Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente. Am 16. April 2024 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 1473 ff.). Mit Verfügung vom 28. August 2024 (AK S. 1113 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2024 Ergänzungsleistungen zu. Die Höhe der Ergänzungsleistungen wurde in der Folge – siehe die Verfügungen vom 18. November (AK S. 707 ff.) und 30. Dezember 2024 (AK S. 607 ff.) – mehrfach angepasst.
1.2 Im Dezember 2024 und Januar 2025 gingen im Zusammenhang mit der ambulanten Wohnbegleitung des Beschwerdeführers folgende Rechnungen bei der Beschwerdegegnerin ein:
- Rechnung B.___ vom 1. Dezember 2024 (AK S. 601) über CHF 65.30;
- Rechnung C.___ vom 16. Dezember 2024 (AK S. 611 f.) über CHF 360.00;
- Rechnung B.___ vom 26. Dezember 2024 (AK S. 602) über CHF 74.25;
- Rechnung C.___ vom 13. Januar 2025 (AK S. 594 f.) über CHF 270.00.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (AK S. 584 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierauf die Vergütung der gesamten ihm in Rechnung gestellten Krankheitskosten in Höhe von CHF 769.55 zu.
1.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (AK S. 110 ff.) legte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin «Rekurs» gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 ein. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe explizit fest, dass er die Verfügung [vom 27. Januar 2025] anfechte, die ihm die Beschwerdegegnerin gerade habe zukommen lassen. Zur Begründung führte er aus, dass sich diese Verfügung auf die Abrechnungsperiode Dezember 2024/Januar 2025 und auf die in diese Zeit fallenden Abrechnungen beziehe, die nichts, aber auch gar nichts mit den [Abrechnungen] zu tun hätten, die er vor geraumer Zeit eingereicht habe und deren Rückerstattung immer noch auf sich warten lasse. Die Beschwerdegegnerin nahm den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Einsprache entgegen.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 (AK S. 110 ff.) ein.
2.
2.1 Hiergegen legt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn «Rekurs» ein. Er verlangt darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Das Versicherungsgericht nimmt den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2025 (A.S. 7 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (A.S. 10) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat.
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BSG 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 16. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt habe. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) könne gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG könne eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. [Vorliegend] sei die mit dem Empfang der Verfügung vom 27. Januar 2025 zu laufen beginnende Einsprachefrist Ende Februar 2025 abgelaufen. Mit dem unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist sei die Verfügung vom 27. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist sei offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache vom 10. Oktober 2025 nicht eingetreten werden könne.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) nichts gegen die Sachverhaltsdarstellung und/oder Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin vor. Seine Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass auch dann nicht auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, wenn diese fristgerecht erfolgt wäre. Die in der Einsprache des Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen beziehen sich nicht auf den in der Verfügung vom 27. Januar 2025 (AK S. 584 f.) geregelten Gegenstand. So hält der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss fest, dass die angefochtene Verfügung nichts mit den [Abrechnungen] zu tun habe, die er vor geraumer Zeit eingereicht habe und auf deren Rückerstattung er immer noch warte. Damit mangelt es der Einsprache des Beschwerdeführers von vornherein an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist folglich abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon