Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer) bezog für sich, seine Ehefrau und seine Kinder Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, welche die individuelle Prämienverbilligung einschlossen. Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn stellte diese Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 31. Mai 2023 ein (Akten der Ausgleichskasse Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AK S. 75). Um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die reguläre Prämienverbilligung zu beantragen, stellte ihm die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2024 für die Anspruchsjahre 2023 und 2024 jeweils ein Antragsformular zu (AK S. 61 ff.). Diese Formulare wurden in der Folge nie bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (AK S. 45).
1.2 Am 17. Dezember 2024 meldete sich der Beschwerdeführer für die Prämienverbilligung pro 2024 bei der Beschwerdegegnerin an (AK S. 34 f.), welche darauf mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht eintrat. Zur Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt sei (AK S. 32 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 27 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 28. Januar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die «Entscheidung der [Beschwerdegegnerin] vom 20. Dezember 2024», mit der sein Antrag auf Prämienverbilligung im Jahr 2024 abgelehnt worden sei (A.S. 5 f.). Er bittet das Gericht darum, die aussergewöhnlichen Umstände seines Verzugs zu bestätigen, eine wohlwollende Neubewertung seiner Situation unter Berücksichtigung der medizinischen und persönlichen Nachweise vorzunehmen sowie die Verwaltungspraktiken der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024, da nur dieses Gegenstand des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2025 sowie der vorhergehenden Verfügung vom 20. Dezember 2024 bildet.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem Beschwerdeführer könnten als Prämienverbilligung für sich und seine Familie maximal zwei Richtprämien für Erwachsene à CHF 4'632.00 sowie drei Richtprämien für Kinder à CHF 1'080.00 ausgerichtet werden (s. Berechnung der Beschwerdegegnerin im Antragsformular pro 2024, AK S. 61), insgesamt also CHF 12'504.00. Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die Veranlagung pro 2022 massgeblich.
2.2.2 Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der Anspruch (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV); vorbehalten bleiben u.a. Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob und gegebenenfalls, wann er das am 21. Juni 2024 verschickte Antragsformular für das Jahr 2024 erhalten hat. Dies kann jedoch offenbleiben, da sich weder auf die eine noch die andere Weise etwas für den Beschwerdeführer ergibt. Sollte ihm das Formular irgendwann zwischen dem 21. Juni und 31. Juli 2024 zugegangen sein, so hätte er die Anmeldefrist von 30 Tagen nicht eingehalten. Diese hätte spätestens am 30. August 2024 geendet, während sich in den Akten lediglich der danach gestellte Antrag vom 17. Dezember 2024 findet (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, er habe das Antragsformular vom 21. Juni 2024 innerhalb der Frist von 30 Tagen retourniert, doch dieses sei bei der Beschwerdegegnerin nicht eingetroffen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen kein Antragsformular erhalten haben, so hätte er sich bis zum Stichtag des 31. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin melden müssen, was ebenfalls unterblieb. In Bezug auf die massgebliche Steuerveranlagung pro 2022 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, diese sei am 31. Juli 2024 noch nicht rechtskräftig gewesen, und auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise; die Frage im Formular vom 17. Dezember 2024, ob sich seine finanzielle Lage seit der rechtskräftigen Veranlagung pro 2022 wesentlich verbessert habe, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr ohne weitere Bemerkungen (AK S. 35). Die Prämienverbilligung hätte daher auch unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden müssen.
2.3.2
2.3.2.1 Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
2.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (s. AK S. 27 ff., 41 f. und 47 f. sowie A.S. 5 f.), gesundheitliche Probleme und persönliche Belastungen hätten seine Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Er leide unter einer chronischen Schultererkrankung mit starken anhaltenden Schmerzen. Seit Januar 2024 sei sein Leben von ständigem Stress geprägt, bedingt durch das Auslaufen der Arbeitslosenansprüche (s. dazu AK S. 51), dem damit einhergehenden finanziellen Druck, die Suche nach einer passenden adaptierten Arbeitsstelle, eine Weiterbildung in Verbindung mit der Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz sowie die Bewältigung der körperlichen Einschränkungen. Seit seiner Einstellung im Jahr 2024 habe er hohe Erwartungen erfüllen müssen. Die Kombination aus Schmerzen, beruflicher Unsicherheit und administrativem Druck hätten sein körperliches, mentales und finanzielles Gleichgewicht massiv beeinträchtigt. Die Fähigkeit, seinen administrativen Verpflichtungen optimal nachzukommen, sei durch die kumulierten Belastungen erheblich erschwert worden. Der Beschwerdeführer reicht dazu die folgenden ärztlichen Unterlagen ein:
· Dr. med. B.___, Assistenzarzt am C.___, Bericht und Arztzeugnis vom 7. November 2024 (AK S. 52 f.): Der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2024 links eine Fraktur des Radiusköpfchens Typ 1 zugezogen und sei vom 7. November bis 20. Dezember 2024 zu 100 % ar-
beitsunfähig.
· Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, 26. November 2024 (AK S. 50): Der Beschwerdeführer leide unter Schulterschmerzen links (höhergradige Chondropathie am Humeruskopf, posteriore Labrumläsion sowie Chondropathie 4° am Glenoid, medial subluxierte Bi-
zepssehne und höhergradige Tendinopathie der Subscapularissehne bei Status nach Trauma im Jahr 2014). Nicht zumutbar seien repetitive Belastungen über Bauchniveau, Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg sowie Arbeiten in Kühlräumen.
2.3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er sich 2024 in einer schwierigen Situation befand. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass er schlechterdings ausserstande war, die Antragsfrist für die Prämienverbilligung 2024 einzuhalten. Eine geistige oder psychische Beeinträchtigung ist nicht ärztlich dokumentiert. Die Schulterverletzung wiederum führt gemäss Dr. med. D.___ lediglich zu einem qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil für körperliche Arbeiten. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist wäre aber auf jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hat (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 41 N 9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung keinen grossen Aufwand mit sich bringt. Die Radiusköpfchenfraktur wiederum ist von vornherein unerheblich; der Beschwerdeführer zog sie sich im November 2024 zu, also nicht im Zeitraum vom 21. Juni bis 30. August 2024, in dem er hätte handeln müssen (s. dazu E. II. 2.3.1 hiervor). Eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist entfällt vor diesem Hintergrund.
2.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2024 sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71 Abs. 4 SV beruft, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall entfällt, wenn wie hier der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen / BGS 832.214; dort wird zwar mangels redaktioneller Bereinigung noch auf § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen die altrechtlichen Fristen mit der Regelung im neuen Recht überein). Damit erübrigt es sich, die materiellen Voraussetzungen eines Härtefalls zu prüfen.
2.4 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2025 vom 2. Juni 2025 nicht ein.