Urteil vom 12. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1968 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Mai 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 67.1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 19) mit Verfügung vom 6. November 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

2.       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin am 21. November 2025 Beschwerde (A.S. 5), welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht überwiesen wird. Sie verlangt darin sinngemäss die Ausrichtung einer Rente.

 

3.       Mit Eingabe vom 27. November 2025 (A.S. 9) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

4.       Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen ein.

 

5.       Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (A.S. 28) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

6.       Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Versicherungsgerichts vom 5. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.

 

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, Frist, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

2.

2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. November 2023 entstehen, da die IV-Anmeldung am 5. Mai 2023 erfolgte. Somit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

 

2.2     Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

 

3.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

5.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 6. November 2025 zu Recht verneint hat. Die Abweisung der Eingliederungsmassnahmen wird in der Beschwerde dagegen nicht thematisiert, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

 

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 6. Oktober 2025 (Fachrichtungen: Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 67.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:

 

5.1     Im neurologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 67.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Wahrscheinliches Schädel-Hirn-Trauma 1994 (ICD-10 S06.9) mit möglicher Contusio cerebri

2.    Fragliche transitorisch-ischämische Attacke 08/2024 (ICD-10 G45.1)

3.    Funktionelle Hemihypästhesie rechts (ICD-10 R20.8)

4.    Verdacht auf passageren Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1)

 

Zur Beurteilung hielt der neurologische Gutachter fest, die Anamneseerhebung der 57-jährigen Explorandin gestalte sich sehr schwierig. Auf einfache Fragen habe sie in einem mitunter auch für die Dolmetscherin schwierigen Portugiesisch mit französischen und spanischen Brocken, in einem kreolisch anmutenden Kauderwelsch geantwortet und gehe dabei auf die eigentliche Frage gar nicht ein, sondern spreche zum Teil auch langatmig von völlig belanglosen Dingen. Die Beschwerdeführerin berichte mehr oder minder konsistent von einem schweren Verkehrsunfall vor 30 Jahren in Brasilien, dann allerdings mit abstrusen Angaben zur Rehabilitation. Ein weiteres Thema stellten Schmerzzustände an der rechten Schulter, der Hand, dem linken Knie, dem linken Fuss dar, welche die körperliche Untersuchbarkeit erheblich einschränkten, so u. a. auch einen Seitenvergleich der Beinreflexe verunmöglichten. Eine in den Unterlagen erwähnte Alkoholisierung, unter welcher ein Sturz vor einem Jahr erfolgt sei, werde bestätigt, aber bagatellisiert. Ein weiterer Themenkreis sei eine beklagte Vergesslichkeit, wobei die Beschwerdeführerin trotz angeblich 5 Jahren Universitätsbesuch nicht 7 x 5 ausrechnen könne. Eine hierfür angesetzte neuropsychologische Untersuchung im C.___ habe unter den genannten Umständen abgebrochen werden müssen, was aus Sicht des Untersuchers heute allzu verständlich wirke. Mitvorgelegt werde ein MRT des Schädels vom Januar 2025, welches eine links hochfrontale Enzephalomalazie aufführe. Als Indikation für die Untersuchung sei eine autolimitierte Dysarthrie 08/2024 und eine damals aufgefallen kortikosubkortikale Hypodensität aufgeführt. Es bleibe hypothetisch, ob unter der Verdachtsdiagnose einer Transitorischen Ischämischen Attacke (TIA) diese Enzephalomalazie dann als am ehesten postischämisch einzuordnen sei. Als Differentialdiagnose sei eine schon wesentlich länger vorliegende Läsion zu stellen, nämlich im Gefolge des vor 30 Jahren erlitten Schädel-Hirn-Traumas, was demzufolge eine Kontusion nach sich gezogen hätte. Zur Diskussion stünden nun die kognitiven Funktionen und inwieweit hier eine hirnorganische Störung vorliege oder nicht. Hinsichtlich einer psychotischen Störung werde auf den psychiatrischen Teil dieses Gutachtens verwiesen, die sehr bestimmt wirkende Verneinung einer entsprechenden Frage spreche eher dagegen. Die Frage einer wesentlichen hirnorganischen Störung als Folge des Schädel-Hirn-Traumas, könne verneint werden. Hier spreche der nachfolgende Erwerb verschiedener beruflicher Qualifikationen, die Teilnahme am Strassenverkehr, das Eingehen einer zweiten Ehe und zwei Übersiedlungen deutlich dagegen. Gegen ein kürzlich aufgetretenes, z.B. im Gefolge eines Insults, hirnorganisches Psychosyndrom, spreche der neurologische Befund und auch die danach noch erfolgende Teilnahme am Strassenverkehr. Die Einordnung der Hemihypästhesie rechts bleibe offen. Im Gesamtkontext dürfte dies primär funktionell sein. Die hochfrontal sitzende Läsion links könnte dies nicht hinreichend erklären. Eine vormalige Dysarthrie könne selbstverständlich einer Transitorischen Ischämischen Attacke (TIA) entsprochen haben, nur fänden sich hierfür keine weiteren Unterlagen und es stehe nun auch die Differentialdiagnose einer passageren weiteren Alkoholintoxikation im Raum. In der Gesamtschau gehe der Untersucher von einer wahrscheinlich auf kultureller Basis mitgeprägten akzentuierten Persönlichkeit bei Zustand nach früherem Schädelhirntrauma mit Neigung zu Somatisierung und Schmerzfehlverarbeitung und passagerem Alkoholüberkonsum aus. Die Beschwerden seien nicht hinreichend organisch-neurologisch erklärbar. Die motorischen, sensorischen und kognitive Fähigkeiten seien erhalten, letztere auf niedrigem Niveau, überdies mit Neigung zu pseudodementivem Verhalten. Die fehlenden Sprachkenntnisse erschwerten eine Integration in das Erwerbsleben erheblich.

Eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende neurologische Erkrankung liege nicht vor. Im Übrigen lass sich aus neurologischer Sicht keine Suchtmittelabhängigkeit diagnostizieren. Bei einem CDT-Wert von 1,2 könne dies nicht verlässlich angenommen werden.

 

Das neurologische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag gestützt auf die eingehende Befunderhebung, welche im Wesentlichen blande neurologische Befunde ergaben (s. IV-Nr. 67.6, S. 3 f.), zu überzeugen. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

 

5.2     Im rheumatologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 67.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Residuelle Pangonalgie links bei St. n. Partialläsion des proximalen medialen Kollateralbandes nach Kniegelenksdistorsion 24. Oktober 2024 (ICD-10 S83.42)

-       radiologisch MRT Knie links vom 4. Juli 2025: Im medialen Kompartiment mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhorns ohne abgrenzbaren Riss. Knorpel intakt. Auftreibung und leichte Signalalteration am femoralen Ursprung des medialen Kollateralbandes. Vorderes und hinteres Kreuzband intakt. Laterales Kompartiment: Meniskus intakt. Knorpel intakt. Laterales Kollateralband intakt. Laterales Kollateralband intakt. Patellafemoral kein abgrenzbarer Knorpeldefekt. Kein Kniegelenkerguss.

-       klinisch funktionell somatisch nicht erklärbare Bewegungseinschränkung und erhebliche Schmerzartikulation bei objektiv stabilem Kapselbandapparat

2.    Beginnende Rhiz-, Bouchard- und Heberdenarthrosen beidseits, subjektiv rechtsbetont (ICD-10 M15.9)

-       klinisch funktionell nicht nachvollziehbare massive Schmerzartikulation bei jeglicher Bewegungsprüfung aller peripherer Gelenke der rechten Hand mit reaktivem Schulter-Arm-Syndrom rechts, somatisch nicht abgrenzbar

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Residuelle perimalleoläre Schmerzen links bei St. n. traumatischer Weber B-Fraktur links nach Trauma vom 24. Oktober 2024 (ICD-10 S82)

-       radiologisch: Röntgen OSG links ap/lateral vom 5. Dezember 2024: Fortschreitende Konsolidierung. Frakturspalt noch geringfügig abgrenzbar. Keine sekundäre Dislokation im Vergleich zu den Voraufnahmen. Kongruentes OSG. Keine degenerativen Prozesse sichtbar.

-       klinisch diffuse Schmerzangabe bei jeglicher Bewegungsprüfung am Sprunggelenk links, somatisch nicht abgrenzbar

2.    Chronisches multilokulares, somatisch nicht erklärbares Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

 

Zur Beurteilung führte der rheumatologische Gutachter aus, die Explorandin habe während der gesamten Anamnese, aber auch im klinischen Status, ein äusserst auffälliges Schmerzgebaren präsentiert. Es habe sich ein völlig unphysiologisches Halten des linken Beines in forcierter Aussenrotation gezeigt. Das Gangbild links habe stark hinkend imponiert, das Bein sei «nachgeschleppt» worden. Die Untersuchung des Achsenskeletts sei völlig unauffällig gewesen. Auffällig sei dabei gewesen, dass z.B. in sitzender Position bei über der Brust verschränkten Armen und dementsprechend stabiler Position des rechten Armes, die BWS-Rotation, aber auch die HWS-Rotation anschliessend zu massiven Schmerzen im gesamten rechten Arm geführt hätten, was somatisch nicht nachvollzogen werden könne. Der Status am linken Arm betreffend Schulter, Ellbogen, Hand- und Fingergelenke sei völlig unauffällig gewesen, die Greif- und Haltefunktion der linken Hand normal. Demgegenüber habe die Explorandin eine massive Schmerzartikulation bei jeglicher, auch langsam und vorsichtig passiv-assistierter Bewegungsprüfung der rechten Schulter, des rechten Ellbogens sowie aller peripherer Gelenke der rechten Hand präsentiert, welche klinisch eindeutig nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss Aktenlage hätten frühere Bildgebungen gewisse degenerative Veränderungen im Sinne von Rhizarthrosen, Heberdenarthrosen und Bouchardarthrosen ergeben. Wenn der Referent selbst vorsichtig passiv-assistiert die peripheren Gelenke der rechten Hand flektiert und extendiert habe, habe keine Bewegungseinschränkung bestanden. Jegliche Bewegungsprüfung an der rechten Hand seien durch eine heftige Schmerzaussagen bis Aufschreien der Explorandin gekennzeichnet gewesen. Das Ausmass der beklagten Beschwerden an der rechten Hand und generell am rechten Arm sei somatisch-rheumatologisch nicht zu erklären. Ein bewusstseinsnahes Verhalten der Explorandin müsse diskutiert werden. Der Status am rechten Bein sei klinisch unauffällig gewesen. Der Status am linken Bein sei vom Referenten ausführlich dargelegt worden und sei äusserst auffällig gewesen, indem die Explorandin praktisch bei allen langsamen und vorsichtigen Bewegungsprüfungen derart massive Schmerzen beklagt habe, dass sie mehrfach unvermittelt aufgeschrien und der Referent mehrfach klar und deutlich die Explorandin zu einer besseren Kooperation habe auffordern müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin z. B. in entspannt sitzender Position mindestens eine 90° Hüft- und Knieflexion habe durchführen können, ohne dass spontan irgendwelche Schmerzen beklagt worden seien, wenn dem gegenüber bei der identischen Bewegungsprüfung im Status massive Schmerzen beklagt worden seien, sodass die Explorandin sogar aufgeschrien habe. In diesem Sinne bestehe eine massive Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den klinisch objektivierbaren Befunden. Der Referent habe trotz dieses Schmerzverhaltens der Explorandin die Stabilität am Kniegelenk links gut prüfen können. Weder medial, zentral noch lateral habe eine Instabilität bestanden. Die Veränderungen am femoralem Ansatz des medialen Kollateralbandes dürften älteren Datums sein. Eine konkrete strukturelle Unterbrechung im Sinne einer effektiven Ruptur liege im MRT eindeutig nicht vor. In diesem Kontext könne rekapituliert werden, dass unmittelbar auf der Notfallstation im D.___ alleinig die OSG-Problematik links dokumentiert worden sei. Am Unfalldatum habe die Explorandin offensichtlich keine spezifischen Kniegelenkschmerzen geklagt, diese seien erst 4 Wochen später in der Orthopädie des C.___ zum ersten Mal evaluiert worden. Bereits damals, Ende November 2024, habe das Kniegelenk links einen völlig stabilen Kapselbandapparat präsentiert und konventionelle Röntgenbilder seien unauffällig gewesen. Unter Berücksichtigung eines aktuellen MRT des linken Kniegelenks sei die Schmerzpräsentation der Explorandin am gesamten linken Bein in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Das linke Sprunggelenk imponiere ebenfalls völlig diffus druckempfindlich, jegliche Bewegungsprüfung des Referenten habe zu massiven Beschwerden geführt. Objektiv sei die Bewegungsfähigkeit praktisch identisch zur asymptomatischen rechten Seite gewesen. Erneut könne diese subjektive massive Schmerzangabe in keiner Art und Weise objektiviert werden, auch unter Berücksichtigung, dass sich gemäss der Orthopädie des C.___ ein guter Langzeitverlauf bis Dezember 2024 ergeben habe, bei Status nach Weber B-Fraktur vom 24. Oktober 2024.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen sowie die eingehende Befunderhebung (s. IV-Nr. 67.5, S. 4 – 7) vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu überzeugen. In ihrer angestammten Tätigkeit in der Schweiz als Kosmetikerin / medizinische Masseurin sei die Beschwerdeführerin in einem Vollzeit-Pensum von 8 Stunden arbeitsfähig. Zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen könne eine 20%ige Leistungseinbusse angenommen werden. Daraus resultiere somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die bisherige Tätigkeit in der Schweiz sei physisch nicht belastend gewesen. Die Arbeiten seien üblicherweise in sitzender Position durchgeführt worden. Unter der Voraussetzung einer guten Arbeitsplatzergonomie könne diese Tätigkeit als ideal adaptiert angesehen werden. Ansonsten könne die Explorandin körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische weitere Einschränkungen ausüben. Diese Angaben könnten retrospektiv seit Mai 2023 angenommen werden, dem Zeitpunkt der einzigen dokumentierten fachärztlich-rheumatologischen Evaluation. Zusätzlich habe posttraumatisch ab dem 24. Oktober 2024 bis zirka Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit infolge der traumatischen Weber B-Fraktur links, erlitten bei einem Trauma am 24. Oktober 2024, bestanden. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten abgestellt werden.

 

5.3     Im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 67.4) konnten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, so der hausärztlichen Berichte sowie der aktuellen persönlichen Untersuchung sei die Aussage zu treffen, dass keine eigenständige primärpsychische Störung nachvollzogen werden könne. Die gestellte Diagnose der «mittelgradigen depressiven Episode» werde weder aus hausärztlichen Einschätzungen begründet noch sei eine derartige Diagnosestellung zulässig nach einer neuropsychologischen Untersuchung, in der die Explorandin deutliches Ausdrucksverhalten und eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung gezeigt habe. Es werde – aus der Sicht der Versicherungspsychiatrie – als leichtfertig betrachtet, grundsätzlich bei jedem unklare Beschwerden darstellenden Klienten eine «mittelgradige depressive Episode» zu diagnostizieren (quasi diese Diagnosestellung zu tradieren, ohne dass sie dadurch richtiger werde), bei einer unklaren Untersuchungssituation in der Neuropsychologie, die deutliche Hinweise auf bewusstes Ausdrucksverhalten und defizitorientierte Angaben und Verhaltensweisen gebe, eine Diagnose aus dem fachärztlich-psychiatrischen Bereich zu übernehmen. Aus der Sicht des Unterzeichnenden sei z.B. der medizinische Bericht an die IV-Stelle vom 15. November 2023 durch die behandelnde Hausärztin nicht geeignet, eine krankheitswertige psychische Störung zu belegen. Es werde zwar eine «Depression» genannt, der Beschrieb der Beschwerden über Gedächtnisstörungen, der den Umstand, dass die Explorandin bereits geäusserte Sätze wiederhole, was sich auf die Arbeitsleistung auswirke, die Arthrosen an beiden Händen, die offensichtlich unglücklich für die Tätigkeit in einem Schönheitssalon seien, und schliesslich noch andere Erkrankungen wie Diabetes, Herzinsuffizienz, Cox- und Gonarthrosen umfasst habe, sei nicht geeignet, eine Psychopathologie auszuweisen. Auffällig (und kritikwürdig) sei sogar die Angabe, es lägen «Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 1994 mit einer irreversiblen partiellen Amnesie mit erheblicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit» vor, wenn doch die Explorandin tatsächlich angegeben habe, in den vergangenen Jahren, (womöglich wieder vollwertig nach einigen Jahren) zwischen 2004 und 2022 gearbeitet zu haben. Dieser Widerspruch müsste doch ärztlich auffallen. Es werde allerdings ein gewisser Leidensdruck spürbar, indem die Explorandin mit einem hohen Schönheitsideal, – die angegeben habe, 30 Jahre in der Schönheitsmedizin gearbeitet zu haben und selbst zahlreiche Operationen an sich habe vornehmen lassen – unter ihrer Alterung leide und bemerke, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein, und möglicherweise die unklare Situation des Lebensmittelpunkts [...], [...] oder in der [...] auch als krankheitsfremder Faktor eine Rolle spiele. Es werde nachvollziehbar, dass die Explorandin Heimweh habe, dass ihre Kinder und die vier Enkelkinder in [...] oder [...] lebten, als sie angegeben habe, ohne Deutschkenntnisse in der Schweiz zu bleiben, da dies der Ehemann nach seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit wolle. Sodann hätten sich einige Widersprüche ergeben, auch im Hinblick auf die medizinische Vorgeschichte, wenn die Explorandin angegeben habe, einen Schlaganfall gehabt zu haben, aber damit eine gewisse Gesichtslähmung nach Botulinus-Behandlung gemeint gewesen sei, wenn sie passagere Sehstörung mit Schattensehen rechts angeben habe, die eher in das neurologische Fachgebiet wiesen, als dass sie Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung seien. Als wesentlich für die Beschwerdeschilderung würden vom Unterzeichnenden der Alterungsprozess und gewisse, womöglich rheumatologisch-arthrotische Veränderungen an den Extremitäten, die im somatischen Teilgutachten eingeschätzt würden, angenommen. Jedenfalls ergäben sich keine Hinweise auf eine derartige primär-psychische Störung, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit als Praxisassistentin oder selbständige Kosmetikerin beeinträchtigt oder aufgehoben wäre. Aus rein psychiatrischer Sicht sei keine Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Des Weiteren sei aus psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die «Suchtmittelabhängigkeit» darauf hinzuweisen, dass die Explorandin kategorisch verneint habe, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, sie sei streng evangelisch aufgewachsen, habe später keinen Alkohol und auch keine anderen Substanzen konsumiert. Das einzige Mal, dass sie Bier und auch Wein konsumiert habe, stehe im Zusammenhang mit dem Sturz und der Verletzung des linken Beines. Aus der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf weitergehendes Konsumverhalten ergeben, etwa im Hinblick auf irreversible kognitive Einschränkungen nach jahrzehntelangem Alkoholkonsum oder akute Intoxikation. Sehr wohl habe die Explorandin allerdings angegeben, für die abendliche Schlafmodulation Xanax und Zolpidem einzunehmen, was auf eine zusätzliche low-dose-dependency hinweisen könnte, die allerdings nicht als eigenständige psychiatrische Diagnose angesehen werde.

 

Das psychiatrische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt, vermag gestützt auf die eingehende Befunderhebung, welche im Wesentlichen blande psychiatrische Befunde ergaben (s. IV-Nr. 67.4, S. 5 f.), zu überzeugen. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Somit ist auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des B.___ abzustellen.

 

5.4     Im internistischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 67.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Metabolisches Syndrom

-       Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt (ICD-10 E 11.9)

-       Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

-       arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 HO)

-       leichtes Übergewicht, BMI 29 kg/m 2

-       V.a. Steatosis hepatis bei enzymmässiger Hepatopathie

o   intermittierend zusätzlich erhöht bei passager erhöhtem Ethylkonsum 2024

2.    Anamnestisch unklare Kardiopathie (ICD-10 151.9)

-       mit Palpitationen unklarer Ursache

-       Echokardiographie und Ruhe-EKG im 05/2025 unauffällig

 

Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei unauffällig. Leicht übergewichtig mit 73 kg bei einer Grösse von 160 cm (BMI 29 kg/m 2). Blutdruck 128/86 mmHg, Puls regelmässig 72/Min. Klinische Untersuchung des Herzens, der Lunge und des Abdomens seien unauffällig. Normaler Gefässstatus, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Kopf und Halsorgane kursorisch geprüft, unauffällig. Integument unauffällig. Die Explorandin werde wegen eines Diabetes mellitus Typ 2 medikamentös behandelt. Nach eigenen Angaben habe sie nie Insulin spritzen müssen. Sie messe selbst ihren Blutzucker zirka alle 2 Tage, der Blutzucker werde auch regelmässig zirka alle 2 Monate bei der Hausärztin kontrolliert. Wegen unklaren Palpitationen sei die Explorandin im 05/2025 kardiologisch untersucht worden. Ein Ruhe-EKG und eine Echokardiographie seien unauffällig gewesen. Die Explorandin habe angegeben, ihre Ärzte hätten ihr verboten, alleine die Wohnung zu verlassen, da dies zu gefährlich für sie sei. Den genauen Grund dafür kenne sie nicht. Diese Aussage sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Retrospektiv gesehen fänden sich keine Hinweise auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Suchtmittelabhängigkeit.

 

Das internistische Teilgutachten wurde nachvollziehbar begründet und die Beurteilung, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt, vermag gestützt auf die Befunderhebung zu überzeugen. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

 

5.5     Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des B.___ vom 6. Oktober 2025 (IV-Nr. 67.1) zu überzeugen. Darin hielten die Gutachter fest, die Leistungsfähigkeit sei einzig aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen leicht vermindert. Aus rheumatologischer Sicht schränkten die residuelle Pangonalgie links und die beginnenden Rhiz-, Bouchard- und Heberdenarthrosen beidseits die Arbeitsfähigkeit der Explorandin leicht ein. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne aus rheumatologischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin / medizinische Masseurin und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten festgestellt werden. Diese Angaben könnten retrospektiv seit Mai 2023 angenommen werden, unterbrochen durch die posttraumatisch aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Oktober 2024 bis Januar 2025. Dagegen könne weder aus neurologischer, aus allgemeininternistischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Beschwerdevalidierung ergebe in allen Untersuchungen sehr auffällige Befunde, es könne von einer erheblichen funktionellen Überlagerung und einem aggravatorischen Verhalten gesprochen werden. Dies sei durch die Behandlerin nicht erkannt oder nicht berücksichtigt worden. Sie habe Arbeitsunfähigkeiten gemäss den subjektiven Vorgaben ihrer Patientin attestiert.

 

Am Beweiswert des B.___-Gutachtens vermögen auch die entgegenstehenden Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Wie im psychiatrischen Teilgutachten korrekt ausgeführt wurde, ist der Bericht von med. pract. E.___ vom 15. November 2023 (IV-Nr. 22) nicht geeignet, eine krankheitswertige psychische Störung zu belegen. Es werde zwar eine «Depression» genannt, sowie die Gedächtnisstörungen und der Umstand, dass die Explorandin bereits geäusserte Sätze wiederhole, erwähnt. Damit sei aber eine Psychopathologie nicht ausgewiesen. Sodann hielt med. pract. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 (IV-Nr. 70) fest, gemäss den vorliegenden neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten bestehe eine kombinierte Einschränkung mit einer chronischen depressive Störung mit Antriebsminderung, Konzentrationsschwierigkeiten und sozialem Rückzug, einer residuellen kognitive Beeinträchtigungen nach zerebrovaskulärem Ereignis (wahrscheinliches AIT) mit reduzierter Belastbarkeit und einer generalisierten Schmerzsymptomatik mit muskulärer Verspannung und eingeschränkter Beweglichkeit. Diese Störungen wirkten sich gegenseitig verstärkend aus und führten zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung im Alltag und Berufsleben. Trotz konsequenter medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung zeigten sich keine nachhaltigen Verbesserungen. Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutlich reduzierte Belastungsfähigkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und Schwierigkeiten, selbst einfache Tätigkeiten über längere Zeit auszuführen. Damit stellt die Hausärztin aber wiederum überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem nimmt die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine psychotherapeutische Behandlung wahr, sondern wird lediglich regelmässig von ihrer Hausärztin behandelt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann gestützt auf die Berichte der Hausärztin somit nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von med. pract. E.___ vom 19. und 20. November 2025 (Beschwerdebeilage 10 und IV-Nr. 74). Die darin attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 – 35 % bzw. 40 % lässt sich gestützt auf diese Berichte nicht begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von med. pract. E.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des B.___-Gutachtens nicht zu vermindern vermögen.

 

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige B.___-Gutachten vom 6. Oktober 2025 abgestellt werden.

 

5.6     Bezüglich der erst am 11. November 2025 durchgeführten Knie-Operation (Kniearthroskopie links, Plicaresektion, Einlage einer Drainage; vgl. IV-Nr. 75, S. 7) ist vorweg festzuhalten, dass der Sachverhalt grundsätzlich nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 zu berücksichtigen ist. Zudem ist aufgrund der Akten hinsichtlich des Knies keine andauernde Verschlechterung erstellt, zumal die Kniebeschwerden bereits im rheumatologischen Teilgutachten des B.___ berücksichtigt wurden. Somit hat die Beurteilung der B.___-Gutachter weiterhin Geltung.

 

6.       Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 6. Oktober 2025 ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sowohl ihre bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit mit einer 20%igen Leistungsminderung in einem Vollpensum auszuüben. Da die bisherige Tätigkeit damit weiterhin zumutbar ist, entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % dem Invaliditätsgrad. Somit ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch