Urteil vom 23. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung vom 29. Juli 2025 auf das Gesuch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) um Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nicht ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 32 f.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, für den Beschwerdeführer sei in der Steuerveranlagung der Sozialabzug für Kinder in Ausbildung gewährt worden, weshalb er keinen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung habe, sondern eine gemeinsame Berechnung mit der Familie erfolgen müsse. B.___, der Mutter des Beschwerdeführers, war am 27. Juni 2025 für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung zugesprochen worden, wobei man ihr für die Tochter C.___ eine Richtprämie für ein Kind angerechnet hatte (AWA S. 17 f.).
1.2 Am 12. August 2025 erkundigte sich B.___, warum nun beim Beschwerdeführer eine gemeinsame Berechnung mit der Familie erfolge, nachdem es im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2025 noch geheissen habe, er müsse einen eigenen Antrag auf Prämienverbilligung einreichen (AK S. 46 f.). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die Mutter zwar in der Steuerveranlagung pro 2023 einen halben Sozialabzug für Kinder in Ausbildung erhalten hatte, aber nicht für den Beschwerdeführer, sondern für ihre Tochter (AK S. 46). Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2025 eine Prämienverbilligung pro 2025 in der Höhe von CHF 2’953.00 zugesprochen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2).
1.3 Am 10. September 2025 (und damit noch innerhalb der Einsprachefrist) ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. August 2025 durch eine neue Verfügung, worin sie auf das Prämienverbilligungsgesuch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 nicht eintrat (AK S. 30 f.). Begründet wurde dies damit, dass sein Vater für ihn in der Veranlagung pro 2023 den Sozialabzug erhalten hatte. Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 15 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20. November 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass ich für das Bezugsjahr 2025 bei der Prämienverbilligung jener Familie zuzurechnen bin, in deren Haushalt ich tatsächlich lebe und von der ich überwiegend finanziell unterstützt werde (konkret: dem Haushalt meiner Mutter in [...]).
3. Mir sei für das Bezugsjahr 2025 eine individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Schreibens an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 22. Januar 2026 keine Replik ein (s. A.S. 14 + 17) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um einen eigenen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers geht.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da dem Beschwerdeführer als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen jungen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, also CHF 3’720.00 (s. BB-Nr. 2). Somit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3 Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.42 vom 30. Mai 2025 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass sich der erwachsene Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 in Ausbildung befand (s. AWA S. 37 + 54) und dass dafür seinem Vater in der massgeblichen Veranlagung pro 2023 der volle steuerrechtliche Abzug für Kinder in Ausbildung gewährt wurde (s. A.S. 1 f. Ziff. 1.6). Daraus ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts von § 67 SV (s. E. II. 2.3 hiervor), dass der Beschwerdeführer für 2025 keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung besitzt, obwohl er erwerbstätig ist und selbständig veranlagt wird.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift ein (A.S. 5 ff.), die Prämienverbilligung müsse dort anknüpfen, wo die wirtschaftliche Belastung tatsächlich entstehe. Er lebe seit 2008 durchgehend im Haushalt seiner Mutter, welche überwiegend für seinen Unterhalt aufkomme und auch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung bezahle. Sein Vater leiste Unterhaltsbeiträge, die jedoch nicht ausreichten, um seinen gesamten Lebensunterhalt und die Krankenkassenprämien ohne die zusätzliche Unterstützung seiner Mutter zu decken. Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts für sich abzuleiten.
3.2.2 Für die Prämienverbilligung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie sich aus der massgeblichen Steuerveranlagung ergeben. Davon ist jedoch in gewissen Situationen abzuweichen. Da es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung(en) ihrer Eltern anzufechten, worin diesen der Sozialabzug für Kinder in Ausbildung gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), kann die Ausgleichskasse und gegebenenfalls das Gericht frei prüfen, ob die Eltern zu Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug erhielten, wenn das Kind dies bestreitet (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2019.166 vom 11. September 2019 E. II. 2.3.2). Weiter trifft es zu, dass das Steuergesetz den Sozialabzug davon abhängig macht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes, das in beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG). Bei getrennt besteuerten Eltern – wie es hier der Fall ist – steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Ist das Kind indes wie der Beschwerdeführer volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 3 + 5 StG).
3.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich somit sinngemäss darauf, dass der Sozialabzug nicht seinem Vater zustehe, sondern allein seiner Mutter, welche den Grossteil seines Unterhalts übernehme. Aber selbst wenn man zum Schluss gelangt, dass der Abzug in der Steuerveranlagung pro 2023 der Mutter hätte gewährt werden müssen, würde dies nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer kein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung zukommt; dies wäre nur dann der Fall, wenn weder Vater noch Mutter den Sozialabzug zugute hätten, was der Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf seine Unterstützungsbedürftigkeit zu Recht nicht geltend macht. Soweit er hingegen darauf hinauswill, seiner Mutter stehe eine höhere Prämienverbilligung zu, wenn man ihn in ihre Berechnung einbeziehe, ist ihm zu entgegnen, dass der Anspruch der Mutter nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf eingegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Abklärungen darüber, ob der elterliche Unterhalt des Beschwerdeführers tatsächlich überwiegend von der Mutter getragen wird.
3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025, weshalb die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versi-
cherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann