Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend         Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 23. September 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Mit Verfügung vom 17. November 2022 (Akten der Ausgleichskasse Seite [AK S.] 829 f.) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem 1934 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Ehefrau C.___ rückwirkend ab 1. Mai 2022 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Diese wurde, weil der Beschwerdeführer zu Hause und die Ehefrau in einem Heim wohnte, getrennt berechnet und in der Folge jeweils auf den Jahreswechsel sowie, wenn nötig, auch unterjährig neu festgelegt.

 

1.2     Am 28. Mai 2025 verstarb C.___. Die Beschwerdegegnerin nahm daher mit Wirkung ab 1. Juni 2025 eine neue Berechnung vor, um den Anspruch des Beschwerdeführers festzulegen. Aus dieser Berechnung resultierte ein jährlicher Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00 (vgl. AK S. 57). Deshalb wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (AK S. 55) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juni 2025 verneint.

 

1.3     Mit E-Mail vom 31. August 2025 (AK S. 26) respektive nach entsprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin (AK S. 19] mit Schreiben vom 8. September 2025 (AK S. 12 f.) wandte sich die Schwiegertochter des Beschwerdeführers in dessen Namen an die Beschwerdegegnerin. Sie machte geltend, es seien behinderungsbedingte Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00 (Spitex, Haushaltshilfe, Reinigung) zu berücksichtigen.

 

1.4     Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

 

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2025 (A.S. 5 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (A.S. 1 ff.) erheben. Er verlangt die Berücksichtigung der erwähnten behinderungsbedingten Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Prämienverbilligung ebenfalls niedriger ausfalle als früher (vgl. die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse Solothurn vom 2. September 2025, [AK S. 20 f.]) und dass er bis zum Hinschied seiner Ehefrau einen monatlichen Beitrag von CHF 224.00 von den Ergänzungsleistungen erhalten habe.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 (A.S. 9 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00 sei korrekt ermittelt worden und Krankheitskosten seien in einem separaten Verfahren geltend zu machen.

 

2.3     Der Beschwerdeführer lässt am 3. Dezember 2025 (A.S. 14) replizieren und ausführen, man habe nun sämtliche krankheitsbedingten Kosten aus der Zeit seit 1. Juni 2025 zusammengestellt und der Beschwerdegegnerin zukommen lassen. Es gehe nicht um einen zusätzlichen Fixbetrag der Ergänzungsleistungen, sondern lediglich um die Vergütung der krankheitsbedingten Kosten.

 

II.

 

1.

1.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde vom 17. Oktober 2025 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter unter anderem über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54 Abs. 1bis lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Diese Konstellation ist hier, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gegeben, denn die Beschwerde basiert letztlich auf einem Missverständnis. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher – als Stellvertreter der Präsidentin – in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die Beschwerde.

 

2.

2.1     Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 3 Abs. 2 ELG).

 

2.2     Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hängt insofern von demjenigen auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab, als er grundsätzlich den Bezug einer solchen voraussetzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Voraussetzung wird jedoch insofern etwas gemildert, als Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, die Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem zu vergüten sind, soweit diese den Einnahmenüberschuss übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Auf kantonaler Ebene richtet sich der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach dem Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3).

 

2.3     Die Vergütung von Krankheitskosten wird in einem separaten Verfahren, getrennt von der jährlichen Ergänzungsleistung, beantragt, indem die entsprechenden Rechnungen innerhalb einer Frist von 15 Monaten einzureichen sind (Art. 15 lit. a ELG; § 3 Abs. 3 RKEL). Auch die diesbezüglichen Entscheide werden selbständig, ausserhalb des Verfahrens betreffend die jährliche Ergänzungsleistung, gefällt. In den Akten des vorliegenden Verfahrens finden sich denn auch mehrere solche Entscheide (vgl. z.B. die Verfügung vom 11. August 2025 [AK S. 32]).

 

3.       Der hier zur Diskussion stehende, die Verfügung vom 30. Juli 2025 (AK S. 55) bestätigende Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (A.S. 1 ff.) betrifft die jährliche Ergänzungsleistung. Der Anspruch auf eine solche wurde verneint, weil die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen durch die Beschwerdegegnerin einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00 ergab. Die Krankheitskosten, welche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, bilden nicht Teil der anerkannten Ausgaben und ihre Vergütung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde, die ausdrücklich nicht einen Fixbetrag der Ergänzungsleistungen zum Ziel hat, sondern einzig auf die Vergütung der Krankheitskosten abzielt (vgl. die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 [A.S. 14]), ist daher abzuweisen. Sie muss, weil dieser Anspruch gar nicht Gegenstand des Verfahrens bilden kann, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. II. 1.2 hiervor).

 

4.       Laut den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (A.S. 14) wurde der Beschwerdegegnerin eine Aufstellung sämtlicher Krankheitskosten seit dem 1. Juni 2025 mit entsprechenden Belegen eingereicht. Wie dargelegt schliesst der Umstand, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, nicht aus, dass diese Kosten zumindest teilweise vergütet werden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird im separaten Verfahren betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten zu übernehmen sind.

 

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine entsprechende Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 mit Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Penon