Urteil vom 24. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Martina Mikasi, Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Schweizer Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2005, leistet als Mitglied der C.___ vom 21. Juli 2025 bis zum 10. Februar 2027 einen ehrenamtlichen Missionsdienst in der [...] Mission. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2025 bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend GE KVG) ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (GEK-Nr. [Akten der GE KVG] 5) sowie eine Bestätigung der D.___, ein, wonach die Beschwerdeführerin während des vorgenannten Zeitraums bei der D.___ krankenversichert sei. Dieses Gesuch wurde vom Gesundheitsamt, zugehörig zum Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (DDI-Nr. [Akten des Departements des Innern] 1) abgewiesen. Die dagegen am 12. September 2025 erhobene Einsprache (DDI-Nr. 2) wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 3. November 2025 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei für die Dauer ihres Missionsdienstes vom 21. Juli 2025 bis 10. Februar 2027 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 (A.S. 16 ff.) schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der vorliegende Auslandaufenthalt dauere mit rund 18 Monaten deutlich länger als ein reiner ferien- oder studienbedingter Auslandaufenthalt. Die Beschwerdeführerin habe sich am 30. Juni 2025 von der Gemeinde [...] abgemeldet. Auch wenn die Gesuchstellerin sich zum Zwecke der Missionierung ins Ausland begebe, verlagere sich doch ihr gesamter Lebensmittelpunkt für diese Zeit weg von der Schweiz und hin zum jeweiligen Einsatzort. Gerade im Rahmen eines Missionsdienstes entstehe ein enges soziales Gefüge unter den Mitwirkenden, das durch die religiöse Ausrichtung und die organisatorische Nähe der Institution noch begünstigt werde. Für diese Zeit also von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz auszugehen, käme der Annahme gleich, derart ausgestaltete Einsätze entfalteten in der Regel keine oder nur eine geringe nachhaltige Wirkung. Dies widerspreche der gelebten Realität der Beschwerdeführerin. Insbesondere sei der derzeitige Kontakt zur Familie in der Schweiz auf lediglich einmal pro Woche beschränkt. Es sei deshalb sehr stark davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt für diesen Zeitraum nicht in der Schweiz, sondern am jeweiligen Missionarsort befinde. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz sei im relevanten Zeitraum mithin so weit gelockert und diejenige zu den Missionsorten im Ausland so eng, dass sie im Ausland einen neuen Wohnsitz begründe und nicht mehr von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden könne. Folglich bestehe auch keine Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG.
2.2 Somit ist vorweg zu prüfen, ob sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin während ihrer Missionstätigkeit vom 21. Juli 2025 bis zum 10. Februar 2027 weiterhin in der Schweiz befindet, oder – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – am Ort ihres Missionsdienstes.
2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal begründeter Wohnsitz fort, bis ein neuer begründet worden ist. Die Literatur schliesst daraus, dass so lange kein neuer Wohnsitz begründet wird, der bisherige fortbesteht, «auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr aufhält» (Basler ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, N. 20 zu Art. 23). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit grundsätzlich zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht dauernden Verbleibens. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt dazu aus, es komme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Da in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam sei, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet habe, sei für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen, die für Dritte transparent seien. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt decke sich im Normalfall mit dem Wohnort, d.h. dem Ort, an welchem die Person schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befänden. Die nach aussen erkennbare Absicht müsse auf einen dauernden – im Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage seien die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 und 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4 je mit Hinweisen). In der Rechtsprechung zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis hat das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genüge, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden sei. Nicht entscheidend sei deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).
2.2.2 Wie vorgehend erwähnt, befindet sich der Wohnsitz einer Person gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Gemäss dem zweiten Halbsatz zu Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet der Aufenthalt im Rahmen eines vorgenannten Sonderzwecks – u.a. zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt – für sich allein keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits verdeutlicht, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann, gleichzeitig aber auch bestätigt, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verschiebung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bedeutet (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6). Ein solcher Sonderzweck stellt auch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwecks Missionsdienst bei der Mission [...] dar. Art. 23 begründet eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei (Basler ZGB-Kommentar, a.a.O. N., 19d zu Art. 23; BGE 135 III 49, 56; 134 V 236, 240; 133 V 309, 312; 131 V 59, 65; Pra 2001, 787; BGE 108 V 25). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8; Urteil des Bundesgerichts, 5A_278/2017, vom 19. Juni 2017, E. 3.1). Er kann sich dabei auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Art. 24 Abs. 1) und das Bestehen irgendeines Wohnsitzes beweisen (Basler ZGB-Kommentar, a.a.O. N. 28 zu Art. 23).
Im vorliegenden Fall plant die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine dauerhafte Übersiedlung. Der Missionsaufenthalt ist von vornherein auf ca. 18 Monate befristet (21. Juli 2025 – 10. Februar 2027). Wie vom Beschwerdegegner korrekt dargelegt, genügt ein solcher Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck (z.B. Studium, Au-pair, Mission) gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht, um einen neuen Wohnsitz zu begründen, sofern von Beginn an eine Rückkehrabsicht besteht. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Sonderzweck-Aufenthalt allein noch keine Wohnsitznahme am betreffenden Ort bewirkt. Vielmehr wären weitere Indizien und eine klar erkennbare Willenskundgabe nötig, dauerhaft an diesem Ort zu bleiben. Zwar schliesst die Absicht, später wieder in die Heimat zurückzukehren, eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Nach der Rechtsprechung kann auch ein von vornherein vorübergehender Aufenthalt im Ausland einen neuen Wohnsitz begründen, wenn die Person ihren Lebensmittelpunkt faktisch dorthin verlagert und nicht mehr nur dem Sonderzweck dient. Entscheidend ist die objektiv erkennbare Willensrichtung. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, im Rahmen eines Missionsdienstes entstehe ein enges soziales Gefüge unter den Mitwirkenden, das durch die religiöse Ausrichtung und die organisatorische Nähe der Institution begünstigt werde. Zudem werde der Kontakt zu ihrer Familie in dieser Zeit auf einmal pro Woche beschränkt. Damit werde der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zeitweilig nach [...] oder [...] verlegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass damit die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Sinne einer Integration vor Ort nicht ohne Weiters dargetan ist. Gerade auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin einer unentgeltlichen Missionstätigkeit nachgeht, welche ihr nicht erlaubt, sich mittels Erwerbstätigkeit dort eine Existenz aufzubauen und sie nicht beabsichtigt, sich in [...] oder [...] gesellschaftlich dauerhaft zu verwurzeln, spricht eher für das Vorliegen eines Sonderzwecks bzw. gegen eine Wohnsitzverlegung ins Ausland. Hinzukommt, dass sich aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort im Ausland ergeben. In der Abmeldebescheinigung der Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juni 2025 (DDI-Nr. 6) wurde als Wegzugsadresse [...], angegeben. Diese Adresse gab die Beschwerdeführerin sodann auch im Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht an. In der Einsprache vom 12. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin dagegen fest, bekanntlich werde sie in der Zeit vom 21. Juli 2025 bis 10. Februar 2027 einem ehrenamtlichen Kirchendienst als Missionarin für die «C.___» ausüben. Zu diesem Zweck halte man sich in verschiedenen Staaten Europas, im Falle der Beschwerdeführerin konkret in [...], auf. In der Beschwerdeschrift wurde sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin leiste einen ehrenamtlichen Missionsdienst in [...] und [...] für die C.___. Wie vorgehend festgehalten, begründet Art. 23 ZGB eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, wonach der Aufenthalt am Studienort bzw. im vorliegenden Fall am Ort des Missionsdienstes nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen. Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht zu erbringen. Damit sind auch andere äussere Anhaltspunkte für einen dauerhaften Verbleib am neuen Ort, wie etwa eine dauerhafte Wohnsitznahme und Integration vor Ort, nicht erstellt (BGE 138 II 300 S. 306). Da nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert, bis ein neuer begründet worden ist, ist daher bei der Beschwerdeführerin im Ergebnis von einem Fortbestand des schweizerischen Wohnsitzes auszugehen. Demnach bleibt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich auch während ihres Missionsdienstes im Ausland vom 21. Juli 2025 bis 10. Februar 2027 in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
3.1.2 Diese Verordnungen – in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit weiteren Hinweisen).
3.1.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.
3.1.4 Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56, 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat, wie erwähnt, weiterhin in der Schweiz Wohnsitz, und geht in [...] oder [...] keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Versicherungspflicht richtet sich in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 somit nach den Regeln des schweizerischen Rechts.
4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 2 – 7 KVV auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin nicht anwendbar sind und von dieser denn auch nicht angerufen werden.
4.2 Personen sind gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. In den Akten sind keinerlei Hinweise auf Krankheiten der Beschwerdeführerin zu finden und auch aufgrund ihres Alters ist ihr der Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen nicht erschwert. Vor diesem Hintergrund erfüllt die Beschwerdeführerin die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuch von A.___ um Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz während der Dauer ihres Missionsdienstes vom 21. Juli 2025 bis 10. Februar 2027 nicht stattgegeben werden kann. Sie bleibt somit in der Schweiz krankenpflegeversicherungspflichtig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch