Urteil vom 5. Juni 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Lehrgang «SVEB-Zertifikat Ausbildner» zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 141 f.). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wegen unvollständiger Unterlagen nicht ein (AWA S. 112 ff.). Sie hiess indes die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. November 2024 gut (AWA S. 83 ff.) und erliess am 26. November 2024 eine neue Verfügung, worin sie das Kursgesuch mangels einer arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abwies (AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 61) wurde mit Entscheid vom 8. Januar 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid bzw. die Sachlage seien zu überprüfen (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. März 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 19 f.), während die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 22).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 8. Januar 2025 eingetreten ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von CHF 4'290.00 (s. AWA S. 115) nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgericht als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
2.3 Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).
2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss seinen Lebensläufen in den Akten absolvierte der Beschwerdeführer 1983 bis 1984 eine Lehre als Uniformierter Postbeamter und war anschliessend wie folgt erwerbstätig (AWA S. 179 ff. / 237 / 315):
o 1984 bis 1999: Postbeamter
o 1999 bis 2004: Teamleiter Paketpost
o 2005 bis 2007: Bürofachmann bei der B.___ GmbH
o 2007 bis 2009: Leiter Zentrale Dienste bei der B.___ GmbH (u.a. Verwaltung und Betreuung aller Subunternehmer)
o 2010 bis 2013: Regionalleiter Jugend bei der C.___ (Leitung der Fachstelle Divisionsjugendsekretariat, Coaching der Verantwortlichen im Jugendbereich, Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, Unterrichten von Schulungseinheiten für Mitarbeitende)
o 2014 (befristet): Leitender Mitarbeiter bei der Stiftung D.___ (Projektleitung Time-Out für Jugendliche, Aufbau und Organisation u.a. der Erlebnispädagogik und der Berufsintegration, Coaching der Teilnehmenden)
o 2015 bis 2017 (50 %): Jugendarbeiter bei der E.___ Kirche (Führung und Ausbau der bestehenden Jugendarbeit, Betreuung und Coaching der freiwilligen Mitarbeitenden)
o 2015 bis 2019 (50 – 80 %): Selbständigerwerbender Konfliktberater (Beratung für Lehrbetriebe, Begleitung bei Lehrabbruch und Beratung bei der Neuorientierung).
o April 2020 bis Juli 2023: Diakonischer Mitarbeiter bei der F.___ Kirchgemeinde [...] (Begleitung der Gruppen Familien und Kinder, Hauptleitung «Kindertreff und Teenstreff», Entwicklung neuer Angebote und Projekte). Der Beschwerdeführer kündigte diese Stelle per 31. Juli 2023 (AWA S. 349). Er begründete dies damit, dass er seine jetzige Funktion – wie schon mehrfach mitgeteilt – aus persönlichen Gründen nicht weiter ausüben könne. Zudem decke das Einkommen aus dem 70%-Pensum das Familienbudget nicht mehr ab. Das am 1. November 2022 aufgestockte 20%-Pensum sei bis Juli 2023 befristet (s. AWA S. 346) und somit keine langfristige Lösung. Ein weiterer Beweggrund sei das seit Stellenantritt sehr schwierige Arbeitsumfeld. Die Pandemie mit den sozialen Einschränkungen, diverse Personalabgänge und der angelaufene Prozess Zukunftskirche erschwerten seine Arbeit derart, dass die Entwicklung und der Aufbau im Bereich Familien und Kinder nicht oder nur zögerlich voranschreite; dieser Zustand sei für ihn unbefriedigend, er fühle sich oft ohne Freude und kraftlos. Er verstehe gut, dass man ihm keine andere Stelle anbieten könne, deshalb schaffe er nun klare Verhältnisse und kümmere sich ab sofort um die berufliche Neuausrichtung. Grundsätzlich könne er sich die Kirchgemeinde [...] weiterhin als Arbeitgeberin vorstellen, ein passendes Jobangebot würde er gerne prüfen.
o August bis Dezember 2023 (20 %): Unterstützung der Ehefrau bei der Auflösung ihrer Firma G.___
Im Übrigen absolvierte der Beschwerdeführerin folgende Weiterbildungen (AWA S. 180 + 315):
· 2017: Zertifikat für die Lehrgänge Reinigung von Holz- und holzähnlichen Belägen sowie von Stein- und Keramikbelägen
· 2009: Betriebswirtschaft, Personalwesen, Recht (Module zum Führungsfachmann mit Eidg. FA)
· 2008: Zertifikat Leadership
· 1999: Zertifikat Web-Assistent
· 1998: Zertifikat Informatik
3.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich über 1. August 2023 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA S. 307). Aus den monatlichen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» geht hervor, dass er sich vor allem im sozialen und kirchlichen Bereich (z.B. als Eingliederungsfachmann und Job-Coach, Berufsbeistand, Projektleiter oder Sigrist) bewarb (AWA S. 50 / 68 / 109 / 145 / 152 / 157 f. / 160 f. / 173 f. / 185 / 201 / 225 f. / 228 / 235 / 254 / 301 f. / 314 / 337 f.). Anfänglich suchte er auch nach Stellen als Hauswart und Fachmann für Betriebsunterhalt. Am 8. September 2023 trat er eine Ausbildung zum Hauswart mit Eidg. Fähigkeitsausweis an, brach diese jedoch wieder ab, nachdem die Beschwerdegegnerin sein entsprechendes Kursgesuch (AWA S. 287 f.) am 20. September 2023 abgewiesen hatte (AWA S. 239 ff. + 256 ff.).
3.1.3 Am 16. Juli 2024 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Einstiegspraktikum bei der H.___ AG (AWA S. 147 ff.). Die dortige Tätigkeit sollte die Bereiche «Grundkompetenzen» (30 %), «Begleitetes Bewerben» (20 %) sowie «Creare Werkstatt und Konversationstraining» (50 %) umfassen. Am 30. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Kurs «SVEB-Zertifikat Ausbildner» (AWA S. 141 f.), welcher gemäss den Angaben der Ausbildungsstelle I.___ die Fähigkeit vermitteln soll, im eigenen Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel zu planen, durchzuführen und auszuwerten (AWA S. 119). Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch damit, dass er sich seit dem 5. August 2024 im Einstiegspraktikum befinde und bei der H.___ AG ab 1. November 2024 Aussicht auf eine Anstellung als Kursleiter für «Grundkompetenzkurse» und «Begleitetes Bewerben» habe. Entgegen der Verfügung für das Praktikum habe sich der Schwerpunkt dieser Stelle verschoben, wodurch die Voraussetzung für die SVEB-Ausbildung gegeben sei. Er würde diese Ausbildung sehr gerne machen und sich beruflich als Kursleiter engagieren. Dies passe zu seinem Profil und es wäre eine berufliche Ausrichtung mit langfristiger Perspektive, da die Grundkompetenzkurse zukünftig ausgebaut würden. Am 14. September 2024 ergänzte der Beschwerdeführer (AWA S. 137, s.a. S. 126), seit Praktikumsbeginn konzeptioniere er die Lektionen für das Förderprogramm «Grundkompetenzkurse», die «Bewerbungswerkstatt» und das «Begleitete Bewerben», wo er auch ab und zu im Einsatz sei, während er im CREARE nur ganz wenige Einsätze gehabt habe. Für die Grundkompetenzkurse gebe es aktuell keine Anmeldungen, aber da diese vermehrt aufkommen würden, sehe er durchaus berufliche Möglichkeiten für sich.
3.1.4 Die H.___ AG schloss mit dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 einen Arbeitsvertrag ab (AWA S. 122), wonach er ab 1. November 2024 mit einem Pensum von 60 % als Kursleiter in der Integrationsstelle tätig sein sollte. Sie kündigte ihm jedoch am 22. November 2024 während der Probezeit per 29. November 2024 (AWA S. 79), wobei sie auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin angab, die Haltung und Kooperation mit dem Arbeitgeber hätten nicht mehr übereingestimmt (AWA S. 56). Andererseits stellte die J.___-Schule den Beschwerdeführer per 28. Oktober 2024 als Werklehrer für acht Lektionen «Nichttextiles Werken» an, entsprechend einem Pensum von 28,6 %. Dieses Arbeitsverhältnis war vorerst bis Ende des Schuljahrs am 31. Juli 2025 befristet (AWA S. 116).
3.1.5 In seiner Einsprache brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (AWA S. 61), er sei seit August 2023 auf Stellensuche und habe bisher keine Festanstellung in seinen bisherigen Berufsfeldern gefunden. Die Tätigkeit als Kursleiter sei ein neues Berufsfeld und dafür sei das SVEB-Zertifikat eine Bedingung. Er vermute, dass seine Anstellung als Kursleiter wegen der Ablehnung des Gesuchs gekündigt worden sei, denn einen anderen konkreten Kündigungsgrund habe man ihm trotz schriftlicher Nachfrage bis heute nicht mitgeteilt.
3.1.6 Der Beschwerdeführer bekräftigt in der Beschwerdeschrift (A.S. 4 f.), der Nichteintretenentscheid vom 23. Oktober 2024 (s. E. I. 1 hiervor) habe seiner Ansicht nach massgeblich dazu geführt, dass ihm später gekündigt worden sei. Er ergänzt im Wesentlichen, da er seit 1. August 2023 auf Stellensuche sei, entspreche es nicht den Tatsachen, dass er immer wieder in der Lage gewesen sei, eine Anstellung zu generieren. Mit dem Einstiegspraktikum bei der H.___ AG habe er die Möglichkeit erhalten, in einem neuen Berufsfeld Fuss zu fassen, woraus sich im Oktober 2024 der Arbeitsvertrag als Kursleiter ergeben habe. Zusätzlich habe er – eher zufällig – ein Teilpensum als Lehrperson bei der J.___-Schule gefunden. Für beide Anstellungen sei er rein von der Ausbildung her nicht qualifiziert. Für die Aufgabe als Kursleiter sei das SVEB-Zertifikat heutzutage überall eine Bedingung, was ihm auch von der H.___ AG klar und deutlich kommuniziert worden sei. Er verstehe nicht, warum das Einstiegspraktikum und der Arbeitsvertrag als Kursleiter nicht Grund genug seien, den Kurs zu bewilligen.
3.1.7 In der Replik führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (A.S. 19 f.), seine ursprüngliche Ausbildung als Postbeamter entspreche an sich der heutigen Ausbildung zum Logistiker EFZ, doch würden sich Inhalte, Dauer und Abschluss erheblich unterscheiden. Er habe sich mehrfach erfolglos in der Logistik beworben. Die Aussage, er habe von 2015 bis 2019 mit seiner Frau die Reinigungsfirma G.___ aufgebaut, treffe nicht zu. Er habe diese Firma während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit begleitet und teilweise mitgearbeitet, doch sei es nicht sein Unternehmen gewesen. In der Reinigungsbranche verfüge er über keine offizielle Qualifikation. Sein Führerausweis der Kategorie C reiche für eine Anstellung als Chauffeur nicht aus; zwingend erforderlich seien CZV-Kurse sowie Fahrpraxis, die er nicht mehr habe. Im Konzept Grundkompetenzen schreibe die H.___ AG, das für die Durchführung der Grundkompetenzkurse eingesetzte Personal bestehe aus erfahrenen und ausgebildeten Fachpersonen; demzufolge sei das SVEB-Zertifikat eine Voraussetzung, die er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllt habe. Er weise zwar vielfältige berufliche Erfahrungen auf, doch fehlten ihm formale Qualifikationen wie ein Eidg. Fähigkeitszeugnis oder ein Eidg. Fachausweis. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, seine Vermittlungsfähigkeit sei durch seine «fundierte Ausbildung» gesichert, entspreche nicht der Realität auf dem Arbeitsmarkt; er hingegen könne nachweisen, dass er durch seine derzeitige Weiterbildung zum Kursleiter mit SVEB-Zertifikat ab 21. Februar 2025 eine Anstellung als Erwachsenenbildner bei der K.___ in [...] erhalten habe. Die Kurskosten von CHF 3’700.00 plus die anfallenden Reise- und Verpflegungskosten habe er bislang selbst getragen, aber da seine Familie bereits stark unter seiner Arbeitslosigkeit leide, sei er auf eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin angewiesen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der breiten beruflichen Erfahrung nicht erschwert. Der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, er sei nicht in der Lage eine Arbeit zu finden, da es ihm an den erforderlichen Ausbildungen fehle, was auch im bisherigen Bereich der Sozialdiakonie resp. Kinder- und Jugendarbeit gelte.
3.2.2 Die Grundausbildung des Beschwerdeführers als Postbeamter und die Ausübung dieses Berufs liegen bereits länger zurück. In der Folge arbeitete er ohne einschlägige Ausbildung in anderen Bereichen (E. II. 3.1.1 hiervor), was von einer hohen Anpassungsfähigkeit zeugt. Zuletzt war der Beschwerdeführer rund 13 Jahre vornehmlich in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig. Er verfügt daher über eine entsprechend grosse Erfahrung, aber wie gesagt über keine formelle Ausbildung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass auch Kirchgemeinden etc. für die Kinder- und Jugendarbeit zumindest teilweise bestimmte Ausbildungen voraussetzen, etwa einen Abschluss in Sozialdiakonie oder Sozialer Arbeit (für Beispiele s. unter Stellenmarkt Kirchgemeinden: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn und mediallegra.ch – Offene Stellen Sozialdiakonie und Jugendarbeit, alle Websites zuletzt besucht am 5. Juni 2025). Berücksichtigt man zudem, dass die zahlreichen Bewerbungen des Beschwerdeführers in diesem Gebiet erfolglos blieben, stellt sich durchaus die Frage, ob es arbeitsmarktlich nicht sinnvoll wäre, hier mit Bildungsmassnahmen anzusetzen und gezielt die Verwertbarkeit der praktischen Erfahrung in der Kinder- und Jugendarbeit zu fördern. Der Beschwerdeführer fragte sich denn auch, ob in der Diakonie eine verkürzte Nachholbildung möglich wäre (s. Beratungsgespräch vom 22. November 2023, AWA S. 19 in der Spalte «Stellensuche»). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine solche Massnahme Streitgegenstand bildet. Zu prüfen ist lediglich, ob der beantragte SVEB-Kurs die Voraussetzungen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erfüllt.
3.2.3 Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Arbeitslosigkeit im sozialen Bereich tätig. Der SVEB-Kurs knüpft daran fachlich nicht speziell an (vgl. dazu E. II. 3.1.3 hiervor), auch wenn der Beschwerdeführer in der Kinder- und Jugendarbeit mitunter interne Schulungen durchführte (E. II. 3.1.1 hiervor). Der SVEB-Kurs bezweckt daher offenkundig nicht, eine Ausbildungslücke des Beschwerdeführers im bisherigen Berufsfeld zu schliessen, damit dieser im Rahmen der erworbenen Berufspraxis und Fähigkeiten vermittelbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 16 1027 vom 8. März 2017 E. 3.3, das ebenfalls einen SVEB-Kurs zum Gegenstand hat). Andererseits gab der Beschwerdeführer seine Stelle bei der F.___ Kirchgemeinde [...] nach eigenem Bekunden auf, um sich beruflich neu auszurichten (E. II. 3.1.1 hiervor). Es handle sich beim Erwachsenenbildner um ein neues Berufsfeld (E. II. 3.1.5 f. hiervor), in dem er sehr gerne arbeiten würde (E. II. 3.1.3 hiervor). Es stehen mit anderen Worten das bildungsmässige Fortkommen und persönliche Interessen im Vordergrund. Dafür hat nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen. Es muss hier dasselbe gelten wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit zum Biologen ausbilden lässt (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).
3.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Stelle bei der H.___ AG behalten können, wenn die Beschwerdegegnerin den Kurs bewilligt hätte. Dies findet jedoch in den Akten keine Stütze. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin beruhte die Kündigung auf Differenzen mit dem Beschwerdeführer (E. II. 3.1.4 hiervor). Zudem war auch im Arbeitsvertrag keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer bereits über das SVEB-Zertifikat verfügen oder dieses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwerben müsse. Im Übrigen fällt auf, dass die J.___-Schule den Beschwerdeführer bei der Abweisung des Kursgesuchs nicht entliess, obwohl er angab, auch für diese Stelle fehle ihm die Ausbildung.
3.3 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus, dass der beantragte Kurs SVEB nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann