Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 6. November 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 17. September 2025 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. September 2025 auf CHF 1'430.00 pro Monat fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 77 f.).

 

1.2     Mit einem undatierten und nicht unterzeichneten Schreiben (Postaufgabe: 20. Oktober 2025; Eingang bei der Ausgleichskasse: 21. Oktober 2025 [AK-Nr. 35]) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2025 und verlange die rückwirkende Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab Juni 2025 (AK-Nr. 34).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 darauf hin, dass eine gültige Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person tragen müsse, und setzte ihm eine entsprechende Frist bis 31. Oktober 2025 (AK-Nr. 33).

 

1.4     Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung erfolgt war, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 nicht auf die Einsprache ein.

 

2.       Am 7. November 2025 übergab der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar der Einsprache vom 20. Oktober 2025 der Post. Die Beschwerdegegnerin, bei welcher die Sendung am 10. November 2025 einging, leitete am 11. November 2025 diesen Brief und das entsprechende Couvert zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter. Dieses nahm die Eingabe (Postaufgabe: 7. November 2025) als Beschwerde entgegen und holte die Vorakten ein (verfahrensleitende Verfügung vom 14. November 2025). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

 

II.

 

1.      

1.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Die Beschwerdegegnerin hat daher die Eingabe vom 7. November 2025, welche erst nach der Fällung des Einspracheentscheids vom 6. November 2025 bei ihr einging, zu Recht an das Versicherungsgericht weitergeleitet und dieses hat sie als Beschwerde entgegengenommen.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter unter anderem über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54 Abs. 1bis lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Diese Konstellation ist hier, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gegeben. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher – als Stellvertreter der Präsidentin – in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die Beschwerde.

 

2.       Mit dem Einspracheentscheid vom 6. November 2025 ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache (Posteingang: 21. Oktober 2025) gegen die Verfügung vom 17. September 2025 nicht eingetreten. In dieser Konstellation hat das Gericht einzig zu prüfen, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde.

 

2.1     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

 

2.2     Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2025 (Datum des Poststempels), er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2025. Eine Unterschrift enthielt die Eingabe nicht. Die Beschwerdegegnerin wies ihn daraufhin mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf die Anforderungen an eine gültige Einsprache (Unterschrift) hin und setzte eine entsprechende Frist bis 31. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer reagierte darauf zunächst nicht, worauf die Beschwerdegegnerin am 6. November 2025 einen Nichteintretensentscheid fällte.

 

2.3     Das beschriebene Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Vorgaben von Gesetz und Verordnung gerecht. Die Bemessung der Nachfrist (Ansetzung am 21. Oktober 2025, Ablauf am 31. Oktober 2025) ist nicht zu beanstanden. Da der Mangel der Einsprache innert dieser Frist nicht behoben wurde, erging zu Recht ein Nichteintretensentscheid. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass kurz nach der Ausfällung dieses Nichteintretensentscheids dann doch noch ein unterzeichnetes Exemplar der Einsprache eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

3.

3.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

3.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer