Urteil vom 3. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1940 geborene Beschwerdeführerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Altersrente und seit dem 1. Februar 2025 einer Hilflosenentschädigung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 119). Im März 2025 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 204 ff.), welche einen Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung prüfte und mit Verfügung vom 22. August 2025 infolge eines Einnahmenüberschusses verneinte (AK-Nr. 196). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2025 Einsprache (AK-Nr. 162 f.). Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr Vermögen nicht korrekt berechnet, unter anderem habe sie darauf lastende Schulden nicht berücksichtigt (AK-Nr. 162 f.). Mit Zuschrift vom 29. September 2025 konkretisierte sie ihre Einsprache und liess der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zukommen (AK-Nr. 138 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Februar 2025 aufgrund der eingereichten Unterlagen neu berechnete und der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2025 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusprach (AK-Nr. 45 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 21. November 2025 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2025 (A.S. 13 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 15. Dezember 2025 mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 17).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2025 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Schulden der Beschwerdeführerin und damit den Stand des Reinvermögens per 1. Februar 2025 richtig ermittelt hat.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.1.2 Als Einnahme angerechnet wird – nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften – bei Altersrentnern auch ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen u. a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 m. H.).
2.1.3 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 m. H.). Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 m. H.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin eine Forderung des B.___ in Höhe von CHF 7'372.00 (Rechnung vom 11. Februar 2025; Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie zwei der C.___ in Höhe von CHF 62.95 (Rechnung vom 6. Februar 2025, BB 4) respektive CHF 3.20 (Rechnung vom 25. Februar 2025; BB 5) nicht als per 1. Februar 2025 auf dem Vermögen lastende Schulden berücksichtigt habe. Würden diese Forderungen vom Reinvermögen in Abzug gebracht, so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, ergäbe sich nach Abzug des Freibetrages noch ein Vermögen von CHF 476.00 bzw. anrechenbare Einnahmen von CHF 48.00 aus Vermögensverzehr, womit die Summe der Einnahmen geringer ausfiele als die Summe der anrechenbaren Ausgaben und in der Folge ein Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Februar 2025 resultierte (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin erwägt im angefochtenen Einspracheentscheid, da die Rechnungen nach dem 31. Januar 2025 datieren, hätten die Forderungen am 31. Januar 2025 noch nicht bestanden und seien deshalb in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2025 nicht als Schulden zu berücksichtigen (A.S. 4).
2.2.2 Zwar ist, wie die Beschwerdeführerin ausführt, zutreffend, dass sich aus den Rechnungen der vor dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung liegende Grund für die Forderung ergibt (A.S. 14). Dieser Umstand ist jedoch nicht alleine massgebend für die Berücksichtigung der Forderung als Schuld in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2025. Da die Rechnungen erst nach dem 31. Januar 2025 datieren, stand die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend fest. Es wäre der Beschwerdeführerin mangels Rechnungen auch nicht möglich gewesen, die Forderungen per Stichtag zu belegen. Beides – das Feststehen der Forderung sowie deren Belegbarkeit – ist kumulativ Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Reinvermögen (vgl. E. II. 2.1.3 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Forderungen des B.___ in Höhe von CHF 7'372.00 sowie der C.___ in Höhe von CHF 62.95 bzw. CHF 3.20 können somit in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2025 nicht als Schulden berücksichtigt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Reinvermögens ist korrekt.
3. Weitere Mängel in der Anspruchsberechnung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wird auch nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was Privatpersonen üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, käme die Ausrichtung einer Parteientschädigung ohnehin nicht infrage (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer