (A.S. 4) am Freitag, 29. August 2025, zugestellt. Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Frist lief am 29. September 2025 ab. Auf die am 1. Oktober 2025 erhobene Beschwerde ist daher zufolge Verspätung nicht einzutreten. Sie wäre aber ohnehin abzuweisen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.
3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
3.2 Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde am 29. Juli 2025, innerhalb der (durch den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG unterbrochenen) Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, per E-Mail Einsprache erhoben. Diese Form genügt den Anforderungen an eine schriftliche Einspracheerhebung nicht, weil die Unterschrift fehlt (BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156 f. und E. 4.6 S. 160 f.). Da es sich bei der fehlenden Unterschrift um einen verbesserbaren Mangel handelt und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive dem Beistand mit dem Schreiben vom 6. August 2025 zu Recht eine Nachfrist gesetzt, um die Einsprache in gültiger Form einzureichen, und damit die Androhung verbunden, dass andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; E. II. 3.1 hiervor). Die Bemessung der Frist auf rund zwei Wochen lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Da innerhalb der Frist unbestrittenermassen keine formgültige Einsprache erfolgte (und auch sonst nicht reagiert wurde bzw. keine Fristerstreckung beantragt wurde [vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG]), ist die Beschwerdegegnerin anschliessend zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Dieses Vorgehen war ohne Zweifel korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde muss als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG einen strengen Massstab anwendet, wonach auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf (vgl. Urteile 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Dass sich der zuständige, in der Behörde einer grösseren Gemeinde (Direktion Bildung und Soziales der Gemeinde [...]; vgl. Ernennungsurkunde in A.S. 6) tätige Beistand bei Eingang der angefochtenen Verfügung im Vaterschaftsurlaub befand (vgl. Schreiben des Beistandes vom 11. November 2025, A.S. 14) – offenbar ohne Sicherstellung einer Stellvertretung während seines Urlaubs –, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Wiederherstellungsgrund dar.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer