Urteil vom 16. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 13. Oktober 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 70) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende psychische Probleme, Endometriose, Fibromyalgie, ständiges Brechen, Reizdarm, Operation Nierenstein, vergrösserte Leber und Fettleber, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 76).
1.1 Aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte und der Aktennotiz von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober 2022 (IV-Nrn. 76 f.), trat die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 78) und führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 86). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. Januar 2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet (IV-Nr. 120). Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. August 2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen Einwände (Eingang: 17. September 2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129) fest.
1.2 Die dagegen am 4. Dezember 2024 (IV-Nr. 135 S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen werde, damit sie eine neue Begutachtung veranlasse, die der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche, und hiernach erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. August 2025 u.a. um Mitteilung sämtlicher Namen und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte (IV-Nr. 150). Mit Eingabe vom 4. August 2025 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin u.a. die unentgeltliche Rechtspflege für das laufende Verwaltungsverfahren beantragen. Am 22. August 2025 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte mitteilen (IV-Nr. 153). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 17. November 2025 (A.S. 4 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer [recte: der Beschwerdeführerin] für das Vorbescheid- und Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (A.S. 40 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Die vom Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 eingereichte Kostennote (A.S. 42 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (A.S. 46) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 37 ATSG N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 50).
3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge «fehlender Notwendigkeit» zu Recht abgewiesen hat. Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin im Weiteren anerkannten Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, so die «fehlenden Aussichtlosigkeit» und «finanziellen Bedürftigkeit» der Beschwerdeführerin (A.S. 1, 9).
4. Es präsentiert sich im vorliegenden Fall folgender Sachverhalt:
4.1 Das Versicherungsgericht hat mit Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) u.a. Folgendes festgehalten (E. II. 4.5):
«Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangelhafte psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst, welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht. Hiernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Vorliegend bleibt der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ungeklärt, weil das hierzu eingeholte Gutachten nicht verwertbar ist. Diese Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.».
4.2 Somit erfolgte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang explizit zur Durchführung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, das sämtlichen – seit 1. Januar 2022 geltenden – gesetzlichen Regelungen entspricht. Gestützt auf dieses, noch zu veranlassende Gutachten wird die Beschwerdegegnerin sodann über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführer erneut zu entscheiden haben.
5. Bei einem – wie vorliegend der Fall (vgl. oben) – erforderlichen, monodisziplinären Gutachten, wird die IV-Stelle den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit auswählen (Rz 3074 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025]). Anschliessend gibt sie der Partei den Namen des Sachverständigen bekannt. Die Partei kann sodann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Falls der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält, teilt er dies der Partei durch eine (anfechtbare) Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
Hierzu führt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 2) aus, sie lege seit Jahren Wert auf ein konsensuales Vorgehen. So verfüge sie über eine Liste mit rund 90 sachverständigen Personen und Gutachterstellen. Sofern die Beschwerdegegnerin mit der ihr vorgeschlagenen Gutachterperson nicht einverstanden sei, könne sie aus dieser Liste eine andere sachverständige Person auswählen, gegen welche keine Einwände bestünden. Diesem Vorschlag werde nachgekommen, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprächen (z.B. fehlende Verfügbarkeit, Angemessenheit der Wartezeiten, fehlende Fachqualifikation oder Befangenheit).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass die Sache nach Rück-weisung derselben durch das Versicherungsgericht zur weiteren psychiatrischen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs, nicht mehr einfach sei. Konkretisierend lässt sie ausführen, bei monodisziplinären (psychiatrischen) Begutachtungen bejahe das Bundesgericht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 damit begründet, dass dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, die Begutachtung der Verfahrensgarantien umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachterperson und Gutachterfragen besonders bedeutsam sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2025.38 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.4). Der unterzeichnete Rechtsanwalt habe zudem die Interessen der Beschwerdeführerin bereits im voran gegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2025.38 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht habe denn auch bereits die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht, wenn sich das Verwaltungsverfahren an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zu weiteren Abklärung anschliesse (vgl. BGE 125 V 36). Ohnehin könne in einem Fall, wo erst der durch den unterzeichneten Rechtsanwalt vorgetragene formelle Mangel der vorangehenden Begutachtung wegen Fehlens der Tonaufnahmen zu einer Neubegutachtung führe, nicht mehr von einem fehlenden Grad der Komplexität der Sache gesprochen werden. Die IV-Stelle habe diesen Umstand nicht einmal geprüft.
Die nun anstehenden weiteren Abklärungen der IV in Form einer erneuten psychiatrischen Begutachtung seien ausserdem mit einer Verlängerung des Verfahrens verbunden, was das Verfahren ebenfalls als komplex erschienen lasse (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember 2024 E. 3.1).
Es komme in subjektiver Hinsicht hinzu, dass sich aus den Vorberichten, insbesondere dem Bericht der psychiatrischen Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023, klar ergebe, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre eingeschränkte Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv verunmöglichten, sich in einem Verwaltungsverfahren adäquat zurechtzufinden. Sie leide an einer komplexen PTBS, einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung, emotionaler Instabilität, chronischer Überforderung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, innerer Unruhe, dysphorischer Stimmung, Schwierigkeiten, Informationen zu verarbeiten, schneller Reizbarkeit und impulsiven Reaktionen, Sinnlosigkeitsgefühlen und gelegentlicher Suizidalität. Auf Seite 2 dieses Berichts vom 9. Oktober 2023 sei ausgeführt worden: «Ohne jegliche Unterstützung hatte sie in der Schule grosse Lernschwierigkeiten, von Klassenkameraden wurde sie gemobbt. Sie musste die 3. Klasse wiederholen, und ab der 4. Klasse besuchte sie bereits eine Sonderschule, (...). Daraufhin hatte sie eine Volontairanlehre zur Coiffeuse gemacht, hat aufgrund von Prüfungsangst und Schwierigkeiten im Umgang mit Drucksituationen keine Schule besucht (...).». Diese fachärztliche Angaben würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens nicht ohne weiteres (ohne Hilfe) gewachsen sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.284 vom 3. April 2025 E. 4.2.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Da das Verfahren nicht mehr einfach sei, könne man der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, das am 5. August 2025 bei der IV-Stelle eingetroffen sei, zur Hauptsache darum gegangen, der IV-Stelle die aktuell behandelnden Ärzte bekannt zu geben, sofern das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sollte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 5. August 2025). Dieser Sachverhalt sei – verglichen mit zahlreichen anderen Konstellationen des Sozialversicherungsrechts – weder überdurchschnittlich kompliziert, noch ist die Verfahrensdauer – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – übermässig lang. Würde man die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dennoch bejahen, würde dies darauf hinauslaufen, dass diese praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Daran vermöge die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung nichts zu ändern.
Denn nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründe einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setze vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus. Solche seien hier nicht zu erkennen, da von Seiten des Versicherungsgerichts die explizite rechtsverbindliche Anweisung an die IV-Stelle erfolgt sei, eine neue (psychiatrische) Begutachtung zu veranlassen, die der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspreche. Handlungsalternativen für die IV-Stelle hätten somit nicht bestanden. Unter diesem Blickwinkel erscheine eine Verbeiständung als nicht erforderlich, zumal die IV-Stelle im Hinblick auf diese richterliche Anweisung immer noch im Begriff sei, die medizinische Aktenlage zu aktualisieren und sich die Beschwerdeführerin – wie dem Protokolleintrag vom 24. September 2025 zu entnehmen sei – zumindest in der gegenwärtigen Situation ohne Weiteres selber im Verwaltungsverfahren zurecht finden könne.
Angesichts des konsensualen monodisziplinären Begutachtungsprozesses (vgl. oben) erscheine es zudem fraglich, inwiefern in einer Rückweisung zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung, unabhängig von dem von der richterlichen Instanz eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt ein besonderer Umstand erblickt werden könne, zumal die Anfechtungsgründe vor einer Begutachtung vom Gesetzgeber im Vergleich zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage stark eingeschränkt worden seien. Die Beschwerde ans Versicherungsgericht sei vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränkt worden, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (Urteil VSBES.2022.144 vom 4. Oktober 2022 E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung habe diesen Umstand bislang noch nicht berücksichtigt, weshalb in diesem Punkt kein Rückgriff auf eine Rechtsprechungspraxis möglich ist, zumal das monodisziplinäre Begutachtungsverfahren offenbar schweizweit nicht einheitlich gehandhabt werde. Mangels sachlicher Gebotenheit sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung daher abzuweisen.
7.
7.1 Nach dem in E. II. 2 hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
7.2
7.2.1 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere Schwierigkeiten können bspw. aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche jeweils mit Verfügung vom 17. Juni 2011 als erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 30) sowie mit Verfügung vom 20. November 2013 abgewiesen hat (IV-Nr. 61) und sodann mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 nicht auf die damalige Neuanmeldung eingetreten war (IV-Nr. 68). Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann ein psychiatrisches Gutachten, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Da gemäss Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2024 (IV-Nr. 148) nicht auf dieses von Dr. med. C.___ am 2. August 2024 erstattete psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann, wurde die Sache zur erneuten monodisziplinären Begutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit im Verwaltungsverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
7.2.2 Inhaltlich steht die erneute psychiatrische Begutachtung und somit die Auftragsvergabe eines monodisziplinären Gutachtens im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist bspw. auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen in besonderer Weise auf Unterstützung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich vorbringen (vgl. E. II. 5.1 hiervor), insbesondere aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023 ergebe sich klar, dass ihre psychische Verfassung, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre eingeschränkte Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv verunmöglichten, sich in einen Verwaltungsverfahren adäquat zurecht zu finden. Dem entsprechenden Arztzeugnis der Klinik D.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Mai 2023 gegenwärtig alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung befinde und seit 2017 nicht mehr arbeitstätig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Zudem wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt: «F45.0 Somatisierungsstörung (2023), F60.30 Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vom impulsivem Typ (2010) (evtl. PK-Störung?), DD 6B40 (ICD-11) Komplexe PTBS und anhaltende Persönlichkeitsveränderung (2023)». Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch bis vor ein paar Monaten gekifft habe. In Bezug auf die Lebensumstände ist dem Arztzeugnis ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in einer vom Sozialamt finanzierten Mietwohnung lebe. Der Partner habe in der Vergangenheit Probleme mit der Heroinabhängigkeit gehabt und leide derzeit an mehreren Krankheiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Cannabiskonsum im Frühjahr 2023 eingestellt hat, weshalb nicht von einem fortbestehenden Suchverhalten auszugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch unter Einbezug der aufgeführten Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht von einer «heiklen Abgrenzung» im obengenannten Sinn auszugehen.
Auch eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. So erfolgte die Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2022. Zudem handelt es sich vorliegend um eine verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge. Folglich kann nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage ausgegangen werden.
7.2.3 Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten habe, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche (vgl. E. II. 5.1 hiervor) lässt sich ebenfalls keine zwingende Bejahung der Notwendigkeit ableiten. So ist die Verbeiständung gemäss Ausführungen in E. II. 2.2 hiervor je nach Einzelfall zu überprüfen und die Tatsache, dass im vorangehenden Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden hat, impliziert nicht zwingend, dass der Sachverhalt dadurch aussergewöhnlich und komplexer geworden wäre.
7.2.4 Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten, seit 2017 durch die Sozialen Dienste unterstützt wird. Deren Aufgabe umfasst grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist jedoch – wie erwähnt – keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
7.2.5 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. In Bestätigung der Verfügung vom 13. Oktober 2025 ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).
9.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, hat am 4. Februar 2026 eine Kostennote eingereicht (A.S. 42 ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'017.15 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 7.1 Stunden und die Auslagen CHF 91.00. Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, GVB.2022.111). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'208.25 festzusetzen (5.58 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 57.50 und MwSt von 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von gerundet CHF 362.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2 Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass – wie vorangehend festgehalten –, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (sieben Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin vom 17. Oktober, 17. November, 21. November, 15. Dezember 2025, 22. Januar, 3. Februar und 4. Februar 2026 à je 0.17 Stunden [1.19 Stunden] sowie die Eingabe der Kostennote vom 4. Februar 2026 à 0.33 Stunden), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Damit reduziert sich der Aufwand von 7.1 Stunden um 1.52 Stunden auf 5.58 Stunden.
Sodann sind die 71 Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduziert sich der Aufwand um CHF 33.50 auf total CHF 57.50.
9.3 Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 250.00 beträgt, sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt. Die im vorliegenden Fall am 4. Februar 2026 eingereichte Honorarvereinbarung vom 8. November 2024 enthält einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 (A.S. 45). Dieser ist folglich für den Nachzahlungsanspruch heranzuziehen.
10. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'208.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann von CHF 362.00 , wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng